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Konzession für

die Benützung der Radiosende- und -Übertragungsanlagen der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung zur Verbreitung von Radioprogrammen

I. Allgemeines

Art. l Umfang der Konzession 1. Der Schweizerische Bundesrat erteilt der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft, hiernach «Gesellschaft» genannt, und ihren Mitgliedgesellschaften das Recht zur Durchführung und öffentlichen Verbreitung von Hörprogrammon auf elektrischem oder radioelektrischem Wege unter Benützung der Einrichtungen der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (PTT-Verwaltung).

2. Die Konzessionsnehiner sind verpflichtet, den Sendedienst unter Benützung dieser Anlagen nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

3. Die Verleihung dos Eechtes zu Fernsehsendungen wird einer besondern Konzession an die Gesellschaft vorbehalten.

Art. 2 Gesetzgebung Die gesetzlichen Vorschriften über den radioelektrischen Verkehr und die elektrischen Anlagen mit Einschluss der internationalen Übereinkommen finden auf die Einrichtungen der Konzessionsnehmer und deren Betrieb Anwendung.

Art. 3 Geheimhaltepflicht 1. Die Konzessionsnehmer und ihr Personal sind zur Geheimhaltung der auf elektrischem oder radioelektrischem Weg übermittelten privaten, amtlichen, dienstlichen oder militärischen Korrespondenz, von der sie Kenntnis erhalten, verpflichtet.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

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2. Die Verletzung der Geheimhaltepflicht wird nach den Strafbestimmungen dea Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes sowie des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet.

Art. 4 Konzessions- und Aufsichtsbehörde Der Bundesrat als Konzessionsbehörde bezeichnet das mit der Aufsicht über die Konzessionsausübung betraute Departement als Aufsichtsbehörde.

Art. 5 Vertretung auf internationalem Gebiet In technischen Fragen werden die Konzessionsnehmer auf internationalem Gebiet durch die PTT-Verwaltung vertreten. Wenn die Gesellschaft es für notwendig erachtet, kann sie der PTT-Delegation ihren Vertreter beiordnen.

U. Organisation dei Gesellschaft Art. 6 Statuten der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft legt auf Grund der gegenwärtigen Konzession ihre Organisation in ihren Statuten und ihrem Geschäftsreglement fest. Die Statuten gewährleisten eine angemessene Vertretung der verschiedenen sprachlichen Gebiete in den Organen der Gesellschaft.

2. Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.

Art. 7 .

Mitgliedgesellschaften 1. Die Gesellschaft umfasst folgende Mitgliedgesellschaften: Société Eomande de Badiodiffusion, in Lausanne Badiogenossenschaft Zürich, in Zürich Fondation des Emissions Badio- Genève( in Genf Badiogenossenschaft Bern, in Bern Badiogenossenschaft Basel, in Basel Ostschweizerische Badiogesellschaft, in St. Gallen Società cooperativa per la Radiodiffusione nella Svizzera Italiana, in Lugano Innerschweizerische Kadiogesellschaft, in Luzern Cumünanza Badio Eumantsch, in Chur.

2. Über die Aufnahme neuer Mitgliedgesellschaften entscheidet die Kon-.

: Zessionsbehörde nach Anhören der Gesellschaft.

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Art. 8 Aufgaben der Mitgliedgesellschaften 1. Die Aufgabe der Mitgliedgesellschaften besteht in der Vorbereitung und Durchführung der Programme.

2. Die Mitgliedgesellschaften sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Organen die verschiedenen Kreise, die die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und die verschiedenen Gebietsteile vertreten sind. Sie ziehen die ihnen unterbreiteten Wahlvorschläge in Erwägung.

3. Sie haben in ihrem Programmgebiet den kantonalen und kommunalen Behörden, den kulturellen Verbänden sowie den Hörern oder ihren Organisationen die Teilnahme an ihrer Tätigkeit zu erleichtern.

Art. 9 Programmltommissionen Es werden vier Programmkommissionen gebildet: eine für die deutsche und rätoromanische Schweiz und je eine für die französische Schweiz, die italienische Schweiz und für den Kurzwellendienst.

Art. 10 Ernennungen 1. Die Konzessionsbehörde ernennt den Präsidenten, 7 Mitglieder und 3 Ersatzmänner des Zentralvorstandes, ferner die Hälfte der Mitglieder der Programmkommissionen. Bei diesen Wahlen berücksichtigt sie die verschiedenen Kreise, die die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und die verschiedenen Gebietsteile und zieht deren Wahlvorschläge in Erwägung.

2. Die Ernennung des Generaldirektors der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

3. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet einen der Eechnunggrevisoren.

Art. 11 Personal 1. Das fest angestellte Personal der Konzessionsnehmer soll schweizerischer Nationalität sein. Die Aufsichtsbehörde kann zur Gewinnung hervorragender Kräfte Ausnahmen gestatten.

.2. Die Konzessionsnehmer treffen die notwendigen Massnahmen, damit für fähige Anwärter aus allen Gebietsteilen der Schweiz die gleichen Aussichten zur Aufnahme in den Personalbestand der Studios gewährleistet sind.

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3. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, aus schwerwiegenden Gründen die disziplinarische Massregelung von Angestellten der Konzessionsnehmer zu verlangen.

TTfT Progranundienst Art. 12 Eichtlinien 1. Die von den Konzessionsnehmem verbreiteten Programme sollen dem Interesse des Landes dienen, die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken; sie sollen die geistigen und kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, zur geistigen, künstlerischen, sittlichen und staatsbürgerlichen Erziehung und Bildung der Hörer beitragen und ihren Wunsch nach Information und Unterhaltung erfüllen. Die Kurzwellensendungen sollen die Verbindungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat enger gestalten und die Geltung der Schweiz im Auslande fördern.

2. Die Konzessionsbehörde behält sich vor, die Stelle zu bezeichnen, bei der die zu verbreitenden Nachrichten bezogen werden müssen.

3. Niemand besitzt einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Werke und Ideen durch Radio oder auf die Benützung des Materials und der Einrichtungen der Konzessionsnehmer. Die Konzessionsnehmer sind lediglich verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen auszusenden. Die Konzessionsbehörde kann ferner die Sendung anderer behördlicher Bekanntmachungen anordnen.

Art. 13 Unzulässige Sendungen 1. Unzulässig ist die direkte oder indirekte bezahlte Radioreklame.

2. Die Konzessionsbehörde kann Sendungen untersagen, die geeignet sind, die äussere oder innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, ihre völkerrechtlichen Beziehungen sowie die öffentliche Euhe und Ordnung zu gefährden, oder als bezahlte Reklame zu werten sind.

Art. 14 Verbreitung der Programme 1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, täglich ein besonderes Programm über jeden der drei Landessender Beromünster, Sottens und Monte Ceneri zu verbreiten und dabei auf eine erspriessliche Zusammenarbeit und zweckmässige Arbeitsteilung zwischen den Landessendern und den Studios zu halten.

2. Die Relaissender verbreiten die Programme ihres Landessenders. Nur ausnahmsweise dürfen sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für lokale Sendungen benützt werden.

8. Die Gesellschaft verfügt über einen besondern Dienst für die Programme, die täglich über die Kurzwellensender der PTT-Verwaltung zu verbreiten sind.

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Art. 15 Oberleitung des Programmdienstes Mit der Oberleitung des Programmdienstes ist der Generaldirektor der Gesellschaft betraut. Er wacht über die Zulässigkeit der Darbietungen.

Art. 16 Veröffentlichung der Programme 1. Für jedes von einem Landessender bediente Gebiet ist wenigstens ein offizielles Publikationsorgan vorzusehen. Die Programme der Gesellschaft sollen vollständig und rechtzeitig in diesem Organ veröffentlicht werden. Gekürzte Programme sind auf Verlangen auch der übrigen, Presse gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

2. Die Einnahmen aus den offiziellen Veröffentlichungen oder aus der Abtretung der Programme der Gesellschaft an die offiziellen Publikationsorgane und an die Zeitungen, die dies wünschen, sind für die Zwecke des Badios zu verwenden.

Art. 17 Telephonrundspruch 1. Die Gesellschaft ist für den Programmdienst des Telephonrundspruches verantwortlich.

2. Die Einzelheiten über die Durchführung bilden Gegenstand zusätzlicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der PTT-Verwaltung, die der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde unterliegen, Art. 18 Programmlieferung an andere Gesellschaften 1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, ihre Programme auch den konzessionierten Unternehmen, die Radioprogramme durch ein Drahtnetz verbreiten, zur Verfügung zu stellen.

2. Die Einzelheiten über die Durchführung bilden Gegenstand zusätzlicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft, den Drahtrundspruchgesellschaften und der PTT-Verwaltung.

IV, Technische Einrichtungen Art. 19 Sender und technische Einrichtungen 1. Der Bau und Ausbau, der Unterhalt und technische Betrieb der Sendestationen sowie der Übertragungsleitungen von den Studios zu den Sendern und zwischen den Sendern sind ausschliesslich Sache der PTT-Verwaltung.

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2. Vor jedem Beschluss über Bau, Ausbau und Stillegung der Sender ist mit der Gesellschaft Eücksprache zu nehmen.

Art. 20 Studios 1. Die Zahl der Studios wird auf sieben festgesetzt: drei in der deutschen Schweiz (Zürich, Bern und Basel), zwei in der französischen Schweiz (Lausanne und Genf), eines in der italienischen Schweiz (Lugano) und eines, das an die Generaldirektion der Gesellschaft angeschlossen ist, für den Kurzwellendienst.

2. Bau und Ausrüstung der Studios, mit Ausnahme der elektrischen Übertragungseinrichtungen, ist Sache der Konzessionsnehmer, Studiogebäude und Anlagen sollen im "unmittelbaren Eigentum der Gesellschaft oder ihrer Mitgliedgesellschaften stehen. Die Pläne über Bau, Ausbau und Umbau sind mit der -PTT-Verwaltung zusammen auszuarbeiten.

8. Die elektrischen Übertragungseinrichtungen, wie Mikrophone, Verstärker, Aufnahme- und Wiedergabegeräte, werden von der PTT-Verwaltung nach Eücksprache mit, den Konzessionsnehmern geliefert; diese besorgen den Unterhalt.

Art. 21 Benützung der Sendestationen 1. Die deutsche, französische und italienische Schweiz verfügen über je einen Landessender, 2. Die Studios des gleichen Sprachgebietes benützen einen gemeinsamen Sender; das Gebiet der rätoromanischen Schweiz ist dem Sender Beromünster zugeordnet.

3. Die Kurzwellensender werden der Gesellschaft für die Sendungen zur Verfügung gestellt, die für das Ausland bestimmt sind.

4. Die Sendepläne der Sendestationen werden im Einvernehmen mit der PTT-Verwaltung von den Konzessionsnehmern aufgestellt.

Art. 22 Betriebspfticht 1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, den Betrieb der Studios auf beatmögliche Weise zu besorgen.

2. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde unterbrochen werden. Jede Unterbrechung des Sendebetriebes ist den Hörern zum voraus oder nach Behebung der Störung bekanntzugeben. Störungen sind unverzüglich der PTT-Verwaltung zu melden.

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V. Finanz- und Rechnungswesen Art. 23 Einnahmen und ihre Verteilung 1. Die hauptsächlichen Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus ihrem jährlichen Anteil am Ertrag der von der PTT-Verwaltung erhobenen Empfangsgebühren.

2. Dieser Anteil wird von der Konzessionsbehörde nach Anhören der Gesellschaft und der PTT-Verwaltung im Eahmen des Voranschlages jeweilen für die Dauer von drei Jahren bestimmt und der Gesellschaft in vierteljährlichen Baten zum voraus überwiesen.

Art. 24 Verwendung der Einkünfte 1. Der Anteil an den der Gesellschaft zugewiesenen Gebühren ist zur Deckung der Kosten zu verwenden, die sich aus den den Konzessionsnehmern durch die Konzession übertragenen Aufgaben ergeben. Diese Konzessionsnehmer sind gehalten, diese Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2. Bei der Verteilung der Mittel sind alle Sprachgebiete gebührend zu berücksichtigen.

3. Die Liegenschaften, Einrichtungen, Mobihen usw. der Konzessionsnehmer sind fortlaufend abzuschreiben. Die Abschreibungsquoten und allfällige ausserordentliche Wertberichtigungen sind im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.

4. Aus dem Beinertrag darf dem Gesellschaftskapital der Gesellschaft und ihrer Mitglieder ein Zins von höchstens vier Prozent ausgerichtet werden.

Art. 25 Zentraler Reservefonds 1. Die Gesellschaft legt einen zentralen Eeservefonds an.

2. Sie darf über den Fonds nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde verfügen.

Art. 26 Bechnungswesen 1. Die Gesellschaft hat ihreBechnungen mit Einschluss derjenigen der Mitgliedgesellschaften nach den Grundsätzen der Universalität, der Bruttorechnung und der Detaillierung gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

2. Die Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde die Voranschläge der Anlageund Betriebskosten und die Jahresrechnungen der Gesellschaft wie auch der Mitgliedgesellschaften rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

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3. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, jederzeit die Eechnungen der Konzessionsnehmer einzusehen, 4. Die Gesellschaft veröffentlicht jährlich einen detaillierten finanziellen Kechenschaftsbericht über die Einkünfte aus den Empfangsgebühren und deren Verwendung.

VI. Dauer und Hinfall der Konzession Art. 27 Dauer der Konzession 1. Die Konzession wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, d. h, bis 31. Dezember 1958.

2. Die Konzession bleibt jeweils auf -weitere fünf Jahre in Kraft, wenn die Konzessionsnehmer oder die Konzessionsbehörde nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich erklären, dass sie auf die Erneuerang verzichten.

8. Vorbehalten bleibt die Abänderung einzelner Konzessionsbestimmungen.

Diese ist bei jeder Konzessionserneuerung ohne Einhaltung der in Ziffern 2 und 3 hievor angesetzten Jahresfrist möglich,

Art. 28 Verzicht durch die Gesellschaft Zugrecht der Konzessionsbehörde 1. Verzichten die Konzessionsnehmer auf die Konzession, so ist die Konzessionsbehörde berechtigt, die Liegenschaften, Einrichtungen und Mobilien der Konzessionsnehmer gegen Entschädigung zu übernehmen. Die Entschädigung wird berechnet nach dem Anschaffungswert, vermindert um die reglementarischen Abschreibungen, allfällige ausserordentliche Wertberichtigungen und die Einlagen in den zentralen Beservefonds. Die Interessen der Pensionskasse der Gesellschaft sind zu wahren.

2.- Löst sich eine Mitgliedgesellschaft auf, so kann die Gesellschaft oder bei deren Verzicht die Konzessionsbehörde ihr gegenüber gemäss den in Ziffer l hievor festgesetzten Bedingungen das Zugrecht ausüben.

Art. 29 Aufhebung durch die Konzessionsbehörde Bückkauf Hebt die Konzessionsbehörde die Konzession auf, ohne eine neue zu erteilen, so übernimmt sie die Liegenschaften, Einrichtungen und Mobilien der Konzessionsnehmer zu den in Artikel 28 festgesetzten Bestimmungen. Die Interessen der Pensionskasse der Gesellschaft sind zu wahren.

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Art. 30 Übertragung der Konzession Die Konzessionsnehmer dürfen ihre Konzession weder gesamthaft noch teilweise Dritten übertragen.

· Art. 81 Eingriffe der Konzessionsbehörde 1. Gestützt auf Artikel 5 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes kann die Konzessionsbehörde zur Wahrung der höhern Landesinteressen die Dienste der Konzessionsnehmer aufheben, einschränken oder überwachen 2. Die Überweisung von Empfangsgebührenanteilen wird entsprechend eingestellt oder herabgesetzt, Art. 82 Beschlagnahme 1. Zur Wahrung der Sicherheit des Landes und der öffentlichen Ordnung kann die Konzessionsbehörde über die Einrichtungen der Konzessionsnehmer verfügen. Ihre Einrichtungen unterliegen den nämlichen Bestimmungen wie die Einrichtungen der PTT-Verwaltung. Das Personal, auch das nicht dienstpflichtige, kann den Militärgesetzen unterstellt werden.

2. Die Konzessionsnehmer sind für die Dauer der Unterstellung ihrer Einrichtungen unter die Militärbehörde oder der staatlichen Beschlagnahme oder der Betriebseinstellung von den ihnen durch die Konzession auferlegten Verpflichtungen befreit. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die MilitärOrganisation und des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee über militärische Entschädigungen finden sinngemäss Anwendung, wobei u. a.

die Benützung der Einrichtungen, die Aufwendungen für Mietzinse und Besoldungen des mit langfristigen Verträgen angestellten Personals, soweit dieses nicht militarisiert wurde, billigerweise zu berücksichtigen sind,

Art. 38 Konzessionswidriges Verhalten 1. Bei Missachtung der Konzessionsbestimmungen durch die Konzessionsnehmer finden die Artikel 42 ff. des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes Anwendung. Die Gesellschaft und die betreffenden Mitgliedgesellschaften haften solidarisch für Bussen und allfälligen Schaden, ebenso für Bussbeträge und für Schadenersatz, die ihr Personal schuldet.

2. Bleibt eine Aufforderung der Konzessionsbehörde an die Konzessionsnehmer zur Erfüllung der Konzessionsbestimmungen innert gesetzlicher Frist erfolglos, so kann die Konzessionsbehörde nicht nur Bussen ausfällen, sondern auch die Überweisung von Empfangsgebührenanteilen ganz oder teilweise einstellen und die Konzession für alle Konzessionsnehmer oder für einzelne

354 Mitgliedgesellschaften als verwirkt erklären. In diesem Falle kommt das Zugrecht der Konzessionsbehörde nach Artikel 28 zur Anwendung.

VII Verschiedenes Art. 34 Beschwerderecht 1. Die Konzessionsnehmer haben ein Beschwerderecht an die Konzessionsbehörde gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde.

2. Gegen Entscheide des Zentralvorstandes der Gesellschaft, die auf die gegenwärtige Konzession Bezug haben, steht den Mitgliedern des Zentralvorstandes und den Mitgliedgesellschaften das Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde offen.

8. Auf die Beschwerden nach den Ziffern l und 2 hievor sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege anwendbar.

4. Das Beschwerderecht gegen Entscheide von Organen der Konzessionsnehmer wird durch deren Statuten und Reglemente geordnet.

Art. 35 Schwarzhörer Die Konzessionsnehmer sind gehalten, der PTT-Verwaltung Beistand zu leisten und von sich aus alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Inhaber von konzessionspflichtigen Radioempfangsanlagen zur Konzessionserwerbung zu verhalten. Sie sind ferner verpflichtet, die PTT-Verwaltung in der Ermittlung von nicht konzessionierten Empfangsstationen zu unterstützen.

Art. 36 Inkrafttreten Die gegenwärtige Konzession, welche die vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 30. November 1936 verliehene Konzession ersetzt, wird mit dem 1. Januar 1954 wirksam.

Bern, den 13. Oktober 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident :

Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Konzession für die Benützung der Radiosende- und -übertragungsanlagen der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung zur Verbreitung von Radioprogrammen

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1953

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42

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22.10.1953

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