N o

3

7

# S T #

3

Bundesblatt

105. Jahrgang

Bern, den 22. Januar 1953

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum.

Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

6394

Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 20. Januar 1958) Herr Präsident!

.

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über Teuerungszulagen an Eentner der Schweizerischen UnfallVersicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes vorzulegen.

I.

Teuerungszulagen an Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie an Eentner aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst werden seit dem Jahre 1942 ausgerichtet, und zwar nur an Invalidenrentner mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel und mehr sowie an Witwen und Waisen und ausschliesslich für Renten, die für Schadenfälle ausgerichtet werden, die vor dem 1. Januar 1943 eingetreten sind.

Die Ansätze betrugen ursprünglich 15 Prozent der Renten, maximal 400 Tranken und wurden im Verlaufe der letzten Jahre verschiedentlich erhöht. Die letzte Anpassung aller zulageberechtigten Renten erfolgte mit Bundesbeschluss vom 26. März 1947 über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für das Jahr 19471) bzw. mit Bundesbeschluss vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 2(.

1) AS 63, 237.

2 ) AS 63, 239.

Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. I.

G

74

Diese Anpassung brachte eine Erhöhung auf 25 Prozent, maximal 600 Franken.

Mit Wirksamkeit ab 1. Januar 1948 erfolgte .mit Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1947 betreffend die Verlängerung der Bundesbeschlüsse vom 26. März 1947 *) eine Erhöhung der Zulagen für Eenten, welche vor dem 1. Dezember 1941 bestanden haben, auf 30 Prozent, maximal 720 Pranken. Die erwähnten Ansätze sind in den zur Zeit geltenden Eundesbeschluss vom 8. Oktober 19482) übernommen worden, II.

1. Infolge der weiteren Verteuerung der Lebenskosten sind bei der SUVA und dem Bundesamt für Sozialversicherung von verschiedenen Seiten Gesuche um Erhöhung der Teuerungszulagen zu den STJVA-Benten gestellt worden.

Das gleiche Ziel verfolgten zwei im Parlament eingereichte Postulate der Herren Nationalräte Heinzer und Oldani, die den Bundesrat einluden, die Teuerungszulagen der SUVA-Benten den gestiegenen Lebenskosten anzupassen. Der Bundesrat hat diese Postulate anlässh'ch der Herbstsession 1952 zur Prüfung entgegengenommen.

Die Prüfung der Berechtigung der gestellten Begehren hat gestützt auf die seit der letzten Anpassung der Zulagen erfolgte Entwicklung der Lebenskosten zu erfolgen. Wie wir bereits erwähnt haben, erfolgte die letzte Erhöhung auf den 1. Januar 1948. Im Januar 1948 betrug der Lebenskostenindex 163 Punkte gegenüber 171 Punkten im November 19523). Die Differenz beträgt daher zur Zeit 8 Punkte, wobei zu bemerken ist, dass die bisherigen Zulagen lediglich einen Teil der Teuerung ausgeglichen haben.

In Würdigung dieser Umstände erscheint eine Erhöhung der bestehenden Zulagen um 10 Prozent als angemessen. Gleichzeitig soll in Zukunft auf die Höchstbegrenzung verzichtet werden. Bisher betrug der Höchstanspruch für die Teuerungszulagen 600 Franken für Eenten, die seit dem 1. Dezember 1941 bestehen, und 720 Franken für Eenten, die bereits seit einem früheren Zeitpunkt ausbezahlt werden. Diese Begrenzung trifft insbesondere die Schwerinvaliden sowie die Witwen und Waisen von tödlich verunfallten Versicherten, die in der Eegel bereits eine Einbusse erleiden infolge der Höchstbegrenzung des der Eente zugrunde liegenden anrechenbaren Jahresverdienstes.

2. Es stellt sich die Frage, ob auch weiterhin daran festgehalten werden soll, dass nur für solche Eenten Teuerungszulagen auszurichten sind, die für Schadenfälle zugesprochen wurden, welche sich vor dem 1. Januar 1943 ereignet haben, oder ob weitere Rentnerkategorien für eine Ausrichtung von Zulagen in Betracht kommen.

!) AS 63, 1081.

a ) AS 1949, 69.

s ) August 1939 = 100.

75 Die Entwicklung des Lohn- und Lebenskostenindexes seit 1989 erzeigt das folgende Bild: Gewogener Totalindex der Stundenverdienste erwachsener verunfallter Arbeiter und Lebenskostenindex 1) Jahresmittel 1989 = 100 Index der Stundenverdienste

Jahre

1939 1940

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952

1

nominal

real

100,0 108,0 111,8 123,1 134,1 142,9 151,7 169,3 184,7 195,7 199,4

100,0

200,5 204,3 *

94,2 88,3 87,9 91,1 95,0 100,2 112,4 117,4 120,8 124,2 126,7 123,3 *

Lebenskostenindex

100,0 109,3

126,0 140,1 147,2 150,4 151,4 150,6 157,3 162,0 160,6 158,2 165,7

171,2')

1

) Statistisches Jahrbuch der Schweiz 1951, Seite 855.

2) Nur Monat November (August 1939 = 100).

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass die Löhne in den ersten Kriegsjahren langsamer angestiegen sind als die Lehenskosten, so dass die Arbeiter Reallohneinbussen in Kauf zu nehmen hatten. Erst im Jahre 1946 erreichte der Lohnindex denselben Stand wie der Lebenskostenindex, womit von diesem Jahre an der volle Teuerungsausgleich gewährleistet war. In den Nachkriegsjahren sind dann die Löhne stärker gestiegen als die Lebenskosten.

Der Index der Lebenskosten betrug in der zweiten Hälfte des Jahres 1951 durchschnittlich 169,3 Punkte, eine Höhe, die der Index der Nominallöhne bereits im Jahre 1946 erreicht hatte. Auch die gegenwärtige Teuerung war bereits im Verlaufe des Jahres 1946 nahezu ausgeglichen (Lebenskostenindex im November 1952 171 Punkte; Nominallohnindex im Jahre 1946 = 169,8 Punkte), während für das Jahr 1947 bereits ein wesentlicher Reallohngewinn bestand (Nominallohnindex im Jahre 1947 -- 184,7 Punkte).

Durch die Gewährung von Teuerungszulagen ist nur die Teuerung auszugleichen. Wir sind daher mit der SUVA der Meinung, dass neue Teuerungszulagen nur für Eenten in Frage kommen können, die für Unfälle ausgerichtet werden, welche sich vor dem 1. Januar 1946 ereignet haben. Diese Zulagen sollten einheitlich auf 10 Prozent angesetzt werden.

76 8. Die durch, diese Neuregelung der Teuerungszulagen entstehenden Mehrkosten veranschlagt die SUVA wie folgt: BetriebsunfallVersicherung

Zusammensetzung der Mehrkosten

Nichtbetriebsunfallversicherung

Total

B eträg in Tranke n

1. Erhöhung der Zulagen an die bisher Berechtigten um 10 Prozent . . .

755 000

295 000

2. Aufhebung der Höchstbegrenzung der Zulagen einschliesslich Erhöhung dieser Mehrbelastung um 10 Prozent

48000

12000

60000

75000 382 000

305000 1 415 000

3. Gewährung einer Zulage von 10 Prozent an Rentenbezüger, deren Anspruch in den Jahren 1943, 1944 oder 1945 entstanden ist . *.

Total Mehrkosten

230000 1 033 000

1 050 000

III.

Mit Botschaft des Bundesrates über die Gewährleistung von Invalidenund Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 1) wurde die Entstehung der Renten aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst ausführlich dargestellt. Die Gewährung von Teuerungszulagen zu diesen Renten, die im Auftrag des Bundes durch die SUVA ausgerichtet werden, wurde immer gleichzeitig mit der Ordnung der Teuerungszulagen zu den SUVA-Renten geordnet. Dies gilt auch für den vorliegenden Beschluss.

Gemäss den Berechnungen der SUVA beträgt die Mehrausgabe der entsprechend erhöhten Teuerungszulagen zu diesen Invaliden- und Hinterlassenenrenten jährlich rund 18 800 Franken. Dieser Betrag setzt sieb wie folgt zusammen :, Zusammensetzung dei Mehrkosten

Beträge in Franken

1. Erhöhung der Zulagen an die bisher Berechtigten um 10 Prozent)

7900

2. Aufhebung der Höchstbegrenzung der Zulagen (einschliesslich Erhöhung dieser Mehrbelastung um 10 Prozent)

1400

3. Gewährung einer Zulage von 10 Prozent an Rentenbezüger, deren Anspruch in den Jahren 1943,1944 oder 1945 entstanden ist . .

Total Mehrkosten

9500 18800

!) BEI 1947, I, 447.

77 IV.

1. Die Finanzierung der Teuerungszulagen der SUVA-Rentner erfolgte in den ersten Jahren aus dem Betriebskapital von 5 Millionen Pranken, das der Bund der SUVA gemäss Artikel 51, Absatz 2, des Kranken- und UnfaUversicherungsgesetzes vom 18. Juni 1911 seinerzeit zur Verfügung gestellt hatte. Nach Aufzehrung dieses Kapitals wurden die Mittel, soweit es sich um die Ausrichtung der Zulagen im Ausmass von 25 Prozent und maximal 600 Franken handelte, zu 40 Prozent vom Bund und zu 60 Prozent von der SUVA aufgebracht. Die Kosten aus der Erhöhung der Ansätze für einen Teil der Zulagen auf 80 Prozent, maximal 720 Franken, wurden in vollem Umfange vom Bund übernommen. Diese seit dem Jahre 1948 um 5 Prozent erhöhten Zulagen stellen die überwiegende Mehrzahl aller Teuerungszulagen dar, so dass die Aufwendungen des Bundes und der SUVA in den letzten Jahren annähernd je 50 Prozent der zur Finanzierung der Teuerungszulagen benötigten Mittel betrugen.

Jahr

1948 1949

1950 1951

Bisherige Aufwendungen in Franken Bund 1 588 675

1 526 093 1 471 955 1428500

SUVA

1 667 045 1 601 808 1 546 146 1 499 888

Total

3 255 720 3 127 901 3 018 101 2 928 388

2. Für die Finanzierung der neu zu beschliessenden Zulagen sollte an diesem Verteilungsmodus festgehalten werden. Auf Seite der SUVA wie auch auf Seite des Bundes waren zunächst divergierende Auffassungen vorhanden. Die SUVA stellte sich auf den Standpunkt, dass die Teuerungszulagen als versicherungsfremde Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange durch den Bund übernommen werden sollten, während anderseits der Bund der Meinung Ausdruck gab, dass die SUVA als staatliche Versicherungsanstalt für alle Leistungen an ihre Beniner selbst aufzukommen habe.

Schliesslich einigten sich Bund und SUVA auf eine hälftige Teilung aller durch die Ausrichtung von Teuerungszulagen entstehenden Kosten in der Meinung, dass bis zur Neuordnung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und SUVA am bisherigen Zustand nichts geändert werden solle. Die Zustimmung der SUVA beruht auf einem einstimmigen Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 13. Dezember 1952.

Da keine neuen Fälle hinzukommen werden, nehmen die Aufwendungen für die Teuerungszulagen ständig ab, um Bchliosslich ganz zu verschwinden.

Anlässlich der kommenden Bundesfinanzreform müssen die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und SUVA grundsätzlich neu geregelt werden.

78

Wir können an dieser Stelle auf dieses Problem nicht näher eintreten. Die Verhandlungen mit der SUVA zur Erreichung einer Verständigungslösung sind bereits im Gange.

8. Die Finanzierung der Teuerungszulagen der Eentner aus dem militärischen und zivilen Arbeitsdienst fällt, wie bisher, in vollem Umfange zu Lasten des Bundes. Es handelt sich bei diesen Eentnern nicht um Versicherte der SUVA, sondern um Eentner, die die Versicherungsleistung im Auftrag und auf Eechnung des Bundes von der SUVA ausbezahlt erhalten. Auch die Aufwendungen für diese Zulagen werden nach und nach abnehmen und schhesslich ganz verschwinden.

V.

1. Gremäss bisheriger Eegelung wurden die Teuerungszulagen nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet. Überdies bestand eine Bedürfnisklausel. Kentenbezüger, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn nicht empfindlich traf, waren bisher nicht zulageberechtigt.

Auf diese beiden einschränkenden Klauseln soll in Zukunft verzichtet werden. Anlässlich des Abschlusses der Staatsverträge über Sozialversicherung mussten die Zulagen auch an die Angehörigen der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im andern Land gewährt werden. Diese Eegelung drängte sich auf, um den Schweizerbürgern, die in der Schweiz wohnen und Anspruch auf Leistungen aus der Sozialversicherung eines Vertragsstaates haben, die Auszahlung der teilweise recht erheblichen Zulagen zu den Versicherungsleistungen in die Schweiz sicherzustellen. Es ist klar, dass unter diesen Umständen die Zulagen auch an Schweizerbürger im Ausland auszurichten sind, weil man diese nicht schlechter stellen darf als die Angehörigen der Vertragsstaaten. Der Wegfall der Wohnsitzklausel bedingt aber auch die Aufhebung der Bedürfnisklausel, ist es doch vor allem bei den Eentnern, deren Zulagen ins Ausland ausgerichtet werden, praktisch ausgeschlossen, deren Bedürftigkeit nachzuprüfen. Sowohl die Wohnsitz- als auch die Bedürfnisklausel sind in den letzten Jahren praktisch nicht mehr zur Anwendung gekommen.

2. Der vorhegende Bundesbeschluss soll rückwirkend auf den 1. Januar 1953 in Kraft treten. Er soll so lange gelten, bis im Zusammenhang mit der in Aussicht stehenden Neuordnung der Bundesfinanzen die finanziellen Beziehungen zwischen Bund und SUVA neu geregelt werden. Da dieser Zeitpunkt noch nicht feststeht, schlagen wir eine unbefristete Eegelung vor, 8. Anläaslich der Beratung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 *) wurde in den Eäten festgestellt, dass es sich um einen Beschluss allgemein verbindlicher .Natur handle, der dem fakultativen Eeferendum unterliege. Es hegt i) AS 1949, 69.

79

kein Grund vor, den neuen Beschluss anders zu behandeln. In Artikel 5 haben ·wir deshalb die Beferendumsklausel aufgenommen.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benutzen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Januar 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident:

Euer Der Bundeskanzler: .

Ch. Oser

80 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungeanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Januar 195S, beschliesst:

Art. l 1

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (Anstalt) richtet ihren Eentnern nach Massgabe dieses Beschlusses Teuerungszulagen aus zu den Eenten, die für Unfälle gewährt werden, welche sich vor dem 1. Januar 1946 ereignet haben.

2 Die Teuerungszulagen gehen je zur Hälfte zu Lasten der Anstalt und des Bundes.

Art. 2 1

Die Anstalt richtet zu Lasten des Bundes Teuerungszulagen ans zu den Renten, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 für Unfälle oder Krankheiten gewährt werden, welche vor dem 1. Januar 1946 eingetreten sind.

2 Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgen durch die Anstalt.

Art. 3 Die in den Artikeln l und 2 erwähnten Teuerungszulagen betragen: a. 40 Prozent der Jahresrenten, die für Schadenfälle ausgerichtet werden, für welche die Eenten vor dem 1. Dezember 1941 bestanden haben; 1

81 b. 85 Prozent der Jahresrenten, die für Schadenfälle ausgerichtet werden, welche vor dem 1. Januar 1948 eingetreten sind und nicht unter die Re-gelung von lit. o fallen; c. 10 Prozent der Jahresrenten, die für Schadenfälle ausgerichtet werden, welche nach dem 31. Dezember 1942, aber vor dem 1. Januar 1946 eingetreten sind.

2)

Zulageberechtigt sind nur Eentner mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr sowie Witwen und Waisen. Ausgeschlossen von den Zulagen sind grundsätzlich die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten.

Art. 4 Der Bundesbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1958 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1948l) über Teuerungszulagen an Eentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes aufgehoben.

Art. 5 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes.vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, bekanntznmachen.

1) AS 1949,1, 69 1047

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 20. Januar 1958)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1953

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

6394

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.01.1953

Date Data Seite

73-81

Page Pagina Ref. No

10 038 162

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.