3 9

6

J E

1

# S T #

9

Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 1. Oktober 1953

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen dio Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

Ablauf der Referendumsfrist:

# S T #

30. Dezember 1953

Bundesgesetz über

die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschiffahrtsgesetz) (Vom

23. September 1953)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar

1952 !), beschliesst: Erster Titel Allgemeine Ordnung und Behörden Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze Art. l Die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge untersteht dem schwei- schweizerisches zerischen Eecht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist, Art. 2 1 Schweizerische Seeschiffe sind die im Eegister der schweizerischen schweizerische Seeschiffe eingetragenen Schiffe.

Seeschiffe 2 Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe, im Sinne der Internationalen Erklärung von Barcelona vom 21. April 1921 über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste, ist Basel, !) BBl 1952, I, 258.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

14

170

Schwelzorflagge zur See

Geltungsbereich dea schweizerischen ftechtB

Verordnungen dee Bundesrates

Ausserordentliche Hassnahmen

Art. 3 Die Schweizerflagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschhesslich die Schweizerflagge.

2 Die Schweizerflagge zeigt ein weisses Kreuz im roten Feld ; für Form und Grrössenverhältnisse ist das im Anhang zu diesem Gesetz abgebildete Muster massgebend.

1

Art. 4 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territörialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der "Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Eecht für die Überlebenden.

2 Strafbare Handlungen im Sinne des schweizerischen Strafgesetzbuches und anderer bundesrechtlicher Strafbestirnmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Eecht ohne Bücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat.

3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde.

4 Der Täter wird in der Schweiz nicht bestraft : -- wenn er im Ausland wegen des Verbrechens oder Vergehens endgültig freigesprochen wurde; --· wenn die Strafe, zu der er im Ausland wegen der gleichen Tat verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

Wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so wird der vollzogene Teil angerechnet.

1

Art. 5 Der Eundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz.

2 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich, diese aus den für die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben.

Art. 6 1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind: et-, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizerflagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft, gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen; 1

171 b. um die schweizerische Seeschiffahrt in den Dienst der wirtschaftlichen Verteidigung des Landes zu stellen.

2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen.

Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

3 Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Eeeder oder Seefrachtführer auszurichten.

Art. 7 1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Eichter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Eegel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Bechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt.

2 Dem Eichter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Eegistern, Protokollen und Berichten.

Bechtsanwendung durch den Richter

Zweiter Abschnitt Die Behördenorganisation Art. 8 1 Die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge steht unter der Oberaufsieht des Bundesrates.

2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Politischen Departement zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschiffahrtsamt ausüben lässt.

3 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt hat die Bestimmungen über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Politischen Departementes durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Politischen Departement Bericht.

Art. 9

Aufsicht

V Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt hat seinen Sitz in Basel. ege^^ls,ihte9 Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch amt eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus.

172 8

Zu diesem Zwecke kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren.

3 Die Eigentümer, Eeeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das schweizerische Seeschiffahrtsamt zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen.

Art. 10 .

Schweizerisches SeeschiffBregiateriralt

Organisation der Ämter: Verantwortlichkeit

Delegation

1

Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel.

Es führt das Eegister, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und die dinglichen Eechte an solchen Schiffen eingetragen werden.

2 Auf die Einrichtung und Führung des Eegisters der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine gegenteiligen Bestimmungen enthält.

Art. 11 1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der beiden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate.

2 Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Eegisters der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Bückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Art. 12 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Eegierung des betreffenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen.

2 Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.

1

Dritter Abschnitt Die Gerichtsbarkeit Art. 18 Verwaltungsrechtspflege

1

Gegen Entscheide des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes kann innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden.

173 3

Gegen Entscheide des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes kann innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

3

Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege findet Anwendung.

Art. 14 1

Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in bezug auf ein im Begister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel.

Zivllreolitspflege

2

Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.

3

Pur Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Ha varie-Grosse'besteht ein Gerichtsstand in Basel.

Art. 15 1

Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt.

2 Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das Schweizerische Seeschiffahrtsamt.

Strafrechtspflege

3

Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden.

Art. 16 In Zivil- und Strafverfahren können sich die Parteien einer der drei schweizerischen Amtssprachen bedienen und durch einen patentierten Anwalt im Sinne des Bundesgesetzes vom 16. Dexember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege, der die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, vertreten oder verteidigen lassen,

Rechte der Parteien

174 Zweiter Titel Die schweizerischen Seeschiffe Erster Abschnitt Die Registrierung der Seeschüfe L Voraussetzungen im allgemeinen

II. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten

m. Prlvatrechtliohe Unternehmungen 1. Anspruch auf Eintragung

2, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz

Art. 17 Im Eegister der schweizerischen Seeschiffe können mir Seeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschiffahrt, Namengebung und Verfahren erfüllt sind.

2 Wird die Eintragung durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt verweigert, so ist in der Begründung anzugeben, welche Voraussetzungen fehlen.

3 Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Schweizerischen Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

1

Art. 18 Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.

Art. 19 Im schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften, deren Sitz, Hauptniederlassung und tatsächlicher Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit sich in der Schweiz befindet und welche die Bedingungen der Artikel 20 bis 24 erfüllen, können ihre Seeschiffe ini Begister der schweizerischen Seeschiffe eintragen lassen.

Art. 20 1 Der Inhaber einer Einzelrirma, alle Gesellschafter, Kommanditäre oder sonstigen Teilhaber, sowie alle Geschäftsführer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger sein, 2 Alle Aktionäre einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft und alle Genossenschafter müssen Schweizerbürger sein.

Mindestens drei Viertel aller Aktionäre oder Genossenschafter, welche zusammen mindestens drei Viertel des Grundkapitals oder der Anteilscheine besitzen, müssen in der Schweiz wohnhaft sein.

175 3

Schweizerbürger, welche ein weiteres Bürgerrecht besitzen, gelten im Sinne dieses Gesetzes nur als Schweizerbürger, wenn sie in der Schweiz wohnhaft Bind, Art. 21 1 Alle Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktien- s. Verwaitungsgesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkorgane ter Haftung und einer Genossenschaft müssen Schweizerbürger sein.

2 Ist mit der Verwaltung oder Geschäftsführung eine einzige Person betraut, so muss sie in der Schweiz wohnhaft sein. Besteht eines dieser Gesellschaftsorgane aus mehreren Mitgliedern, so muss die Mehrheit der Mitglieder j edes Organs aus in der Schweiz wohnhaften Personen bestehen.

3 Sofern es für die Erhaltung der schweizerischen Eigenart des "Unternehmens erforderlich ist, kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt verlangen, dass auch andere leitende Personen einer solchen Gesellschaft Schweizerbürger und in der Schweiz wohnhaft sind, 4 Alle mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen müssen die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Art. 22 1 AXtien und Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Vorbehaltlich der Be- 4.Stammanteile stimmungen der Artikel 686, Absatz 4, 792 und 793 des Schweizerischen Obligationenrechts, kann die Gesellschaft die Eintragung eines Aktionärs in das Aktienbuch oder eines Gesellschafters in das Anteilbuch verweigern, wenn die Bedingungen dieses Gesetzes nicht erfüllt sind. Für die im Ausland wohnhaften Aktionäre sind Aktientitel am Sitz der Gesellschaft zu hinterlegen.

2 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteilscheinen.

3 Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Eecht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktienbuch oder Anteilbuch.

Art. 23 Handelsgesellschaften oder juristische Personen, welche s. Beteiligte ·-- als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder u^eGläubiger sonstige Teilhaber am Unternehmen des schweizerischen Schiffseigentümers beteiligt sind, ·-- als Gläubiger investierter Mittel, Nutzniesser oder in anderer Weise am Unternehmen berechtigt sind, -- oder das Amt als Kontrollstelle ausüben, müssen hinsichtlich ihrer Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre,

176

Genossenschafter oder Mitglieder, der mit ihrer Verwaltung und Kontrolle beauftragten Personen sowio in bezug auf ihre finanziellen Mittel unzweifelhaft schweizerisch sein.

Art. 24 6. Finanzielle i Der Schiffseigentümer hat über eigene Mittel zu verfügen, welche mindestens einem Viertel des Buchwertes jedes auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffes entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert, Vermindern sich die eigenen Mittel infolge von Verlusterij so dürfen die eigenen Mittel in den nächsten drei Geschäftsjahren nie unter einen Achtel des Buchwertes sinken; in Ausnahmefällen kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern. Der Eigentümer kann jedoch ein weiteres Seeschiff nur eintragen lassen, wenn der vorgeschriebene Viertel der eigenen Mittel wieder hergestellt ist.

2 Der Schiffseigentümer hat nachzuweisen, dass die in seinem Unternehmen investierten finanziellen Mittel schweizerischer Herkunft sind.

Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann jedoch in besonderen Fällen Guthaben ausländischer Gläubiger bis zu einem Fünftel des Verkehrswertes des Seeschiffes zulassen.

3 Der Schiffseigentümer hat schriftlich zu erklären, dass sein Unternehmen keinen ausländischen Binfluss verdeckt oder verheimlicht oder keinen, der über das hinausgeht, was ihm auf Grund von Absatz 2 gestattet worden ist.

Art. 25 1 7. überDas Schweizerische Seeschiffahrtsamt stellt eine Bescheinigung aus, bêsSSaïng wenn *e Bedingungen der Artikel 18 bis 24 erfüllt sind.

2 Verweigert es diese Bescheinigung, so ist in der Begründung anzugeben, welche Voraussetzungen fehlen.

Art. 26 s. Kontrolle

l

Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt einen besonderen Bevisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Bevisionsbericht muss von einem B e visions verband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Bevisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.

2 Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vorschriften über die Führung der Begister und Bücher sowie einen Gebührentarif für die Arbeiten der Bevisionsstelle erlassen.

177 Art. 27 Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, 9. B^<*{^s8infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes -wegen eine Frist von dreissig Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu -erfüllen haben.

a Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Bückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind.

Diese Massnahme ist dein Bundesrat mitzuteilen.

3 Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichimg des Seeschiffes im Eegister der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaftliche Verteidigung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen.

Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons BaselStadt.

Art. 28 1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesell- 19jj0stc^^ der schaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können a_ be°i gemeTMdie übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte sc^^^n am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenutztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von zwanzig Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

2 Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen
derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen.

3 Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegen1

178

über andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.

Art. 29 Erfüllt ein

1 Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stammanteile auf dem Wege der Versteigerang verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grund"oder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen.

2

Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenutztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung angesetzten Frist von zwanzig Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Versteigerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder mir unter den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf mir an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

3

Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteigerungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigenfalls der Biehter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anordnung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Eichter am Sitz der Gesellschaft.

4

Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Art. 30 1

EinSeeschifffwirdd nur gestützt a u f eine Bewilligung d e s 2 Die Zulassung zur Seeschiffahrt kann nur für seetüchtige Seeschiffe erteilt werden, welche mindestens dreihundert Bruttoregistertonnen auf weisen und von einer, vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind.

3

Wird die Zulassung zur Seeschiffahrt verweigert, so ist in der Begründung anzugeben, welche Voraussetzungen fehlen.

179

* Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschiffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen Seeschiffe.

Art. 31 Ein ini Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes See- 2. Eeparatuien schiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur See- Einrichtungen Schiffahrt zugelassen worden ist.

? Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzusetzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen zu sorgen hat.

3 Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Eeparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenügend, so setzt das Schweizerische Seeschiffahrtsamt die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Bückzug des Seebriefes an.

1

Art. 32 Jedes schweizerische Seeschiff trägt einen Namen, der in üblicher Form am Heck und auf beiden Seiten des Bugs anzubringen ist.

2 Der Name des Schiffes hat sich von den Namen anderer schweizerischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden; er bedarf der Genehmigung durch das Schweizerische Seeschiffahrtsamt.

3 Der Name des Registerhafens ist am Heck unter dem Namen des Seeschiffes in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bàie, Basilea) anzubringen.

1

V. Name des Schiffes

Art. 33 1

Die Eintragung des Seeschiffes im Eegister der schweizerischen vi.negistrierungsSeeschiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers.

verfahren 1. Antrag 2 Der Antrag muss enthalten: a. Namen, Firma und Sitz des Eigentümers; fc. den genehmigten Namen des Seeschiffes, seine Merkmale und Tonnage; c. die Gattung, Zweckbestimmung, den Baustoff und die Antriebsmittel des Seeschiffes; d. den Erbauer des Seeschiffes, sowie die Zeit und den Ort der Erbauung; e. gegebenenfalls die frühere Flagge und den früheren Eigentümer des Seeschiffes.

180 3

Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das Schweizerische Seeschiffahrtsamt weiterleitet.

2. Beilagen

Art. 34 Dem Antrag hat der Schiffseigentümer beizulegen : a. die Übereinstimmungsbescheinigung, die Bescheinigung über die Zulassung zur Seeschiffahrt und die Genehmigung des Namens, ausgestellt für das einzutragende Seeschiff vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt, sowie den Eigentumsnachweis; b. den Nachweis, dass das Seeschiff, falls es bereits im Eegister eines andern Staates eingetragen war, daselbst gestrichen ist oder dasa die Streichung im Zeitpunkt der Eintragung in das Eegister der schweizerischen Seeschiffe erfolgen wird; o. eine schriftliche Erklärung des Schiffseigentümers, dass er die Eintragung des Seeschiffes im Eegister eines andern Staates weder beantragt hat noch beantragen wird; d. den Nachweis, dass auf dem Seeschiff keine vertraglichen Pfandrechte lasten oder, falls solche vorhanden sind, dass der Pfandgläubiger der Eintragung des Pfandrechts in schweizerischer Währung in das Eegister der schweizerischen Seeschiffe und der Unterstellung des Anspruches unter schweizerisches Eecht zustimmt, und falls der Pfandgläuhiger Ausländer ist, dass er seine Forderung spätestens auf den Zeitpunkt der Eintragung des Seeschiffes an einen schweizerischen Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz abtritt. Wird hingegen in Anwendung von Artikel 24, Absatz 2, ein Guthaben eines ausländischen Gläubigers zugelassen, so hat der Schiffseigentümer nachzuweisen, dass diese Forderung auf erstes Begehren des Schweizerischen Seeschiff ahrtsamtes an einen schweizerischen Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz abgetreten wird.

Art. 35

vi. vereine una Der Bundesrat kann ausnahmsweise schweizerischen Vereinen und Stiftungen Stiftungen mit philantropischem, humanitärem., wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck das Eecht verleihen, Seeschiffe im. Eegister der schweizerischen Seeschiffe einzutragen, wobei er von Fall zu Fall die Bedingungen festsetzt.

VII. Freiwillige Streichung

Art. 36 Die Streichung eines Seeschiffes im Eegister der schweizerischen Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur verwei1

181 gert werden, wenn es für die wirtschaftliche Verteidigung des Landes erforderlich ist.

2 Verweigert der Bundesrat, die Bewilligung, so hat der Bund das Seeschiff innert zehn Tagen zum Marktpreis zu erwerben, sofern nicht der Bundesrat innert derselben Frist den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Massgabe der Vorschriften von Artikel 27, Absatz 3, verfügt, 3 Das Kechtegeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zugrunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird.

Zweiter Abschnitt Dingliche Rechte an Seeschiffen Art. 37 1

Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, Eigentum und vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das Eigen- ajn^ciie Hechte turn und die beschränkten dinglichen Eechte an schweizerischen Seeschiffen Anwendung, 2

Im Falle einer Handänderung darf das Seeschiffsregisteramt den Erworber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird.

8 Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe, vorbehaltlich Artikel 24, Absatz 2, nur zugunsten eines schweizerischen Gläubigers mit Wohnsitsj in der Schweiz gestützt auf eine entsprechende Bescheinigung des schweizerischen Seeschiffahrtsamtes eingetragen werden. Die Errichtung von Inhaberhypotheken ist nicht zulässig.

4

Eine Nutzmessung kann im Eegister der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzmessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung1 des schweizerischen Seeschiffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18 bis 23 erfüllt. Das Berichtigungsverfahren findet entsprechende Anwendung.

Art. 38 Die im internationalen Übereinkommen vom 10. April 1926 zur Privilegien und einheitlichen Feststellung einzelner Begeln über Privilegien und Hypo- Hy»otliekTM theken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Eange vor. Die Bestimmungen 1

182 der Artikel l bis 13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetzlichen Pfandrechte Anwendung.

2 Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des internationalen Übereinkommens gegeben sind.

Art. 39

Einseitige

1 Wird das Seeschiff freihändig verkauft, so fordert das Schweizerische Seeschiffsregisteramt auf Begehren des Erwerbers die Gläubiger der durch ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung gesicherten Forderungen durch zweimalige Bekanntmachung im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, binnen einer mindestens auf einen Monat bemessenen Frist seit der zweiten Bekanntmachung dem Amte zuhanden des Erwerbers die Erklärung abzugeben, ob sie das Pfandrecht auch ihm gegenüber beanspruchen.

2

Der Pfandgläubiger, der diese Frist unbenutzt verstreichen lässt, verliert sein Pfandrecht am Seeschiff; an dessen Stelle tritt ein gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung an der Kaufpreisforderung des Veräusserers, soweit diese noch geschuldet ist.

Art. 40

Wirkung der Streichung

1

Die Streichung eines Seeschiffes im Begister wirkt sich nur auf dessen Staatsangehörigkeit aus.

2

Nach erfolgter Streichung des Seeschiffes im Eegister bleiben die Eintragungen zur Aufrechterhaltung der privaten Bechte bestehen.

Dritter Abschnitt ,, Der Seebrieî

Art, Bedeutung und Inhalt

Art. 41 1 Jedes schweizerische Seeschiff hat an Bord seinen Seebrief mitzufuhren-

2

Der Seebrief beurkundet, dass das Seeschiff zur Führung der Schweizerflagge berechtigt und verpflichtet ist. Der Seebrief dient zur Kennzeichnung des Schiffes; er enthält zu diesem Zwecke den Namen des Eeeders und den wesentlichen Inhalt der Eintragungen im Begister der schweizerischen Seeschiffe.

183 3 Im Seebrief ist seine Gültigkeitsdauer vermerkt, welche höchstens fünf Jahre betragen kann. Mit der Streichung des Seeschiffes im Register verliert der Seebrief in jedem Falle seine Gültigkeit.

4 Die Zulassung zur Seeschiffahrt und die Ausstellung eines Seebriefes haben nicht die Bedeutung einer obrigkeitlichen Konzession.

Art. 42 Der Seebrief wird vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt aus- Aushändigung gestellt. Der Seebrief darf nur einem schweizerischen Eeeder übergeben und :Büi:kBabe werden.

1

2

Ist das Seeschiff im Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragen, so kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt ausnahmsweise durch ein schweizerisches Konsulat einen provisorischen Seebrief mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausstellen lassen.

3 Jeder Seebrief, auch ein provisorischer, ist nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer, oder wenn vor diesem Zeitpunkt ein neuer Seebrief ausgestellt worden ist, durch den Eeeder dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt zurückzugeben.

Art. 48 1

Solange die Bedingungen für die Eintragung eines Seeschiffes im Verlängerung, Eegister der schweizerischen Seeschiffe erfüllt sind, muss der Seebrief je ^reTM8' nach den Umständen verlängert, geändert oder ersetzt werden.

2

Die schweizerischen Konsulate sind befugt, Seebriefe nach den Weisungen des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes zu verlängern oder zu ändern.

3

Verlorene oder abhandengekommene Seebriefe erklärt das Seeschiffahrtsamt ungültig. Die Ungültigerklärung ist im Schweizerischen Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

4 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt stellt einen neuen Brief aus, wenn das Seeschiff den Eigentümer oder Eeeder wechselt, wenn der Seebrief unbrauchbar geworden ist oder wenn er ungültig, erklärt wurde.

Art. 44 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt ist nur in den Fällen von Artikel 27, 81, 46 und 91, Absatz l, berechtigt, den Seebrief zurückzuziehen oder die Verlängerung oder den Ersatz zu verweigern. Vorbehalten bleiben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 getroffenen Massnahmen sowie das Eecht der Betreibungs- und Konkursbehörden zur Einziehung des Seebriefes.

Rückzug des Seebriefes

184 Dritter Titel Der Betrieb der Seeschiffahrt Erster Abschnitt Der Reeder Art. 45 Begriff des Reeders

1

Eeeder ist, wer ein Seeschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieh der Seeschiffahrt ausübt.

2 Der Eeeder hat das Seeschiff auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren. Er ernennt und entlässt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Obliegenheiten des Kapitäns vom Eeeder frei bestimmt.

Art. 46

Der schweizerische Reeder

Betriebsicherheit der Seeschiffe

1

Der Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die für den Eigentümer in den Artikeln 18 bis 23 und 24, Absätze 2 und 3, aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, auch wenn er nicht Eigentümer dos Seeschiffes ist. Desgleichen hat er Vorschriften über die .Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung nach Massgabe von Artikel 61, Absatz l, einzuhalten.

2 Ohne Eücksicht auf die vom Eeeder für die Verwendung des Seeschiffes getroffenen Anordnungen muss der Betrieb des Seeschiffes von der Schweiz aus durch eine mit Eücksicht auf die schweizerischen Interessen zweckmassig ausgebaute Betriebsorganisation geleitet werden, welche in der Lage ist, die in Artikel 45, Absatz 2, vorgesehenen betrieblichen Massnahmen durchzuführen oder anzuordnen und zu überwachen.

Der Kapitän untersteht für alle den Besitz und die Führung des Seeschiffes betreffenden Belange ständig dem schweizerischen Eeeder.

3 Sind diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat das Schweizerische Seeschiffahrtsamt dem Eeeder eine Frist von mindestens dreissig Tagen anzusetzen, innert, der die Bedingungen wieder zu erfüllen sind.

Sind nach Ablauf dieser Frist die Bedingungen nicht erfüllt, so kann das Schweizerische Seeschiffahrtsamt den Eückzug des Seebriefes anordnen.

Art. 47 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschiffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften über die Ausrüstung, die Bemannung und die Sicherheit der Seeschiffe, sowie über den Schutz des menschlichen Lebens.

185 2 Missachtet der Reeder eines schweizerischen Seeschiffes diese Vorschriften, so findet Artikel 31 entsprechende Anwendung.

Art. 48 Der Beeder haftet für den Schaden, der durch den Betrieb des Seeschiffes einem Dritten zugefügt worden ist, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt, Selbstverschulden des Geschädigten oder Verschulden eines Dritten entstanden ist. Die Mitglieder der Schiffsbesatzung und die andern Personen im Dienste des Seeschiffes gelten nicht als Dritte.

2 Der Eeeder kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Eückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.

Ist der Eeeder Mieter des Seeschiffes, -BÖ hat er gegen den Schiffseigentümer einen Rückgriffsanspruch nur wegen verborgener Konstruktionsmängel oder mangelhaften Unterhalts des Seeschiffes vor Beginn der Miete.

Art. 49 1 Für Schäden, die durch den Betrieb des Seeschiffes einem Dritten, oder für Schäden, die den mit dem Seeschiff beförderten Personen oder Gütern zugefügt worden sind, für den Hilfs- und Bergelohn und für die Beiträge zur Havarie-Grosse ist die Haftung des Eeeders beschränkt auf einen Betrag von fünfhundert Franken für jede Bruttoregistertonne des Seeschiffes, sofern nicht dem Eeeder ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann.

2 Ist ein Seefrachtführer nicht zugleich Eeeder des Seeschiffes, so ist seine Haftung, soweit sie sich auf die Beförderung von Personen oder Gütern über Wasser bezieht, gesamthaft auf denselben Betrag beschränkt, auf welchen die Haftung des Eeeders nach Absatz l beschränkt ist.

3 Bei wesentlicher Veränderung der Schiffswerte kann der Bundesrat den Einheitsbetrag für jede Bruttoregistertonne erhöhen oder herabsetzen.

Art. 5Q 1

1

Alle vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche gegen den Eeeder, die auf das gleiche Schadensereignis zurückzuführen sind, werden auf den gleichen gesamthaften Haftungsbetrag angewiesen und nehmen daran im Verhältnis ihrer Vorrechte teil. Tritt vor Anlaufen des nächsten Hafens ein weiteres Schadensereignis ein, so wird vermutet, dass dieses auf den gleichen Entstehungsgrund zurückzuführen ist wie das erste.

2 Werden lediglich vertragliche Ansprüche geltend gemacht, so gilt der gesamthafte Haftungsbetrag für alle diejenigen Forderungen, die bis zum Anlaufen im Bestimmungshafen oder dem Ort, wo die Eeise abgebrochen wird, entstanden sind.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

15

Hdftuiig dee Reeders

Beschränkung der Haftung

Forderungen

186 3

Eine Verordnung des Bundesrates bestimmt das Verfahren und.

die Fristen zur Durchführung dieser Bestimmung.

Zweiter Abschnitt Der Kapitän Art. 51 Die

Schiffsgowalt

1 Der vom Eeeder bestellte Kapitän ist von Gesetzes wegen zur Ausübung der Befehlsgewalt über das Seeschiff befugt und verpflichtet.

2 Der Kapitän hat sich anBord des Seeschiffes zu befinden und während der ganzen Dauer der Eeise die Befehlsgewalt selbst auszuüben, ausser wenn er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.

3 MUSS der Kapitän das Seeschiff verlassen oder ist er an der Ausübung seiner Obliegenheiten, verhindert, so ist das ranghöchste und rangälteste Mitglied der Deckbesatzung von Gesetzes wegen befugt und verpflichtet, die Befehlsgewalt über das Seeschiff auszuüben.

* Wer die tatsächliche Befehlsgewalt an Bord eines Seeschiffes ausübt, hat von Gesetzes wegen die Pflichten und die zivil- und strafrechtliche Verantwortung des Kapitäns.

Art. 52 Nautische Führung dea Seeschiffes

Sorge für sichere Überfahrt

1

Der Kapitän ist allein für die Führung des Seeschiffes verantwortlich.

2 Der Kapitän führt das Seeschiff in Anwendung der anerkannten Kegeln der Nautik und unter Befolgung der der internationalen Übereinkommen und der für die Seeschiffahrt allgemein geltenden Gebräuche sowie der Vorschriften der Staaten, in deren Territorialgewässer sich das Seeschiff befindet.

3 Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass sich das Schiff- in seetüchtigem Zustand befindet und für die ganze Dauer der Eeise gehörig ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist.

Art. 53 Der Kapitän hat nach den bestehenden Gebräuchen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Interessen des Schiffseigentümers, des Eeeders, der Schiffsbesatzung, der Passagiere und der Ladungsbeteiligten zu schützen und zu wahren. Der Kapitän sorgt für gehörige Stauung nach Seemannsbrauch.

2 In Notfällen hat der Kapitän alle zum Schutz des Lebens, des Seeschiffes und der Ladung unmittelbar erforderlichen Massnahmen zu treffen; bevor er eine aussergewöhnliche Massnahme trifft, hat er jedoch, sofern die Umstände es erlauben, das Einverständnis des Eeeders einzuholen.

1

187 Art. 54 Alle an Bord befindlichen Personen unterstehen der Befehlsgewalt des Kapitäns, deren Inhalt und Umfang den im Seerecht allgemein anerkannten Hegeln und Gebräuchen entspricht. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich und übt die Disziplinargewalt aus.

2 Dem Kapitän obliegt die Anheuerung der Schiffsbesatzung, soweit der Eeeder sich diese nicht selbst vorbehält. Verringert sich jedoch das Deck- oder Maschinenpersonal so, dass sein Bestand unter die übliche Zahl sinkt, so ist der Kapitän verpflichtet, die notwendigen Ersatzleute sobald als möglich anzuheuern.

1

Art. 55 Der Kapitän ist der gesetzliche Vertreter des Eeeders. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht ist gegenüber gutgläubigen Dritten unwirksam. Zur Veräusserung oder Belastung des Seeschiffes ist der Kapitän jedoch nicht ermächtigt.

2 In der Ausübung seiner kommerziellen Obliegenheiten hat sich der Kapitän an die Weisungen des Eeeders zu halten. Er hat den Eeeder nach den bestehenden Gebräuchen über alle Belange des Seeschiffes und der Ladung auf dem Laufenden zu halten.

3 Eechtsstreitigkeiten, die das Seeschiff betreffen, hat der Kapitän dem Eeeder unverzüglich zu melden. Solange sich der Eeeder nicht durch einen andern bevollmächtigten Vertreter am Bechtsstreit beteiligt, vertritt der Kapitän den Eeeder als Kläger oder Beklagten vor Gericht.

1

Art. 56 Bei Geburten oder Todesfällen an Bord des Seeschiffes hat der Kapitän die Befugnisse eines Zivilstandsbeamten.

2 Diese Ereignisse sind im Schiffstagebuch einzutragen und dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt mitzuteilen; ein Auszug aus dem Schiffstagebuch ist dem nächsten schweizerischen Konsulat auszuhändigen.

3 Stirbt eine Person an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so hat der Kapitän die vorhandenen Nachlassgegenstände auf Grund eines von ihm und einem weitern Mitglied der Schiffsbesatzung zu errichtenden Inventars sowie allfällige letztwillige Verfügungen in Verwahrung zu nehmen und dem nächsten schweizerischen Konsulat zu übergeben.

1

Ordnung an Bold und Anheuerung der Schiffsmannschaft

Die Vertretnngsmacht

Zivilstandsamtliche Befugnisse

Art. 57 Ist an Bord eine strafbare Handlung begangen worden, so hat der strafrechtliche Kapitän die Befugnisse eines Untersuchungsrichters und führt die Vor- Befuem8Se Untersuchung bis zum Eingreifen der zuständigen Behörde, 1

188 2 Zu diesem Zweck nimmt er diejenigen Untersuchungshandlungen vor, die keinen Aufschub ertragen, und schreitet nötigenfalls zur vorläufigen Festnahme von Verdächtigen, zur Durchsuchung der Passagiere und Seeleute sowie zur Beschlagnahme der als Beweismittel geeigneten Gegenstände. Die Artikel 62 bis 65, 69 und 74 bis 85 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege finden entsprechende Anwendung.

3 Der Kapitän verfasst einen Bericht über seine Untersuchung^handlungen und das Ergebnis seiner Ermittlungen. Er hält diesen Bericht, die Zeugeneinvernahmeprotokolle und sonstigen Beweisstücke zur Verfügung der zuständigen Behörde und bringt diese Tatsachen und Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie dem nächsten schweizerischen Konsulat zur Kenntnis.

4 Der Bundesrat kann besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Schiffspapiere

Verkehr mit Konsulaten

Art. 58 Der Kapitän, hat dafür zu sorgen, dass sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung und Passagiere und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden. Er sorgt insbesondere für die Führung des Schiffs- und des Maschinentagebuches.

2 Im Schiffstagebuch sind der Reihenfolge nach und unter genauer Angabe des Zeitpunktes ihres Eintrittes und der Eintragung alle nautischen, meteorologischen und sonstigen erheblichen Begebenheiten der Reise einzutragen. Die Eintragungen sind, soweit die Umstände es zulassen, täglich vorzunehmen. Die Richtigkeit der Eintragungen wird von dem mit der Führung des Schiffstagebuches beauftragten Schiffsoffizier unterschriftlich bescheinigt; der Kapitän hat die Eintragungen zu prüfen und seinerseits zu unterzeichnen.

3 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann durch Vermittlung des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes gegen Bezahlung der Kosten einen Auszug aus dem Schiffstagebuch sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden verlangen.

1

Art. 59 Befindet sich im Hafen, den das Seeschiff anläuft oder in dem es seine Reise beendet, ein schweizerisches Konsulat, so hat der Kapitän dem Konsul die erfolgte Ankunft des Seeschiffes zu melden und ihn rechtzeitig von dessen Abfahrt zu verständigen.

2 Bis zur Ausfahrt des Seeschiffes hat der Kapitän die Schiffspapiere zur Verfügung des Konsulates zu halten.

3 Das Konsulat ist auf Begehren des Kapitäns befugt, im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der zuständigen Behörde die Rechtshilfe eines ausländischen Staates zu verlangen.

1

189 Vierter Titel Die Schiffsbesatzung Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 60 1 Mitglieder der Sehiffsbesatzung sind der Kapitän und die andern ZusammenSeeleute, die einen Dienst an Bord versehen und als solche in der Musterrolle eingetragen sind.

2 Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, welche einen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.

3 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann, wenn es zur Wahrung schweizerischer Interessen notwendig ist, jederzeit und ohne Grundangabe die Entlassung eines Mitglieds der Schiffsbesatzung vorfügen.

Der Bund hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer solchen Verfügung dem entlassenen Mitglied der Schiffsbesatzung und dem Eeeder erwächst, es sei denn, dass den Eeeder oder den Seemann ein Verschulden an der Entlassung trifft.

Art. 61 1 8t s Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die erforderliche Mindest^l zahl von Kapitänen und Seeleuten schweizerischer Staatsangehörigkeit u^j berufliche an Bord schweizerischer Seeschiffe.

Ausbildung 2 Der Bund unterstützt die berufliche Ausbildung schweizerischer Kapitäne und Seeleute. Der Bundesrat bestimmt die hiefür erforderlichen Massnahmen.

Art. 62 1 Als Mitglieder der Schiffsbesatzung eines schweizerischen See- Berufliche Vorausschiffes können unter Vorbehalt von Artikel 61, Absatz l, alle Personen setzungen angeheuert werden, die einen gültigen Eeisepass oder einen gleichwertigen Identitätsausweis besitzen und sich über ihre Befähigung zum vorgesehenen Dienst ausweisen.

2 Als Schiffsoffiziere für den Deck-, Maschinen- oder Funkdienst eines schweizerischen Seeschiffes können nur Seeleute angeheuert werden, die einen vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt oder von der zuständigen Behörde eines andern seefahrenden Staates ausgestellten Fähigkeitsausweis für den vorgesehenen Dienst besitzen.

3 Als Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes kann nur bestellt werden, wer ein vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt ausgestelltes oder anerkanntes Kapitänspatent besitzt.

190 Alt. 68 Gesundheltsund arbeitsrechtliche Vorschriften

1

Personen unter 15 Jahren dürfen nicht zur Arbeit an Bord eines schweizerischen Seeschiffes verwendet werden.

2 An Bord eines schweizerischen Seeschiffes darf nur angeheuert werden, wer ein ärztliches Zeugnis vorweist, wonach er für den vorgesehenen Dienst tauglich und von keiner Krankheit befallen ist, welche die übrigen Personen an Bord gefährden könnte.

3 Der Bundesrat erlässt unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen und der in der Seeschiffahrt geltenden Gebräuche sowie nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung, die erforderlichen Bestimmungen über das Mindestalter und die ärztliche Untersuchung der Seeleute, über die Arbeitszeit, Verpflegung und Unterkunft an Bord und über den Anspruch auf bezahlte Ferien.

4 Allgemeine Feiertage auf See und in den Häfen sind ausschliesslich der Neujahrstag, der Karfreitag, der Auffahrtstag und der Weihnachtstag.

Art. 64 Musterrolle

1

Der Kapitän führt die Musterrolle in der vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt vorgeschriebenen Form.

2 Jeder für den Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor der ersten Ausfahrt des Schiffes nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen und Ausweise Aufschluss zu geben.

3 Verlässt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Umstände des Ausscheidens zu streichen.

4 Wer sich an Bord befindet ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht auf der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.

Art. 65 Anmusterung und Abmusterung

1

Die Anmusterung eines Seemannes erfolgt unter Ausschluss von Stellenvermittlern in Gegenwart eines schweizerischen Konsuls und womöglich an Bord des Seeschiffes.

2 Der Kapitän oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter des Eeeders und der angeheuerte Seemann unterzeichnen in der Musterrolle die betreffende Eintragung.

3 Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Parteien erklärt der Konsul durch Beisetzung eines Sichtvermerks in der Musterrolle die Anmusterung für gültig. Befindet sich im Anmusterungshafen kein erreich-

191 bares schweizerisches Konsulat, so ist die Eintragung in der Musterrolle dem nächsten Konsulat zur Genehmigung zu unterbreiten.

4 Die Abmusterung erfolgt in der gleichen Form wie die Anmusterung.

Hat der Konsul Verdacht, dass der Seemann in unzulässiger Weise aus der Musterrolle gestrichen worden ist, so erstattet er dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt Bericht,

Art. 66 Jedem schweizerischen Mitglied der Besatzung eines schweize- Seematmsbuch rischen Seeschiffes wird vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt ein auf seinen Namen lautendes Seemannsbuch ausgehändigt.

2 Im Seemannsbuch sind die an Bord schweizerischer und ausländischer Seeschiffe geleisteten Dienste eingetragen. Die Eintragungen erfolgen anlässlich der Abmusterung und sind vom Kapitän zu unterzeichnen. Sie enthalten insbesondere Art, Dauer und Bedingungen des geleisteten Dienstes.

1

Art. 67 Der Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes hat an sich Dienst an Bora keinen Wechsel des Wohnsitzes zur Folge.

2 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt kann ein Bordreglement für den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe erlassen, in dem die Art der ärztlichen Untersuchung, der Körperpflege und üblichen Fürsorge an Bord und die Durchführung der Disziplinarmassnahmen geregelt werden. Das Bordreglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

3 Jedem Mitglied der Besatzung eines schweizerischen Seeschiffse wird anlässlich der Anheuerung die Schweizerische Seemannsordnung ausgehändigt. Die Schweizerische Seemannsordnung wird vom Schweizerischen Seeschiffahrtsamt zusammengestellt und enthält die hauptsächlichen für die Seeleute geltenden Bestimmungen.

1

Zweiter Abschnitt Der Heuervertrag

Art. 68 Die Bestimmungen über den Heuervertrag finden auf alle an Bord i · . i n i ·,, T i n i , i n i_ T>·· i schweizerischer Seeschiffe dienenden Seeleute Anwendung, ohne Bücksich auf ihre Staatsangehörigkeit.

2 Pur den Heuervertrag der Seeleute schweizerischer Seeschiffe kommt das schweizerische Obligationenrecht zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten.

1

Anwendung Hechts

schweizerischen

192 Art. 69 AlDBChlUSS

fles Heuer·vertrages

Inhalt des Heuervertrages

Pflichten der ScHflsbeeatzung

1

Der Heuervertrag kann auf eine bestimmte Zeit, für eine oder mehrere Beisen oder auf unbestimmte Zeit, abgeschlossen werden.

Dauert ein auf bestimmte Zeit oder für mehrere Eeisen abgeschlossener Heuervertrag länger als ein Jahr, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Der Heuervertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Jede Partei hat Anspruch auf eine Ausfertigung des Vertrages.

Die für den Seemann bestimmte Ausfertigung ist ihm spätestens bei der Anmusterung auszuhändigen.

3 Die Wirkungen eines Heuervertrages beginnen spätestens mit der Einschiffung des Seemanns.

.

Art. 70 Der Heuervertrag soll die Rechte und Pflichten beider Parteien klar und deutlich umschreiben; insbesondere sind darin festzuhalten: a. Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Seemannes und bei Schweizerbürgern der Heimatort ; fc. Ort und Tag der Anheuerung und des Dienstantritts; c. die Bezeichnung des oder der Seeschiffe, auf denen der Seemann Dienst zu leisten hat; d. die Beise oder die Beisen, welche durchgeführt werden sollen, sofern sie im Zeitpunkt der Anheuerung bereits bestimmt werden können ; e. den Dienst, für welchen der Seemann angeheuert wird; /, ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit, die Ferien und die Versicherung gegen Krankheit und Beruf sunf alle; g. der Betrag der Heuer und die Währung, in welcher die Heuer zu bezahlen ist ; h. die für die anrechenbare Überzeit zu leistende Entschädigung; i. die Beendigung des Vertrages, insbesondere die Kündigungsfristen.

Art. 71 1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. Es ist für den Schaden verantw«rtlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht.

a Der Seemann schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam. Er hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten.

s Bei Seegefahr hat der Seemann jede Hilfe zu leisten, um die er zur Bettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung angehalten wird.

193 Art. 72 Der Kapitän kann den Seemann zur Verrichtung einer andern als Ausserder im Heuervertrag vorgesehenen Arbeit verhalten, wenn besondere ^Irtèrtén16 Umstände im Interesse einer ungestörten Seefahrt es erheischen. Die Heuer darf in diesem Falle nicht herabgesetzt werden.

2 Wird der Seemann zu Diensten verwendet, welche höhere Anforderungen stellen als diejenigen, für welche er angeheuert wurde, so hat er für die Zeit, während der er diese Dienste verrichtet, Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung der Heuer, 3 Schiffsoffiziere dürfen zu keiner Arbeit verhalten werden, die nach den anerkannten Gebräuchen mit, ihrer Stellung unvereinbar ist.

1

Art. 73 Der Seemann hat Ansprach auf die vereinbarte Heuer und ge- Entschädigung gebenenfalls auf Überzeitentschädigung sowie auf Verpflegung und Unter- TMd Heller kunft an Bord.

8 Der Seemann hat für jede Stunde geleisteter Überzeitarbeit Anspruch auf eine Entschädigung, die um einen Viertel höher ist als sein auf der Basis der vereinbarten Heuer errechneter Stundenlohn. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht im Falle von Artikel 75, Absatz 1.

3 Für Schiffsoffiziere kann der Heuervertrag eine feste und einmalige Entschädigung für jede Überzeitarbeit vorsehen.

1

Art. 74 Der Heueranspruch beginnt spätestens mit dem Tag der Anmusterung.

2 Die Heuer ist am Ende jedes Monats, spätestens am Tag der Abmusterung unter Abzug allfälliger Vorschüsse ausbezahlen.

3 Für die Zeit, während der der Seemann wegen Verbüssung einer Arreststrafe oder wegen selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit an der Verrichtung seines Dienstes verhindert ist, besteht kein Heueranspruch.

4 Ist der Seemann wegen Krankheit, oder Unfall arbeitsunfähig, so ruht der Heueranspruch für die Zeit, während der der Seemann eine Taggeldentschädigung bezieht.

1

Fälligkeit und Kühen des Heueranspruchs

Art. 75 1

Verringert sich die Schiffsbesatzung aus irgendwelchen Gründen so, dass ihr Bestand unter die übliche Zahl sinkt, so haben diejenigen Seeleute, die deswegen während einer Seereise zusätzliche Arbeit verrichten müssen, Ansprach auf Verteilung der ersparten Heuer im Verhältnis der von jedem geleisteten Mehrarbeit.

2 Die Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung fallen, nach Abzug der entstandenen Betriebsmehrkosten und Schäden, je zur Hälfte dem

Verteilung ftusserordentlicher Vergütungen

194 Reeder und der Schiffsbesatzung zu. Der auf die Schiffsbesatzung entfallende Anteil wird in der Eegel im Verhältnis der Heueransprüche verteilt, wobei jedoch den besonderen Verdiensten der einzelnen Mitglieder der Schiffsbesatzung Rechnung zu tragen ist.

Art. 76 Auszahlungen an die Seeleute

Beendigung dee HeuerVertrages

Ausserordentliche Vertrags* Verlängerung

1

Der Kapitän führt das Lohnbuch, in welchem unter Angabe der Währung und des Wechselkurses jede dem Seemann ausgerichtete Zahlung einzutragen ist.

2 Der Seemann bestätigt den Empfang jeder Zahlung durch Unterzeichnung des betreffenden Eintrags im Lohnbuch. Gleichzeitig ist dem Seemann eine Abrechnung auszuhändigen.

3 In Schank- und Gastwirtschaften dürfen keine Zahlungen an Seeleute ausgerichtet werden.

Art. 77 1 Läuft ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag während einer Keise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen.

3 Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Heuervertrag kann von beiden Parteien jederzeit auf viertmdzwanzig Stunden schriftlich gekündigt werden; läuft die Kündigungsfrist während einer Reise ab, so verlängert sich der Vertrag bis zur Ankunft des Seeschiffes im nächsten Hafen. Im Heuervertrag können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich- sein.

3 Jede Partei kann den Heuervertrag jederzeit aus wichtigen Gründen sofort .auflösen. Als wichtige Gründe gelten, ausser den allgemeinen wichtigen Gründen des Dienstvertragsrechtes, vornehmlich die Verletzung der gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Reeder oder Kapitän, der Missbrauch der Befehls- oder Disziplinargewalt, auf See begangene Verbrechen, Vergehen und Übertretungen, schwere Verstösse gegen die Disziplin sowie der Umstand, dass der Seemann wegen Krankheit oder Unfall an Land, gesetzt werden muss oder die für die Anheuerung vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Art. 78 1 Stellt in einem Abnmsterungshafen das schweizerische Konsulat oder, wo ein solches fehlt, die zuständige lokale Behörde fest, dass es unmöglich ist, einen geeigneten Ersatzmann anzuheuern, so ist der ausscheidende Seemann verpflichtet, während höchstens weitern drei Monaten gegen Erhöhung der vertraglichen Heuer um einen Viertel im Dienst des Schiffes zu bleiben.

195 2

Éndigt ein Heuervertrag in einem Hafen, in dem wegen Verfügungen oder Massnahmen der lokalen Behörden der Seemann nicht an Land gesetzt werden kann, so ist der Heuervertrag von Gesetzes wegen zu den bisherigen Bedingungen verlängert bis zur Ankunft im nächsten Hafen, in dem der Seemann abgemustert werden kann, höchstens aber für eine Dauer von zwei Monaten.

3 Kann der Seemann bis nach Ablauf dieser Frist nicht an Land gesetzt werden, so nimmt sich das Schweizerische Seeschiffahrtsamt des Falles an.

Art. 79 1

Wird ein Schweizerisches Seeschiff als verloren im Register gestrichenj so gelten die Heuerverträge der Seeleute nach Ablauf eines Monats seit der letzten Nachricht vom Seeschiff als dahingefallen. Der Reeder hat die bis dahin geschuldete Heuer nach erfolgter Streichung des Seeschiffes dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt zu bezahlen.

2 Ist ein Mitglied der Schiffsbesatzung gestorben, verschollen erklärt oder unter Umständen verschwunden, die seinen Tod als sicher erscheinen lassen, so hat der Reeder die ausstehende Heuer dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt zu bezahlen.

3 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt hält die eingegangenen Beträge zur Verfügung der Aiispruchsberechtigten.

Zahlungen an Hinterbliebene

Art. 80 1

Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung kann verlangen, dass ihm der Kapitän ein Zeugnis ausstelle, das sich ausschliesslich über die Art und Dauer des an. Bord geleisteten Dienstes ausspricht.

2 Für Schweizerbürger wird diese Bescheinigung bei der Abmusterung im Seemansbuch eingetragen.

3 Im übrigen ist dem Seemann auf besonderes Verlangen ein Zeugnis über seine Leistungen und sein Verhalten auszustellen.

Dienstzeugnisse

Art. 81 1

Bei Streitigkeiten aus dem Heuerverhältnis haben die schweizerischen Konsulate auf Antrag einer Partei kostenlos auf eine gütliche Verständigung hinzuwirken. Über die Aussöhnungsverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt zu übermitteln ist.

2 Der Heuervertrag kann vorsehen, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag einschliesslich der Heimbeförderung vom nächsten schweizerischen Konsul als Schiedsrichter zu entscheiden sind. Jede andere Schiedsvereinbarung ist nichtig. Das Verfahren vor dem Konsul ist gebührenfrei.

Eintgungaund Schiedsverfahren

196

Dritter Abschnitt Soziale Sicherheit Heimschaffiings" ansprach

Durchführung der Hoimbeförderung

Kiankeuund Unfallversicherung

Art, 82 Der Seemann, der an Land gesetzt wird, hat Anspruch auf Heimbeförderung auf Kosten des Eeeders nach dem Orte, wo er angeheuert wurde, es sei denn, dass er selber den Heuervertrag gekündigt hat oder dass der Vertrag wegen eines von ihm zu verantwortenden wichtigen Grundes aufgelöst wurde.

2 Die vom E-eeder zu tragenden Kosten umfassen alle notwendigen Auslagen für Beförderung, Unterkunft und Verpflegung des Seemannes während der Eeise sowie für seinen Unterhalt bis zu der für die Abreise festgesetzten Zeit. Versäumt der Seemann die erste ihm angewiesene Eeisegelegenheit, so hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten selber zu tragen.

3 Verweigert der Eeeder die Heimbeförderuug, obgleich der Seemann dazu berechtigt erscheint, so ist der nächste schweizerische Konsul dafür besorgt. Der Bund kann gegen den Eeeder, und wenn sich der Anspruch auf Heimbeförderung als unbegründet erweist, gegen den Seemann Bückgriff nehmen.

1

Art. 83 Ein entstandener Anspruch auf Heimbeförderung kann durch Vereinbarung der Parteien mit einer den Kosten der Heimbeförderung entsprechenden Entschädigung abgegolten werden.

2 Der Eeeder kann seine Pflicht zur Heimbeförderung des Seemannes auch dadurch erfüllen, dass er ihm eine angemessene Stellung auf einem andern Seeschiff verschafft, das nach dem für die Heimbeförderung massgebenden Bestimmungshafen, oder, wenn der Seemann in das Inland zurückkehren muss, nach dem Hafen fährt, von dem aus er nach den Anordnungen des Eeeders die Eückreise zu Lande anzutreten hat.

1

Art. 84 Der Betrieb der Seeschiffahrt ist unter Vorbehalt derjenigen Betriebsteile, die sich in der Schweiz befinden, von der staatlichen obligatorischen Unfallversicherung ausgeschlossen.

3 Der Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes hat die Schiffsbesatzung gegen Krankheit und Berufsunfälle zu versichern.

3 Der. Bundesrat setzt nach Einladung der beteiligten Kreise zur Meinungsäusserung die Mindestleistungen und Bestimmungen fest, die der Versicherungsvertrag zu enthalten hat, um der Versicherungspflicht des Eeeders zu genügen.

1

197

Art. 85 1

Besteht ein Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so ist der Reeder von seiner Haftung für leichtes Verschulden bei Krankheit und Berufsunfällen befreit.

2 Fehlt der Versicherungsschutz nach Massgabe dieses Gesetzes, so haftet der Eeeder, auch wenn ihn an der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, dem Verunfallten oder Erkrankten oder seinen Hinterlassenen mindestens im Umfange der Versicherungsleistungen, die bei bestehendem Versicherungsschutz gewährt worden wären. Diese Ansprüche sind im gleichen Bange wie die Heueranspriiche privilegiert.

Haftpflicht und Versicherung

Art. 86 1

Ist ein Seeschiff infolge Schiffbruches verloren gegangen, so haben die überlebenden Mitglieder der Schiffsbesatzung, unbeschadet ihres Anspruches auf Heimbeförderung, einen Anspruch auf Entschädigung für die eingetretene Arbeitslosigkeit.

a Die Entschädigung ist während der Dauer von höchstens zwei Monaten für jeden Tag tatsächlicher Arbeitslosigkeit in der Höhe der vereinbarten Heuer zu leisten.

3 Die Entschädigung für Arbeitslosigkeit ist im. gleichen Eange wie die Heuerforderung privilegiert.

Arbeitslosigkeit bei Schlffbrucli

Fünfter Titel Die Vertrage über Verwendung eines Seeschiffes Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 87 1

Für die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes kommt das Schweizerische Obligationenrecht zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten.

2 Alle Ansprüche aus Verträgen über die Verwendung eines Seeschiffes verjähren, vorbehaltlich der Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit, mit Ablauf eines Jahres, und zwar im Falle der Schiffsmiete und des Chartervertrages seit der Beendigung des Vertrages, im Falle des Seefrachtvertrages vom Tage hinweg, an dem die Güter dem Empfänger abgeliefert worden sind oder hätte abgeliefert werden müssen, und im Falle der Personenbeförderung vom Tage hinweg, an dem die beförderte Person am Bestimmungsort angekommen ist oder hätte ankommen müssen.

Anwendbares Hecht und Verjährung

198

TJnmBBlichwerden der Leistung o. Dauernde Unmöglichkeit

6. Vorübergehende Unmöglichkeit

Art. 88 Die Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes fallen von Gesetzes wegen dahin, ohne dass eine Partei der andern schadenersatzpflichtig wird, wenn die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes vor Antritt der Eeise infolge von Höherer Gewalt, Krieg, Naturereignis, Zufall oder nicht selbstverschuldeter behördlicher Massnahmen oder Eingriffe des In- oder Auslandes dauernd unmöglich geworden ist.

2 Tritt eine solche Unmöglichkeit während einer Eeise ein, so fällt der Vertrag spätestens bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen .dahin. Die Güter sind daselbst zu löschen und für Eechnung der Berechtigten zu hinterlegen. Die vertragliche Gegenleistung ist beim Miet- und Chartervertrag bis zum Tage des Dahinfällens des Vertrages, bei Seefrachtverträgen bis zur vollständigen Löschung der Güter geschuldet, und die Fracht ist entsprechend der zurückgelegten Entfernung zu bezahlen.

1

Art. 89 ,* Tritt vor Beginn einer Eeise eine vorübergehende Behinderung ein, so kann jede Partei nach vorausgegangener Inverzugsetzung und Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Die bis zum Bücktritt entstandenen Kosten, einschhesslich der notwendigen Löschungsund Stauungskosten sind vom zurücktretenden Teil zu tragen. Wird jedoch der Vertrag infolge behördlicher Massnahmen -hinfällig und verfügt die Behörde die Löschung der Güter, so gehen die damit verbundenen Kosten auch dann zu Lasten der Ladungseigentümer, wenn der Seefrachtführer vom Vertrage zurückgetreten ist.

2 Tritt eine vorübergehende Behinderung während einer Eeise ein, so kann der Vertrag nur in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden, es sei denn, die Behinderung sei voraussichtlich von erheblicher Dauer oder die Löschung der Güter sei von einer Behörde verfügt worden.

In diesem Falle kann jede Partei bei Ankunft im nächsten erreichbaren oder von der Behörde bezeichneten Hafen vom Vertrag zurücktreten. Die vertragliche Gegenleistung, Kosten und Fracht sind geschuldet wie im Falle der dauernden Behmderang während einer Eeise.

Zweiter Abschnitt

BegrlffundFonn

Die Schiffsmiete Art. 90 1 Durch den Mietvertrag über ein Seeschiff verpflichtet sich der Sehiffseigentümer, dem Mieter ein unbemanntes, nicht ausgerüstetes Seeschiff zu Gebrauch und Betrieb zu überlassen, und der Mieter, dem Schiffseigentümer hiefür einen Mietzins zu leisten, K

199 2

Die Schiffsmiete bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen

Form.

Art. 91 Miete und Untermiete eines schweizerischen Seeschiffes sind nur gültig, wenn der Mieter oder Untermieter schweizerischer Keeder im Sinne von Artikel 46 ist.

2 Die Untermiete ist nur zulässig, wenn sie im Mietvertrag vorgesehen worden ist.

3 Auf die Miete und Untermiete eines Seeschiffes finden im allgemeinen die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Miete Anwendung.

1

Art. 92 ; 1 Der Vermieter ist verpflichtet, das Seeschiff in seetüchtigem Zustand nebst Zugehör und Bestandteilen und den notwendigen Schiffspapieren zu übergeben.

2 Der Mieter hat das Seeschiff, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung, in demselben Zustand und in demselben Hafen, in dem er es erhalten hat, zurückzugeben.

3 Der Mietzins ist vom Tage hinweg, an dem das Seeschiff dem Mieter übergeben wird, bis zum Tage der Bückgabe an den Schiffseigentümer geschuldet.

4 Eine auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Schiffsmiete kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden.

Miete und Untermiete

Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 93 Solange eine Vermietung des Seeschiffes nicht im Kegister der schweizerischen Seeschiffe angemerkt ist, gilt der Schiffseigentümer als Reeder, sofern dem Dritten das Bestehen der Schiffsmiete zur Zeit der Entstehung seines Anspruches nicht bekannt gewesen ist.

Anmerkung der Miete

Dritter Abschnitt Der Chartervertrag

Art. 94 Durch den Chartervertrag verpflichtet sich der Eeeder als Verfrachter, den Kaumgehalt eines bestimmten Seeschiffes ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere bestimmte · Seereisen (Beisecharter) dem Befrachter zur Verfügung zu stellen, un< der Befrachter zur Leistung einer Vergütung.

1

Begriff

200 2

Verfrachter und Befrachter können verlangen, dass über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) ausgestellt wird.

Art. 95 Haftung des Verfrachters

1

Der Verfrachter hat das Seeschiff in seetüchtigem Zustand zu erhalten und dem vertraglichen Zweck entsprechend auszurüsten, zu bemannen und zu verproviantieren und mit den erforderlichen Schiffspapieren zu versehen.

2 Der Verfrachter haftet dem Befrachter für den Schaden, der aus einem Mangel des Seeschiffes entsteht, sofern er nicht nachweist, dass dieser Mangel trotz sorgfältiger Prüfung bis zum Antritt der Seereise nicht zu entdecken war.

Art. 96

Verhältnis * Der Kapitän bleibt hinsichtlich der-Führung des Seeschiffes uneinEcedTMKapitan geschränkt dem Eeeder unterstellt.

und Befrachter 2 Dagegen kann der Chartervertrag dem Befrachter das Eecht einräumen, dem Kapitän Weisungen für die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Ladung zu erteilen; handelt der Kapitän gestützt auf solche Weisungen, so verpflichtet er den Befrachter.

3 Hat der Kapitän in diesen Fällen Dritten gegenüber im Namen oder für Eechnung des Befrachters gehandelt, so haften der Eeeder und der Befrachter solidarisch. Vorbehalten bleibt der Eückgriff des Eeeders auf den Befrachter.

4 Der Eeeder haftet jedoch dem Befrachter gegenüber nicht für Handlungen des Kapitäns, die sich auf Weisungen des Befrachters stützen. |

Art. 97 Verteilung der Kosten

1

Die Kosten für Betriebsstoffe und für den gewöhnlichen. Umschlag der Ladung sowie die gewöhnlichen Schiffahrts- und Hafenabgaben gehen beim Zeitchartervertrag zu Lasten des Befrachters.

2 Benötigt der Eeeder für die Erhaltung des Schiffes in seetüchtigem Zustand und für die Bemannung mehr als vierundzwanzig aufeinanderfolgende Stunden, so hat ihm der Befrachter für die Uberzeit keine Vergütung zu bezahlen.

3 Die Entschädigung für Überzeitarbeit der Schiffsbesatzung geht beim Chartervertrag zu Lasten des Befrachters.

Art. 9S Bücktritt ·vom Vertrag

1

Der Zeitchartervertrag verpflichtet den Verfrachter nicht, eine Eeise auszuführen, welche das Seeschiff und die Schiffsbesatzung einer bei Vertragsabschluss nicht vorgesehenen, erst nachträglich eingetretenen oder erkannten grösseren Gefahr aussetzen würde.

201 2

Ist in diesem Falle die vertragsgemässe Verwendung des Seeschiffes unmöglich geworden, so kann der Befrachter jederzeit vom Vertrage zurücktreten und die Vorauszahlung, soweit keine Gegenleistung erbracht worden ist, zurückverlangen.

Art. 99 Bei Beendigung des Zeitchartervertrages hat sich das Seeschiff wieder in demjenigen Hafen zu befinden, in dem die erste Eeise angetreten worden ist.

2 Wird die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages durch die letzte Beise des Seeschiffes überschritten, so gilt der Vertrag bis zur erfolgten Rückkehr als verlängert und eine zusätzliche Vergütung ist entsprechend der entstandenen Verzögerung geschuldet.

s Der Verfrachter kann den Antritt einer Beise verweigern, welche unter gewöhnlichen Umständen die vereinbarte Dauer des Zeitchartervertrages wesentlich überschreiten wird.

4 Steht das Seeschiff nicht zur vertragsmässig bestimmten Zeit und ; am vereinbarten Ort dem Befrachter zur Verfügung, so kann dieser ohne besondere Mahnung und Inverzugsetzung sofort mittels schriftlicher Anzeige vom Chartervertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen, sofern der Verfrachter nicht beweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

Art. 100 1 Die volle Vergütung ist auch dann geschuldet, wenn der Befrachter den vereinbarten Baumgehalt des Seeschiffes nicht vollständig in Anspruch nimmt, es sei denn, dass der Verfrachter den unbenutzten Baumgehalt anderweitig verwenden konnte.

a Der Verfrachter bestimmt den Beiseweg zwischen Lade- und Löschhafen.

s Das Laden und das Löschen der Güter obliegt dem Befrachter.

1

Beendigung

aes VertraBefl

Pflichten des Befrachtete

Vierter Abschnitt Der Seefrachtvertrag Art. 101 1 Durch den Seefrachtvertrag verpflichtet sich der Seefrachtführer, t. Der s«eden mit dem Ablader vereinbarten Transport von Gütern über Meer |,J^5gTMdSB gegen Entrichtung der Pracht auszuführen.

Begriff a Für den Seefrachtvertrag kommen die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts über den Frachtvertrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes enthalten; der Seefrachtführer gilt hiebei als Frachtführer und der Ablader als Absender.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

16

202

Art. 102 Seetüchtigkeit

Der Seefrachtführer haftet für den Schaden, der den Gütern aus einem Mangel an Seetüchtigkeit des Schiffes entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er vor und beim Antritt der Reise die gehörige Sorgfalt angewendet hat, um sich zu vergewissern, dass das Seeschiff in seetüchtigem Zustand, gehörig ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist, und dass sich die Laderäume und andern Teile des Schiffes, in die Güter verladen werden, in einem für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung geeigneten Zustand befinden.

Art. 103 Haftung des führera: "' VGuteî der

Der Seefrachtführer haftet für Verlust oder Untergang der Güter, sofern er nicht nachweist, dass der Verlust oder der Untergang auf einer der nachfolgenden Ursachen beruht : a. höhere Gewalt, Zufall, Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer; b. kriegerische Ereignisse, Aufruhr und Unruhen; c. behördliche Massnahmen, wie gerichtliche Beschlagnahme, Quarantäne und andere Einschränkmigen; d. Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitsbehinderungen; 6. Feuer an Bord, sofern es nicht durch Verschulden des Seefrachtführers verursacht worden ist; /. Verschulden in der nautischen Führung des Seeschiffes ; g. Eettung von Leben und Eigentum zur See; h. Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers; · i. Eigenart und natürliche Beschaffenheit des Gutes, ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, oder dass weder den Seefrachtführer, noch den Kapitän, die Schiffsbesatzung oder weitere Personen im Dienste des Seeschiffs ein Verschulden trifft.

Art. 104

4

- Beschädigung ! Unter den gleichen Voraussetzungen und Vorbehalten wie beim ersp ung Verlust des Gutes haftet der Seefrachtführer für allen Schaden, der aus Beschädigung oder aus teilweisem Untergang des Gutes entstanden ist.

a Der Seefrachtführer haftet für den aus der Verspätung in der Ablieferung entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass die Verspätung auf einer der im vorstehenden Artikel aufgeführten Ursachen beruht oder ihn und seine Hilfspersonen kein Verschulden trifft.

Art. 105 Beschränkung 11118

* Der Seefrachtführer haftet in jedem Falle nur bis zum Betrage von zweitausend Franken für jedes Stück oder jede Frachteinheit, wenn nicht

203

der Ablader einen höhern Wert des Gutes vor Beginn der Einladung ausdrücklich angegeben bat. Vorbehalten bleiben die Fälle von Arglist und grober Fahrlässigkeit, 2 Treten wesentliche und dauernde Änderungen in der Bewertungsgrundlage ein, so kann der Bundesrat den Einheitsbetrag erhöhen oder herabsetzen.

Art. 106 Der Ablader haftet dem Seefrachtfübrer und den übrigen Ladungsbeteiligten für den Schaden, der aus seinen unrichtigen Angaben entsteht, insbesondere über Art, Merkzeichen, Zahl, Menge, Gewicht oder Wert der Güter.

2 Hat der Ablader unrichtige Angaben über das Gut gemacht, so haftet der Seefrachtführer für Schäden an der Ladung nur, wenn der Ablader nachweist, dass der Schaden durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Seefrachtführers oder seiner Vertreter oder Hilfspersonen verursacht worden ist.

1

Ungenaue Angaben des Abladers

Art. 107 1

Werden durch Gesetz oder Vereinbarung verbotene oder feuergefährliche, explosive oder sonst gefährliche Güter oder Sachen an Bord gebracht, ohne dass der Seefrachtführer oder Kapitän Kenntnis von deren Art und Beschaffenheit erlangt hat, so haftet der Ablader für jeden durch diese Güter und Sachen verursachten Schaden, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

2 Der Kapitän kann solche Güter und Sachen jederzeit an Land setzen, vernichten oder über Bord werfen.

Art. 108 Der Seefrachtführer hat die Güter im Ladehafen unter den Hebewerkzeugen des Seeschiffes in Empfang zu nehmen und daselbst im Löschhafen dem Empfänger auszuliefern, sofern nicht eine andere Art der Anund Ablieferung vereinbart oder ortsüblich ist.

3 Ist der Lade- und Löschplatz nicht vertraglich festgelegt, so bestimmt der Seefrachtführer den üblichen Platz.

3 Sind die Lade- und Löschzeiten des Seeschiffes und die Liegegelder nicht vertraglich festgelegt, so gilt der Ortsgebrauch im Ladeund Löschhafen.

Art. 109 1

1

Die Fracht ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 88 und 89, nicht geschuldet, wenn die Güter am Bestimmungsort dem Empfänger weder ausgeliefert noch zur Verfügung gestellt werden.

Gefährliche o^teDS

oder

Lüden und Löschen der Güter

Tracht

204 2

Die volle Fracht ist jedoch geschuldet, wenn die Ablieferung der Güter wegen Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Empfängers oder wegen der Eigenart oder natürlichen Beschaffenheit der Güter unterbleibt, oder wenn gefährliche oder verbotene Güter an Land gesetzt, zerstört oder über Bord geworfen wurden. Vorbehalten bleiben die besondem Eegeln im Falle einer Ha varie-Grosse.

3 Für unterwegs gestorbene Tiere ist die volle Fracht zu bezahlen, sofern der Ablader nicht nachweist, dass der Tod der Tiere durch Verschulden des Seefrachtführers eingetreten ist.

Art. 110 FrachtSchuldner

1

Wer die Auslieferung der Güter verlangt, wird Schuldner der Fracht übrigen auf dem Gute haftenden Forderungen.

Er haftet jedoch für die im Ladehafen entstandenen Liegegelder und sonstigen Ansprüche nur, wenn diese im Konnossement verzeichnet sind oder wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er anderweitig von diesen Forderungen Kenntnis erhalten hat.

und der 2

Art. 111 Feststellung der Schäden

1

Der Seefrachtführer und der Empfänger können verlangen, dass der Zustand des Gutes bei der Ablieferung im Beisein beider Parteien festgestellt wird.

2 Die vorbehaltlose Annahme des Gutes durch den Empfänger bebegründet die Vermutung, der Seefrachtführer habe das Gut in demselben Zustand abgeliefert, in dem es von ihm übernommen wurde.

3 Ausserdem bleibt der Seefrachtführer haftbar für äusserlich nicht erkennbaren Schaden, falls der Empfänger einen solchen innerhalb der Zeit, in der ihm nach den Umständen die Prüfung möglich oder zuzumuten war, entdeckt und dem Seefrachtführer sofort nach der Entdeckung meldet.

Diese Benachrichtigung muss jedoch spätestens drei Tage nach der Ablieferung erfolgt sein, widrigenfalls das Gut als vorbehaltlos angenommen gilt.

Art. 112

H. Das KonnosseDas Konnossement ist eine Urkunde, in welcher der Seefrachtführer anerkennt, bestimmte Güter an Bord eines Seeschiffes empfangen zu haben, und sich gleichzeitig verpflichtet, diese Güter an den vereinbarten Bestimmungsort zu befördern und daselbst dem berechtigten Inhaber der Urkunde auszuliefern.

Art. 118 Ausstellung und 1 Sobald die Güter an Bord genommen sind, hat der Ablader AnKonnossementes Spruch auf Ausstellung eines Konnossementes (Bordkonnossement).

205 2

Ein Konnossement kann auch über Güter ausgestellt werden, die zur Beförderung übernommen, aber noch nicht an Bord verbracht worden sind (Übernahmekonnossement).

3 Ein Konnossement kann ebenfalls für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinanderfolgende Seefrachtführer, sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durchkonnossement).

Art. 114 Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die An- Form und Inhalt des nähme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt.

meütof"*" 2 Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten: a. den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Abladers ; b. den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnossement auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann; c. den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genommen sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement ; d. den Ladehafen und den Bestimmungsort; e. die Beschreibung der Güter auf Grund der Erklärungen des Abladers, besonders ihre Art und äusserlich erkennbare Beschaffenheit, ihre Kennzeichen sowie Stückzahl, Menge oder Gewicht und gegebenenfalls ihren Wert ; /. die Bestimmung über die Fracht ; g. den Ort und den Tag der Ausstellung; h. die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfertigungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.

s Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen; auf Verlangen des Kapitäns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vom Ablader mitzuunterzeichnen.

1

Art. 115 1

Das Konnossement ist für das Eechtsverhältnis zwischen dem See- Bedeutung der frachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet K^nÄän^t insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind.

2 Für das Eechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrages massgebend. Die Bestimmungen des Konnossementes werden als Vertragswille angenommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.

206 3

Vorbehalte des Seefrachtführers bezüglich der Beschreibung der Güter im Konnossement sind nur gültig, wenn sie bei dessen Ausstellung eingetragen werden und die Gründe angeben, die ihre Geltendmachung im einzelnen Falle rechtfertigen.

Art. 116 RechtsDie Originalausfertigungen des Konnossementes sind "Warenpapiere K^n^ifementeB im Sinne von Artikel 925 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; sie berechtigen zur Empfangnahme der Güter.

2 Ist ein Konnossement ausgestellt, so werden die Güter am Bestimmungsort nur gegen Eückgabe der zuerst vorgewiesenen Originalausfertigung ausgeliefert, wodurch die übrigen Originalausfertigungen ihre Wirkung verlieren. Werden mehrere Originalausfertigungen gleichzeitig von verschiedenen Konnossementsinhabern vorgewiesen, so hat der Kapitän die Güter bei der zuständigen Behörde oder bei einem Dritten zuhanden des Berechtigten zu hinterlegen.

3 Vor Ankunft am Bestimmungsort darf der Seefrachtfübrer die Güter nur zurückgeben oder abliefern, wenn sämtliche Originalausfertigungen des Konnossementes zurückgegeben werden, und er darf einer nachträglichen Verfügung des Abladers oder eines Konnossementsinhabers nur dann Folge leisten, wenn sämtliche Originalausfertigungen vorgewiesen werden.

4 Der Seefrachtführer haftet für jeden Schaden, der dem berechtigten Konnossementsinhaber aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entsteht.

Art. 117 l Nichtige Jede Abrede in einem Konnossement mit dem mittelbaren oder Klauseln unmittelbaren Ziele, die gesetzliche Haftung des Seefrachtführers für Verlust oder Beschädigung der Güter aufzuheben oder zu beschränken oder die Beweislast für diese Haftung umzukehren, ist nichtig.

2 Gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Secfrachtführers sind jedoch zulässig, wenn es sich um die Beförderung lebender Tiere oder um eine Ladung handelt, die nach Vereinbarung oder Übung auf Deck verladen wird, sowie hinsichtlich der Haftung des Seefrachtfübrers für die Zeit vor der Einladung der Güter an Bord und nach ihrer Löschung.

3 Zulässig sind desgleichen gegenteilige Vereinbarungen über die Haftung des Seefrachtführers in einem Chartervertrag, wenn mit diesem Vertrag ein Seefrachtvertrag verbunden ist, jedoch nur für das Eechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

l

207 Fünfter Abschnitt Die Personenbeförderung Art. 118 1 Der Eeeder hat jedem Passagier an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bei der Einschiffung einen Passagierschein auszustellen, welcher den Ausstellungstag, den Abfahrtstag, den Namen und die Art des Seeschiffes, den Einschiffungshafen und Ankunftshafen sowie die Unterkunfts- und Unterhaltsbedingungen an Bord und das Überfahrtsgeld angibt.

2 Der Passagier hat Anspruch auf kostenlose Beförderung der für seinen persönlichen Bedarf notwendigen Eeiseeffekten. Für weiteres Eeisegepäck wird mangels gegenteiliger Vereinbarung angenommen, die Beförderung erfolge nach Massgabe eines besondern Seefrachtvertrages.

3

Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen für die Personenbeförderung mit schweizerischen Seeschiffen erlassen.

Sechster Titel Unfälle und besondere Ereignisse der Seeschiffahrt Art. 119 Erleidet das Seeschiff oder dessen Ladung einen Unfall oder tritt Seeprotest ein anderes besonderes Ereignis ein, so hat der Kapitän hierüber einen Seeprotest abzufassen und dem Schweizerischen Konsulat oder wo ein solches fehlt, der zuständigen lokalen Behörde im nächsten angelaufenen Hafen einzureichen.

2 Der Konsul kann an Bord eine administrative Untersuchung durchführen und die zur Abklärung des Tatbestandes notwendigen Fragen stellen.

Art. 120 1 Wird dem Konsulat ein Seeprotest eingereicht, so hat es einen Konsularisches Bericht zu verfassen, aus dem die Tatumstände möglichst genau hervor- PTM4011»11 gehen.

1

2

Eine Ausfertigung dieses Berichtes ist unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt einzusenden. Erfolgt der Seeprotest vor der zuständigen lokalen Behörde, so hat der Kapitän eine Abschrift dem Schweizerischen Seeschiffahrtsamt einzusenden.

208 Art. 121 SchiffsBusaminenstoss, Hilfeleistung und Bergung

1

Für die ^Rechtsverhältnisse im Falle eines Schiffszusammenstosses finden die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 28. September 1910 zur einheitlichen Feststellung einzelner Begeln über den Zusammenstoss von Schiffen Anwendung.

a Die Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Hilfeleistung und die Bergung in Seenot finden auf die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge Anwendung. Schuldner der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergütung ist der Eeeder des Seeschiffes, welchem Hilfe geleistet worden ist. Der Eeeder kann auf die Personen Eückgriff nehmen, die auf die übrigen geretteten Werte Anspruch haben.

Art. 122 Havarie- Grosse

Dispache

Verjährung und Verfahren

.

1

Havarie-Grosse liegt vor, wenn ein ausserordentlicher Schaden dadurch entstanden ist, dass vorsätzlich und in vernünftiger Weise zur Bettung von Schiff und Ladung Opfer gebracht oder Kosten aufgewendet worden sind, um die einer gemeinsamen Seegefahr ausgesetzten Werte zu bewahren.

2 Die Bestimmungen der York-Antwerpener Eegeln in der Fassung von Kopenhagen vom Jahre 1950 gelten für die Ha varie-Grosse.

Art. 123 Abgesehen von den in den Artikeln 119 und 120 vorgeschriebenen Vorkehren, hat der Kapitän in jedem Falle von Havarie-Grosse die Tatumstände, die getroffenen Massnahmen und die aufgeopferten oder beschädigten Werte im Schiffstagebuch zu verzeichnen und diese Tatsachen unverzüglich dem Eeeder zur Kenntnis zu bringen.

2 Der Kapitän ist verpflichtet, spätestens bei Ankunft im Hafen, in dem die Eeise endet, die Feststellung und Verteilung der Schäden (Dispache) zu veranlassen. Er hat sich zu diesem Zweck sofort nach Ankunft an die zuständige lokale Behörde zu wenden.

3 Jeder Beteiligte an der Havarie-Grosse ist verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen, zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Beweismittel, den Dispacheuren zur Verfügung zu stellen.

1

Art. 124 Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von zwei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshäfen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.

2 Der Bundesrat erlässt die für die gerichtliche Bestätigung einer Dispache in der Schweiz erforderlichen Verfahrensbestimrnungen.

1

209 Siebenter Titel

Die Anwendung seerechtlicher Bestimmungen in der Binnenschiffahrt Art. 125 Die mit Binnenschiffen betriebene Schiffahrt auf dem Ehein, seinen Nebenflüssen und Seitenkanälen sowie auf andern schiffbaren Gewässern, welche die Schweiz mit dem Meer verbinden, ist der Seeschiffahrt gleichgestellt, soweit in diesem Titel Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklärt werden. Besondere gesetzliche Erlasse für die Binnenschiffahrt bleiben vorbehalten.

2 Binnenschiffe sind die in einem öffentlichen Begister eingetragenen Schiffe, mit oder ohne eigene Antriebskraft und mit einer Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung von fünfzehn oder mehr Tonneu, welche zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern verwendet werden oder hiefür bestimmt sind.

3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden jedoch keine Anwendung auf Schiffe, mit denen die Schiffahrt gestützt auf eine Bundeskonzession betrieben wird.

Art. 126 1 Binnenreeder ist, wer ein Binnenschiff als Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter in seinem Besitz hat und damit den Betrieb der Binnenschifffahrt ausübt, a Der Binnenreeder haftet nach den Bestimmungen der Artikel 48 bis 50, jedoch mit der Massgabe, dass seine Haftung beschränkt ist: a, bei Transportschiffen auf den Betrag von hundert Franken für jede Tonne der Tragfähigkeit des Schiffes, vermehrt bei Schiffen mit eigener Antriebskraft um den Betrag von zweihundertfünfzig Franken für jede Pferdestärke der Maschinenleistung; b. bei Schleppern auf den Betrag von zweümndertfünfzig Franken für jede Pferdestärke der Maschinenleistung.

1

Art. 127 Die Artikel 51 bis 58 und 71 finden auf den Kapitän und die Besatzung eines Binnenschiffes Anwendung.

a Für die Verträge über die Verwendung eines Binnenschiffes und die Konnossemente gelten die Bestimmungen des fünften Titels mit Ausnahme der Artikel 91, Absatz l, und 118.

8 Für den Schiffszusammenstoss und die Hilfeleistung und Bergung sowie für die Havarie-Grosse in der Binnenschiffahrt gelten die Bestimmungen des sechsten Titels mit Ausnahme der Artikel 119 und 120 und vorbehaltlich gegenteiliger Abreden der Parteien für die Havarie-Grosse.

4 Im übrigen findet Artikel 7 entsprechende Anwendung auf die Binnenschiffahrt.

1

Voraussetzungen

BeRriff und Haftung des Blnnenreeden

Weitere Fälle

210

Achter Titel Straf- und Disziplinarbestimmungen Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Schiffes und der Schiffahrt

Art. 128 Gefährdung "Wer vorsätzlich ein schweizerisches Seeschiff, seine Bestandteile des Schiffes oder Zubehör Oder die Betriebsstoffe oder Lebensmittel an Bord beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder beiseite schafft, wer vorsätzlich die Führung des Schiffes oder die Ordnung und den Betrieb an Bord hindert oder stört, und dadurch wissentlich das Schiff oder die an Bord befindlichen Personen in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis bestraft.

2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod einer Person zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus, 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

1

Art. 129 1

ZuwiderSchiffahrt

er

D Kapitän oder Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Kegeln über die nautische Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich sein oder ein anderes Schiff oder an Bord dieser Schiffe befindliche Personen in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Hat die Tat den Untergang des eigenen oder eines fremden Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so kann er mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft werden.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 180 Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der die gesetzlichen Vorschriften oder die anerkannten Kegeln über dienautischee Führung des Schiffes oder die seepolizeilichen Vorschriften des In- und Auslandes missachtet, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu fünftausend Franken bestraft.

211

Art. 181 Der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig mit einem seeuntüch Ausfahrt mit tigen, ungenügend bemannten, ausgerüsteten oder verproviantierten Schiff schweizerischen Seeschiff in See sticht und dadurch das Schiff oder Persone an Bord in Gefahr bringt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Hat die Tat den Untergang des Schiffes oder den Tod von Personen zur Folge und konnte der Täter dies voraussehen, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis.

1

Art. 132 Der Kapitän, der mit einem seeuntüchtigen, ungenügend bemannten, Übertretung ausgerüsteten oder verproviantierten schweizerischen Seeschiff ausfährt, der oder der Reeder, der ein solches Schiff aussendet, wird, sofern die Tat Seetüchtigkeit nicht nach einer anderen Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu fünftausend Franken bestraft.

Art. 133 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der es unterlässt, unterlassen der einem andern Schiff in Seenot oder Personen in Lebensgefahr Beistand Hilfeleistung zu leisten, obschon er dazu ohne ernstliche Gefahr für sein Schiff, dessen Besatzung und Passagiere imstande ist, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

1

Zweiter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ordnung und Disziplin an Bord

Art. 134 Der Kapitän, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr nicht als verlassen Letzter verlässt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 Der Seemann, der ein schweizerisches Seeschiff in Gefahr ohne Erlaubnis des Kapitäns verlässt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Art. 135 1 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der vorsätzlich Nichtausüben die ihm obliegende Führung des Schiffes nicht ausübt oder vernach-desBKommandosB lässigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bestraft.

1

Art. 136 Der Kapitän oder Schiffsoffizier eines schweizerischen Seeschiffes, Missbrauch una der die ihm zustehende Befehlsgewalt über einen untergebenen zu Befehlen missbraucht, die in keiner Beziehung0 zum Dienst an Bord stehen ' Disziplinargewalt 1

212 der Kapitän, der die ihm zustehende Disziplinargewalt überschreitet oder missbraucht, wer, ohne Befehls- oder Strafgewalt zu besitzen, sich an Bord eines schweizerischen Seeschiffes eine solche Gewalt anmasst, wird mit Gefängnis bestraft, 2 In leichten Fällen wird der Täter mit Busse bestraft.

Desertion

Verlassen des Postens

Trunkenheit

ungehorsam

Art. 137 Der Kapitän oder der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der nach erfolgter Anmusterung in Verletzung des Heuervertrages sich nicht an Bord begibt oder das Schiff verlasst, wird, sofern dadurch eine wesentliche Schwierigkeit im Betrieb des Schiffes entsteht, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu zweitausend Franken bestraft.

8 Kehrt der Täter vor der Abfahrt des Schiffes, spätestens jedoch binnen drei Tagen -zurück, so bleibt er straffrei, kann aber disziplinarisch bestraft werden.

Art. 138 1 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schiffahrt wesentlichen Dienstes seinen Posten verlässt oder während dieses Dienstes einschläft, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu zweitausend Franken bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

x

Art. 189 * Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der sich infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung in einem Zustand befindet, der seine Fähigkeit zur Führung des Schiffes ausschliesst oder wesentlich beeinträchtigt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu fünftausend Franken bestraft.

2 Der Seemann, der sich während eines für die Sicherheit des Schiffes oder der Schiffahrt wesentlichen Dienstes im Zustand der selbstverschuldeten Trunkenheit oder Betäubung befindet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu zweitausend Franken bestraft.

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Art. 140 Der Seemann eines schweizerischen Seeschiffes, der dem Befehl eines Vorgesetzten betreffend die nautische oder technische Führung des Schiffes oder auf Verbüssung einer Disziplinarstrafe nicht gehorcht,, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu tausend Franken bestraft.

· 2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

1

213 3

Lautet der Befehl auf Rettung des eigenen oder eines fremden Schiffes oder von Personen in Seenot, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu fünftausend Franken.

Art. 141 Wer ohne Erlaubnis des Eeeder oder des Kapitäns Sachen, ins- unerlaubtes besondere gefährliche oder verbotene Sachen, an Bord eines schweize- von°PersoneTM und Sachen rißchen Seeschiffes bringt, an Bord besitzt, oder versteckt hält, wer ohne Erlaubnis des Beeders oder Kapitäns Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes bringt oder daselbst versteckt hält, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

1

Art. 142 Wer ohne Wissen des Beeders oder des Kapitäns eines schweizerischen Seeschiffes schmuggelt oder andere unerlaubte Handlungen begeht und dadurch den Beeder oder Kapitän in Gefahr bringt, bestraft zu werden oder durch Beschlagnahme von Schiff oder Ladung, Verzögerung der Beise und dergleichen zu Verlust zu kommen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

2 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der eine solche Handlung ohne Wissen des Beeders begeht, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

1

Schmuggel

Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Ordnung der schweizerischen Seeschiffahrt Art. 143 1 Wer auf dem Meere die Schweizerflagge für ein Schiff führt, das nicht im Begister der schweizerischen Seeschiffe eingetragen ist, der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der .auf dem Meere die Schweizerflagge nicht führt oder eine fremde Flagge führt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der die Schweizerflagge nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht in der für Schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise führt oder hisst, wird mit Busse bestraft.

Art. 144 1 Wer im Verfahren über die Eintragung eines Seeschiffes in das Begister der schweizerischen Seeschiffe oder im Verfahren über die Wiederherstellung fehlender gesetzlicher Voraussetzungen für die Eintragung, insbesondere hinsichtlich der gesetzlichen Bedingungen für das schweize-

Flaggenmiasbrauch

Erschleichen der Registereintragung

214

rische Eigentum, des Vorhandenseins der eigenen Mittel und des Ursprungs der Kapitalien, oder des Fehlens jeglichen, nicht zugelassenen ausländischen Einflusses unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu fünfzigtausend Franken bestraft.

ä Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe.Busse bis zu zehntausend Franken.

3 Der Eigentümer oder Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes, der wesentliche neue Tatsachen, die zur Streichung des Schiffes im Begister für Schweizerische Seeschiffe oder zum Entzug des Seebriefes führen, der zuständigen Behörde nicht meldet, der Eigentümer oder Mieter eines schweizerischen Seeschiffes, der sein Schiff einem Mieter oder Untermieter vermietet, der die gesetzlichen Bedingungen als Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes nicht erfüllt, wird mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft.

Verstrickung Bbmch, MÌ88achtuug behördlicher Anordnungen

Unerlaubte VeräiiBserung

Art, 145 Wer ein im Eegister der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der von der zuständigen schweizerischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Pfändung, Verarrestienmg, Versteigerung, Eequisition oder Enteignung entzieht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Wertes des Schiffes bestraft. Der Eichter kann die vom Verurteilten bezahlte Busse den Geschädigten auf deren Verlangen und gegen Abtretung des entsprechenden Teils der Forderung an den Staat zuerkennen.

2 Der Schiffseigentümer, Eeeder oder Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der einer vom Bundesrat gestützt auf Artikel 6 erlassenen Anordnung keine Folge leistet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

3 Der Eeeder, Seefrachtführer oder Kapitän, der vom Bundesrat verbotene Güter mit einem schweizerischen Seeschiff befördert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist Kriegsmaterial verbotswidrig befördert worden, so kann der Täter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Busse bestraft werden.

Art. 146 Der Schiffseigentümer, der ein schweizerisches Seeschiff, für das die Bewilligung zur Streichung im Eegister der schweizerischen Seeschiffe nicht erteilt worden ist, an einen Ausländer veräussert, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zur Höhe des Verkehrswertes bestraft. · 1

Art. 147 .

NichtWer zur Eückgabe des Seebriefes oder eines sonstigen Zeugnisses d"sBhSeebriefega über ein schweizerisches Seeschiff verpflichtet ist und dieser Pflicht zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft.

215

Art. 148 Der Kapitän eines schweizerischen Seeschiffes, der seine gesetzliche Unterlassen der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung des Schiffs- Schiffsbücher tagebuches, der Musterrolle, des Maschinentagebuches oder sonstiger Bücher, Prototolle und Kontrollen vernachlässigt, oder die gesetzlich vorgeschriebenen Schiffsbücher und Schiffspapiere nicht an Bord des Schiffes mitführt, wird mit Busse bestraft.

Art. 149 Der Kapitän, der Eigentümer oder der Beeder eines schweizerischen unterlassen der e ftp lic Seeschiffes, der die ihm gegenüber dem Schweizerischen Seeschiffahrts amt und dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt oder den schweizerischen Konsulaten gesetzlich obliegenden Melde- und Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bestraft.

. Art. 150 Der Kapitän oder der Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den in diesem Gesetz oder in den dazugehörenden Verordnungen und Ausführungsvorschriften aufgestellten Bestimmungen über aie Staatsangehörigkeit der Schiffsbesatzung, die Arbeitszeit, das Mindestalter für die Anheuerung, die ärztliche Untersuchung, die Befähigung zum vorgesehenen Dienst an Bord, das An- und Abmusterungsverfahren sowie die Verpflegung und Unterkunft an Bord zuwiderhandelt, der Kapitän, der den Vorschriften über den Vollzug von Disziplinarstrafen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

Art. 151 Der Kapitän oder der Eeeder eines schweizerischen Seeschiffes, der den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der dazu gehörenden VerOrdnungen oder Ausführungsvorschriften über die Sicherheit der Personentransporte über Meer, die Ausrüstung der hiezu bestimmten Schiffe oder die Unterkunft oder Verpflegung von Passagieren zuwiderhandelt, wird, sofern die Tat nicht nach einer andern Bestimmung zu bestrafen ist, mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken bestraft.

Verstoss gegen angehörigkeitsbestimmungen

Zuwiederfür Personentransport«

Vierter Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 152 1

Wird ein Täter wegen Gefährdung des Schiffes oder der Schiffahrt, wegen Ausfahrt mit einem seeuntüchtigen Schiff, Unterlassens der Hilfeleistung, Verlassens des Schiffes in Seenot, Nichtausübens des Kom-

Nebenstrafen

216 mandos oder Verlassens des Postens verurteilt, so kann der Eichter als Nebenstrafe den Rückzug des beruflichen Fähigkeitsausweises oder -Zeugnisses verfügen sowie den Dienst an Bord schweizerischer Seeschiffe verbieten.

2 Wird der Täter wegen Flaggenmissbrauchs Erschleichens der Registereintragung oder Missachtung einer auf Artikel 6 gestützten Anordnung des Bundesrates verurteilt, so kann der Richter als Nebenstrafe den Rückzug des Seebriefes anordnen.

:

Art. 153 Anwendung auf Werden die in den Artikeln 182,142, 148, erster Satz, 144 bis 147 und 149 bis 151 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

2 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet in diesem Falle solidarisch mit dem Täter für die Kosten des Verfahrens und in den Fällen der Artikel 144 bis 146 auch für die Bussen.

1

Art. 154 .

Auslieferung

Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Gefängnis von einem Jahr oder einer höhern Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.

Fünfter Abschnitt Disziplinarstrafordnung

Disziplinarfehler

Art. 155 Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstphöhten verletzt oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar, ist.

2 Als Disziplinarfehler gelten insbesondere: a. Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen; b. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements; c. Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord; d. nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienstlichen Verrichtung; e. Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst; /. unerlaubte Abwesenheit von Bord; 1

217 g. Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt ; h. unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vorgesetzten oder andern Personen an Bord.

3 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.

Art. 156 1

Der Disziplinarstrafordnung dieses Gesetzes sind alle Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes unterworfen.

2 Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig: a. für Seeleute: -- der Verweis, -- das Ausgangsverbot während ein bis fünf Tagen, -- die Ordnungsbusse von fünf bis hundert Franken, -- der Arrest von ein bis drei Tagen; b, für Passagiere oder sonstige Personen an Bord: -- der Verweis, -- der Ausschluss von den gemeinsamen Mahlzeiten während ein bis fünf Tagen, -- die Ordnungsbusse von fünf bis zweihundert Franken.

8 Verschiedene Disziplinarstrafen können nicht miteinander verbunden werden.

Art. 157

Geltungsbereich und Strafe

1 Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stell- Zuständigkeit Vertreter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

2 Findet wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so kann das erkennende Gericht alle Disziplinarstrafen aussprechen. Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Schiffes, so kann das Gericht an Stelle einer Arreststrafe eine Haftstrafe von gleicher Dauer aussprechen.

Art. 158 Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Passagieren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt werden.

a Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen. Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. III.

17 1

Verhütung der Strafe

218 3

Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen Seeleuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden.

Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu vollziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal verwendete Eaum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

4 Der Ausschluss von den gemeinsamen Mahlzeiten hat zur Folge, dass der Fehlbare seine Mahlzeiten in seiner Kabine einzunehmen hat.

Die dadurch entstehenden Umtriebe können dem Fehlbaren berechnet werden.

6 Die Ordnungsbussen sind dem Seeschiffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Verjährung

Art. 159 Die "Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer ausgesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.

2 Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei der Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Verfahrens.

1

Art. 160 Verfahren

1

Dem Beschuldigten ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich über seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens mündlich oder schriftlich zu äussern. Auf Verlangen ist seine Aussage zu Protokoll zu nehmen.

2 Jede Disziplinarstrafverfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftlich unter Angabe des begangenen Disziplinarfehlers zu eröffnen und im Schiffstagebuch einzutragen. Der Fehlbare und der Kapitän haben die erfolgte Eröffnung im Schiffstagebuch zu bescheinigen. Verweigert der Fehlbare diese Bescheinigung, so ist ein weiterer Offizier beizuziehen, welcher die Verfügung und deren Eröffnung schriftlich zu bezeugen hat.

Art. 161 Rechtskraft und Beschwerde

1

Jede Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar.

2 Gegen jede Verfügung einer Disziplinarstrafe kann der Betroffene binnen zehn Tagen seit der Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde beim schweizerischen Seeschiffahrtsamt führen. Die Erhebung der Beschwerde hemmt den Vollzug der Strafe nicht.

219 3

Die Beschwerdeinstanz hat dem Kapitän Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Der Beschwerdeentscheid ist dem Kapitän und dem Beschwerdeführer schriftlich mit Begründung zu eröffnen.

4 Wird eine Beschwerde gegenüber einer verhängten Ordnungsbusse gutgeheissen, so ist der bezahlte Bussenbetrag zurückzuerstatten. Wird eine Beschwerde gegenüber einer verhängten Arreststrafe gutgeheissen, so besteht der Heueranspruch auch für die Zeit der Strafverbüssung.

Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 162 Durch Vertragsabrede dürfen nicht abgeändert werden die Vor- Zwingende Schriften der Artikel 68, Absatz l, 76, 91, Absatz l, 96, Absatz l, 118, Bestimmungen Absatz 1.

2 Durch Vertragsabrede dürfen nicht abgeändert werden: a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72 bis 75, 77.bis 80, 81, Absatz 2, 82 bis 86.

b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117.

1

Art. 163 Die Vorschriften des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetz- Schweizerisches buch finden Anwendung auf dieses Gesetz.

Art. 164 Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Anpassung Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge verliehenes Recht zur Führung der Schweizerflagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem In- a. Flaggenrecht krafttreten dieses Gesetzes.

2 Das Schweizerische Seeschiffahrtsamt hat von Amtes wegen mindestens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz l genannten Frist den Eigentümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben, die erfüllt werden müssen, damit die Eintragung im Eegister der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.

3 Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschiffahrtsamtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist verlängern.

Art. 165 1

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heuerverträge sind innerhalb eines Jahres den neuen Vorschriften an-

». Heuer-

220 zupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Eecht auch auf die früher abgeschlossenen Heuerverträge anwendbar.

Art. 166 c. Verträge Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Seefrachtverträge finden die Artikel 102 bis 117 sofort Anwendung, eines Seeschiffes ? Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften anzupassen.

Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Eecht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.

1

Inkrafttreten dieses Gesetzes

1

Art. 167 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes.

.

:

.

221

Anhang (Art. 3, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge)

Die Schweizerflagge zur See

222 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. September 1953.

Der Präsident : Th. Holenstein Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. September 1953.

Der Präsident: SehnraM Der Protokollführer : F. Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende .Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 23. September 1953.

559

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ob. Oser

Datum der Veröffentlichung 1. Oktober 1953 Ablauf der Referendumsfrist 80. Dezember 1953

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschiffahrtsgesetz) (Vom 23. September 1953)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.10.1953

Date Data Seite

169-222

Page Pagina Ref. No

10 038 404

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.