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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

:

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen betreffend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Wiederaufnahme ins Schweizerbürgerrecht) (Vom

30. März 1953)

Sehr geehrte Herren!

Das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, das am 1. Januar 1953 in Kraft getreten ist, siebt in Artikel 58, Absatz l, folgendes vor: «Gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren haben, werden trote fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellen.»

Die Wiederaufnahme der gebürtigen Schweizerbürgerin hat für das Zivilstandswesen die Auswirkung, dass für die wiederaufgenommene Frau im Famihenregister ein Blatt zu eröffnen ist. Damit die Anlegung dieses Blattes in allen Kantonen in der gleichen Weise vorgenommen wird, sehen wir uns veranlasst, die Art der Einschreibungen der Wiederaufnahme zu regeln. Da sich die Möglichkeit der Wiederaufnahme für gebürtige Schweizerinnen auf das Jahr 1958 beschränkt, wurde darauf .verzichtet, in den Entwurf der neuen Zivilstandsverordnung, die auf den 1. Januar 1954 in Kraft treten soll, hierüber besondere Bestimmungen aufzunehmen.

Die Wiederaufnahme bezieht sich lediglich auf die ehemalige gebürtige Schweizerbürgerin. Es ist daher für sie ein eigenes Blatt zu eröffnen. Kinder werden nicht aufgenommen und sind dahor nicht einzutragen. Ebenfalls in Berücksichtigung des Übergangscharakters der Gesetzesbestimmung ist bei Standesänderungen der wiederaufgenommenen Frau (wie Tod des Ehemannes,

751 Scheidung, Eheungültigerklärung) kein neues Blatt zu eröffnen. Die Standesänderungen sind bloss in der Kolonne «Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht» anzumerken. Eine erneute Blatteröffnung ist jedoch vorzunehmen bei ausserehelicher Geburt oder Adoption eines Kindes ; das Blatt ist für die Mutter zu eröffnen. Wird ein Kind der wiederaufgenommenen Frau später nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes erleichtert eingebürgert, so ist ebenfalls ein neues Blatt zu eröffnen. Wir erachten es aber als gegeben und dem Charakter des Pamilienregisters entsprechend, nicht jedem eingebürgerten Kind ein neues Blatt anzulegen, sondern die ganze Familie auf dem gleichen Blatt zu vereinigen..

Dabei ist jedoch zu beachten, ob die Ehe der Eltern noch besteht oder aufgelöst ist. Im erstem Fall ist vorzugehen wie bis anhin bei der Heirat einer Schweizerin mit einem Staatenlosen, im andern Fall wie bei der Wiedereinbürgerung. Nicht eingebürgerte Kinder sind auch einzutragen und die: Nichteinbürgerung ist besonders zu vermerken.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser Eegelung an Sie zu gelangen und erlassen folgende Weisungen 1. Für die wiederaufgenommene Schweizerbürgerin ist ein Blatt in derjenigen Gemeinde zu eröffnen, wo diese Schweizerbürgerin zuletzt, d, h. vor dem Verlust des Bürgerrechts durch Eheschliessung mit einem Ausländer, das Bürgerrecht besessen hat.

2. Das Blatt ist auf den Familiennamen zu eröffnen, den die Frau im Zeitpunkt der Wiederaufnahme nach dem Becht des in Betracht fallenden ausländischen Staates zu führen hat; indessen hat die nur in slavischen Ländern gebräuchliche Änderung bei der Bildung von Frauennamen (durch Umwandlung des Buchstabens «i» in «a» am Ende eines Familiennamens, oder durch Anfügung der Silbe «ova» an einen solchen) unbeachtet zu bleiben.

8. In der Kopfleiste ist auf die Wiederaufnahmeverfügung hinzuweisen; allfällige weitere Gemeindebürgerrechte sind beizufügen.

Anzugeben ist das Vorgangsblatt der Eltern, oder im Falle einer früheren Eheschliessung mit einem Schweizerbürger das Blatt des Ehemannes, oder bei Scheidung das der Frau eröffnete Blatt.

4. Es sind die vollständigen Personalien, die Abstammung, vollständige Angaben über den Zivilstand im Zeitpunkt der Wiederaufnahme, das Datum der Eheschliessung und die ausländische Staatsangehörigkeit einzutragen.
5. Die Kinder werden nicht eingetragen. In deren Bubrik ist zu vermerken: «Über die Kinder gibt das Blatt keine Auskunft, da diese auf Grund von Artikel 58 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts nicht miteingebürgert werden.» 6. Die Standeeänderungon dor Frau (wie Tod des Ehemannes, Scheidung, EheUngültigerklärung) sind in der Kolonne «Änderungen im Stand, Namen und Bürgerrecht» anzumerken.

752 7. Eine Blatteröffnung ist vorzunehmen bei ausserehelicher Geburt oder Adoption eines Kindes; das Blatt ist für die Mutter zu eröffnen.

8. Werden Kinder der wiederaufgenommenen Frau später nach Artikel 27 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts erleichtert eingebürgert, sind zwei Möglichkeiten zu beachten: a. bei fortbestehender Ehe ist dem ausländischen Ehemann ein Blatt zu eröffnen ; b. bei aufgelöster Ehe ist der Mutter ein Blatt zu eröffnen.

Unter der Eintragung des eingebürgerten Kindes iat beizufügen: «Eingebürgert am (Art. 27 BüG)», unter derjenigen des nichteingebürgerten Kindes : «Nicht Bürger von » 9. Die Wiederaufnahme ist durch den Zivilstandsbeamten des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes im Familienbüchlein einzutragen; der letztere nimmt die Nachtragung auf Grund des Wiederaufnahmeentscheides vor.

Der Vermerk lautet wie folgt: «Ins Bürgerrecht von wiederaufgenommen am (Art. 58 BüG).» Im Familienbüchlein sind ebenfalls die eingebürgerten Kinder der wiederaufgenommenen Mutter wie folgt einzutragen: «Eingebürgert am ins Bürgerrecht von (Art. 27 BüG) » Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 30. März 1953.

USB

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Feldmann

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Kreisschreiben des

Schweizerischen Bundesgerichts an die obern kantonalen Aufsichtsbehörden für sich und zu Händen der untern Aufsichtsbehörden und der Betreibungsämter (Vom 31. März 1953) Betreibungsbuch in Kartenform.

Nachtrag zum Kreisschreiben Nr. 31.

Sehr geehrte Herren!

Das Kreisschreiben Nr. 81 vom 12. Juli 1949 (BGE 75III 33 ff., BEI 1949 II 576) bestimmt unter II, 4, dass die Kegisterkarten beim Druck serienweise vornumeriert werden müssen. Diese Massnahme hat sich namentlich auf gröasern Betreibungsämtern als beinahe undurchführbar erwiesen. Jedenfalls bringt sie solche Unzukömmlichkeiten mit sich, dass wir uns entschlossen haben, sie den Betreibungsämtern nicht mehr zur Pflicht zu machen. Die andern Vorschriften des Kreisschreibens erscheinen als ausreichend und können übrigens von den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Bedarf ergänzt werden.

Die Vorschrift, Ersatzkarten deutlich als solche zu kennzeichnen, behält um so mehr ihre Bedeutung und ist in allen Fällen zu beachten.

Demnach erhält Ziffer 4 im Abschnitt II des Kreisschreibens Nr. 31 folgende gekürzte Fassung: «4. dass die beim Verlust einer Karte anzufertigende Ersatzkarte deutlich als solche gekennzeichnet werde.» . Wir ersuchen Sie, dies vorzumerken.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

L a u s a n n e , den 31. März 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bmidesgerichts, Der P r ä s i d e n t : Python UBI

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. L

Der Gerichtsschreiber: Heiz 52

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Nachtrag zum Verzeichnis 1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom. 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung Kanton Graubünden 40. Darlehenskasse Schmitten.

Bern, den 25. März 1958.

1198

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

1) BEI 1946, II, 287.

3 1/2% Eidgenössische Anleihe von Fr. 100000000 von 1942 Kapitalrückzahlung auf 1. Joli 1953 An der heute vorgenommenen Auslosung wurden gemäss Amortisationsplan von der obgenannten Anleihe nachfolgende Nummern gezogen. Die entsprechenden Obligationen, soweit diese nicht im Eidgenössischen Schuldbuch eingetragen sind, gelangen auf den 1. Juli 1953 zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung.

21-30

191-200

8051-3100 5901-5950

6451-6500 8178

à Fr. 500 251-260

371-880

1739-1748 1993

21250-21299 21450-21499 22000-22049

25501-25550 26901-26950 27051-27100

27801-27850 28501-28550 28985

à Fr. 5000 85971-35980 86243 38843-38852

39618-39622 39008-09672 40015

40107-40116 40167-40176 40547-40556 41282

à Fr. 1000

85111-35120 35811-35320 35381-35340

35441-35450 35821-35830 35911-85920

755 Die vorerwähnten Obligationen im Gesamtbetrage von l 242 500 Pranken können vom Inhaber bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei den dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Bern, den 27. März 1953.



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Eidgenössisches Kassen- and Rechnungswesen

Wettbewerb- und Stcllenansschreibnugcn, sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist neu erschienen Privates Versicherungswesen mit Abänderungen bis 81. Januar 1953.

Preis pro Exemplar 2,25 Franken plus Porto oder Nachnahmegebühren.

Postcheckkonto III520.

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Bundeskanzlei Drucksachenbureau

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen:

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Textansgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Januar 1953 Die Broschüre enthält die Erlasse über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die Tabellen zur Festsetzung der Familienzulagen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Die Benützung der Textausgabe wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhrnweise erleichtert.

Preis pro Exemplar 1,40 Franken, plus Porto.

Bestellungen sind zu richten an KW

Drucksachen- und Materialzentrale Bundeshaus-Ost, Bern 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1953

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.04.1953

Date Data Seite

750-755

Page Pagina Ref. No

10 038 250

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