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Bundesbeschluss über

die Errichtung einer Gesandtschaft in Afghanistan

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1953, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, in Afghanistan eine Gesandtschaft zu errichten.

Art. 2 Der Bundesrat -wird beauftragt, diesen Bundesbeschluss gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens festzusetzen.

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605 Ablauf der Referendumsfrist

9. August 1953

Bundesbeschluss über

die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 10. Juni 1958)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf den Verfassungszusatz über die befristete Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle, gestützt auf Artikel 64bts der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Februar 19531), in der Absicht, volkswirtschaftliche Störungen oder soziale Härten zu vermeiden, beschliesst: I. Mietzinse und nichtlandwirtschaftliche Pachtzinse

Art. l Die Miet- und Pachtzinse für Immobilien und für zusammen mit solchen vermietete Mobilien unterliegen im Bahmen der nachstehenden Bestimmungen der Kontrolle.

Art. 2 1 Erhöhungen der am 31. Dezember 1958 geltenden Mietzinse sowie Mietzinse für Objekte, die von diesem Zeitpunkt an erstmals zur Vermietung gelangen, sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, bewilligungspflichtig.

2 Von der Mietzinskontrolle ausgenommen sind die nach dem 81. Dezember 1946 bezugsbereit gewordenen Neubauten; ausgenommen bleiben auch die möblierten Einzelzimmer und Ferienwohnungen.

3 Die Mietzinsfestsetzung für die seit 1942 subventionierten Wohnungen bedarf der Bewilligung durch die Subventionsbehörden.

Art. 3 1

Durch Einzelbewilligungen werden höchstzulässige Mietzinse nur noch festgesetzt wenn: l ) BEI 1953, I, 285.

606 a. der Vermieter mehr leistet, indem er z. B. wertvermehrende Verbesserungen vornimmt, zusätzliche Leistungen erbringt oder das Mietobjekt vergrössert, b. ein Objekt erstmalig vermietet wird.

2 Für Mehrleistungen des Vermieters ist ein ihren Kosten entsprechender Mietzinszuschlag zu bewilligen. Bei erstmals zur Vermietung gelangenden Objekten sowie bei Vergrösserung der Mietsache ist der Mietzins nach Massgabe der quartierüblichen Mietpreise für gleich alte und gleichwertige Objekte festzusetzen.

Art. 4 Zur Erreichung eines freien, selbsttragenden Wohnungsmarktes ist die Mietzinskontrolle zu lockern durch: a. stufenweise generelle Bewilligung von Mietzinserhöhungen ab 1954, wobei Zeitpunkt und Ausmass der Erhöhungen unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse festzusetzen sind; b. Freigabe einzelner Kategorien von Mietobjekten; c. regionale oder örtliche Freigabe der Mieten.

Bei den Freigaben nach lit. b und c ist auch der Leerwohnungsbestand zu berücksichtigen.

Art. 5 1

Gegen Entscheide der Eidgenössischen Preiskontrollstelle über Mietzinse oder nicht landwirtschaftliche Pachtzinse kann innert dreissig Tagen bei einer paritätisch zusammengesetzten eidgenössischen Eekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Kommission entscheidet endgültig.

2 Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Organisation und das Verfahren; Mitglieder-und Ersatzmänner dürfen der Bundesverwaltung nicht angehören.

II. Beschränkung des Kündigungsrechts

Art. 6 Der Bundesrat wird Vorschriften über die Beschränkung des Kündigungsrechts erlassen; dieselben können von den Kantonsregierungen für das ganze Kantonsgebiet oder für bestimmte Gemeinden anwendbar erklärt werden.

III. Landivirtschaftliche Pachtzimse

Art. 7 Der Pachtzinskontrolle unterliegen: a, Einzelparzellen, ganze Heimwesen, Alpen und Weiden, die von Privaten, Korporationen, Gemeinden, Kantonen oder Bund zu Zwecken der Landwirtschaft verpachtet werden; 1

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b. Weidegelder und Sömmerungszinse ; c. Zinse für unbewegliche und bewegliche Mietsachen, die mit einer wirtschaftlich überwiegenden Pacht verbunden sind.

a Die Kantone können auf ihrem Gebiet die Pachtzinse kleiner Parzellen bis zu 25 Aren der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Solche Ausnahmen sind dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu melden; sie haben keine Gültigkeit, wenn es sich um die parzellenweise Verpachtung ganzer Heimwesen oder wesentlicher Teile davon handelt.

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Art. 8 Der Pachtzins bedarf der behördlichen Bewilligung, a. wenn der am 31. Dezember 1953 geltende Stand erhöht werden soll; b. wenn Gründstücke seit dem 81. Dezember 1953 erstmals verpachtet werden.

IV. Geschützte Warenpreise Art. 9 1 Für Waren, die für den Inlandverbrauch bestimmt sind und deren Preisbildung durch Schutz- oder Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der einheimischen Wirtschaft beeinflusst wird, kann der Bundesrat, zwecks Verhinderung einer ungerechtfertigten Preis- und Margenentwicklung, nötigenfalls Höchstpreis- und Margenvorschriften erlassen. Vorher ist eine gerechtfertigte Preisbildung nach Möglichkeit auf andere Weise anzustreben, sofern dies ohne Beeinträchtigung eines angemessenen Schutzes erreicht werden kann.

2 Schutz- und Hilfsmassnahmen des Bundes im Sinne von Absatz l sind insbesondere Einfuhrbeschränkungen oder damit verbundene Zollzuschläge oder ähnliche Abgaben sowie die Verpflichtung der Importeure zur Übernahme von Produkten inländischer Herkunft.

3 Vor Erlass von Preis- oder Margenvorschriften sind die beteiligten Wirtschaftskreise womöglich anzuhören.

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V. Preisausgleichsmassnahmen Art. 10 1 Die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte hat nach Möglichkeit zur Tiefhaltung des Milchpreises für die Konsumenten in Mangelgebieten und Konsumzentren beizutragen. Zu diesem Zweck leistet sie namentlich Beiträge an die Sammel-, Transport- und Verteilungskosten für Konsummilch.

2 Zur Finanzierung der Preisausgleichskasse dienen, in Abweichung von Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und, soweit nötig, während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, die Erträgnisse der Abgabe auf Konsummilch (Krisenabgabe), der Abgabe auf Eahm und des Zollzuschlages auf Butter oder an dessen Stelle ein entsprechender Anteil am Ertrag einer anderweitigen Belastung der Buttereinfuhr, Die Preisausgleichskasse ist womöglich selbsttragend zu gestalten.

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Für die Dauer der Weiterführung der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ist die Erhöhung der Preise und Margen für Konsumrnilch hewilligungspflichtig.

4 Die Verringerung der Zuschüsse an die Kosten der. Konsummilch ist schrittweise anzustreben. Dabei ist auf die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse sowie auf den nach den Grundsätzen des Landwirtschaftsgesetzes festgesetzten Richtpreis für Milch Eücksicht zu nehmen.

Art. 11 1 Die Preisausgleichskasse für Eier und Eiprodukte ermöglicht die Eifüllung der Übernahrnepflicht der Importeure für Inlandeier.

2 Zur Finanzierung wird auf den importierten Eiern (Zollposition 86) und Eiprodukten (ex Zollposition 100a, Eikonserven, Gefriereier, Eipulver etc.) bei der Erteilung der Einfuhrbewilligung eine Abgabe erhoben, deren Höhe der Bundesrat bestimmt.

3 Der Bundesrat setzt die für den Preisausgleich massgeblichen Produzenten- und Übernahmepreise fest.

Art. 12 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind, unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen, zurückzuerstatten.

VI. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13 Die Kantone und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

2 Den mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses betrauten Amtsstellen sind über Tatsachen, die für die Gestaltung der Miet- und Pachtzinse und der Preise der unter diesen Beschluss fallenden Waren bestimmend sind, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen zu belegen. Das Berufsgeheimnis im Sinne von Artikel 77 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 ' über die Bundesstrafrechtspflege bleibt gewahrt.

3 Alle mit dem Vollzug betrauten Personen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verpflichtet.

Art. 14 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Zur Begutachtung von Preisfragen bezeichnet der Bundesrat eine aus Vertretern der verschiedenen Wirtschaftszweige und der Konsumenten zusammengesetzte Kommission.

3 Er kann auf dem Gebiet der Miet- und Pachtzinskontrolle einzelne Befugnisse den Kantonsregierungen übertragen.

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Er kann im Bereich der Warenpreise einzelne Befugnisse dem Volkswirtschaftsdepartement oder der Preiskontrollstelle übertragen.

s Er berichtet der Bundesversammlung im Eahmen des ordentlichen Geschäftsberichtes über die in Ausführung dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften, VII. Straf bestimmungen

Art. 15 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieses Beschlusses oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

a Die Strafverfolgung auf Grund der besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten, s Der Bichter kann die Eintragung der Busse in die Strafregister anordnen, wenn die Schwere der Widerhandlung es rechtfertigt.

4 Die Strafverfolgung und Beurteilung liegt den Kantonen ob.

5 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.

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Art. 16

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Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person, die Gesellschaft oder der Inhaber der Einzelfirma haften solidarisch für Busse und Kosten.

3 In entsprechender Weise haften die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Eechts bei Widerhandlungen in ihren Betrieben und Verwaltungen.

VIII. Schlussliestimmungen

Art. 17 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbesohlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1954 in Kraft und gilt bis 81. Dezember 1956.

3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Xationalrat,

Bern, den 10. Juni 1953.

Der Präsident : Th. Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser

610 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 10. Juni 1958.

Der Präsident: Schmuki Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröff enthoben.

Bern, den 10. Juni 1953.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 11. Juni 1953 Ablauf der Referendumfrist 9- August 1953

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Errichtung einer Gesandtschaft in Afghanistan

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1953

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2

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23

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11.06.1953

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604-610

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