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Bundesblatt 105. Jahrgang

Bern, den 15. Januar 1953

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inaerate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ordnung des schweizerischen Rundspruchdienstes (Vom 13. Januar 1953) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Der Nationalrat hat am 19. September 1940 auf Antrag seiner Geschäftsprüfungskommission folgendes Postulat angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob es nicht zweckmässig sei, die ganze Materie des Bundspruchs gesetzlich zu ordnen.» Ein ähnliches Postulat, gestellt von Nationalrat Moine, fand am 19. Dezember 1945 seme Annahme; darin "wird der Bundesrat eingeladen, «einen Entwurf zur Umorganisation des schweizerischen Bundspruches vorzulegen, unter Wahrung der Grundsätze des Föderalismus und der Dezentralisation».

Auch der Ständerat beauftragte in einem Postulat vom 27. März 1952 den Bundesrat, «don eidgenössischen Bäten Bericht und Antrag über die bezügliche Bevision der Bundesverfassung und anschliessend über einen Gesetzesentwurf betreffend Bundspruch und Fernsehen zu unterbreiten».

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend das Ergebnis unserer Prüfung und unsere Schlussfolgerungen zu unterbreiten.

Vorerst möchten wir Ihnen nochmals einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Bundspruches in der Schweiz geben, nachdem Sie bereits bei mehrfacher Gelegenheit über den jeweiligen Stand der Ordnung und Entwicklung des schweizerischen Bundspruches orientiert worden sind. Wir erinnern an unsern Bericht vom 27. November 1931 über die Ordnung des Radiorundspruches in der Schweiz und in den benachbarten Staaten (BEI 1931 II S. 676), an die Beantwortung einer Interpellation Lachenal im Nationalrat vom 20. Juni 1986, an die Bemerkungen unseres Vertreters anlässlich der Entgegennahme der erwähnten Postulate im Nationalrat vom 19, September 1940 und 19. Dezember Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

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18 1945 und im Ständerat vom 27. März 1952 und schliesslich an die Beantwortung der Interpellationen Häberlin, Meili, Feldrnann und Bringolf im Nationalrat vom 27. September 1944, 19. Dezember 1945 und 7. Juni 1950.

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I. Die bisherige Entwicklung des Rundspruches in der Schweiz a. Die Anfänge des schweizerischen Bundspruchs gehen auf das Jahr 1922 zurück. Der Stadt Lausanne gebührt das Verdienst, den ersten öffentlichen Sender in der Schweiz, den dritten in ganz Europa, errichtet zu haben. Der ·Sender diente damals in erster Linie der Sicherung des Flugverkehrs auf dem «Champ de l'Air»; in den Pausen, zwischen den einzelnen Wettermeldungen wurde Musik von Schallplatten vermittelt. Im gleichen Jahr wurde das Bundesgesetz erlassen, das der Telegraphenverwaltung das ausschliessliche Eecht einräumt, u. a. radioclektrische Anlagen jeder Art selbst zu erstellen und zu betreiben oder hiefür Konzessionen zu erteilen.

Im Jahre 1923 wurde mit Bewilligung der PTT-Verwaltung der FlugplatzSender von Cointrin auch für gelegentliche Kundspruchsendungen zur Verfügung gestellt. Im selben Jahre 1923 bildete sich die «Société Bomande de Badiodiffusion» mit Sitz in Lausanne, die alle welschen Badiointeressenten umfassen sollte. Zu Beginn des Jahres 1925 machte sich die Genfer Gruppe selbständig, was zur Gründung der Fondation des Emissions Badio-Genève führte.

Am 26. März 1926 nahm die Société Bomande de Badiodiffusion einen von der Stadt Lausanne und dem. Kanton Waadt erstellten besonderen Bundspruchsender in Botrieb.

In der deutschsprachigen Schweia wurde am 16. Februar 1924 die Badiogenossenschaft in Zürich gegründet, die am 28. August des gleichen Jahres in der Schweiz die erste ausschliesslich Bundspruchzwecken dienende Badiostation Höngg dem Betrieb übergab. In Bern bildete sich am 15. August 1925 die Badiogenossenschaft Bern; am 19. November 1925 strahlte Badio Bern über einen in der Badiotelegraphiestation Münchenbuchsee aufgestellten Bundspruchsender, die ersten Emissionen aus. Für den Betrieb eines lokalen Bundsprachdienstes trat im Jahre 1926 die Badiogenossenschaft Basel ins Leben, der allerdings vorerst lediglich der Flugplatzsender der «Aviatik beider Basel» zur Verfügung stand. 1930 entstand die «Società cooperativa per la radiodiffusione nella Svizzera italiana» und die «Ostschweizerische Badiogesellschaft» in Sankt Gallen, beide ohne Sende- und Studioeinrichtungen. Damit war die erste Phase der Entwicklung des Bundspruchwesens in der Schweiz abgeschlossen.

Die Badiogenossensehaften erstellten und betrieben ihre
Sendestationen auf Grund von Einzelkonzessionen, die ihnen das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartenient auf Grund der Artikel l und 3 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes vom 14. Oktober 1922 erteilte. Der Sendebetrieb wurde regional geleitet und verwaltet.

Die Zahl der Bundspruchhörer stieg von 980 im Jahre 1923 auf 103 808 im Jahre 1930. Zuerst zahlten die Badiohörer eine Jahresgebühr von 10 Franken, seit 1926 eine solche von 12 Franken und von 1928 an eine solche von 15 Franken.

19 fe. Die Erfahrung mit den lokalen Sendern, die nur eine geringe Leistungsfähigkeit aufwiesen, hatte gezeigt, dass Großsender nötig waren, um dem Rundspruch eine befriedigende Entwicklung zu sichern. Dies führte vorerst zum Bau der Landessender Beromünster und Sottens, welche die PTT-Verwaltung im Jahre 1981 in Betrieb setzte. Die sieben bestehenden Radiogenossenschaften schlössen sich zu einer gesamtschweizerischen Institution, der Schweizerischen R u n d s p r u c h - G e s e l l s c h a f t (SRG), zusammen. Am 26. Februar 1931 verlieh das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement für die Dauer von 10 Jahren der SRG für sich und zuhanden der regionalen Mitgliedgesellschaften eine einzige «Konzession für die Benützung der Rundspruchsender der Eidgenössischen Telegraphen- und Telephonverwaltung». Die Konzession berechtigte und verpflichtete die SRG und ihre Mitglieder, für die Landessender Beromünster, Sottens und Monte Ceneri (der letztere kam zusammen mit dem Studio Lugano im Herbst 1933 in Betrieb) sowie die Ortssender Basel, Bern und Genf einen gediegenen Progranundienst zu unterhalten, wogegen dio Verwaltung den technischen Betrieb samt Unterhalt der Sendestationen und des Rundspruchübertragungsnetzes besorgte. Errichtung, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Studios waren Sache der regionalen Gesellschaften. Als Konzessionsbehörde amtete das Post- und Eisenbahndepartement, als Aufsichtsbehörde die Generaldirektion der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung.

C-emäss § 16 der Konzessionsbestimmungen umfasste die Gesellschaft folgende sieben Mitglieder (hier mit den heutigen Namen aufgeführt): Société Romande de Radiodiffusion in Lausanne, Radiogenossenschaft in Zürich, Fondation des Emissions Radio-Genève, Radiogenossenschaft Bern, Radiogenossenschaft Basel, Ostschweizerische Radiogesellschaft in St. Gallen, Società cooperativa per la radiodiffusione nella Svizzera italiana in Lugano.

Diese sieben Organisationen waren dazu bestimmt, alle regionalen Rundspruchinteressen zusammenzufassen. Die Mitsprache der Hörer wurde in der Weise gewährleistet, dass ihnen die Mitgliedschaft in den regionalen Gesellschaften offen stand oder ihrer Organisation eine Vertretung im Vorstand der regionalen Gesellschaften eingeräumt werden musate.

.Die Organe der SRG waren: Die Delegiertenversammlung,
der Vorstand mit einem Direktor für die Geschäftsführung und die Oberleitung des Programmdienstes sowie die Kontrollstelle. In den Vorstand entsandte jedes Gesellschaftsmitglied einen Vertreter. Die Konzessionsbehörde war berechtigt, bis. zu fünf weitere Vorstandsmitglieder zu ernennen (§ 17). Die Wahl des Direktors war an die Zustimmung der Konzessionsbehörde gebunden (§12). Statuten und Réglemente der SRG und ihrer Mitglieder mussten durch die Aufsichts-

20 behörde genehmigt sein (§ 18). Für den Nachrichtendienst stellte das Post- und Eisenbahndepartement besondere Richtlinien auf; er wurde von der SE G durch Vertrag der Schweizerischen Depeschenagentur übertragen.

Die auf 1. Januar 1987 revidierte Kundspruchkonzession setzte die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 15 fest, wovon acht von der Konzessionsbehörde und sieben von den regionalen Genossenschaften zu wählen waren (§ 17). Für jeden Landessender wurde eine regionale Programmkommission geschaffen, in die die Radiogenossenschaften der betreffenden Sprachgebiete je ein, die Konzessionsbehörde drei bis fünf Mitglieder abordneten (§ 11). Die Studiodirektoren und Programmleiter wurden auf Vorschlag der Programmkommission und nach Zustimmung des Generaldirektors durch die regionalen Gesellschaften ernannt (§19).

c. Über die Zunahme der Zahl der Hörer seit der Inbetriebsetzung der Landessender, die Einnahmen a,n Hörgebühren und ihre Verwendung gibt dio nachstehende Zusammenstellung Aufschluss, Zahl der Rundspruchhörer

Jahr

1981 . .

1932 . .

1933 1934 1935 1936 1937 1938 1989 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951

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Hörgebühren Total Mio Tranken

150 021

2,0

281 400 300 051 356 866 418 499 464 332 504 132 548533 593 360 634 248 680 306 729 231 779 920 819 502 854 639 890 687 922 959 969 606 1 008 453 1 036 710 1 079 304

3,0

4,2 4,9 5,9 6,7 7,3 8,0 8,1 8,7 9,4 10,1 10,8 11,4 12,0 12,1 17,4 19,4 !)

20,1 1) 20,8 !)

21,7 1)

Zuwendung an SRG aus Hörgebühren Mio Franken 1,2 1,5 2,0

2,5 2,8 3,1 3,4

4,0 4,4 5,0 5,2 5,6 6,2 6,8 7,3 8,0 11,5 12,3 12,8 13,4 14,1

|

Anteil der PTT waltung an Hörg -Verebühre

%

Mio Franken

%

60 49 48 51 48 46 47 50 54 57 55 55 57 60 61 65 66 66 66 66 66

0,8 1,5

40

2,2 2,4 3,1 3,6 3,9 4,0 3,7 3,7 4,2 4,5 4,6 4,6 4,7 4,1 5,9 6,4 6,6 6,9 7,3

51 52

49 52 54 53 50 46 43 45 45 43 40 39 35 34 34 34 34 34

1) Seit dem Jahre 1948 kommen vor Verteilung der Hörgebühren auf die PTT-Verwaltung und die SRG die Urhebergebühren an die Urheberrechtsgesellschaften für die öffentlich aufgestellten Lautsprecher sowie die Einlagen in den gemeinsamen Entstörungsfonds der SBG und PTT in Abzug.

Die Rechtsverhältnisse zwischen Bundspruchhörern und Verwaltung, insbesondere auch die Rundspruchempfangsgebühren, ordnet die bundesrätliche Vollziehungsverordnung I zum Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz vom

21 1. Juni 1942 (AS 58, 549 f.); durch Bundesratsbeschluss vom 27. September 1946 (AS 62, 849) ist die Jahresgebühr von 15 Franken auf 20 Franken erhöht worden.

d. Neben dem Radiorundspruch hat sich seit 1931 der D r a h t r u n d s p r u c h , allerdings in bescheidenerem Umfange, durchzusetzen vermocht. Der Telephonrundspruch, der sich der Telephonleitungen oder besonderer Bundspruchleitungen bedient, zählte Ende 1951 188 980 Teilnehmer, wovon 79 449 gleichzeitig Eadio- und Telephonrundspruchhörer waren.

Den beiden Gesellschaften Bediffusion AG. in Zürich und Badibus AG.

in Bern wurde im Jahre 1931 für die Vermittlung von Drahtrundspruch in den Städten Zürich, St. Gallen, Lausanne, Bern, Biel und Basel vom Post- und Eisenbahndepartement eine Drahtrundspruchkonzession erteilt. Die Bundspruchteilnehmer dieser Gesellschaften sind keine Konzessionäre der Verwaltung. Sie stehen mit der DrahtrundspruchgeseHschaft in einem Vertragsverhältnis, bezahlen ihr jedoch zuhanden der PTT-Verwaltung die gleichen Hörgebühren wie die Badioempfangs- oder die Telephonrundspruch-Empfangskonzessionäre der Verwaltung. Ende 1951 wiesen die beiden Gesellschaften einen Bestand von 50 012 Teilnehmern auf. Der konzessionierte Drahtrundspruch vermittelt in der Hauptsache die Darbietungen des Telephonrundspruches.

e. Mit Bundesratsbeschluss vom 29. August 1939 über die Benützung der Bundspruchsender der eidgenössischen Verwaltung wurde die Bundspruchsendekonzession ausser K r a f t gesetzt. Der Bundspruchdienst als solcher wurde der PTT-Verwaltung angegliedert und mit ihr den Militärgesetzen unterstellt. Das Post- und Eisenbahndepartement verfügte im Einvernehmen mit dem Mihtärdeparteinent über das Personal der Bundspruchgesellschaft und die Studioeinrichtungen der Mitglieder; es ordnete den Progranundienst. Der Bundspruch befand sich somit für die Dauer der Kriegszeit ganz unter staatlicher Kontrolle. Inzwischen, d. h. am 26. Februar 1941, war die der SBG erteilte Bundspruchsendekonzession abgelaufen.

Am 18. Juli 1945 hat der Bundesrat seinen Beschluss vom 29. August 1989 aufgehoben; die erwähnte Konzession wurde provisorisch wieder in Kraft gesetzt. Es stellte sich nun für die Konzessionsbehörde die Frage, ob die bisherige Organisation des schweizerischen Bundspruches sich bewährt hat oder ob sie so grosse Nachteile aufweist, dass sie geändert werden muss.

U. Die Nachteile der bisherigen Organisation a. Unzulänglichkeit der Schweizerischen Eundspruchgesellschaft als Repräsentativorgan Nachdem die Zahl der Badiohörer die Millionengrenze überschritten hat und die von der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft ausgesandten Programme sozusagen in jede Schweizerfamilie gelangen, muss man sich fragen, ob diese Gesellschaft, die mit der Erteilung der Konzession für die Benützung der

22 Bundspruchsender der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und TelephonVerwaltung praktisch ein Monopol für die Verbreitung der kulturell und politisch so wichtig gewordenen Bundspruchprogramme erhalten hat, auch die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Dass die Mitgliedgesellschaften der SB G und damit die SB G selber nur einen kleinen Bruchteil der Badiohörer vertreten, ist schon immer bemängelt worden. Man glaubte, ein vermehrtes Mitspracherecht der Hörer dadurch zu erreichen, dass die Begionalgesellschaften durch die Konzession verpflichtet wurden, den Hörern die Erwerbung der Mitgliedschaft zu ermöglichen oder Hörerorganisationen eine Vertretung in ihrem Vorstand einzuräumen. Trotzdem beschränkt sich die Mitgliedschaft in den Begionalgesellschaften nach wir vor auf einen sehr kleinen Kreis von Hörern. Eine Ausnahme macht die Société Bomande de Badiodiffusion in Lausanne, die als Verein mit 17 Sektionen organisiert ist und insgesamt ca. 3500 Mitglieder zählt. Die fünf Gesellschaften, die Eigenkapital besitzen in Form von Anteilscheinen, zählen folgende Gesellschafter : Badiogenossenschaft in Zürich 119 Einzel- und 298 Kollektivmitglieder, Fondation des Emissions Badio-Genève 24 Einzel- und 7 Kollektivmitglieder, Badiogenossenschaft Bern 808 Einzel- und 40 Kollektivmitglieder, Badiogenossenschaft Basel 155 Einzel- und 55 Kollektivmitglieder, Società cooperativa per la Badiodiffusione nella Svizzera Italiana 633 Einzel- und 88 Kollektivmitglieder.

Dabei ist das Kapital mehrheitlich in den Händen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Bechts. Die Ostschweizerische Badiogesellschaft ihrerseits weist nur Kollektivmitglieder auf, und zwar ihrer 37.

Einzelnen dieser Gesellschaften gehören allerdings Gruppen von Badiohörern als Kollektivmitglieder an, wie z. B. die Société des Amis de BadioGenève, der Badio Club Basel, verschiedene Sektionen des Schweizerischen Badiohörorverbandes, des Arbeiter-Badiobundes der Schweiz, der Fédération Bomande des Associations catholiques d'auditeurs de la radio u. a. Trotzdem bleibt die Tatsache bestehen, dass die Mitgliedgesellschaften der SB G und damit die SB G selber kaum sechs Prozent der heute über eine Million Badiohörer direkt repräsentieren.

Unter den Kollektivmitgliedern der einzelnen Gesellschaften befinden
sich zwar die meisten Kantone, viele Städte und eine Beihe von kleineren und grösseren Gemeinden und in ihren Vorständen sitzen neben 24 Begierungsräten zahlreiche kantonale und eidgenössische Parlamentarier. Weder die einen noch die andern werden aber Anspruch darauf erheben können, mit der Vertretung der Interessen der Badiohörer betraut worden zu sein.

23 Man hat schon argumentiert, die erwähnte kleine Zahl der Mitglieder der bestehenden Bundspruchgesellschaften beweise die Gleichgültigkeit der Radiohörer am Geschehen und Gedeihen des Bundspruchs. Wenn sie sich aktiv daran beteiligen wollten, so stände ihnen überall der Weg zur Mitgliedschaft in den genannten Gesellschaften offen. Demgegenüber ist leicht einzusehen, dass ein Radiohörer neben seiner jährlichen Hörgebühr nicht noch einen Anteilschein von mindestens 20 Franken oder gar 100 Franken zeichnet, besonders wenn die Zuteilung von Anteilscheinen noch durch einschränkende Statutenbestimmungen erschwert ist, wie es bei einzelnen Eegionalgesellschaften mehr oder weniger der Fall ist. Da der Weg zur praktischen Mitarbeit heute auch über die Badiohörerverbande führt, fällt es allerdings auf, dass auch diese mit keinen bedeutenden Mitgliederzahlen aufwarten können. Aus diesem Grunde müssen wir feststellen, dass der Vorwurf an die SE G und ihre Mitgliedgesellschaften, sie repräsentieren die Badiohörer nicht in genügendem Masse, zu einem Teil auf die Badiohörer zurückfällt, die gar kein besonderes Bedürfnis für die Mitarbeit an der Gestaltung der Bundspruchprogramme zu entfalten seheinen. Vielleicht darf man daraus schliessen, dass sich ein grosser Teil der Hörer doch mit den gebotenen Programmen im grossen und ganzen zufrieden gibt.

Die in den Städten entstandenen Bundspruchgesellschaften sind im allgemeinen heute noch eng an die bestehenden Studios gebunden. Mit der Aufnahme der Ostschweizerischen Badiogesellschaft in St. Gallen, der vor allem die Eegierungen von St. Gallen, der beiden Appenzell, von G-larus, Thurgau und Graubünden angehören, in die SB G ist wenigstens der Ostschweiz, auch ohne eigenes Studio, die direkte Mitarbeit in den verantwortlichen Eadioorganen ermöglicht worden. Heute beklagen sich jedoch noch die Innerschweiz und das romanisch sprechende Graubünden über mangelnden Kontakt mit der Welt des Bundspruches. In Luzern haben sich schon vor einigen Jahren die sechs innerschweizerischen Kantone Luzern, Uri, Schwyz, die beiden Unterwaiden, Zug und die Stadt Luzern zur InnerschweizerischenEadiogesellschaf t zusammengeschlossen. In Graubünden haben sich 200 Einzel- und 30 Kollektivmitglieder mit einem Bestand von 10 000 Mitgliedern zur Cumünanza Badio Bumantsch zusammengetan. Beide,
Innerschweizerische Bundspruchgesellschaft und Cumünanza Radio Bumantsch, bewerben sich seit Jahren um die Mitgliedschaft in der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft. Deren Delegiertenversammlung hatte es aber früher abgelehnt, auf die beiden Aufnahmegesuche einzutreten. Als Grund für diesen Entscheid wurde immer wieder auf die Unklarheit über die künftige Organisation des schweizerischen Bundspruches verwiesen.

Wir haben es von Anfang an bedauert, dass die SRG- den Wünschen der Innerschweizer und der romanisch sprechenden Bündner nicht weiter entgegenkam. Denn wir sind davon überzeugt, dass der schweizerische Eundspruch erst dann wirklich schweizerisch aufgebaut ist, wenn samtliche Landesteile und Landessprachen gebührend in den verantwortlichen Rundspruchorganon vertreten sind und an der Programmgestaltung mitwirken können.

24 Auch die kulturellen Organisationen des ganzen Landes und der einzelnen Landesgegenden sind in den heutigen Bundspruchorganen nicht genügend vertreten. Sie haben sich das zum Teü - wie wir das bei den Eadiohorern gesehen haben - selber zuzuschreiben, da sie ja jederzeit die Möglichkeit hatten, als Kollektivmitglieder den regionalen Bundspruchgesellschaften beizutreten. Aber auch diese Gesellschaften selbst hätten sich zum Teil eine stärkere Mitarbeit der kulturellen Kreise ihres Gebietes sichern können, wie dies einzelne Gesellschaften auch getan haben.

&. Mängel in der Organisation der SAweizerisclien

Rundsprucligesellschaft

Aus der Tatsache, dass der Zentralvorstand der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft vor der Beorganisation von 1986 nur aus je einem Vertreter der regionalen Mitgliedgesellschaften und zwei Vertretern der PTT-Verwaltung zusammengesetzt war, hatten sich eine Menge Schwierigkeiten ergeben. Nicht zuletzt krankte dieses Organ an den partikularistischen Tendenzen der einzelnen Gesellschaften, die im Zentralvorstand gegeneinander ausgespielt wurden.

Diesem Mangel wurde durch die Erweiterung des Zentralvorstandes auf 15 Mitglieder, von denen acht durch das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement ernannt wurden, abgeholfen. Der Mangel bestand jedoch weiter bei der Delegiertonversammlung der SEG, die sich nach wie vor aus bloss je drei Delegierten der Mitgliedgesellschaften zusammensetzte. Das ist heute eine viel zu schmale Grundlage geworden für eine derart wichtige Institution wie die SB G.

Zudem krankte dieses Gesellschaftsorgan daran, dass ihm keine massgebenden Kompetenzen zugewiesen waren. Die SBG versuchte, diesen Übelständen dadurch abzuhelfen, dass sie zu den Delegiertenversammlungen eine grosse Anzahl von Gästen einlud, die die verschiedensten Kreise des Landes repräsentieren sollten, Vertreter der Badiohörerverbände, der Presse, von kulturellen Organisationen, eidgenössischen Verwaltungen usw. Die 21 Delegierten mussten sich in dieser Versammlung als wenig bedeutendes, kleines Häufchen vorkommen.

Diese Delegiertenversammlungen hinterliessen jedem Teilnehmer zwiespältige Eindrücke. Von einem eigentlichen Badioparlament konnte auf jeden Fall keine Bede sein.

Die Zusammenarbeit der einzelnen Studios unter sich und mit der Geschäftsstelle der SBG hat sich seit der Beorganisation von 1986 stark gebessert. Ein gesunder Wetteifer zwischen den Programmleitern der verschiedenen Studios ist zu loben. Aber auch hier soll die Zusammenarbeit zu einer gewissen Arbeitsteilung führen, nicht zuletzt mit Bücksicht auf die beschränkt vorhandenen Mittel.

Eine ständige und strenge Kontrolle der Ausgaben ist bei der vielgestaltigen Organisation der SEG unerläßlich. Die m diesem Zwecke irn Jahre 1947 bei der Generaldirektion geschaffene Verwaltungsdirektion, der die unmittelbare Beaufsichtigung des gesamten Finanz- und Verwaltungswesens der Gesellschaft übertragen wurde, hat sich als notwendige und wirksame Massnahme erwiesen.

25 c. Der Einfluss von Bund und Bundesverwaltung auf die Programmgestaltung der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft Im Vordergrund all der Kritiken über die Nachteile der bisherigen Organisation des schweizerischen Bundspruchdienstes stand der Vorwurf an den Bund und die Bundesverwaltung, sie mischten sich in einem zu weitgehenden Mass in alle Fragen des Kundspruchdienstes ein.

Verschiedene Umstände haben zu diesen Behauptungen geführt, die nur zum kleinsten Teil stimmen und auf jeden Fall stark übertrieben wurden.

Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass die Bundspruchsende-Konzession an die Schweizerische Bundspruchgesellschaft für die Dauer des letzten Krieges ausser Kraft gesetzt war. Der Bundspruchdienst war für die Zeit vom 2. September 1939 bis 19. Juli 1945 der PTT-Verwaltung angegliedert und seine Sendungen standen während dieser Zeit unter staatlicher Kontrolle. Aber diese Kontrolle beschränkte sich auf das Unerlässlichste ; sie bezog sich vor allem auf den Nachrichtendienst, auf die damals im Auslande sehr viel gehörten Kommentare zur weltpolitischen Lage und - was am schwierigsten war und am öftesten kritisiert wurde - auf die Übernahme ausländischer Sendungen durch den Telephonrundspruch. Die Kontrolle wurde von den gleichen Organen ausgeübt, denen auch die Kontrolle der gesamten Presse unterstand. Bundesrat, Post- und Eisenbahndepartement und PTT-Verwaltung mischten sich auch in dieser Zeit nie direkt in die Gestaltung der Badioprogramme ein.

Seit dem Sommer 1945, da die staatliche Kontrolle über den Buiidspruch dahin fiel, sind die Organe des Bundsprachdienstes in der Gestaltung der Badioprogramme wieder vollkommen frei. Trotzdem tauchen die erwähnten Behauptungen staatlicher Einmischungen immer wieder auf.

Die Bichtlinien für den Brogrammdienst in der geltenden Konzession an die Schweizerische Rundspruchgesellschaft schreiben u.a. vor, es sei alles zu vermeiden, was die guten Sitten verletzen, die öffentliche Sicherheit, Buhe und Ordnung im Lande oder die guten Beziehungen, mit andern Staaten stören .könnte. Gestützt auf diese Bestimmung musste das Post- und Eisenbahndepartement die Generaldirektion der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft bitten, Artikel 51 der Bundesverfassung auch für Badiopredigten zur Anwendung zu bringen und ein paarmal wegen Radiovorträgen von
Ausländern, deren politische Tätigkeit verdächtig war, intervenieren. Ferner liess der Bundesrat die Programmierung wissen, es möchten auch Mitglieder der Landesregierung am Bundspruch zum Worte kommen, namentlich bei der Behandlung von Abstimmungsvorlagen. Alle diese Fälle von Interventionen sind rasch zusammengezählt und können auch nicht der Grund zu diesen Kritiken sein.

Bei der Beorganisation der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft im Jahre 1986 wurde die Neuerung eingeführt, dass der Bräsidont und 7 Mitglieder des ISgliedrigen Zentralvorstandes der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft vom Post- und Eisenbahndepartement zu ernennen seien. Das war nötig geworden, weil sich der frühere Zentralvorstand wegen der gegenseitigen parti-

26 kularistischen Tendenzen der Delegierten der Mitgliedgesellschaften, oft vor grossen Schwierigkeiten gesehen hatte. Das Departement hat die Neuerung nicht von sich aus in die Konzession aufgenommen - dazu hätten ihm das Telegraphenregal und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen vielleicht das Eecht nicht gegeben -, sondern sie hatte sich den Organen der Schweizerischen Kundspruchgesellschaft selber aufgedrängt. Das Post- und Eisenbahndepartement hat aber seither streng darauf gesehen, nur Männer in den Zentralvorstand abzuordnen, die nach ihrem eigenen "Wissen und Gewissen über die Geschicke des schweizerischen Kundspruches bestimmen konnten. Keiner dieser Herren es befinden sich verschiedene eidgenössische Parlamentarier darunter - hat je vom Bundesrat oder vom Post- und Eisenbahndepartement Instruktionen entgegengenommen oder je über seine Tätigkeit im Zentralvorstand uns Rechenschaft ablegen müssen. Dass die beiden Vertreter der PTT-Verwaltung im Zentralvorstand von jeher die Interessen dieser Verwaltung vertraten, sollte selbstverständlich und kaum zu kritisieren sein.

Nicht zuletzt dürfte die Tatsache, dass in der geltenden RundspruchsendeKonzession die Generaldirektion der PTT-Verwaltung als Aufsichtsbehörde bezeichnet ist, Anlass zu den erwähnten Kritiken gewesen sein. Aber auch diese Aufsicht beschränkt sich vor allem auf technische Belange und hat sich nie in Programmfragen eingemischt. Beweis dafür ist, .dass die in der Konzession vorgesehene Beschwerde gegen Entscheide der Generaldirektion PTT als Aufsichtsbehörde in diesen 20 Jahren nie ergriffen worden ist.

Den wesentlichsten Binfluss haben Bund und Bundesverwaltung auf die Geschicke des Kundspruches wohl indirekt ausgeübt, indem der Bund sowohl die Höhe der vom einzelnen Hörer zu bezahlenden Hörgebühr als auch den Anteil der SKG an der Gesamtheit der jährlich eingenommenen Hörgebühren festsetzt.

Wir haben bereits gesagt, dass die vom Radiohörer zu entrichtende jährliche Hörgebühr ursprünglich 10 Franken betrug, später 12 und 15 Franken und seit 1947 20 Franken. Die Verteilung der Hörgebühren auf den von der PTTVerwaltung besorgten technischen Dienst einerseits und' den Programmdienst anderseits gab in früheren Jahren viel zu reden. Wir erinnern z. B. an die in der Dezembersession 1946 im Nationalrat behandelte Interpellation
Cottier. Unser Vertreter sicherte damals eine Erhöbung des Anteils der SR G an den Hörgebühren auf 66 Prozent zu. Aus den der PTT-Verwaltung verbleibenden 34 Prozent waren nicht nur die Ausgaben und Abschreibungen für den technischen Betrieb der Sender zu decken, sondern auch die zahlreichen übrigen Obliegenheiten zu erfüllen, die der PTT-Verwaltung sonst noch für den Kundspruch aufgetragen sind, wie die Konzessionserteilung und Registerführung, der Gebührenbezug, die Beschaffung der elektrischen Ubertragungseinrichtungen (Mikrophone, Verstärkor, Aufnahme- und Wiedergabegeräte für die Studios usw.), die Kontrolle der Empfangsanlagen und der nicht erneuerten Konzessionen, die Verfolgung von Regalverletzungen, die Störbekämpfung usw. Über die Aufwendungen der PTT-Verwaltung für den Rundspruch seit 1947 ergibt sich folgendes Bild :

27 Personal

1947.

1948.

1949.

1950.

1951.

.

.

.

.

.

Piensträumo

Ì770 2072 2487 2307

259 198 213 201

2313

222

Betriebsanlageu (In 1000 Franken)

783 1218 1752 167G 2031

Übriges, einschliesslich WertberichtiErgebnis gungen 3145 3242 3987 2582 2563

-

25

- 376 - 1835

136 158

Das sich für die PTT-Verwaltung aus ihren Aufwendungen für den Bundspruchdienst ergebende Defizit konnte seit 1950 durch eine Herabsetzung der Ansätze für die Wertberichtigungen beseitigt werden. Die Investitionen der PTT für den Bundspruch sind aus folgenden Zahlen ersichtlich: Anlagen

Bestand am 1. Januar 1947 . - - . . .

Zuwachs im Jahre 1947 .

» » » 1948 » » » 1949 . .

» » » 1950 .

. .

» » » 1951 am 81.

Dezember 1951 . .

Bestand

Wertberichtigungen (in 1000 Franken)

Buchwert

17 181 1 534 4 165 4 081 3 796 3 060

16 690 1 146 2 960 3 495 1 845 1774

491 388 1205 586 1951 1286

38767

27910

5857

In den Kriegs- und Nachkriegsjahren waren grosse Bückstände in der technischen Erneuerung der Sendeanlagen eingetreten, die nun nachgeholt sind.

Die Aufwendungen der PTT-Verwaltung für den Bundspruch, werden deshalb in den nächsten Jahren eher zurückgehen. Unter diesen Umständen konnte die PTT-Verwaltung mit der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft bei der Aufstellung der Voranschläge für das Jahr 1952 eine Erhöhung des Anteils der SBG an den Hörgebühren auf 70 Prozent vereinbaren. Entsprechend geht der Anteil der PTT auf 30 Prozent zurück.

Die in der eidgenössischen Staatsrechnung enthaltene PTT-Eechnung gibt nur ein Bild über den Gesamtbaushalt der PTT-Verwaltung und enthält keine Teilrechnungen einzelner Dienstzweige wie den Eundspruch. Die im PTT-Jahrbuch und im Jahresbericht der SE G publizierten genauen Zahlen über Ertrag, Aufwand und Anlagen des Bundspruches - die oben zusammengestellt sind gestatten es aber seit einigen Jahren jedermann, das Finanzgebaren und die Ertragslage dieses Dienstzweiges der PTT-Verwaltung zu beurteilen.

Die bisherige Organisation des schweizerischen Bundspruchdienstes mag noch andere Nachteile aufweisen, die aufgeführten scheinen uns aber die wesentlichsten zu sein.

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Die öffentliche Kritik dieser Nachteile hat in letzter Zeit eher nachgelassen.

Das mag darauf zurückzuführen sein, dass sowohl SBG wie PTT ihr bereits in einem gewissen Masse Rechnung getragen haben, die SBG indem sie z. B.

den Vertretern der Hörerorganisationen Platz in ihren Organen einräumte, die PTT-Verwaltung durch den Verzicht auf jede auch nur scheinbare Binflussnahme auf die Programmgestaltung, z. B. durch die Abtretung der Zusammenstellung der Telephonrundspruchprogramme an die SE G. Vor allem möchten wir aber das Nachlassen der Kritik auf den innerhalb der Leitung der SBG durchgeführten Personenwechsel zurückführen. Wir sehen in dieser Tatsache den Beweis dafür, dass es für ein befriedigendes Wirken einer der öffentlichen Kritik so ausgesetzten Institution nicht nur auf die äussere Organisation, sondern auch auf dio Personen ankommt, die an der Spitze dieser Institution stehen, und den Geist, in dem gearbeitet wird.

Bevor wir auf die Grundsätze eingehen, nach denen sich eine neue Organisation des schweizerischen Bundspruches richten soll, müssen dio Voraussetzungen dargelegt werden, auf die diese Organisation Bücksicht nehmen muss.

in. Voraussetzungen der Ordnung des schweizerischen Rundspruchdienstes a. Es wird von niemandem bestritten, dass eine gewisse staatliche Beaufsichtigung des Bundspruches als des umfassendsten Verbreitungsmittels von Wort und Ton unerlässlich ist. Der Bundspruch ist ein derart wichtiges, nicht nur kulturelles, sondern auch politisches Instrument geworden, dass seine Organisation keinem Staate gleichgültig sein kann, schon weil er sehr oft im In- und Ausland für die Sendungen verantwortlich gemacht wird. Gerade die Ereignisse der Kriegsjahre haben in vielen Ländern zur Verstaatlichung des Bundspruches geführt und bis heute ist von einer entgegengesetzten Strömung nichts zu spüren. Wir treffen heute einen verstaatlichten Bundspruch in Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Norwegen, Jugoslawien, Portugal, Spanien, in der Türkei und natürlich auch in den Oststaaten Europas. Andere Länder kennen eine starke staatliche Einflussnahme auf die Bundspruchgesellschaften, die meist als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert sind (Belgien, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Österreich, Schweden). Argentinien und Kanada haben
neben staatlichen noch private Sender. Einzig die Vereinigten Staaten von Nordamerika besitzen nur private Bundspruchgesellschaften; allerdings stehen auch diese unter staatlicher Oberaufsicht; es darf aber nicht übersehen werden, dass in den USA keine Hörgebühren erhoben werden, weil der ganze Eundspruch durch die private Geschäftswelt als Beklamemittel finanziert wird.

i>. Jede schweizerische Bundspruchordnung muss auf den demokratischen und föderalistischen Aufbau unseres Staates Bücksicht nehmen. Die Zusammensetzung der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus

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Stämmen verschiedener Sprache, Easse und Konfession muss sich auch im Eundspruch spiegeln, wenn er der Umwelt ein richtiges kulturelles Bild unseres Landes vermitteln will. Es würde zu schwerwiegenden innern Spannungen führen, wenn die Organisation des schweizerischen Bundspruches diese Rücksicht auf die demokratische und föderalistische Struktur unseres Landes ausser acht lassen würde. Eine zu zentralistische Organisation des Bundspruches würde von der schweizerischen Öffentlichkeit nie gebilligt werden.

c. Die bestehenden technischen Einrichtungen können bei der Neuordnung nicht übergangen werden. Dabei denken wir weniger an die drei Landessender Beroinünster, Sottens und Monte Ceneri und den Kurzwellensender Schwarzenburg, die von der PTT-Verwaltung betrieben werden, als vielmehr an die bestehenden sechs Studios der regionalen Bundspruchgesellschaften in Zürich, Bern, Basel, Lausanne, Genf und Lugano. An sich würde ein Studio pro Landessender wohl genügen. Nachdem aber einmal diese sechs Studios bereits zur Verfügung stehen und sodann alle Landesteilo im Eundspruch ungefähr gleichmässig zum Worte kommen möchten, wird man sich mit der Beibehaltung der jetzigen sechs Studios abfinden müssen.

d. Auch die bisherige Zusammenfassung des schweizerischen Bundspruches in der SB G und ihren Mitgliedgesellschaften muss bei der Neuorganisation im Interesse eines reibungslosen Überganges in Berücksichtigung gezogen werden.

IV. Die rechtlichen Grundlagen für die staatliche Regelung der Organisation des schweizerischen Rundspruchdienstes Artikel 36 der Bundesverfassung hat das Post- und Telegraphenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft als Bundessache erklärt und damit dem Bunde die Befugnis zum Selbstbetrieb, das Post- und Telegraphenregal gegeben.

Eine Ausdehnung des Begals auf dem Telegraphen analoge technische Einrichtungen sieht der Verfassungsartikel nicht vor. Die Bundesversammlung hat aber von jeher die Meinung vertreten, es liege aus Analogie in Artikel 36 BV der Sinn: «die Übermittlung von Gedanken solle als eine notwendige einheitliche Verkehrsemrichtung dem Bunde vorbehalten werden» (vgl. Kommentar Burckhardt zur Bundesverfassung, 8. Auflage, Seite 312; Meiner, Bundesstaatsrecht, Seite 509). Für das Telephon erhielt dieser Standpunkt gesetzlichen Boden durch das Bundesgesetz vom 27. Juni
1889 über das Telephonwesen.

Als dieses Gesetz durch das Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 über den Telegraphen- und Telephonverkehr ersetzt wurde, gab dieses dem Bund in vorausschauender Weise in Artikel l «das ausschliessliche Becht, Sonde- und Empfangseinrichtungen sowie Anlagen jeder Art, die der elektrischen oder radioelektrischen Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung dienen, zu erstellen und zu betreiben». Dieses Bega! kann der Bund selbst ausüben oder er kann zur Erstellung und zum Betrieb derartiger Einrichtungen Dritten Konzessionen erteilen.

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Bis heute haben wir uns damit begnügt, durch die PTT-Verwaltung die Bundspruchsewde-Einrichtungen erstellen und betreiben zu lassen. Für die Benützung dieser Sendeeinricbtungen besitzt die SEG die Konzession. Für die Erstellung und Benützung von Emp/anc-seinrichtiingen hat die PTÏ von jeher Konzessionen verliehen.

Als Inhaber des Regals durfte der Bund innerhalb der Schranken der allgemeinen Rechtsordnung frei darüber befinden, wem und zu welchen Bedingungen er die Benützung der ihm gehörenden Sender gestatten wollte.

Denn - wie das Bundesgericht mehrfach bestätigt hat (z. B. in BGE 55 I Seite 281) - die Ausgestaltung der Konzessionsbedingungen ist dort, wo das Gesetz darüber keine Vorschriften'enthält, der Verwaltung überlassen und diese ist nur gehalten, «willkürliche, schikanöse und unsachliche Bestimmungen zu vermeiden». Bei der Erteilung der heute geltenden Konzession an die SRG vom 30. November 1936 liess sich das Post- und Eisenbahndepartement von folgenden Überlegungen leiten: Gegen eine völlig freie Verbreitung von gesprochenen Sendungen durch den Bundspruch sprachen staatspolitische und militärische Gründe. Es musste ferner darauf gesehen werden, dass der Bundspruch seinen kulturfördernden Zweck erfüllte; Reklame und parteipolitische oder konfessionelle Propaganda waren auszuschliessen. Es durfte auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die Finanzierung des Rundspruches ohne die Zwangsmittel, die das staatliche Regal zur Kontrolle des Radioempfanges und zur Eintreibung der Gebühren usw. zur Verfügung stellt, in Frage gestellt gewesen wäre.

Heute verlangt man, dass der Bund vermehrten Einfluss auf die Organi. sation des Rundspruches nehme, dass er auf gesetzgeberischem Wege die heute für die Programmgestaltung verantwortliche Organisation umbilde. Wenn schon einer auf kulturellem Gebiet in so bedeutsamer und wirksamer Weise tätigen Gesellschaft ein Monopol verliehen werde, so solle der Gesetzgeber darüber entscheiden können, zu welchen Bedingungen dieses Monopol ausgeübt werden dürfe.

Es besteht kein Zweifel darüber, dass der Bund auf Grund des Post- und Telegraphenregals Bestimmungen über die technische Seite des Rundspruches erlassen darf, wie er es mit dem erwähnten Artikel l des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes getan hat. Ein besonderes Rundspruchgesetz könnte sich
daher all der Fragen annehmen, die das Aussenden von «Zeichen, Bildern oder Lauten» aufwirft. Dazu gehören nicht nur die technischen Probleme, sondern auch die eng damit zusammenhängende Überwachung der Sendungen aus staatspolitischen und militärischen Gründen, der Ausschluss von ReklameSendungen und jeglicher parteipolitischer oder konfessioneller Propaganda am Badio, die Verfolgung von Schwarzhörern, der Eadiostörschutz, der Bezug der Gebühren u. a. m.

Dürfte der Bund aber noch weiter gehen und sich - wie es da und dort gewünscht wird - in die Detailfragen der Programmgestaltung und der Organisation der SBG einmischen? Dürfte er z. B, der SRG gegen ihren Willen vor-

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schreiben, wie eich ihre Delegiertenversammlung zusammenzusetzen habe, welche Befugnisse den einzelnen Gesellschaftsorganen zuzuweisen seien ? Hätte der Bund den Streit um die Badioorchester beeinflussen dürfen ?

Wir gehen davon aus, dass weder das Post- und Telegraphenregal noch eine andere Verfassungsbestimmung den Bund ermächtigen, den Programmbetrieb des Eundspruches als Monopol zu besorgen. Trotzdem lassen verschiedene Autoren Konzessionen und EahmenVorschriften des Bundes für den Programmbetrieb zu, indem sie sich auf die tatsächliche Einheit der Zusammenstellung und der Aussendung der Badioprogramrne berufen und den sogenannten Konzessionszwang aus den allgemeinen staatlichen, politischen und militärischen Interessen des Bundes ableiten. (Vgl. Buser, Badiörecht, Zeitschrift für schweizerisches Eecht, Band 52, Seite 43 ff., und Politische Eundsehau, Jahrgang 1951, Seite 220 ff.; ferner Birch, Grundlagen des Eechts der schweizerischen Eadiosendestationen, Zürcher Diss. 1944.)

Andere gehen nicht so weit und sagen, wenn der Bund den Programmbetrieb des Eundspruches nicht als Monopol besorgen dürfe, dann könne er auch keine Konzessionen für diese Tätigkeit erteilen. In diesem Zusammenhang kritisieren sie sogar einige Bestimmungen der geltenden Konzessionen an die SB G, die sich kaum noch durch das Post- und Telegraphenregal des Bundes rechtfertigen liessen.

Zu dieser Kritik möchten wir nur beiläufig bemerken, dass uns. wohl bewusst ist, dass die geltende Konzession an die SE G in manchen der Konzessionärin auferlegten Bedingungen sehr weit geht. Sie enthalt z. B. Vorschriften über die Organisation der SEG, die besser in die Statuten der Gesellschaft gepasst hätten. Konzession und Statuten der SEG sind aber seinerzeit in gemeinsamer Arbeit von der Gesellschaft und der Konzessionsbehörde ausgearbeitet worden.

' Bei Anlass der eingangs dieses Berichtes erwähnten parlamentarischen Aussprachen über den schweizerischen Bundspruchdienst hat Ihnen der Vertreter des Bundesrates die Vorlage eines Entwurfes für ein Eundsprucbgesetz in Aussicht gestellt. Es hat dem Bundesrat seither ein Entwurf vorgelegen. Er musste sich aber darüber Eechenschaft geben, dass ein solcher Entwurf, wenn er die eidgenössischen Eäte und die Allgemeinheit befriedigen soll, bedeutend über den Eahmen des Artikels 36 BV hinausgehen
muss, also nach dem, was wir eben ausgeführt haben, die vorherige Schaffung einer einwandfreien verfassungsrechtlichen Grundlage verlangt. Diese Grundlage kann aber nicht in einer Erweiterung des Telegraphenregals gefunden "werden, das sich nach wie vor auf die technische Seite des Nachrichtenwesens beschränken soll, wobei es ohne weiteres möglich - aber nicht unbedingt notwendig - wäre, für den Artikel 86 B V eine Eedaktion zu finden, die deutlicher als die jetzige Telephon, Eadio und Fernsehen mit einschliesst.

Die Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass umfassender gesetzlicher Bestimmungen über Eadio und Fernsehen an den Bund wirft die grundsätzliche

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Frage der Übertragung kulturpolitischer Aufgaben an den Bund auf, Aufgaben, die bis anhin grundsätzlich den Kantonen vorbehalten waren. Sie gehört in den gleichen Fragenkomplex wie der in einem Postulat Frei des Nationalstes vom 28, September 1950 angeregte Erlass eines Kompetenzartikels für eine umfassende eidgenössische Filingesetzgebung. Wenn schon die Kantone praktisch gar nicht in der Lage sind, über Badio und Fernsehen zu legif erieren, bedeutet die "Übertragung kulturpolitischer Aufgaben auf den Bund doch einen Eingriff in unser föderalistisches System, das die Kulturpolitik mit wenigen Ausnahmen bis anhin den Kantonen vorbehielt. Unter diesen Umständen wird es nicht leicht fallen, der Bundesversammlung schon in kurzer Zeit Entwürfe für eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung oder gar für ein Bundspruchund Fernsehgesetz zu unterbreiten. Wir wollten aber mit einer wenigstens vorläufigen Beorganisation der SB G zur Behebung der am heftigsten kritisierten Mängel nicht bis dahin zuwarten. Wir haben uns daher entschlossen, zu versuchen, diese Beorganisation nochmals auf dem bisherigen Wepe der Bevision der Konzession an die SB G und der Statuten dieser Gesellschaft zu erreichen.

Damit Sie diesen Bericht in Kenntnis aller Umstände diskutieren können, legen wir Urnen Konzession und Statuten vor, wie sie in langen und eingehenden Verhandlungen mit der SB G und innerhalb dieser Gesellschaft zustandegekommen sind, V. Die Regelung der Ordnung des schweizerischen Rundspruchdienstes bis zur Scharfang der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen a. Die neue Konzession an die Schweizerische Rundspruchgesellschaft Diese Konzession soll die im Sommer 1945 provisorisch wieder in Kratt gesetzte Konzession des Post- und Eisenbahndepartementes vom 30. November 1986 ersetzen. Im Gegensatz zur alten wird die neue Konzession vom Gesamtbundesrat erteilt. Überall, wo in der neuen Konzession von der Konzessionsbehörde gesprochen wird, ist also der Bundesrat, nicht mehr nur das Post- und Eisenbahndepartement, zuständig. Damit wird den allgemeinen Wünsch en Bechnung getragen, die Verantwortung des Bundes für den Bundspruch von mehr technisch orientierten Instanzen auf die für die allgemeine Landespolitik verantwortlichen Stellen zu übertragen. Im gleichen Zuge wird die Generaldirektion der PTT-Verwaltung
von ihren Aufsichtspflichten entlastet und in Artikel 4 der neuen Konzession vorgesehen, dass der Bundesrat das mit der Aufsicht über die 'Konzessionsausübung betraute Departement als Aufsichtsbehörde bezeichne. Ob dies das Departement des Innern oder dasPost-undEisenbahndepartement sein wird oder ob beide zusammen mit Aufsichtsfunktionen beauftragt werden, ist noch nicht entschieden. Für den Entscheid des Bundesrates wird u. a. auch die Ansicht der eidgenössischen Bäte wegleitend sein.

Die neue Konzession enthält über die Organisation der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft nur noch diejenigen Bestimmungen, die für die Kon-

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Zessionsbehörde von Wichtigkeit sind. Alle übrigen sind in die Statuten der SBG verwiesen.

Zu den einzelnen Konzessionsbestimmungen gestatten wir uns einige Bemerkungen, die sich hauptsächlich auf Änderungen gegenüber der bisherigen Eegelung beziehen: I. Allgemeines Art. 1. Umfang der Konzession. Die SBG hätte gerne das «ausschliesshche» Eecht zur Durchführung und öffentlichen Verbreitung von Bundspruch- und Fernsehprogrammen erhalten. Wir konnten ihr dieses Monopol nicht geben, einmal mit Eücksicht auf die bestehenden, in Abschnitt I, Buchstabe d, erwähnten Drahtrundspruchgesellschaften und sodann, um die Ordnung des Fernsehprogrammdienstes nicht zu präjudizieren. Immerhin hat die SEG bereits die Konzession für die Durchführung des schweizerischen Fernsehversuchsbetriebes erhalten und es besteht die Absicht, ihr nach Abschluss des Versuchsbetriebes die endgültige Konzession zu geben, II. Organisation der Gesellschaft Art. 6, Statuten der Gesellschaft. Wir haben darauf verzichtet, in die Konzession die Auflage an die SEG aufzunehmen, ihrer Delegiertenversammlung im Sinne der Kritiken eine breitere Grundlage zu geben, nachdem die Gesellschaft von sich aus ihre Statuten in dieser Eichtung revidiert hat.

Art. 7. Mitgliedgesellschaften. Auf Wunsch der SEG sind die um die Innerschweizerische Badiogesellschaf t und die Cumünanza Eadio Eumantsch erweiterten Mitgliedgesellschaften der SEG in der Konzession wiederum namentlich aufgeführt worden. Da die Konzession der SEG und ihren Mitghedgesellschaften erteilt wird, muss sich der Bundesrat den Entscheid über allfällige weitere Mitgliederaufnahmen vorbehalten. Er hält es für seine Aufgabe, darüber zu wachen, dass in der SEG die verschiedenen Landesteile und -sprachen angemessen vertreten sind.

Art. 8. Aufgaben der Mitgliedgesellschaften. Wir hoffen, dass die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen genügen werden, um die Bundspruchgesellschaften zu veranlassen, besser als bis anhin die verschiedenen kulturellen Kreise, die Eadiohörer usw. hinter sich zu bringen.

Art. 9. Programmkommissionen. Neu ist die Einführung einer besonderen Prograimnkommission für den Kurzwellendienst, die schon lange gefordert worden ist. Es hatte sich die Frage gestellt, ob nicht die Programmkommissionen den einzelnen Studios beigesellt werden sollten. Das hätte den Vorteil
gehabt, dass sie in engerem Kontakt mit ihren Studios gestanden hätten. Da uns jedoch namentlich eine bessere Zuaamraonarboit und Arbeitsteilung unter den Studios am Herzen liegt, behalten wir die nach Sprachgebieten zu bestellenden Programmkommissionen bei. Immerhin erwarten wh- von ihren Mitgliedern, dass Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. L

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sie mehr als bis anhin die Programme auch -wirklich verfolgen und den für den Programmdienst verantwortlichen Eundspruchorganen beratend zur Seite stellen. Sie sind zu diesem Zwecke von rein administrativen Aufgaben, wie z. B.

die Verteilung der Geldmittel unter die Studios, befreit worden.

Art. W. Ernennungen. Wohl am meisten zum Vorwurf, der Schweizerische Eundspruchdienst sei zu sehr von der Verwaltung abhängig, hat die Tatsache der Ernennung der Mehrheit der Mitglieder des Zentralvorstandes der SEG durch das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement geführt. Wir verzichten auf diesen vermeintlichen Einfluss in diesem verantwortlichen Organ des Schweizerischen Eundspruchdienstes um so eher, als diese Bundesvertreter wie wir bereits betont haben - in keinem Zeitpunkt von uns oder dein Post- und Eisenbahndepartement Instruktionen entgegengenommen haben oder über ihre Tätigkeit Rechenschaft ablegen mussten.

III, Programmdienst Art. 12. Eichtlinien. Im Gegensatz zur alten Konzession sind in der neuen die Grundsätze, nach denen sich die Programme der SEG richten sollen, positiv umschrieben worden.

Ari. 13, Unzulässige Sendungen. Man ist sich allgemein darüber einig, dass der Schweizerische Eundspruch sein jetziges Niveau nur halten kann, wenn bezahlte Reklamesendungen, auch in der Form verhüllter Eeklame, ausgeschlossen werden. Die Mitteilungen der Schweizerischen Verkehrszentrale im Interesse des schweizerischen Fremdenverkehrs und andere derartige Hinweise auf Ausstellungen, Anlässe, Zusammenkünfte kulturellei Art fallen nicht unter dieses Beklameverbot. Absatz 2 dieses Artikels ist in seiner ersten Fassung in der Öffentlichkeit zum Teil falsch verstanden worden. Wenn sich die Konzessionsbehörde vorbehält, Sendungen zu untersagen, die eine Verletzung der Konzession bedeuten, so wollte sich der Bundesrat damit keineswegs eine Zensur der Programme aneignen. Wir hoffen, dieses Missverständnis mit dem neuen Wortlaut beseitigt zu haben, der sich dem Wortlaut der Bundesverfassung (Art. 102, Ziff. 8 bis 10) sowie der in den Staatsscbutzerlassen verwendeten Terminologie (insbesondere den Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial) anlehnt.

Art. 14. Verbreitung der Programme. Wir halten den Hinweis auf die Notwendigkeit einer erspiiesslicben Zusammenarbeit
und zweckmässigen Arbeitsteilung zwischen den Landessendern und den Studios aus den weiter oben dargelegten Gründen keineswegs für überflüssig.

Art. 15. Oberleitung des Programmdienstes. Der Zusatz,, dass der Generaldirektor der SEG- in Fragen des Piogrammdienstes direkt mit der Auf sich tsund Konzessionsbehörde verkehrt, stellt lediglich eine Dienstvorschrift dar, da der Umweg über den Zeirtralvorstand in solohon Fragen, dio oft rasche Entscheide verlangen, zu umständlich wäre. Es hat sich übrigens auch in der bisherigen Praxis niemand an diesem direkten Verkehr gestossen.



Art. 17. Telephonrundspruch. Die Generaldirektion der PTT-Verwaltung hat bereits au Beginn dos letzten. Jahres den Programmdienst des Telephonrundspruches, d. h. die Zusammenstellung und Auswahl der verschiedenen in- und ausländischen Radiosendungen zu 5 verschiedenen Telephonrundspruchprogrammen, an die SE G abgetreten. Damit wurde die PTT-Verwaltung von einer Aufgabe entlastet, die nicht eigentlich technischer Art war und namentlich im Laufe der Kriegsjahre öfters kritisiert worden ist.

IV. Technische Einrichtungen Art. 20. Studios. Aus der Tatsache, dass die Studiogebäude nicht durchwegs unmittelbares Eigentum der SE G oder ihrer Mitgliedgesellschaften sind, haben sich ganz unübersichtliche Verhältnisse ergeben, die im Sinne einer sparsamen Verwaltung und einer offenen Finanzgebarung bereinigt werden müssen. Die neue Vorschrift entspricht einem im Jahre 1948 durch den Zentralvorstand der SB G aufgestellten Grundsatz, V. Finanz- und Rechnungswesen Art. 23. Einnahmen und ihre Verteilung. In der bisherigen Konzession war vorgeschrieben, dass aus den Einnahmen vorerst die Kosten der PTTVerwaltung für den Rundspruch gedeckt werden. Der nach Abzug dieser Kosten verbleibende Teil sollte der SB G zukommen. Die Konzessionsbebörde behielt sich dazu noch die Eückbebaltung eines weiteren Betrages als Eegalabgabe vor.

In def neuen Konzession ist einmal diese Eegalabgabe, die nie erhoben wurde, gestrichen worden. Sodann soll der Ertrag der Gebühren künftig nach einem vom Bundesrat jeweilen auf die Dauer von drei Jahren angesetzten prozentualen Anteil am Ertrag der Hörgebühren zwischen der SRG und der PTT-Verwaltung aufgeteilt werden. Der Bundesrat wird dabei nach Anhören der SBG und der PTT-Verwaltung auf die Bedürfnisse beider Teile für die Erfüllung ihrer Aufgaben für den Rundspruch Bücksicht nehmen.

VI. Dauer und Hinfall der Konzession Art. 27. Dauer der Konzession. Diese wurde absichtlich auf nur fünf Jahre angesetzt, damit in dieser Anlaufzeit Erfahrungen über die neue Organisation gesammelt werden können. Die verhältnismässig kurze Dauer soll zudem die Möglichkeit einer raschen Anpassung an ein allfälliges Radiogesetz geben.

VII. Verschiedenes Art. 34. Beschwerderecht. Gewissen Kreisen schwebte eine Art PopularBeschwerde an den Bundesrat gegen jede Verfügung der Rundspruchorganevor.

Wir sind
demgegenüber der Auffassung, dass sich der Grossteil der Kritiken a» den Radioprogrammen und allen Massnahmen der verschiedenen Rundspruch instanzen innerhalb der SEG und ihren MitgJiedgesellschaften erledigen soll Das sollte ohne weiteres möglich sein, wenn diese ihren Wirkungskreis im gewünschten Mass erweitern.

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6: Die neuen Statuten der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft Die der neuen Konzession 'angepassten neuen Statuten der Schweizerischen Eundspruchgesellschaft sind in einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung vom 29. November 1952 angenommen worden, Gegenüber den bisherigen Statuten vom 12. Dezember 1936 enthalten sie folgende wesentliche Neuerungen: I. Allgemeine Bestimmungen . Art. 1. Name, Sitz und Zusammensetzung. Entsprechend Artikel 7 der neuen Konzession werden als Mitglieder auch die Innerschweizerische Eadiogesellschaft und die Cumünanza Eadio Eumantseh erwähnt.

Art. 2. Zweck und Aufgaben sind in etwas erweiterter Form umschrieben worden, sind aber die gleichen geblieben.

Art. 3. Programmdienst. Angesichts der Wichtigkeit der Hauptaufgabe der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften wird der Programmdienst besonders umschrieben.

II. Die Mitgliedgesellschaften Art. 4. Aufgaben. Neu erwähnt wird namentlich die Pflicht der Mitgliedgesellschaften, mit den Eadiohörern enge Beziehungen zu unterhalten.

Art. 5. Statuten. Die SB G auferlegt hier ihren Mitgliedgesellschaften die in Artikel 8 der Konzession enthaltenen Pflichten, die wir für unerlässlich hielten, damit die verantwortlichen Bundspruchorgane eine breitere Grundlage erhalten. Damit der Zweck erreicht wird, musste eine Genehmigüngspüicht für die Statuten der Mitgliedgesellschaften zugunsten der SE G eingeführt werden.

Art. 7. Studiodirektoren und Personal. Für die Wahl der Studiodirektoren ist nicht mehr die Genehmigung des Generaldirektors, sondern diejenige des Zentralvorstandes der SE G einzuholen. Für das Studiopersonal wird auf die Einholung einer Genehmigung verzichtet. Die Mitgliedgesellschaften sind aber insofern in der Anstellung ihres Personals nicht frei, als diese sich im Eahmen der vom Zentralvorstand bewilligten Kredite bewegen müssen.

III. Organisation Art. 9. Zusammensetzung der Generalversammlung. Gegenüber der bisherigen Delegiertenversammlung von 21 Mitgliedern erfährt die neue Generalversammlung eine Erweiterung auf 87 Mitglieder. Einmal wird die Zahl der Delegierten der einzelnen Gesellschaften erhöht, sodann wird den Mitgliedern des Zentralvorstandes das Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung eingeräumt (mit Ausnahme der Genehmigung von Jahresbericht, Jahresrechnung und der Entlastung der Gesellschaftsorgane) und schliesslich nimmt ein Teil der Mitglieder der Programmkommissionen künftig an den Generalversammlungen teil.

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Art. 10, Obliegenheiten der Generalversammlung. Neu erhält die Generalversammlung das Eecht zur Diskussion allgemeiner Probleme über den Aufbau, die Programme und die Verwaltung der Gesellschaft.

· .. · Art. 13. Zusammensetzung des Zentralvorstandes. Durch die Aufnahme von zwei neuen Mitgliedgesellschaften erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Zentralvorstandes auf 17. Der Bundesrat ernennt, wie dies bis anhin das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement getan hat, den Präsidenten, 7 Vorstandsmitglieder und 8 Ersatzmänner, verzichtet also auf das so oft beanstandete und so falsch eingeschätzte Eecht der Wahl der Mehrheit des Zentralvorstandes: Art. 14. Obliegenheiten des Zentralvorstandes. Diese bleiben im wesentlichen die gleichen wie bis anhin. Der Zentralvorstand bleibt das verantwortliche Organ der SE G.

Art. 19. Organisation der Generaldirektion. Auf den Posten eines Generalsekretärs ist schon seit einiger Zeit verzichtet worden. Dagegen ist dem Generaldirektor für die unmittelbare Überwachung des Verwaltungs- und Finanzwesens schon im Jahre 1947 ein Verwaltungsdirektor zugeteilt worden. Dem Kurzwellendienst steht ein eigener Direktor vor.

Art. 21. Aufgaben, Eechte und Pflichten des Generaldirektors. Wesentlich ist uns, dass der Generaldirektor den Studiodirektoren die allgemeinen Weisungen für die Gestaltung und Koordination der Programme geben kann. Da er dem Zentralvorstand auch für den Programmdienst verantwortlich ist und der Zentralvorstand disziplinarische Massnahmen gegenüber einem unbotmässigen Studiodirektor verfügen kann, sollte es möglich sein, dass sieh die Weisungen des Generaldirektors nötigenfalls auch erzwingen lassen. Wesentlich für seine Stellung ist auch das Eecht der Beaufsichtigung der Finanzgebarung der Mitgliedgesellschaften.

Art. 23. Zusammensetzung der Programmkommissionen. Die Programmkommissionen werden in der allgemeinen Tendenz auf Verbreiterung der Grundlage sämtlicher Eadioorgane erheblich erweitert. Bei ihrer Wahl sind die allgemeinen Grundsätze von Artikel 10 der Konzession zu beobachten. Sollten trotzdem noch Einseitigkeiten in der Wahl der einen Hälfte der Kommissionsmitglieder durch die Mitgliedgesellschaften vorkommen, so hat es der Bundesrat in der Hand, bei der Wahl der andern Hälfte ausgleichend zu wirken. Von der Wahl einer besonderen
Programmkommisaion für den Kurzwellendienst war bereits bei der Besprechung der neuen Konzession die Eede.

Art. 24. Aufgaben der Programmkommissionen. Wie schon mehrfach erwähnt, werden die Programmkommissionen von administrativen Arbeiten befreit. Sie haben eher beratenden Charakter, sollen viel mehr als bis jetzt die Interessen der verschiedenen Volkskreise vertreten; deren Wünsche vorbringen, die Sendungen beurteilen und die allgemeinen Eichtlinien für den Programmdienst prüfen, Anregungen unterbreiten usw. Kurz, man hofft, dass sich die öffentliche Kritik an den Eadioprogrammen künftig in diese Programmkommissionen tragen lasse, wo am ehesten die Möglichkeit besteht, sie allseitig zu

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besprechen und klärend zu wirken. Der Organisation ähnlicher Gremien beim einzelnen Studio durch die einzelnen Studiogesellschaften steht unseres Erachtens nichts im Wege.

IV. Finanzielles Auch in diesen Bestimmungen scheint uns das Wesentlichste zu. sein, dass Generaldirektion und Zentralvorstand der SE G auch für die Finanzgebarung der Mitgliedgesellschaften verantwortlich sind und über die zweckmässige und sparsame Verwendung der diesen Gesellschaften zufliessenden Hörgebühren wachen.

V. Beschwerderecht und Streitigkeiten Art. 35. Beschwerderecht. Jedermann, der sich durch eine Massnahme eines Studiodirektors verletzt fühlt, kann beim Vorstand der betreffenden Mitgliedgesellschaft Beschwerde einreichen. Auf diese Art sollte manche Beschwerde, die heute in die Presse oder an die Bundesbehörde gelangt, beigelegt werden können.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von diesem Berichte in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen. Wir werden dann die Konzession an die Schweizerische Bundspruchgesellschaft in der diesem Berichte beiliegenden Fassung in Kraft setzen und den neuen Statuten der 8BG die Genehmigung erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 13. Januar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser Beilagen Entwurf für die neue Rundapruchsendekonzession an die Schweizerische Rundspruchgesellaohaft Statuten der Schweizerischen Rundspruchgesellschaft vom 29. November 1952.

39 (Entwurf)

Konzession für

die Benützung der Radiosende- und -Übertragungsanlagen der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung zur Verbreitung von Radioprogrammen

I. Allgemeines Art. l Umfang der Konzession 1. Der Schweizerische Bundesrat erteilt der Schweizerischen Bundspruchgesellschaft, hiernach «Gesellschaft» genannt, und ihren Mitgliedgesellschaften das Eecht zur Durchführung und öffentlichen Verbreitung von Hörprogrammen auf elektrischem oder radioelektrischem Wege unter Benützung der Einrichtungen der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung (PTT-Verwaltung).

2. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, den Sendedienst unter Benützung dieser Anlagen nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

3. Die Verleihung des Rechtes zu Fernsehsendungen wird einer besondem Konzession an die Gesellschaft vorbehalten.

Art. 2 Gesetzgebung

Die gesetzlichen Vorschriften über den radioelektrischen Verkehr und die elektrischen Anlagen mit Einschluss der internationalen Übereinkommen finden auf die Einrichtungen der Konzessionsnehmer und deren Botrieb Anwendung.

Art. 3 Geheimhaltepflicht 1. Die Konzessionsnehmer und ihr Personal sind zur Geheimhaltung der auf elektrischem oder radioelektrischem Weg übermittelten privaten, amtlichen, dienstlichen oder militärischen Korrespondenz, von der sie Kenntnis erhalten, verpflichtet.

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2. Die Verletzung der Geheimhaltepflicht -wird nach den Strafbestimmun-gen des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes sowie des Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet.

Art. 4 Konzessions- und Aufsichtsbehörde Der Bundesrat als Konzessionsbehörde bezeichnet das mit der Aufsicht über die Konzessionsausübung betraute Departement als Aufsichtsbehörde.

Art. 5 Vertretung auf internationalem Gebiet In technischen Fragen werden die Konzessionsnehmer auf internationalem Gebiet durch die PTT-Verwaltung vertreten. Wenn die Gesellschaft es für notwendig erachtet, kann sie der PTT-Delegation ihren Vertreter beiordnen.

II. Organisation dei Gesellschaft

Art. 6 Statuten der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft legt auf Grund der gegenwärtigen Konzession ihre Organisation in ihren Statuten und ihrem Geschäftsreglement fest. Die Statuten gewährleisten eine angemessene Vertretung der verschiedenen sprachlichen Gebiete in den Organen der Gesellschaft.

2: Die Statuten der Gesellschaft unterliegen der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde.

Art. 7 Mitgliedgesellschaften 1. Die Gesellschaft umfasst folgende Mitgliedgesellschaften: Société Romande de Radiodiffusion, in Lausanne Badiogenossensehaft Zürich, in Zürich Fondation des Emissions Eadio-Genève, in Genf Radiogenossenschaft Bern, in Bern Eadiogenossensehaft Basel, in Basel Ostschweizerische Radiogesellschaft, in St. Gallen Società cooperativa per la Eadiodiffusione nella Svizzera Italiana, in Lugano Innerschweizerische Eadiogesellschaft, in Luzern Cumünanza Radio Rumantseh, in Chur.

2. Über die Aufnahme neuer Mitgliedgesellschaften entscheidet die Konzessionsbehörde nach Anhören der Gesellschaft.

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Art. 8 Aufgaben der Mitgliedgesellschaften 1. Die Aufgabe der Mitgliedgesellschaften besteht in der Vorbereitung und Durchführung der Programme.

2. Die Mitgliedgesellschaften sind verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit in ihren Organen die verschiedenen Kreise, die die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und die verschiedenen Gebietsteile vertreten sind. Sie ziehen die ihnen unterbreiteten Wahlvorschläge in Erwägung.

8. Sie haben in ihrem Programmgebiet den kantonalen und kommunalen Behörden, den kulturellen Verbänden sowie den Hörern oder ihren Organisationen die Teilnahme an ihrer Tätigkeit zu erleichtern.

Art. 9 Programmkommissionen Es werden vier Programmkommissionen gebildet : eine für die deutsehe und rätoromanische Schweiz und je eine für die französische Schweiz, die italienische Schweiz und für den Kurzwellendienst; »

Art. 10 Ernennungen 1. Die Konzessionsbehörde ernennt den Präsidenten, 7 Mitglieder und 3 Ersatzmänner des Zentralvorstandes, ferner die Hälfte der Mitglieder der Programmkommissionen. Bei diesen Wahlen berücksichtigt sie die verschiedenen Kreise, die die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und die verschiedenen Gebietsteile und zieht deren Wahlvorschläge in Erwägung.

2. Die Ernennung des Generaldirektors der Gesellschaft bedarf der Zustimmung der Konzessionsbehörde.

8. Die Aufsichtsbehörde bezeichnet einen der Eechnungsrevisoren.

»

Art. 11 Personal 1. Das fest angestellte Personal der Konzessionsnehmer soll schweizerischer Nationalität sein. Die Aufsichtsbehörde kann zur Gewinnung hervorragender Kräfte Ausnahmen gestatten.

2. Die Konzessionsnehmer treffen die notwendigen Massnahmen, damit für fähige Anwärter aus allen Gebietsteilen der Schweiz die gleichen Aussichten zur Aufnahme in den Personalbestand der Studios gewährleistet sind.

42 8. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, aus schwerwiegenden Gründen die disziplinarische Massregelung von Angestellten der Konzessionsnehmer zu verlangen.

m. Programmdienst Art. 12 Richtlinien

1. Die von den Konzessionsnehmern verbreiteten Programme sollen dem Interesse des Landes dienen, die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken; sie sollen die geistigen und kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, zur geistigen, künstlerischen und sittlichen Erziehung und Bildung der Hörer beitragen und ihren Wunsch nach Information und Unterhaltung erfüllen. Die Kurzwellensendungen sollen die Verbindungen zwischen den Auslandschweizern und der Heimat enger gestalten und die Geltung der Schweiz im Auslande fördern.

2. Die Konzessionsbehörde behält sich vor, die Stelle zu bezeichnen, bei der die zu verbreitenden Nachrichten bezogen werden müssen.

8. Niemand besitzt einen Anspruch auf die Verbreitung bestimmter Werke und Ideen durch Eadio oder auf die Benützung des Materials und der Einrichtungen der Konzessionsnehnier. Die Konzessionsnehmer sind lediglich verpflichtet, dringliche polizeiliche Bekanntmachungen auszusenden. Pie Konzessionsbehörde kann ferner die Sendung anderer behördlicher Bekanntmachungen anordnen.

Art. 13 Unzulässige Sendungen

1. "Unzulässig ist die direkte oder indirekte bezahlte Eadioreklame.

2. Die Konzessionsbehörde kann Sendungen untersagen, die geeignet sind, die äussere oder innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, ihre völkerrechtlichen Beziehungen sowie die öffentliche Buhe und Ordnung zu gefährden, oder als bezahlte Eeklame zu werten sind.

Art. 14 Verbreitung der Programme

1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, täglich ein besonderes Programm über jeden der drei Landessender Beromünster, Sottens und Monte Ceneri zu verbreiten und dabei auf eine erspriessliche Zusammenarbeit und zweckmässige Arbeitsteilung zwischen den Landessendern und den Studios zu halten.

2, Die Eelaissender verbreiten die Programme ihres Landessenders. Nur ausnahmsweise dürfen sie mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde für lokale Sendungen benützt werden.

8. Die Gesellschaft verfügt über einen besondern Dienst für die Programme, die täglich über die Kurzwellensender der PTT-Verwaltung zu verbreiten sind.

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Art. 15 Oberleitung des Programmdienstes Mit der Oberleitung des Progranundienstes ist der Generaldirektor der Gesellschaft betraut. Er wacht über die Zulässigkeit der Darbietungen. In Fragen des Programmdienstes verkehrt er direkt mit der Aufsichts- und der Konzessionsbehörde.

Art, 16 Veröffentlichung der Programme 1. Für jedes von einem Landessender bediente Gebiet ist wenigstens ein offizielles Publikationsorgan vorzusehen. Die Programme der Gesellschaft sollen vollständig und rechtzeitig in diesem Organ veröffentlicht werden. Gekürzte Programme sind auf Verlangen auch der übrigen Presse gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

2. Die Einnahmen aus den offiziellen Veröffentlichungen oder aus der Abtretung der Programme der Gesellschaft an die offiziellen Publikationsorgane und an die Zeitungen, die dies wünschen, sind für die Zwecke des Eadios zu verwenden.

Art, 17

Telephonrundspruch 1. Die Gesellschaft ist für den Programmdienst des Telephonrundspruches verantwortlich.

2. Die Einzelheiten über die Durchführung bilden Gegenstand zusätzlicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der PTT-Verwaltung, die der Genehmigung durch die Konzessionsbehörde unterliegen.

Art. 18

Programmlieferung an andere Gesellschaften 1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, ihre Programme auch den konzessionierten Unternehmen, die Eadioprogramme durch ein Drahtnetz verbreiten, zur Verfügung zu stellen, 2. Die Einzelheiten über die Durchführung bilden Gegenstand zusätzlicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft, den Drahtrundspruchgesellschaften und der PTT-Verwaltung.

IV. Technische Einrichtungen Art. 19 Sender und technische Einrichtungen 1. Der Bau und Ausbau, der Unterhalt und technische Betrieb der Sendestationen sowie der Übertragungsleitungen von den Studios zu den Sendern und zwischen den Sendern sind ausschliesslich Sache der PTT-Verwaltung..

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2. Vor jedem Beschluss über Bau, Ausbau und Stillegung der Sender ist mit der Gesellschaft Bücksprache zu nehmen.

Art. 20 Studios 1. Die Zahl der Studios -wird auf sieben festgesetzt: drei in der deutschen Schweiz (Zürich, Bern und Basel), zwei in der französischen Schweiz (Lausanne und Genf), eines in der italienischen Schweiz (Lugano) und eines, das an die Generaldirektion der Gesellschaft angeschlossen ist, für den Kurzwellendienst.

2. Bau und Ausrüstung der Studios, mit Ausnahme der elektrischen Ubertragungseinrichtungen, ist Sache der Konzessionsnehmer. Studiogebäude und Anlagen sollen im unmittelbaren Eigentum der Gesellschaft oder ihrer Mitgliedgesellschaften stehen. Die Pläne über Bau, Ausbau und Umbau sind mit der PTT-Verwaltung zusammen auszuarbeiten.

3. Die elektrischen Ubertragungseinrichtungen, wie Mikrophone, Verstärker, Aufnahme- und Wiedergabegeräte, werden von der PTT-Verwaltung nach Rücksprache mit den Konzessionsnehmern geliefert; diese besorgen den Unterhalt.

Art. 21 Benützung der Sendestationen 1. Die deutsche, französische und italienische Schweiz verfügen über je einen Landeasender.

2. Die Studios des gleichen Sprachgebietes benützen einen gemeinsamen Sender; das Gebiet der rätoromanischen Schweiz ist dem Sender Beromünster zugeordnet.

8. Die Kurzwellensender werden der Gesellschaft für die Sendungen zur Verfügung gestellt, die für das Ausland bestimmt sind.

4. Die Sendepläne der Sendestationen werden im Einvernehmen mit der PTT-Verwaltung von den Konzessionsnehmern aufgestellt.

Art. 22 Betriebspflicht 1. Die Konzessionsnehmer sind verpflichtet, den Betrieb der Studios auf bestmögliche Weise zu besorgen.

2. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde unterbrochen werden. Jede Unterbrechung des Sendebetriebes ist den Hörern zum voraus oder nach Behebung der Störung bekanntzugeben. Störungen sind unverzüglich der PTT-Verwaltung zu melden.

45 V. Finanz- und Rechnungswesen

Art. 28 Einnahmen und ihre Verteilung

.

1. Die hauptsächlichen Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus dem Ertrag der von der PTT-Verwaltung erhobenen Empfangsgebühron.

2. Der Ertrag der Gebühren wird zwischen der Gesellschaft und der PTTVerwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufgeteilt.

8. Die Konzessionsbehörde bestimmt nach Anhören der Gesellschaft und der PTT-Verwaltung jeweilen für die Dauer von drei Jahren den jährlichen prozentualen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren. Dieser Anteil wird der Gesellschaft in vierteljährlichen Baten zum voraus überwiesen.

Art. 24 Verwendung der Einkünfte 1. Der Anteil an den der Gesellschaft zugewiesenen Gebühren ist zur Deckung der Kosten zu verwenden, die sich aus den den Konzessionsnehmern durch die Konzession übertragenen Aufgaben ergeben. Diese Konzessionsnehmer sind gehalten, diese Mittel sparsam und -wirtschaftlich zu verwenden.

2. Bei der Verteilung der Mittel sind alle Sprachgebiete gebührend zu berücksichtigen.

8. Die Liegenschaften, Einrichtungen, Mobilien usw. der Konzessionsnehmer sind fortlaufend abzuschreiben. Die Abschreibungsquoten und allfällige ausserordentliche Wertberichtigungen sind im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festzulegen.

4. Aus dem Beinertrag darf dem Gesellschaftskapital der Gesellschaft und ihrer Mitglieder ein Zins von höchstens vier Prozent ausgerichtet werden.

Art. 25 Zentraler Reservefonds 1. Die Gesellschaft legt einen zentralen Beservefonds an.

2. - Sie darf über den Fonds nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde verfügen.

Art. 26 Rechnungswesen 1. Die Gesellschaft hat ihre Bechnungen mit Einschluss derjenigen der Mitgliedgesellschaften nach den Grundsätzen der Universalität, der Bruttorechnung und der Detaillierung gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde aufzustellen.

2. Die Gesellschaft hat der Aufsichtsbehörde die Voranschläge der Anlageund Betriebskosten und die Jahresrechnungen der Gesellschaft wie auch der Mitgliedgesellschaften rechtzeitig zur Genehmigung zu unterbreiten.

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3. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, jederzeit die Kechnungen der Konzessionsnehmer einzusehen.

4. Die Gesellschaft veröffentlicht jährlich einen detaillierten finanziellen Eechenschaftsbericht über die Einkünfte aus den Empfangsgebühren und deren Verwendung.

VI. Dauer und Hinfall der Konzession Art. 27 Dauer der Konzession 1. Die Konzession wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt, d. h.

bis 2. Verzichten die Konzessionsnehmer auf die Konzession, so haben sie dies ein Jahr vor Ablauf der Konzession schriftlich der Konzessionsbehörde mitzuteilen. Geschieht dies nicht, so bleibt die Konzession jeweils auf weitere fünf Jahre in Kraft.

8. Verzichtet die Konzessionsbehörde auf die Erneuerung der Konzession, so hat sie dies ebenfalls ein Jahr vor Ablauf der Konzession den Konzessionsnehmern schriftlich mitzuteilen.

4. Vorbehalten bleibt die Abänderung einzelner Konzessionsbestimmungen.

Diese ist bei jeder Konzessionserneuerung ohne Einhaltung der in Ziffern 2 und 3 hievor angesetzten Jahresfrist möglich.

Art. 28 Versieht durch die Gesellschaft Zugrecht der Konzessionsbehörde 1. Verzichten ' die Konzessionsnehmer auf die Konzession, so ist die Konzessionsbehörde berechtigt, die Liegenschaften, Einrichtungen und Mobihen der Konzessionsnehmer gegen Entschädigung zu übernehmen. D*e Entschädigung wird berechnet nach dem Anschaffungswert, vermindert um die reglementarischen Abschreibungen, allfällige ausserordentliche Wertberichtigungen und die Einlagen in den zentralen ^Reservefonds. Die Interessen der Pensionskasse der Gesellschaft sind zu wahren.

2. Löst sich eine Mitgliedgesellschaft auf, so kann die Gesellschaft oder bei deren Verzicht die Konzessionsbehörde ihr gegenüber gemäss den in Ziffer l hievor festgesetzten Bedingungen das Zugrecht ausüben.

Art. 29 Aufhebung durch die Konzessionsbehörde Eückltauf Hebt die KonzessionBbfhörde die Konzession auf, ohne eine neue zu erteilen, so übernimmt sie die Liegenschaften, Einrichtungen und Mobilien der Konzessionsnehmer zu den in Artikel 28 festgesetzten Bestimmungen. Die Interessen der Pensionskasse der Gesellschaft sind zu wahren.

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Art. 30 Übertragung der Konzession Die Konzessionsnehmer dürfen ihre Konzession weder gesamthaft noch teilweise Dritten übertragen.

Art. 31 Eingriffe der Konzessionsbehörde 1. Gestützt auf Artikel 5 des Telegraphen- und TelephonVorkehrsgesetzes kann die Konzessionsbehörde zur Wahrung der höhern Landosinteressen die Dienste der Konzessionsnehmer aufheben, einschränken oder überwachen lassen.

2. Die Überweisung von Empfangsgebührenanteilen wird entsprechend eingestellt oder herabgesetzt.

Art. 32 Beschlagnahme 1. Zur Wahrung der Sicherheit des Landes und der öffentlichen Ordnung kann die Konzessionsbehörde über die Einrichtungen der Konzessionsnehmer verfügen. Ihre Einrichtungen unterliegen den nämlichen Bestimmungen wie die Einrichtungen der PTT-Verwaltung. Das Personal, auch das nicht dienstpflichtige, kann den Militärgesetzen unterstellt werden.

2. Die Konzessionsnehmer sind für die Dauer der Unterstellung ihrer Einrichtungen unter die Militärbehörde oder der staatlichen Beschlagnahme oder der Betriebseinstellung von den ihnen durch die Konzession auferlegten Verpflichtungen befreit. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärorganisation und des Verwaltungsreglementes für die schweizerische Armee über militärische Entschädigungen finden sinngemäss Anwendung, wobei u. a, die Benützung der Einrichtungen, die Aufwendungen für Mietzinse und Besoldungen des mit langfristigen Verträgen angestellten Personals, soweit dieses nicht militarisiert wurde, billigerweise zu berücksichtigen sind.

Art. 88 KonzessioTiswidriges Verhalten 1. Bei Missachtung der Konzessionsbestimmungen durch die Konzessionsnehmer finden die Artikel 42 ff. des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes Anwendung. Die Gesellschaft und die betreffenden Mitgliedgesellschaften haften solidarisch für Bussen und allfälligen Schaden, ebenso für Busabelräge und für Schadenersatz, die ihr Personal schuldet.

2. Bleibt eine Aufforderung der Konzessionsbehörde an die Konzessionsnehmer zur Erfüllung der Konzessionsbestimmungen innert gesetzlicher Frist

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erfolglos, so kann die Konzessionsbehörde nicht nur Bussen ausfällen, sondern auch die Überweisung von Empfangsgebührenanteilen ganz oder teilweise einstellen und die Konzession für alle Konzessionsnehmer oder für einzelne Mitgliedgesellschaften als verwirkt erklären. In diesem Falle kommt.das Zugrecht der Konzessionsbehörde nach Artikel 28 zur Anwendung, VII. Verschiedenes

Art. 34 Beschwerderecht 1. Die Konzessionsnehmer haben ein Beschwerderecht an die Konzessionsbehörde gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde.

2. Gegen Entscheide des Zentralvorstandes der Gesellschaft, die auf die gegenwärtige Konzession Bezug haben, steht den Mitgliedern des Zentralvorstandes und den Mitgliedgesellschaften das Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde offen.

8. Auf die Beschwerden nach den Ziffern l und 2 hievor sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege anwendbar.

4. Das Beschwerderecht gegen Entscheide von Organen der Konzessionsnehmer wird durch deren Statuten und Reglemente geordnet.

Art. 35 Schwarzhörer Die Konzessionsnehmer sind gehalten, der PTT-Verwaltung Beistand zu leisten und von sich aus alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Inhaber von konzessionspflichtigen Radioempfangsanlagen zur Konzessionserwerbung zu verhalten. Sie sind ferner verpflichtet, die PTT-Verwaltung in der Ermittlung von nicht konzessionierten Empfangsstationen zu unterstützen.

Art. 36 Inkrafttreten Die gegenwärtige Konzession, welche die vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 80. November 1936 verliehene Konzession ersetzt, wird mit dem wirksam.

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Statuten der

Schweizerischen Rundspruchgesellschaft

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. l Name, Sitz und Zusammensetzung 1. Unter dem Namen SCHWEIZERISCHE RUNDSPRUCHGESELLSCHAFT SBG SOCIETE SUISSE DE RADIODIFFUSION SSR SOCIETÀ SVIZZERA DI RADIODIFFUSIONE SSE nachstehend als «Gesellschaft» bezeichnet, besteht mit Sitz; in Bern ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2. Der Gesellschaft gehören als Mitglieder an: Société Romande de Radiodiffusion, Lausanne Radiogenossenschaft in Zürich, Zürich Fondation des Emissions Radio-Genève, Genf Eadiogenossenschaft Bern, Bern Radiogenossenschaft Basel, Basel Ostschweizerische Radiogesellschaft, St. Gallen Società cooperativa per la Radiodiffusione nella Svizzera Italiana, Lugano Innerschweizerische Radiogesellschaft, Luzern Cumünanza Radio Eumantsch, Chur.

3! Die Zahl der Mitgliedgesellschaften kann nur mit Zustimmung der Konzessionsbehörde vermehrt werden.

Art. 2 Zweck und Aufgaben 1. Die Gesellschaft und ihre Mitgliedgesellschaften dienen dem off entheben Interesse. Sie verfolgen keine Erwerbszwecke.

2. Die Gesellschaft und ihre Mitgliedgesellschaften bezwecken, der Öffentlichkeit Radioprogramme zu vermitteln mit Hilfe elektrischer und radioelektrischer Einrichtungen, die ihnen die Schweizerische Post-, Telegraphenund Telephonverwaltung zur Verfügung stellt.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

4

50 8. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgabe in Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedgesellschaften auf der Grundlage der Konzession, die ihnen am verliehen worden ist.

4. Die Gesellschaft betreibt den Kurzwellendienst. Sie besorgt auch den Programmdienst des Telephonrundspruchs.

5. Die Gesellschaft vertritt die Mitgliedgesellschaften gegenüber der Konzessionsbehörde .

6. Direkte oder indirekte bezahlte Eeklame ist unzulässig. Die Vorschriften und die Eichtlinien für den Nachrichtendienst, die Verkehrswerbung und die Durchgabe von taxpfhchtigen Meldungen unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

7. Die Gesellschaft kann Radiozeitungs-Unternehmen gründen, erwerben oder betreiben und sich an andern Unternehmungen beteiligen, die das Radio zu fördern geeignet sind. Die Erträgnisse sind im Interesse des Eadios zu verwenden.

Art. 3 Programmdienst 1. Die Gesellschaft und ihre Mitgliedgesellschaften sind gemäss Artikel l und 8 der Konzession die Träger des Programmdienstes, wofür die Richtlinien des Artikels 12 der Konzession massgebend sind, 2. Die Durchführung der Programme der Landessender ist Sache derjenigen Mitgliedgesellschaften, die ein eigenes Studio betreiben.

8. Die Studios besorgen auch die Durchführung der Programme aus den Gebieten der Mitgliedgesellschaften ohne Studios, gemäss besonderen durch den Zentralvorstand zu genehmigenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedgesellschaften.

4. Die Gesellschaft sorgt für die Zusammenarbeit und die zweckmässige Arbeitsteilung unter den Landessendern und den Studios.

5. Bei der Zusammenstellung der Sendungen des Kurzwellendienstes sind in erster Linie die Programme der Landessender zu berücksichtigen.

6. Der Telephonrundspruch überträgt im vollen Umfange die Programme der drei Landessender sowie eine Auswahl von ausländischen Sendungen.

7. Die Aufgaben und die Tätigkeit der einzelnen Organe der Gesellschaft sowie der Mitgliedgesellschaften im Programmdienst sind in den Artikeln 4, 7, 20, 21, 22 und 24 dieser Statuten und in besonderen Eeglementen umschrieben.

u. Die Mitgliedgesellschaften Art. 4

Aufgdb&n Die Mitgliedgesellschaften haben ausser dem in den Artikeln 2 und 8 umschriebenen Zweck die folgenden Aufgaben:

51 a. den ihren Studios anvertrauten Programmdienst nach den Vorschriften der Konzession und der vorliegenden Statuten durchzuführen und die Sendungen zu überwachen; b. das Eadio in ihrem Programmgebiet zu fördern und seine Interessen zu vertreten; c. enge Beziehungen mit den Hörern zu unterhalten; d. den Bau und den Unterhalt der Studios zu besorgen, sowie bei der Wahl und Disposition der übertragungstecbnischen Einrichtungen mit der PTT-Verwaltung zusammenzuarbeiten. Studiobauten und -einrichtungen müssen jederzeit den Anforderungen einer guten Übertragung genügen.

Art. 5 Statuten, Rechte und Pflichten 1. Die Mitgliedgesellschaften bestimmen ihre Eechtsform.

2. Ihre Statuten sind mit den Bestimmungen der Konzession und den vorliegenden Statuten in Einklang zu bringen und der Zustimmung des Zentralvorstandes der Gesellschaft unterworfen.

8. In ihren Statuten sind Bestimmungen aufzunehmen, die Gewähr dafür bieten, dass in ihren Organen die verschiedenen Kreise, welche die geistige und kulturelle Eigenart des Landes verkörpern, die verschiedenen Hörerschichten und die verschiedenen Gebietsteile vertreten sind. Die Mitgliedgesellschaften ziehen die ihnen unterbreiteten Wahlvorschläge in Erwägung.

4. Ferner sind in den Statuten Bestimmungen vorzusehen, um den kantonalen und kommunalen Behörden, den kulturellen Verbänden sowie den Hörern oder ihren Organisationen die Teilnahme an der Tätigkeit der Mitgliedgesellschaften in ihren Programmgebieten zu erleichtern.

5. Die Mitgliedgesellschaften können sich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zentralvorstandes an aussenstehenden Unternehmen beteiligen. Für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten dieser Statuten bereits bestehen, ist indessen diese Zustimmung nicht nötig.

Art, 6 Austritt und Auflösung 1. Eine Mitgliedgesellschaft kann ihren Austritt aus der Gesellschaft unter Beobachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Zentralvorstand erklären.

2. Bei Auflösung einer Mitgliedgesellschaft erlischt nach erfolgter Liquidation ihre Mitgliedschaft; die blosse Änderung der Eechtsform hat keinen Einfmss auf die Mitgliedschaft.

8. Mit dem Ausscheiden einer Mitgliedgesellschaft fällt ihre Berechtigung zum Studiobetrieb ohne weiteres dahin. Sie verliert jeden Anspruch an das Gesellschaftsvermögen. Der Gesellschaft steht es frei, das ihr in Art. 28 der Konzession eingeräumte Zugrecht auszuüben.

52 Art. 7 Studiodirektoren und Personal . 1. Der Studiodirektor wird durch den Vorstand der Mitgliedgesellschaft im Einvernehmen mit dem Zentralvorstand gewählt.

2. Die Studiodirektoren leiten den Progranundienst ihrer Studios. Sie verständigen sich, im Einvernehmen mit dem Generaldirektor, innerhalb ihrer Landessendergruppe über die Arbeitsteilung.

8. Die Studiodirektoren sorgen dafür, dass die Programme gemäss den Vorschriften der Konzession, der vorliegenden Statuten und der Statuten ihrer Mitgliedgesellschafteii ausgearbeitet und ausgeführt werden. Sie befolgen die vom Generaldirektor gemäss Artikel 21, Absatz 2, der vorhegenden Statuten erteilten Weisungen. Sie sind ihm für ihre Programme verantwortlich.

4. Das Studiopersonal wird im Eahmen der vom Zentralvorstand bewilligten Kredite vom Vorstand der betreffenden Mitgliedgesellschaft gewählt.

5. Die Gesellschaft ordnet das Anstellungs- und Dienstverhältnis des Personals in einem besonderen Eeglement.

6. Das festangestellte Personal soll schweizerischer Nationalität sein; Ausnahmen zur Gewinnung hervorragender Kräfte bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Mitgliedgesellschaften sorgen dafür, dass für fähige Anwärter aus allen Gebietsteilen der Schweiz die gleichen Aussichten zur Aufnahme in den Personalbestand der Studios gewährleistet werden.

7. Das festangestellte Personal kann nur mit Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Mitgliedgesellschaft entlassen werden. Für die Entlassung der Studiodirektoren ist die Zustimmung des Zentralvorstandes erforderlich.

Der Zentralvorstand kann nach Anhörung der betreffenden Mitgliedgesellsohaft die Entlassung eines Studiodirektors oder eines Angestellten verlangen, dessen Verhalten oder dessen Handlungen die Interessen der Gesellschaft oder des Landes beeinträchtigen.

m. Organisation

Art. 8 Organe der Gesellschaft o.

b, c.

d.

e, /.

1. Die Organe der Gesellschaft sind: die Generalversammlung; der Zentralvorstand; der Generaldirektor; die Direktorenkonferenz; die Programmkommissionen; die Kontrollstelle.

53 2. Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane und ihre Ersatzmänner müssen Schweizerbürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

1. Die

Generalversammlung Art. 9

Zusammensetzung 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

2. Sie setzt sich zusammen aus 6 Delegierten jeder Mitgliedgesellschaft, 4 Delegierten jeder Programmkommission und den Mitgliedern des Zentralvorstandes, alle hernach «Delegierte» genannt.

8. Der Generaldirektor, der Verwaltungsdirektor und die 7 Studiodirektoren nehmen an der Versammlung mit beratender Stimme teil. Die Angestellten der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften können nicht Delegierte sein, hingegen als Fachberater herangezogen werden.

4. In der Versammlung führt der Zentralpräsident der Gesellschaft, in dessen Verhinderung ein Vizepräsident des Zentralvorstandes, den Vorsitz.

Der vom Zentralvorstand bezeichnete Sekretär besorgt das Protokoll.

5. Die Stimmenzähler werden aus der Mitte der Versammlung bezeichnet.

Art. 10 Obliegenheiten Die Obliegenheiten der Generalversammlung sind: a. Beschlussfassung über das Budget der Gesellschaft; &. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der -bilans der Gesellschaft, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages; c. Entlastung der mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Organe; d. Wahl von zwei Mitgliedern der Kontrollstelle und deren Ersatzmänner; e. Beschlussfassung über die Revision der Statuten und die Auflösung der Gesellschaft ; /. Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr von der Konzessionsbehörde, der Aufsichtsbehörde, den Organen der Gesellschaft und den Mitgliedgesellschaften vorgelegt werden; g. Diskussion allgemeiner Probleme betreffend den Aufbau, die Programme und die Verwaltung der Gesellschaft; h, Festsetzung der ordentlichen Entschädigungen und Taggelder für die Delegierten, die Mitglieder des Zentralvorstandes, der Kontrollstelle, der Programmkommissionen und der Ersatzmänner.

54 Art. 11 Einberufung 1. Im ersten und zweiten Semester findet eine Generalversammlung an einem vom Zentralvorstand bezeichneten Ort statt. Der ersten Generalversammlung "wird der Kechnungsabschluss und der zweiten Generalversammlung das Budget vorgelegt.

2. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch den Zentralpräsidenten oder in dessen Verhinderung durch einen Vizepräsidenten des Zentralvorstandes.

3. Vor der definitiven Aufstellung der Traktanden sind die Mitgliedgesellschaften zu ersuchen, ihre Anträge innert einer vom Zentralvorstand festzusetzenden Frist einzureichen.

4. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen auf Beschluss einer Generalversammlung oder des Zentralvorstandes, ferner auf schriftliches Begehren, unter Angabe des Grundes, von mindestens zwei Mitgliedgesellschaften oder der Kontrollstelle. Die Einberufung hat spätestens innert zwanzig Tagen nach Eintreffen des Begehrens zu erfolgen.

Art. 12 Abstimmungen und Beschlüsse 1. Die Generalversammlung ist ohne Bücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Eevision der Statuten und die Auflösung der Gesellschaft (Artikel 87 und 88 dieser Statuten).

2. In der Generalversammlung darf nur über Geschäfte abgestimmt werden, die in der Tagesordnung genannt sind. Hievon ausgenommen ist der in der Generalversammlung selbst gestellte Antrag auf Abhaltung einer ausserordentliohen Generalversammlung oder auf Bückweisung einer besonderen Frage an den Zentralvorstand zur Begutachtung. Fragen, .die unter lit, / und g vpn Artikel 10 fallen, können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Frist gemäss Artikel 11, Absatz 3, eingehalten wird.

3. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Kommt wegen Stimmengleichheit eine Wahl nicht zustande, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

4. Die Mitglieder des Zentralvorstandes beteiligen sich nicht an der Abstimmung über Gegenstände, die unter Artikel 10, lit. & und c, fallen.

2. Der Ze-ntralvorstand

Art. 13 Zusammensetzung 1. Der Zentralvorstand ist das oberste Verwaltungsorgan der Gesellschaft; er ist der Generalversammlung und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortlich.

55 2. Der Zentralvorstand besteht aus 17 Mitgliedern. Jede Mitgliedgesellschaft ernennt ein Vorstandsmitglied und seinen Ersatzmann. Der Zentralpräsident, 7 Mitglieder und 8 Ersatzmänner werden von der Konzessionsbehörde bezeichnet (Art. 10, l der Konzession). Im übrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst. Er wählt zwei Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von drei Jahren.

3. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein angemessenes Sitzungsgeld sowie auf Vergütung für Aktenstudium und die im Dienste der Gesellschaft aufgewendeten Spesen. Der Präsident hat Anrecht auf eine Sonderentschädigung, die vom Zentralvorstand festgesetzt wird. Eür besondere Inanspruchnahme einzelner Vorstandsmitglieder kann der Zentralvorstand eine entsprechende Entschädigung zubilligen.

Art. 14 Obliegenheiten 1. Der Zentralvorstand besorgt die Verwaltung der Gesellschaft, sofern nicht ausdrücklich andere Organe hiefür zuständig erklärt sind.

2. Seine Obliegenheiten sind unter anderem folgende: a. die allgemeine Vertretung der Gesellschaft in der Schweiz und im Ausland, im besondem die Vertretung der Gesellschaft gegenüber den Behörden, Verbänden und .anderen Unternehmungen; b. die Bezeichnung der für die Gesellschaft rechtsverbindlich zeichnenden Personen; c. die Wahl des Generaldirektors und die Genehmigung der Wahl der Studiodirektoren; d. die Ernennung des Verwaltungsdirektors und des Direktors des Kurzwellendienstes auf Vorschlag des Generaldirektors; e. die Vorberatung und Begutachtung der von der Generalversammlung zu behandelnden Geschäfte, insbesondere die Aufstellung der Budgets und des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und -büanz der Gesellschaft, der Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse; /. die Verteilung des zugewiesenen Anteils an Empfangsgebühren gemäss Artikel 31 der vorhegenden Statuten, die Überprüfung ihrer Verwendung sowie die Gewährung von Subventionen für besondere Veranstaltungen, die im allgemeinen Interesse des Eadios liegen; g. der Erlass von Eeglementen im Eahmen der Statuten; h. der Abschluss von Verträgen, die die Gesellschaft, die Gesamtheit der Studios oder mehrere Studios binden oder ihre Interessen berühren; i. die Genehmigung der Sendepläne; k. die Festsetzung der Eichtlinien für die Anstellungsverhältnisse und für die Verwaltungsauslagen der Generaldirektion und der Mitgliedgesellschaf ten ;

56 l. die Genehmigung des Eeglementes der Pensionskasse und die Bezeichnung seiner Vertreter in den Organen der Kasse; m. die Bezeichnung der offiziellen Publikationsorgane der Gesellschaft; n. die technische und wissenschaftliche Entwicklung des Badioë, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung, der Industrie und dem Handel.

Art. 15 Sitzungen 1. Der Zentralvorstand versammelt sich auf Einladung des Zentralpräsidenten, in dessen Verhinderung eines Vizepräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn die Einberufung durch mindestens drei Mitglieder oder durch den Generaldirektor verlangt wird, 2. Der Generaldirektor und der Verwaltungsdirektor wohnen den Sitzungen des Zentralvorstandes mit beratender Stimme bei. Die Studiodirektoren können zu Traktanden, die ihre Studios betreffen, beigezogen werden.

3. Das Protokoll wird durch einen vom Zentralvorstand bezeichneten Sekretär geführt.

Art. 16 Beschlüsse 1. Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, sofern wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Mitglieder können sich durch einen Ersatzmann vertreten lassen.

2. Die Beschlüsse und Wahlen des Zentralvorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit. Die Wahlen sind geheim, sofern ein Mitglied es verlangt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Kommt wegen Stimmengleichheit eine Wahl nicht zustande, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

8. Die Beschlüsse des Zentralvorstandes, die in Ausführung von Konzession, Statuten, Generalversainmlungsbeschlüssen oder der Weisungen der Konzessionsbehörde gefasst werden, sind für die Mitgliedgesellschaften verbindlich.

4. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg schriftlich gefasst werden, sofern nicht zwei Mitglieder mündliche Verhandlung verlangen.

Art. 17

Bestellung von Kommissionen 1. Der Zentralvorstand kann für die Prüfung bestimmter Fragen Kommissionen bestellen oder geeignete Personen damit betrauen.

2. Die vom Zentralvorstand bestellten Kommissionen haben eine rein beratende Aufgabe.

57 3. Der Generaldirektor Art. 18

Wahl Der Zentralvorstand wählt den Generaldirektor. Vor der Wahl holt der Zentralvorstand die Zustimmung der Konzessiorisbehörde ein.

Art. 19 Organisation der Generaldirektion 1. Dem Generaldirektor sind am Sitz der Gesellschaft unterstellt: a. ein Verwaltungsdirektor für den administrativen Dienst; fe. ein Direktor für den Kurzwellendienst ; c. das nötige Personal für die Durchführung seiner Aufgaben.

2. Die vom Generaldirektor organisierten Dienstabteilungen mit Einschluss des Kurzwellendienstes und des Telephonrundspruchs werden als «Generaldirektion» bezeichnet,

Art. 20 Verantwortlichkeit Der Generaldirektor ist dem Zentralvorstand für die gesamte Geschäftsführung, insbesondere auch für den Programmdienst, verantwortlich.

Art. 21 Aufgaben, Beeilte und Pflichten 1. Der Generaldirektor ist beauftragt: a. mit der obersten Leitung und Überwachung der Programme; er muss sieh der Übereinstimmung der Programme mit den Vorschriften der Konzession und der vorliegenden Statuten versichern; b. mit der Leitung des Programmdienstes des Telephonrundspruchs ; c. mit der Geschäftsführung der Gesellschaft; d. mit der Ausführung der Beschlüsse des Zentralvorstandes; e. mit den Beziehungen zu den Bundesbehörden und den nationalen Verbänden und Organisationen sowie mit den ausländischen Badio-Organisationen und den internationalen Institutionen, sofern diese Aufgaben nicht vom Zentralvorstand ausgeübt werden. Der Generaldirektor vertritt die Gesellschaft im Verwaltungsrat der «Union Européenne de Badiodif fusion», 2. Der Generaldirektor kann den Studiodirektoren Weisungen erteilen für die Gestaltung und Koordination der Programme, insbesondere für Sendungen, die politischen oder wirtschaftlichen Charakter haben oder eine internationale Bedeutung besitzen.

58 3, Ferner gehört luiter anderem zum Aufgabenkreis des Generaldirektors: a, der internationale Programmaustausch; fe. die Beauftragung eines Studios mit einer besonderen Sendung; c. die Teilnahme mit beratender Stimme an allen Kommissionen und Konferenzen der Gesellschaft ; d. die Bewilligung besonderer zusätzlicher Beträge an ein Studio für ausserordentliche Verwaltungsausgaben, Programme oder Propaganda innerhalb der vom Zentralvorstand festgelegten Grenzen; e. mit Zustimmung des Zentralvorstandes die Ernennung und die Entlassung des Personals der Generaldirektion und des Kurzwellendienstes sowie unter Verständigung des Zentralvorstandes die temporäre oder versuchsweise Anstellung von zusätzlichem Personal; /. die Beaufsichtigung der Finanzgebarung der Mitghedgesellschaften und die Einsichtnahme in ihre Buchhaltung und deren Belege.

4. Die D i r e k t o r e n k o n f e r e n z

Art. 22 Organisation und Aufgaben 1. Die Studiodirektoren versammeln sich periodisch unter dem Vorsitz des Generaldirektors, um alle Fragen gemeinsam zu behandeln, die über den einzelnen Studiobereich hinausgehen und die allgemeinen Bichtlinien für die Programme und ihre Koordination sowie die Verwaltung und die Technik betreffen.

2. Die Direktorenkonferenz besitzt das Becht, in allen Badiofragen von gesamtschweizeriseher Bedeutung Anträge an den Zentralvorstand zu stellen.

5. Die

Programmkommissionen

Art. 23 Zusammensetzung 1. Für jeden der drei Landesssender Beromünster, Sottens und Monte Ceneri wird eine regionale Programmkommission gebildet. Die Wahl der Mitglieder der Programmkommissionen erfolgt gemäss den Bestimmungen von Artikel 10, Absatz l, der Konzession. Ausser dem Generaldirektor umfassen die Programmkommission Beromünster 24 Mitglieder, die Programmkommission Sottens 12 Mitglieder und die Programmkommission Monte Ceneri 8 Mitglieder. Die eine Hälfte jeder Programmkommission wird durch die betreffenden Mitgliedgesellschaften, die andere Hälfte durch die Konzessionsbehörde ernannt. Jede Mitgliedgesellschaft hat Anrecht auf eine gleiche Anzahl Vertreter in die Programmkommission ihres Landessenders, Ausserdem ernennt jede Mitgliedgesellschaft einen Ersatzmann.

59 2. Pur den Rurzwellendienst -wird eine Programmkommission aus 8 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern nebst dem Generaldirektor gebildet, die die kulturellen, politischen und -wirtschaftlichen Kreise des Landes sowie die verschiedenen Landessprachen vertreten. Die eine Hälfte wird von der Konzessionsbehörde bezeichnet, die andere Hälfte vom Zentralvorstand auf Vorschlag des Generaldirektors. Bei der Wahl sollen Personen, die.eine gründliche Kenntnis der Beziehungen der Schweiz zum Ausland haben, bevorzugt werden.

3. Der Generaldirektor führt den Vorsitz der Programmkommissionen, die er in der Eegel alle vier Monate oder auf Verlangen von drei ihrer Mitglieder einberuft.

4. Jede Programmkommission ernennt einen Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit des Generaldirektors den Vorsitz führt.

Art. 24 Aufgaben 1. Die regionalen Programmkommissionen haben zur Aufgabe: a. die Interessen der verschiedenen Volkskreise zu vertreten und ihre Wünsche vorzubringen ; b. die Sendungen zu beurteilen und die allgemeinen Richtlinien für den Programmdienst zu prüfen; c. je nach Bedürfnis den Zentralvorstand und die Vorstände der Mitgliedgesellsehaften ihres Landessenders über ihre Feststellungen zu orientieren und ihnen Vorschläge zu unterbreiten; d. ihre Delegierten im jährlichen Turnus in die Generalversammlung zu ernennen.

2. Die Programmkommission für den Kurzwellendienst hat folgende Aufgaben: a. die nationalen Interessen, die der Kurzwellendienst im Ausland bekannt machen soll, zur Geltung zu bringen; b. die Sendungen zu beurteilen, die allgemeinen Bichtlinien für den Programmdienst zu prüfen und Vorschläge zu machen; c. die Delegierten im jährlichen Turnus in die Generalversammlung zu ernennen, wobei die verschiedenen Sprachgebiete nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

Art. 25 Organisation und Beratungen 1. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen spätestens zehn Tage vor der Sitzung.

2. Jede Frage, die ein Kommissionsmitglied, eine Mitgliedgesellschaft oder ein Studiodirektor zur Diskussion zu stellen wünscht, mues auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben wird. Verspätet vorgelegte Fragen werden behandelt, sofern die Mehrheit einverstanden ist.

60 3. Die Studiodirektoren nehmen an den Sitzungen der ihre Tätigkeit betreffenden Programmkommissionen mit beratender Stimme teil.

4. Die Programmkommissionen können zu ihren Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme einladen.

5. Die Beschlüsse der Programmkommissionen sind gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

6. Die Beschlüsse werden von der Mehrheit der Abstimmenden gefasst.

Auf Verlangen eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt. Der Präsident stimmt mit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

7. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg schriftlich gefasst werden, sofern nicht zwei Mitglieder mündliche Verhandlung verlangen.

Art. 26

Entschädigungen Die Mitglieder der Programmkommissionen haben Anspruch auf ein Sitzungsgeld, Vergütung der Reisespesen, eine Sonderentschädigung für Aktenstudium und auf Rückerstattung ihrer Auslagen.

Art. 27

Nationale Programmkommission 1. Auf Vorschlag der Aufsichtsbehörde oder des Zentralvorstandes tagen die vier Programmkommissionen als nationale Programmkommission.

2. Den Vorsitz der nationalen Programmkommission führt der Zentralpräsident.

6. Die Kontrollstelle

Art. 28 Wahl 1. Die Kontrollstelle besteht aus drei Eevisoren und drei Ersatzmännern, von denen, je zwei durch die Generalversammlung und je einer durch die Aufsichtsbehörde auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden.

2. Bei der Wahl der durch die Generalversammlung zu ernennenden Revisoren und Ersatzmänner sind die verschiedenen Mitgliedgesellschaften im Turnus angemessen zu berücksichtigen. Die Revisoren brauchen indessen nicht Mitglieder einer Mitgliedgesellschaft zu sein ; mit der Kontrolle kann auch eine Treuhandgesellschaft betraut werden.

Art. 29

Aufgaben 1. Die Revisoren prüfen nach Beendigung des Geschäftsjahres die Rechnungen sowie die Kassenführung der Gesellschaft und erstatten dem Zentralvorstand zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

61 2. Auf Verlangen des Zentralvorstandes oder der Generaldirektion prüfen sie ausserdem im Verlaufe des Jahres die Bechnungsführung.

8. Sie sind jederzeit berechtigt, Einblick in die Buchführung der Gesellschaft und der zugehörigen Belege zu nehmen.

IV. Finanzielles

Art. 30 Einnahmen der Gesellschaft Die Einnahmen der Gesellschaft setzen sich zusammen aus: a. dem ihr zukommenden Auteil an den Empfangsgebühren; 6. Subventionen,. Schenkungen und Erträgnissen aus Unternehmungen und Beteiligungen der Gesellschaft; c. andern Einkünften.

Art. 81 Verteilung 1. Der Zentralvorstand verteilt die Einkünfte der Gesellschaft unter die Mitgliedgesellschaften. Vorgängig scheidet er die erforderlichen Mittel aus, um a. die Kosten der Generaldirektion zu decken; fc. die gemeinsamen Ausgaben für gesamtschweizerische Aufgaben (Autorengebühren, Schulfunk, Nachrichtendienst, usw.) zu decken; c, den in Artikel 25 der Konzession vorgesehenen zentralen Eeservefonds sowie eine zu seiner Verfügung stehende Betriebsreserve zu äufnen.

2, Über die gesamte Verteilung der Einkünfte wird ein besonderes Eeglement aufgestellt.

Art. 82 Verwendung der finanziellen Mittel 1. Der Zentralvorstand und der Generaldirektor wachen über die wirtschaftliche Verwendung der finanziellen Mittel.

2. Die Gesellschaft veröffentlicht jährlich einen detaillierten finanziellen Eechenschaftsbericht über die Einkünfte aus den Empfangsgebühren und deren Verwendung.

8, Die Wertberichtigungssätze betragen 10 Prozent für die Mobilien und Musikinstrumente, 15 Prozent für die Maschinen, Apparate und technischen Instrumente und 20 Prozent für die Installationen und Motorfahrzeuge. Das Programm- und Tonaufnahmematerial sind im Anschaffungsjahr abzuschreiben.

Die Wertberichtigungen auf Gebäuden werden vom Zentralvorstand in jedem Falle besonders festgesetzt. Die Abschreibungen sind von den Anlagekosten zu berechnen und zu verbuchen, selbst wenn die Bilanz einen Passivsaldo aufweist. Ausserordentliche Abschreibungen dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

62 4. Die Mitgliedgesellschaften können ihr Gesellschaftskapital, sofern ein Eeinertrag vorliegt mit höchstens 4 Prozent verzinsen.

5. Der jährliche Eeinertrag der Gesellschaft wird in der Eegel dem in Artikel 81, lit. c, angegebenen Betriebsreservefonds überwiesen.

6. Der zentrale Eeservefonds -wird vom Zentralvorstand verwaltet. Er soll eine Million Franken nicht überschreiten und der Natur und dem Ziel der Gesellschaft entsprechend sorgfältig und umsichtig angelegt werden.

7. Der verbleibende Eeinertrag der Mitgliedgesellschaften wird auf neue Eechnung vorgetragen.

Art. 33 Buchhaltung 1. Die Eechnungen der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften werden auf den 31. Dezember jedes Jahres abgeschlossen. Die Eechnung der Gesell. schaft wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zehn Tage vor der Generalversammlung am Sitze der Gesellschaft zur Kenntnisnahme der Mitglieder aufgelegt.

2. Die Mitgliedgesellschaften mit eigenem Studio haben ihre Eechnungen an jedem Monatsende abzuschliessen und sie zur Kontrolle an die Generaldirektion zu übermitteln. Die Generaldirektion schliesst auf Ende eines jeden Monats ihre Eechnungen ab. Dem Zentralvorstand wird alle drei Monate ein Eechnungsabschluss vorgelegt.

3. Die Eechnungen der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften werden nach den Grundsätzen der Universalität, der Bruttorechnung und der Detaillierung gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde aufgestellt.

4. Der Zentralvorstand bestimmt den anzuwendenden Kontenplan. Alle zusätzlichen Einkünfte, wie auch eventuelle Verluste aus den Zeitungen oder andern Unternehmungen, sind in den Eechnungen einzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, jederzeit Einsicht in .die Eechnung der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften zu nehmen.

5. Der Generaldirektor unterbreitet dem Zentralvorstand in der ersten Hälfte Oktober die Voranschläge der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften.

.

6. Der Zentralvorstand unterbreitet der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung, die von der Generalversammlung genehmigten Betriebs- und Anlagebudgets der Gesellschaft und der Mitgliedgesellschaften.

Art. 34 Verpflichtungen der Gesellschaft 1. Die Verpflichtungen der Gesellschaft werden ausschliesslich durch ihr Vermögen garantiert.

2, Unter Vorbehalt der in der Konzession vorgesehenen Fälle haftet die Gesellschaft nicht für die Schulden ihrer Mitgliedgesellschaften.

63 V. Beschwerderecht und Streitigkeiten Art. 35 Beschwerderecht 1. Beschwerde kann einreichen a. an den Vorstand der zuständigen Mitgliedgesellschaft : wer sich durch eine Sendung oder eine Massnahme eines Studiodirektors verletzt fühlt; fe. an den Generaldirektor: wer sich durch eine Sendung oder eine Massnahme im Kurzwellendienst oder Telephonrundspruch verletzt fühlt; wer sich durch Missachtung von Konzessionsvorschriften über den Programmdienst verletzt fühlt; c. an den Zentralvorstand: die Mitgliedgesellschaften gegen die Weisungen des Generaldirektors; d, sai die Aufsichtsbehörde: die Mitglieder des Zentralvorstandes und die Mitgliedgesellschaften gegen die Beschlüsse des Zentralvorstandes gemäss Artikel 34 der Konzession.

2. Die Beschwerde in den Fällen a bis c muss. innert 10 Tagen nach dem Tage der Sendung an die zuständige Behörde gerichtet werden; wenn die Beschwerde sich gegen Massnahmen, Beschlüsse oder Weisungen richtet, so ist sie innert zehn Tagen nach deren Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer einzureichen. Ohne ausdrücklichen Entscheid der Eekursbehörde hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

3. Das Beschwerderecht für das Personal der Generaldirektion und der Studios wird in einem besonderen Reglement geordnet,

Art. 36 Streitigkeiten Streitigkeiten administrativer Natur zwischen zwei oder mehreren Mitgliedgesellschaften sowie zwischen dem Generaldirektor und einzelnen Mitgliedgesellschaften entscheidet der Zentralvorstand.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art, 37 Statutenänderung Eine Änderung der Statuten kann von der Generalversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Drittem der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, und wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist nicht die Hälfte der Delegierten anwesend, so hat der Zentralpräsident oder in dessen

64 Verhinderung ein Vizepräsident des Zentralvorstandes eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in der eine Statutenänderung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden kann. Die zweite Generalversammlung darf nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen nach der ersten stattfinden.

Art. 38 Auflösung 1. Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Generalversammlung nur unter den in Artikel 87 festgesetzten Bedingungen beschlossen werden.

2. Das Ausscheiden von einzelnen Mitgliedgesellschaften hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

3. Wird die Gesellschaft aufgelöst, so bestimmt die Generalversammlung die Liquidatoren und deren Zeichnungsberechtigung.

4. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft öder einer Mitgliedgesellschaft müssen an erster Stelle die Interessen der Pensionskasse gewahrt werden.

5. Der Zentral vorstand verfügt über das nach der Tilgung allfälliger Schulden verbleibende Vermögen unter Vorbehalt der Konzessionsbestimmungen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 39 . Inkrafttreten 1. Die vorliegenden Statuten, die von der Delegiertenversammlung angenommen wurden, sind für die Schweizerische Bundspruchgesellschaft (SEG) und ihre Mitgliedgesellschaften rechtsverbindlich.

2. Sie ersetzen diejenigen vom 12. Dezember 1936 und treten auf in Kraft.

Also beschlossen in der ausserordentlichen Delegiertenversammlung der SchweizerischenRundspruchgesellschaftt in Bern, am 29. November 1952.

Der Zentralpräsident: Fritz Rothen Der Generaldirektor: Marcel Bezençon Die vorliegenden Statuten sind durch Beschluss vom die Konzessionabehörde genehmigt worden.

1034

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ordnung des schweizerischen Rundspruchdienstes (Vom 13. Januar 1953)

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1953

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15.01.1953

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