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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz, und Italien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 6. März 1953).

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Allgemeines 1. Am 4. April 1949 hat die Schweiz mit Italien ihr erstes zwischenstaatliches Abkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung unterzeichnet. Es ist nicht zu verkennen, dass die bezüglichen Verhandlungen schweizerischerseits mit Zurückhaltung geführt wurden. Die Gründe hiefür haben wir in .unserer Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 4. April 1949 eingehend dargelegt. Gleich nach Bekanntwerden des von der Schweiz am?9. Juli 1949 mit Frankreich unterzeichneten, weitergehenderen Abkommens trat Italien mit dem Antrag um Aufnahme von Eevisionsverhandlungen an die Schweiz heran.Dieser Wunsch verstärkte sich nach Veröffentlichung der von der Schweiz mit ihren übrigen Nachbarländern abgeschlossenen Gegenseitigkeitsabkommen.

Mit Verbalnote vom 23. Dezember 1950 stellte die italienische Eegierung über ihre Vertretung in Bern das offizielle Begehren um baldmöglichste Aufnahme von Eevisionsverhandlungen. In dieser Note berief sich Italien unter Hinweis auf die in der Zwischenzeit in der italienischen Versicherung eingeführten Verbesserungen auf Ziffer V des Schlussprotokolles zum Abkommen vom 4. April 1949, worin sich die italienische Eegierung das Eecht vorbehalten hatte, auf die Frage der Gleichwertigkeit der beiden Versicherungen zurückzukommen,

593 sobald die italienische Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialversicherung auf neue Grundlagen gestellt sein würde. Was ihre konkreten Begehren anbetraf, verwies die italienische Eegierung auf das Memoranduni, das die italienischen Vertreter Mitte September 1950 anlässlich der ersten Sitzung des im Abkommen vom4. April 1949 vorgesehenen gemischten beratenden Ausschusses zu Protokoll gegeben hatten und worin bezüglich der schweizerischen AHV folgende Kevisionsforderungen zugunsten der italienischen Staatsangehörigen angemeldet worden waren : a. Herabsetzung der generellen Karenzfrist des Artikels 18 des AHV-Gesetzes von 10 auf 5 Jahre ; 6. Herabsetzung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz von 15 auf 10 Jahre für die Rentenberechtigung nach einem einzigen Beitragsjahr; c. Bückerstattung der vollen AHV-Beitrage, d. h. gegebenenfalls auch der Arbeitgeberbeiträge bei Nichterfüllen der Voraussetzungen für den Rentenanspruch; d. Gewährung der AHV-Übergangsrenten bei einer Mindestwohndauer in der Schweiz von 10 Jahren.

Trotzdem die in der Zwischenzeit in der italienischen Versicherung eingeführten Verbesserungen nur von geringfügiger Bedeutung waren, erklärte sich die Schweiz dennoch grundsätzlich bereit, in Revisionsverhandlungen einzutreten, da das Abkommen vom 4. April 1949 verglichen mit den seither von der Schweiz abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gewisse Härten aufwies. Dabei war sich die Schweiz bewus&t dass beim damaligen Stand der italienischen Versicherung den italienischen Begehren nur in sehr beschränktem Masse entsprochen werden könnte. Zufolge der bereits mit andern Staaten, insbesondere mit den übrigen Nachbarländern, eingegangenen Verpflichtungen, konnte schweizorischerseits für die Revisionsverhandlungen mit Italien als frühester Termin der Monat. Oktober 1951 in Vorschlag gebracht werden.

Anfangs August 1951 wurde nach Genehmigung durch den italienischen Ministerrat dem italienischen Parlament eine Gesetzesvorlage unterbreitet, die eine Neuordnung der Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvereicherung zum Ziele hatte. Das Erscheinen dieser Vorlage stellte die Schweiz insofern vor eine neue Lage, als die darin vorgesehenen Verbesserungen von solcher Tragweite waren, dass im Falle ihrer Einführung die Frage der Gleichwertigkeit der
italienischen und schweizerischen Versicherung kaum mehr verneint werden konnte.

2. Die offiziellen Revisionsverhandhiflgen wurden am 8. Oktober 1951 in Rom eröffnet und dauerten bis zum 17. Oktober. Sie führten zum Abschluss des vorliegenden Abkommens, das mit seinein Inkrafttreten dasjenige vom 4. April 1949 ersetzen soll. Die Unterzeichnung erfolgte durch die beiden Delegationschefs, und zwar, schweizerischerseits, durch Herrn Dr. Arnold Säxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, italienischerseits, durch Herrn Minister Egidio Reale, italienischer Gesandter in der Schweiz. Den Ver-

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handlangen wurde die italienische Gesetzesvorlage betreffend die Neuordnung der Leistungen der italienischen Sozialversicherung zu Grunde gelegt. Dabei wurde zu Beginn und beim Abschluss der Verhandlungen vom schweizerischen Delegationschef namens und im Auftrage der schweizerischen Eegierung ausdrücklich erklärt und zu Protokoll gegeben, dass schweizerischerseits die Batifikation des neuen Abkommens vom Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesvorlage .-- ohne wesentliche Änderungen -- abhängig gemacht werde.

Das Gesetz über die Neuordnung der Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung ist -- gegenüber der Gesetzesvorlage sogar noch etwas verbessert --· am 15. April 1952, rückwirkend auf den 1. Januar 1952, in Kraft getreten.Damit ist die von der Schweiz auf dem Sektor der Sozialversicherung für die Eatifikation des neuen Abkommens gestellte Bedingung erfüllt worden.

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3. Die G r u n d z ü g e des italienischen Gesetzes b e t r e f f e n d die N e u o r d n u n g der Leistungen der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung (im f o l g e n d e n «Anpassungsgesetz:» genannt) vom 4. April 1952.

Wie wir vorstehend geschildert haben, ist die Einführung des Anpassungsgesetzes für den Umfang der schweizerischerseits Italien gegenüber gemachten neuen Konzessionen von ausschlaggebender Bedeutung. Es erscheint deshalb angebracht, nachstehend eine Darstellung der wichtigsten Bestimmungen dieses Gesetzes zu geben.

Vorerst ist zu bemerken, dass mit dem Anpassungsgesetz keine neue Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung eingeführt, sondern lediglich die bestehende Ordnung in einzelnen Punkten, allerdings sehr tiefgreifend, abgeändert oder ergänzt worden ist.

Das Anpassungsgesetz verfolgt drei Hauptziele: 1. die Einführung eines definitiven, den heutigen Verhältnissen gerecht werdenden Beitrags- und Leistungssystems; 2. die Wiederherstellung eines direkten Verhältnisses zwischen Beitrags- und Versicherungsleistung und 3. eine weitgehende administrative Vereinfachung, durch Einführung eines vereinfachten Beitrags- und Leistungssystems.

Was den persönlichen Geltungsbereich anbetrifft, bleibt die italienische Versicherung nach wie vor eine Klassenversicherung. Dagegen ist ein wesentliches Merkmal des Anpassungsgesetzes die grundsätzliche Gleichstellung der
Arbeiter mit den Angestellten. Der Kreis der Versicherten ist insofern bedeutend erweitert worden, als die frühere Einkommensgrenze fallen gelassen wurde, so dass nunmehr grundsätzlich alle Arbeitnehmer in Italien, ohne Unterschied der Nationalität und ohne Bücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes, obligatorisch versichert sind. Der Grundsatz der Klassenversicherung wird indessen durch die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung durchbrochen.

Diese steht allen in Italien wohnhaften Personen, die nicht obligatorisch versichert sind oder aus der Versicherungspflicht ausscheiden, offen.

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Die Dauer der Beitragspflicht ist dahingehend geändert worden, dass sie nicht mehr mit dem Erreichen des Bentenalters endigt, sondern solange anhält, als der Versicherte erwerbstätig ist.

Das Beitragssystem ist insofern ganz wesentlich vereinfacht worden, als nur noch 2 Arten von Beiträgen be'stehen : die Grundbeiträge (contributi base) und die Ausgleichsfondsbeiträge (contributi dovuti al fondo per l'adeguamento delle pensioni). Für die Grundbeiträge, die nach wie vor ausschh'esshch zu Lasten des Arbeitgebers gehen, sind für die Arbeiter und Angestellten je 13 neue, den heutigen Lohnverhältnissen angepasste Beitragshlassen eingeführt worden, und zwar: 1. Klasse bis 2500 Lire Wochenlohn bzw. 15 600 Lire Monatslohn; 13.

Klasse über 27 700 Lire Wochenlohn bzw. 120 000 Lire Monatslohn. Die Beiträge betragen je nach Beitragbklasse für die Arbeiter 6 bis 45 Lire wöchentlich, für die Angestellten 26 bis 200 Lire monatlich. Für die freiwillige Versicherung bestehen besondere Beitragsklasben, während die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer feste Beiträge bezahlen. Die Ausgleichsfondsbeiträge werden nach den Grundsätzen des reinen Umlageverfahrens Jahr für Jahr nach dem jeweiligen Bedarf festgesetzt. Sie werden zur Äufnung des Ausgleichsfonds verwendet, der zur Finanzierung der sogenannten Ausgleichszulage dient.

Die Lasten des Ausgleichsfonds werden zur Hälfte vom Arbeitgeber und zu je einem Viertel vom Arbeitnehmer und vom Staat getragen. Auf Grund des voraussichtlichen Fondsbedarfs sind für das Jahr 1952 die Ausgleichsfondsbeiträge indessen erstmals für die Arbeitgeber auf 6,60 Prozent und für die Arbeitnehmer auf 2,40 Prozent des Lohnes festgesetzt worden. Für diese Beiträge besteht eine untere Lohngrenze : sie werden, auch von dem, der weniger verdient, immer zum mindesten auf einem Tageslohn von 400 Lire bezahlt ; nach oben besteht dagegen keine Begrenzung.

Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind durch das Anpassungsgesetz grundlegend geändert worden. Zwar,sind die Altersgrenzen nicht berührt worden. Sie liegen nach wie vor für die Männer bei 60 Jahren und für die Frauen bei 55 Jahren. Dagegen sind die Bedingungen für die Erfüllung der Wartezeit wesentlich verschärft worden. Bisher genügte, um Anspruch auf eine Alters- bzw. Invaliden- oder Hinterlassenenrente zu haben, eine
Mindestversicherungsdauer von 15 bzw. 5 Jahren und eine nach Beitragsklasse und Eisiko abgestufte Mindestbeitragsleistung. Das Anpassungsgesetz verlangt nunmehr eine effektive Beitragsdauer von 15 Jahren für die Altersrenten und von 5 Jahren für die Invaliden- und Hinterlassenenrenten. Diese Bedingungen werden durch das Anpassungsgesetz dadurch gemildert, dass auch die Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit erfüllten Beitragszeiten gleichgestellt werden, was bisher nur für die Zeiten von Krankheit galt.

Von grösster Wichtigkeit sind die neuen Bestimmungen über die Berechnung der Leistungen. Zunächst wird wie bisher an Hand der gesamthaft einbezahlten Grundbeiträge die sogenannte Grundrente ermittelt. Das Anpassungsgesetz bringt diesbezüglich insofern eine wichtige Neuerung, als jetzt für

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die Arbeiter für die Ermittlung der Grundrente die gleichen Berechnungsintervalle und Prozentsätze gelten -wie für die Angestellten. Zu der einmal ermittelten Grundrente wird jetzt an Stelle der bisherigen verschiedenartigen und ungenügenden Zuschläge -- und darin hegt die grundlegende Änderung des Anpassungsgesetzes -- eine einzige Zulage, die sogenannte Ausgleichszulage, im 44fachen Betrage der Grundrente geschlagen. Die Vollrente beträgt damit heute das 45fache der Grundrente. Das Anpassungsgesetz führt zudem erstmals für Männer und Frauen die Möglichkeit ein, die Eente durch Hinausschieben des Eentengenusses über das 60. bzw. 55. Altersjahr ganz wesentlich zu erhöhen.

Und zwar erhöht sich die Eente für die Männer nach einem Jahr um 6 Prozent, nach 5 Jahren maximal um 40 Prozent und für die Frauen entsprechend um 3.bzw. 22 Prozent gegenüber der Normalrente. Schiebt die Frau den Eentengenuss gar über das 60. Altersjahr hinaus, so erhöht sich die ihr zustehende Eento nochmals entsprechend den Prozentsätzen für die Männer. Das Anpassungsgesetz führt anderseits erstmals Mindest- und Höchstrenten ein. Die Mindestrenten betragen für Invalidenrentner und für Altersrentner mit mehr als 65 Jahren 60 000 Lire jährlich, für Altersrentner mit weniger als 65 Jahren und die Hinterlassenenrentner 42 000 Lire jährlich. Die Höchstrenten sind auf 80 Prozent des in den letzten 5 Jahren erzielten mittleren Arbeitsverdienstes begrenzt. Was die Höhe der Leistungen anbetrifft, ist endlich zu beachten, dass das Anpassungsgesetz neben der ordentlichen Jahresrente die Ausrichtung einer "Weihnachtszulage in der Höhe eines Monatsbetreffnisses vorsieht und dass die -Eenten um ein Viertel gekürzt werden, wenn und solange der Bentenbezüger erwerbstätig ist. In den mittleren Beitragsklassen (5. Klasse für die Arbeiter; 9. Klasse für die Angestellten) betragen die ordentlichen Altersrenten einschliesslieh der Weihnachtszulage jährlich für Arbeiter nach 25 Beitragsjahren rund 226000 Lire und nach 85 Beitragsjahren rund 808000 Lire; für Angestellte entsprechend rund 400 000 Lire bzw. 550 000 Lire. In den höchsten Beitragsklassen erreicht die ordentliche Jahresrente nach voller 45j ähriger Beitragsdauer für Arbeiter und Angestellte einheitlich die Höhe von rund 1000 000 bis 1100 000 Lire, was für die Arbeiter 80 Prozent und für
die Angestellten rund 75 Prozent der untern Grenze des Jahreslohnes der höchsten Beitragsklasse entspricht. -- Die Witwenrente beträgt 50 Prozent der Altersrente, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes zustand bzw. zugestanden hätte. Die Waisenrente beträgt für jedes rentenberechtigte Kind 20 Prozent oder 80 Prozent dieser Altersrente, je nachdem ob die Waisen neben dem überlebenden Elternteil oder allein rentenberechtigt sind. Die Hinterlassenenrenten dürfen ferner gesamthaft nicht weniger als die Hälfte, anderseits aber auch nicht mehr als den Gesamtbetrag der Leistungen ausmachen, auf die der Verstorbene im Zeitpunkt seines Ablebens Anspruch hatte bzw. gehabt hätte.

Von besonderer Bedeutung sind schliesslich die Übergangsbestimmungen- des A n p a s s u n g s g e s e t z e s , welche für die Versicherten, die innerhalb der nächsten 10 Jahre die Altersgrenze erreichen, bedeutende Erleichterungen für die Erfüllung der neu geregelten Beitragsdauer vorsehen. Diese Erleichteren-

597 gen in Verbindung mit der gleichfalls in den Übergangsbestimmungen vorgesehenen Aufwertung der bis 1948 einbezahlten Beiträge, gestatten den Versicherten der erwähnten Jahrgänge weitgehend in den Genuas der erhöhten Leistungen zu gelangen. Alles in allem -- wobei wir den Nachteil des engeren Versichertenkreises durch die umfassendere Bisikodeckung und die zum Teil höheren Leistungen als aufgewogen betrachten -- muss die Frage der Gleichwertigkeit der italienischen Alters-, Invaliden- und HinterlassenenVersicherung mit der schweizerischen AHV bejaht werden.

u. Grundzüge des Abkommens Es sei vorerst einmal festgestellt, dass das vorliegende Vertragswerk keine Zusatzvereiiibarung zum bestehenden Staatsvertrag mit Italien, sondern ein selbständiges A b k o m m e n ist, das mit seinem Inkrafttreten dasjenige vom 4. April 1949 ersetzen soll. Wie schon das bisherige bezieht sich auch das vorliegende Abkommen ausschliesslich, schweizerischerseits, auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung, italienischerseits, auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung. Dagegen ist das Abkommen in seinem Aufbau den heutigen zwischenstaatlichen Standärdabkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung angepasst und entsprechend ausgebaut worden. Anderseits wurden alle Durchführungsbestimmungen.aus dem Abkommen herausgenommen; diese bleiben einer leichter modifiziorbaren Verwaltungsvereinbarung vorbehalten.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiete der zwischenstaatlichen Sozialversicherung fusst auch das vorliegende Abkommen aui dem Grundsatz der Gleichbehandlung. So bestimmt Artikel 2, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt wird, die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten in den Eechten und Pflichten aus den unter das Abkommen fallenden, gegenseitigen Sozialversicherungen einander gleichgestellt sein sollen.

Dieser Grundsatz wirkt sieh iin Lichte der italienischen Eevisionsbegehren im einzelnen wie folgt aus: 1. Leistungsanspruch In Anbetracht der mit dem Anpassungsgesetz in der italienischen Versicherung eingeführten, wesentlichen Verbesserungen (vgl. Abschnitt I, Ziff. 8), ist es gegeben, die italienischen Eevisionsbegehren (vgl. Abschnitt I, Ziff. 1), soweit möglich und tragbar, im Eahmen der Konzessionen, die andern Ländern mit gleichwertiger Sozialversicherung
gewährt wurden, zu erfüllen.

So soll für die italienischen Staatsangehörigen die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen AHV nach einem einzigen Beitragsjahr von 15 auf 10 Jahre herabgesetzt werden.

Von diesen 10 Jahren muss indessen der Versicherte 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz zugebracht haben. In Anlehnung an die Abkommen mit unseren übrigen Nachbarstaaten soll dabei auch für die italienischen Grenzgänger die Sonderregelung Bundesblatt. 105. Jahrg. Bd. L ' 42

598 gelten, wonach jedes Jahr, in dessen Verlauf sie während mindestens 8 Monaten in der Schweiz gearbeitet haben, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt wird (Abkommen Art. 5, Abs. l, Buchstabe ?>.), Dagegen konnte der Forderung der italienischen Eegierung nach Herabsetzung der generellen Karenzfrist von 10 auf 5 Jahre nicht entsprochen werden.

Wohl werden die italienischen Invaliden- und Hinterlassenenrenten schon nach 5 Beitragsjahren ausbezahlt, dagegen sind durch das Anpassungsgesetz --· wie vorstehend geschildert ·-- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Altersrenten ganz wesentlich verschärft worden, indem jetzt hiefür 15 effektive Beitragsjahre verlangt werden. Damit konnte schon in Anbetracht der wesentlich kürzeren Karenzfrist des AHV-Gesetzes nicht auf diese Forderung eingetreten werden. Gegen deren Erfüllung sprachen aber auch -- wie wir im Abschnitt über die finanziellen Auswirkungen des Abkommens noch näher darlegen werden -- gewichtige finanzielle Erwägungen. Somit sollen die italienischen Staatsangehörigen wie bisher generell nach 10 Beitragsjahren Anspruch auf die ordentlichen Benten der schweizerischen AHV haben (Abkommen Art. 5, Abs. l, Buchstabe a.).

In Anbetracht der Gleichwertigkeit der italienischen Sozialversicherung wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Benten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen (Abkommen Art, 5, Abs. 2).

Dem italienischen Begehren um Gewährung der Ubergangsrenten konnte nicht entsprochen werden, da die italienische Versicherung keine entsprechenden, beitragfreien Leistungen kennt und Italien damit nicht in der Lage war, Gegenrecht zu halten.

Als Gegenleistung gewährt Italien den Schweizerbürgem und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf die vollen Leistungen der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenen Versicherung mit allen Zulagen und Zuschüssen, einschliesslich jener, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

2. Die Rückerstattung der Beiträge "Wie wir schon in früheren Botschaften zu den Staatsverträgen dargelegt haben, ist die Notwendigkeit, die vollen Beiträge zurückzuerstatten für die Schweiz eine Folge der Ablehnung des für sie nicht annehmbaren Systems der «Totalisation der Versicherungszeiten». Die
Beitragsrückerstattung soll dazu dienen, die auf Seite der Versicherung des Heimatstaates des ausländischen Versicherten entstandene Beitragslücke zu schliessen. Da die ausländischen Gesetzgebungen im allgemeinen wesentlich höhere Beitragssätze kennen, als die schweizerische AHV, vermag nur die Bückerstattung der vollen Beiträge einen einigerrnassen brauchbaren Ersatz für die fehlenden Beitragsjahre zu bilden.

So sollen die italienischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für die Bentenberechtigung nicht erfüllen, Anspruch auf Rückerstattung der vollen Beiträge haben, was insbesondere bedeutet, dass den Arbeitnehmern

599 nunmehr auch die Arbeitgeberbeiträge zurückbezahlt werden sollen. Dagegen findet keine Verzinsung der zurückerstatteten Beiträge mehr statt. Die Beiträge werden nach wie vor an die italienische Versicherung überwiesen, die sie zur Verbesserung ihrer Leistungen verwendet. Hat der italienische Staatsangehörige, dessen Beiträge nach Italien überwiesen wurden, auch keinen Anspruch auf eine italienische Eente, so werden ihm die überwiesenen Beiträge durch die italienische Versicherung zurückerstattet. Um die Unzulänglichkeiten, welche die bisherige Ordnung aufgezeigt hat, zu beseitigen, ist, einerseits, der Zeitpunkt der Beitragsüberweisung neu geregelt und, anderseits, die Möglichkeit des Rücktransfers der Beiträge abgeschafft worden. Nach dem vorliegenden Abkommen soll der italienische Staatsangehörige die Überweisung der Beiträge frühestens zehn (statt wie bisher eineinhalb Jahre) nach Verlassen der Schweiz oder aber bei Eintritt des Versicherungsfalles nach der italienischen oder schweizerischen Gesetzgebung verlangen können. Italienische Staatsangehörige, deren AHVBeiträge an die italienische Versicherung überwiesen wurden, sollen ferner nur noch dann Anspruch auf eine AHV-Eente erheben können, wenn sie die Bedingungen für die Bentenberechtigung gemass Art. 5, Abs. l, Buchstabe a, des Abkommens (10-jährige Beitragsdauer) in einem späteren Zeitraum, als demjenigen, für den die überwiesenen Beiträge entrichtet wurden, erfüllen (Abkommen Art. 5, Abs. 5, letzter Satz).

Entsprechend sollen auch Schweizerbürger, die Beiträge an die italienische Versicherung bezahlt haben und daraus keinen Bentenanspruch ableiten können, nach dem vorhegenden Abkommen die Bückerstattung, ohne Zinsen, der vollen Beiträge -- also gegebenenfalls auch der Arbeitgeberbeiträge -- verlangen können. Dagegen erfolgt die Bückerstattung an den schweizerischen Beitragszahler bzw. an dessen Hinterlassene direkt. Im übrigen gilt die gleiche Regelung wie für die italienischen Staatsangehörigen (Abkommen, Art. 6, Abs. 2 und 3).

3. Die Zahlung der Leistungen nach dem Ausland Wie schon nach dem bisherigen, so sollen auch nach dem vorliegenden Abkommen die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen die Leistungen der beiderseitigen Versicherung vorbehaltlos und in vollem Umfange nach der Schweiz bzw. Italien und grundsätzlich
auch nach allen Drittländern ausbezahlt erhalten (Abkommen, Art. 4).

4, Die freiwillige Versicherung Die Durchführung der freiwilligen Versicherung dos einen Vortragsstaates auf dem Gebiete des andern wird durch Art. 7, Abs. l, des Abkommens gewährleistet, wonach sich die zuständigen Sozialversicherungsbehördon und -organe der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der freiwilligen Versicherung gegenseitig ihre Hufe im gleichen Umfang, wie bei der Durchführung ihrer eigenen Sozialversichenmg, zusichern. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang Ziffer 5 des zum Abkommen gehörigen Schlussprotokolles, worin vorgesehen ist, dass der

600 in seine Heimat "zurückgekehrte Schweizerbürger von hier aus die italienische Versicherung zu den gleichen Bedingungen wie die italienischen Staatsangehörigen weiterführen kann. Dies ist mit Bücksicht auf die vom Anpassungsgesetz für die Altersrentenberechtigung verlangte effektive Mindestbeitragsdauer von 15 Jahren von Bedeutung.

III. Die finanziellen Auswirkungen 1. Wie das Abkommen vom 4. April 1949 wirkt sich auch das vorliegende finanziell in zweifacher Hinsicht aus. Einerseits betrifft es die in der Schweiz ansässige italienische Bevölkerung mit einem Bestand von schätzungsweise 120 000 Personen und anderseits die kurzfristig eingestellten italienischen Arbeitskräfte, deren Anzahl gegenwärtig je nach Jahreszeit zwischen 50 000 und 150 000 Personen schwankt. Da diese Bestände zusammen grosso modo mehr als die Hälfte aller sich in der Schweiz aufhaltenden Ausländer umfassen, ist es nicht erstaunlich, dass den mit Italien abgeschlossenen Abkommen eine grössere finanzielle Tragweite zukommt als unsero übrigen Staatsverträgen auf dem Gebiete der Sozialversicherung. Demgegenüber können die in Italien ansässigen Schweizerbürger auf rund 12 000 Personen geschätzt werden, wovon verhältnismässig wenige als Angestellte oder Arbeiter der italienischen Sozialversicherung unterstellt sind. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass schweizerischerseits der finanzielle Aufwand zugunsten der italienischen Staatsangehörigen bedeutend grösser ist als der Aufwand italienischerseits zugunsten der Schweizer.

Es sei jedoch daran erinnert, dass es bei internationalen Verhandlungen betreffend Sozialversicherung nicht üblich ist, das Ausmass der beidseitigen Zugeständnisse genau gegeneinander abzuwägen. Vielfach liegen übrigens für uns die Verhältnisse umgekehrt wie mit Italien, indem die Zahl der Schweizer in manchen Ländern diejenige der entsprechenden Staatsangehörigen in der Schweiz .wesentlich übersteigt. Wenn wir die bis jetzt abgeschlossenen Staatsverträge gesamthaft betrachten, so dürften sich deshalb die gegenseitig gemachten Zugeständnisse finanziell die Waage halten. Massgebend für die in einem Staatsvertrag gemachten Konzessionen sind übrigens vor allem zwei Fragen, nämlich diejenige der approximativen Gleichwertigkeit im Einzelfall und jene der finanziellen Tragbarkeit für die beiden sich gegenüberstehenden
Sozialversicherungssysteme. Nach den unter Abschnitt I, Ziffer 3, gemachten Ausführungen kann im vorliegenden Fall die Gleichwertigkeit bejaht werden und die finanzielle Tragbarkeit für die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist gemäss nachstehenden Ausführungen ebenfalls gewährleistet.

2. Im Vergleich mit dem Abkommen vom 4. April 1949 fällt in bezug auf die ansässige italienische Wohnbevölkerung lediglich die Aufhebung der Drittelkürzung bei den ordentlichen Eenten finanziell ins Gewicht; diese Massnahme dürfte die technische Bilanz der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zusätzlich mit etwa I~y2 Prozent der für alle ordentlichen Eenten eingegangenen Verpflichtungen belasten. Diese Mehrbelastung wurde jedoch

601 bei Erstellung der .technischen Bilanz vom 81. Dezember 1950 bereits eingerechnet. Hinsichtlich der kurzfristig eingestellten italienischen Arbeitskräfte -wird nun vorgesehen, dass neben den persönlichen auch noch die Arbeitgeberbeiträge zurückerstattet werden, sofern diese Personen nicht die notwendige Karenzfrist von 10 Jahren erfüllen. Wohl verdoppelt sich dadurch das Ausmass der zurückbezahlten Beitragssumme, es entsteht jedoch keine zusätzliche Belastung in der technischen Bilanz, indem diese nicht rentenbildenden Beiträge ebenfalls auf der Einnahmenseite figurieren. Da die Beiträge frühestens nach 10 Jahren zurückbezahlt werden, entsteht übrigens ein kleiner Zinsgewinn, der die durch die Beitragsrückerstattung verursachten Verwaltungskosten decken dürfte.

Hingegen hätte sich bei den kurzfristig eingestellten Arbeitskräften die tinter Abschnitt II, Ziffer l, erörterte generelle Herabsetzung der Karenzfrist von 10 auf 5 Jahre finanziell stark ausgewirkt, indem viele dieser Personen im Laufe der Zeit während 5 Jahren Beiträge bezahlt und sich dadurch eine gekürzte Eente gesichert hätten, deren Gegenwert mindestens das Vierfache der einbezahlten Beiträge darstellen würde. In Anbetracht der grossen Zahl dieser Arbeitskräfte konnte auf diese Forderung nicht eingetreten werden.

IV. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkundeu rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft (Art. 13 des Abkommens). Anderseits gelten die Bestimmungen des Abkommens nach Artikel 14 auch für alle Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Dies bedeutet insbesondere für die Schweiz, dass den italienischen Staatsangehörigen, die schon vor oder seit dem 1. Januar 1951 die Voraussetzungen für den Rentenanspruch gemass Abkommen erfüllten, ab 1. Januar 1951 das bisher zufolge Kürzung nicht gewährte Rentendrittel nachzubezahlen sein wird. Entsprechend werden auch die schweizerischen Staatsangehörigen, die schon vor oder seit dem 1. Januar 1951 Anspruch auf eine italienische Eente hatten, die Vorteiel der neuen italienischen Sozialversicherungsgesetzgebung gemessen können. Hinsichtlich der Beitragsrückerstattung wirkt das Abkommen beiderseits auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der schweizerischen AHV zurück. Demnach werden die schweizerischen und
italienischen Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1. Januar 1948 Anspruch auf Eückerstattung bzw. Überweisung der Arbeitgeberbeiträge durch die italienische bzw. schweizerische Versicherung haben.

Das Abkommen gilt zunächst bis zürn 31. Dezember 1953. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der Vortragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemass seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten.

· Das Abkommen vom 4. April 1949 tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden für das neue Abkommen ausser Kraft.

602 V. Schlussbetrachtungen Mit dem vorliegenden Abkommen ist die Schweiz, soweit es unter den gegebenen Verhältnissen möglich war, den italienischen Bevisionsforderungen entgegengekommen. Das neue Vertragswerk entspricht nun weitgehend den von der Schweiz mit, den andern Staaten, insbesondere mit ihren übrigen Nachbarstaaten, abgeschlossenen Abkommen. Damit ist eine wünschenswerte, weitgehende Gleichbehandlung der Angehörigen unserer vier Nachbarstaaten herbeigeführt worden.

Wir sind überzeugt, dass das vorliegende Abkommen, welches die Stellung der schweizerischen Staatsangehörigen gegenüber der italienischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung und der italienischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung in grosszügiger und fortschrittlicher Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit unserem südlichen Nachbarn verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen beehren wir uns, Ihnen zu beantragen: es sei das am 17. Oktober 1951 zwischen der,Schweiz und Italien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. März 1953.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter Der Bundeskanzler : Ch. Oser

603 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. März 1953, beschliesst:

Art. l Das am 17. Oktober 1951 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

1086

604

Übersetzung

Abkommen zwischen

der Schweiz und Italien über Sozialversicherung

Der Schweizerische Bundesrat

und die Regierung der Republik Italien vom Wunsche geleitet, die Stellung der beidseitigen Staatsangehörigen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu verbessern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 4. April 1949 ersetzt, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung; die Regierung der Republik Italien : Herrn Minister Egidio Reale, italienischer Gesandter in Bern, die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: I. Allgemeine Bestimmungen Art. l Dieses Abkommen bezieht sich auf alle geltenden und künftigen Gesetzgebungen mit Einschluss der besonderen Erlasse der beiden vertragschliessenden Staaten betreffend : a. in der Schweiz: die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenverbicherung ; b. In Italien: die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung.

:

Art. 2

Die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Zweigen der Sozialversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.

605 Art. 3 1

Bei der Durchführung der in Artikel l bezeichneten Versicherungszweige werden grundsätzlich nur dio Vorschriften des vortragschliessenden Staates angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird.

2

Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen : a. Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, für begrenzte Dauer in das Gebiet des andern Staates entsandt, so bleiben die Vorschriften des. VertragsTstaates massgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, wenn der Aufenthalt in dem andern.Gebiet zwölf Monate nicht übersteigt. Dasselbe gilt, wenn sich Beschäftigte eines Betriebes, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, infolge der Art ihrer Beschäftigung wiederholt in dem Gebiet des andern Staates aufhalten.

6". Erstrecken sich gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe aus dem Gebiete des einen vertragschliessenden Staates in das Gebiet des andern, so finden auf die in diesen Betrieben Beschäftigten ausschliesslich die Vorschriften des Vertragsstaates Anwendung, in dem der Betrieb seinen Sitz hat.

c. Werden Bedienstete von einem Verkehrsunternehmen, das seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, vorübergehend im Gebiet des andern Staates oder dauernd auf Anschlußstrecken oder Grenzbahuhöfen beschäftigt, so .gilt ausschliesslich die Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmungen eines der beiden vertragschliessenden Staaten, die diesem Staat angehören und in Flughäfen des andern Staates beschäftigt sind, sowie für solche Bedienstete dieser Unternehmungen, die vorübergehend im Plug- oder Bodendienst in dem Gebiet des andern Staates tätig sind.

d. Die zum Dienst auf einem Seeschiff für Eechnung des Eeedera geheuerten Personen unterliegen während der Dauer ihrer Anstellung den Vorschriften des vertragschliessenden Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.

e. Die von einem vertragschliessenden Staat in den andern entsandten Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste (Zoll, Post, Passkontrolle usw.) unterstehen den Vorschriften des entsendenden Staates.

/. Die Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit Einschluss der zum hohem Verwaltungspersonal des Kanzleidienstes gehörenden Funktionöre, die vorn einen in den andern Vertragsstaat entsandt werden, bleiben der Gesetzgebung des entsendenden Staates .unterstellt, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit
besitzen. Dasselbe gilt für die übrigen Angestellten des Kanzleidienstes sowie für die in den persönlichen Diensten der Leiter und Mitglieder diplomatischer und konsularischer Vertretungen und des höheren Verwaltungspersonals des Kanzleidienstes

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stehenden Personen, soweit sie die Staatsangehörigkeit dos entsendenden Staates besitzen und nicht die Anwendung der für den Beschäftigungsort geltenden Bechtsvorschriften ausdrücklich verlangen.

3

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen für einzelne Palle Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze l und 2 zulassen.

Art. 4 Schweizerische und italienische Staatsangehörige, die einen Leistungsanspruch gegen die in Artikel l bezeichneten Sozialversicherungen haben, erhalten die Leistungen ohne jede Einschränkung mit allen Zuschüssen und Zulagen, einschließlich jener, die ganz oder teilweise aus Öffentlichen Mitteln bestritten werden, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Die Leistungen eines der beiden Vertragsstaaten werden den Angehörigen des andern vertragschliessenden Staates, die sich im Gebiete eines dritten Staates aufhalten, unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Umfang gewährt, wie den eigenen Staatsangehörigen, die sich in dem dritten Staat aufhalten.

II, Besondere Bestimmungen

Art. 5 Italienische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Eenten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. insgesamt während mindestens zehn voller Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder fr, insgesamt mindestens zehn Jahre -- davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall -- in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben. Eür italienische Grenzgänger wird jedes Jahr, in dessen Verlauf sie mindestens acht volle Monate in der Schweiz beschäftigt waren, einem vollen Aufenthaltsjahr gleichgestellt.

2 Stirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz l, Buchstaben a oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassonenversicherung.

3 Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Kürzung von Kenten findet auf italienische Staatsangehörige keine Anwendung.

1

607 4

Italienische Staatsangehörige, welche die Bedingungen von Absatz l, Buchstabe a oder fc, dieses Artikels nicht erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch darauf, dass die vorn Versicherten und seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge an die in Artikel l bezeichneten italienischen Sozialversicherungen überwiesen werden. Diese verwenden die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten, damit er der Vorteile der in Artikel l bezeichneten italienischen Gesetzgebung sowie der von den italienischen Behörden zu erlassenden Sonderbestiimmmgen teilhaftig wird. Steht dem Versicherten auf Grund der italienischen Gesetzgebung ebenfalls kein Bentenampruch zu, so zahlen ihm die italienischen Sozialversicherungen auf Antrag die ihnen überwiesenen Beiträge aus.

5 Die Überweisung der Beiträge geraäss Absatz 4 kann verlangt werden a. wenn der italienische Staatsangehörige die Schweiz seit mindestens zehn Jahren verlassen hat oder b. bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge an die italienischen Sozialversicherungen überwiesen wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Bechte mehr geltend machen. Ihnen und ihren Hinterlassenen steht nur dann ein Anspruch auf eine ordentliche schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung zu, wenn sie die Voraussetzungen von Absatz l, Buchstabe a, nach Ablauf der Periode, für welche die überwiesenen Beiträge geschuldet waren, erfüllen.

Art. 6 1

Schweizerbürger und deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie italienische Staatsangehörige Anspruch auf die Pensionen der in Artikel l bezeichneten italienischen Gesetzgebung.

2 Schweizerbürger, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf die italienischen Pensionen nicht erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch auf Bückerstattung der von ihnen und ihren Arbeitgebern an die in Artikel l bezeichneten Sozialversicherungen obligatorisch bezahlten Beiträge.

3 Die Bückerstattung der Beiträge gemäss Absatz 2 kann verlangt werden, a. wenn der schweizerische Staatsangehörige Italien seit mindestens zehn Jahren verlassen hat oder b. bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Schweizerische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber den obenbezeichneten italienischen Sozialversicherungen keine Bechte mehr geltend machen. Ihnen und ihren Hinterlassenen steht nur dann ein Anspruch auf eine italienische Pension zu, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf die italienischen Pensionen nach Ablauf der Periode, für welche die überwiesenen Beiträge geschuldet waren, erfüllen.

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608

DI. Ausïuhnmgsbestimmungen

Art. 7 1

Die zuständigen Träger und Behörden der Sozialversicherung der beiden Vertragsstaaten leisten sich gegenseitig im gleichen Umfang Hilfe, wie bei der Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über die Sozialversicherung. Dies, gilt auch hinsichtlich der Durchführung der schweizerischen und italienischen freiwilligen Versicherungen auf den Gebieten beider vertragschhessenden Staaten.

2 Ärztliche Untersuchungen, die bei der Durchführung der Sozialversicherung des einen vertragschliessenden Staates erfolgen und einen Berechtigten auf dem Gebiete des andern Staates betreffen, werden auf Antrag des verpflichteten Versicherungsträgers zu seinen Lasten von dem Versicherungsträger des vertragschhessenden Staates veranlasst, in dem der Berechtigte sich aufhält.

1 Gesuche, die bei Versicherungsträgern oder anderen dafür zuständigen Stellen eines vertragschliessenden Staates eingereicht werden, gelten auch bei den Versicherungsträgern des andern Staates als eingereicht.

2 Bechtsnüttel, die innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei einer für die Entgegennahme von Eechtsmitteln zuständigen Stelle eines der beiden vertragschliessenden Staaten einzulegen sind, gelten auch als fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des andern vertragschliessenden Staates eingelegt werden.

Art. 9 1

Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Zahlungen -m leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

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2 Soweit nach diesem Abkommen Zahlungen von einem Versicheruugsträger eines der beiden vertragschliessenden Staaten in das Gebiet des andern vertragschliessenden Staates zu leisten sind, werden diese Zahlungen nach Massgabe des jeweiligen Zahlungsabkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten durchgeführt. Sollte ein Zahlungsverkehr zwischen den beiden vertragschliessenden Staaten nicht bestehen, so werden die Leistungen an Berechtigte, die sich im andern Staate aufhalten, nach einem durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten festzusetzenden Verfahren im Inland zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch, wenn nach diesem Vertrage Leistungen in einen dritten Staat zu erbringen sind, mit dem kein Zahlungsverkehr besteht.

Art. 10 - Die durch die Gesetzgebung eines der beiden vertragschliessenden Staaten vorgesehene Steuer- und Gebührenbefreiung für Urkunden, die bei Trägern, x

609 Behörden und Gerichten der Sozialversicherung dieses Vertragsstaates vorzulegen sind, gilt auch für Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens den entsprechenden Stellen des andern vertragschliessenden Staates vorzulegen sind.

2 Alle Akten, Urkunden und Schriftstücke, die zur Ausführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, sind von der Beglaubigung oder Légalisation durch diplomatische oder konsularische Behörden befreit.

IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 11 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die notwendigen Durchführungsbestimmungen. Sie können insbesondere vereinbaren, zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Versicherungsträgern der beiden Vertragsstaaten in jedem Staate eine Zentralstelle zu bezeichnen. Zahlungen der Zentralstelle des einen Staates an diejenige des andern Staates befreien den Versicherungsträger von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig laufend von eingetretenen Änderungen, der in Artikel l bezeichneten Gesetzgebungen und von den Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Abkommens treffen.

3 Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens sind : 1

in der Schweiz : das Bundesamt für Sozialversicherung; - in Italien : das Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge.

Art. 12 Zur Überwachung der richtigen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter beratender Ausschuss eingesetzt. Dieser regelt die sich aus der Anwendung des Abkommens ergebenden Schwierigkeiten.

2 Der Ausschuss tritt auf Ansuchen der einen oder andern Eegierung in der Schweiz oder in Italien zusammen. Ihm gehören eine gleiche Anzahl Vertreter beider Länder an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.

3 Der Ausschuss bestimmt seine-interne Organisation und seine Arbeitsweise selbst. Er kann sich mit den beteiligten italienischen und schweizerischen Verwaltungen direkt in Verbindung setzen.

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Art. 13 Dieses Abkommen, das in französischer und italienischer Urschrift gefertigt ist, bedarf der Eatifikation; die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

1

610 2 Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft. Hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 5, Absatz 4, und Artikel 6, Absatz 2, wirkt es jedoch auf den 1. Januar 1948 zurück.

3 Das am 4. April 1949 zwischen der Schweiz und Italien geschlossene Abkommen über Sozialversicherung tritt am Tage des Austausches der Batifikationsurkunden rückwirkend auf die in Absatz 2 festgesetzten Daten ausser Kraft.

4 Das Abkommen gilt bis 31. Dezember 1953. Hierauf wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht vom einen oder andern Staate, spätestens 8 Monate-vor Ablauf einer Jahresfrist, gekündigt wird.

Art. 14 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben dessen Bestimmungen auf die bereits erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar; einschränkende Vorschriften über die Gewährung von Versicherungsleistungen im Falle von Auslandsaufenthalt bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

3 Auf die bis zum Ausserkrafttreten dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften bleiben dessen Bestimmungen auch nach seinem Ausserkrafttreten nach Massgabe einer abzuschliessenden Zusatzvereinbarung anwendbar.

1

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Born, den 17. Oktober 1951, Für die Schweiz :

Für Italien :

(gez.) Saxer

(gez.) Beale

611

Übersetzung

Schlussprotokoll zum.

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung vom 17. Oktober 1951

Bei der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung erklären die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten, dass über folgende Punkte Einverständnis besteht : 1 Die von der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung in Italien beschäftigten Schweizerbürger sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungsdienste im Sinne des Artikels 3, Absatz 2, Buchstabe e, gleichgestellt.

2 In Anwendung von Artikel 8, Absatz 3, des Abkommens werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten insbesondere bestimmen, dass in der Schweiz wohnhafte und in Italien arbeitende Grenzgänger auf Gesuch hin der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt und von den in Artikel l des Abkommens bezeichneten italienischen Sozialversicherungen befreit werden.

3 Als ununterbrochen und unmittelbar 5 Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz im Sinne von Artikel 5, Absatz l, Buchstabe b, des Abkommens wohnhaft, gelton namentlich italienische Staatsangehörige, die während dieser Zeit dauernd im Besitz einer gültigen schweizerischen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung waren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe c., des Bundesgesetzes über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931/8. Oktober 1948 trotz einer länger als 6 Monate dauernden Landesabwesenheit gültig gebheben ist.

4 Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 5, Absatz 5, Buchstabe b., des Abkommens gilt : a. der Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis der Invalidität, des Todes oder des Alters gemäss der in Artikel l angeführten italienischen Gesetzgebung eintritt; fc. der Zeitpunkt, in dem das versicherte Ereignis des Todes oder des Alters gemäss dem schweizerischen Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eintritt, sofern die Überweisung von Beiträgen nicht im Zeitpunkt von Buchstabe a verlangt wurde oder wenn nach diesem Zeitpunkt noch Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet worden sind.

612 Als Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Artikels 6, Absatz 8, des Abkommens gilt der Zeitpunkt, in dein das versicherte Ereignis der. Invalidität, des Todes oder des Alters gemäss der in Artikel l bezeichneten italienischen Gesetzgebung eintritt.

5 Schweizerische Staatsangehörige, welche in Italien den in Artikel l des Abkommens bezeichneten Sozialgesetzgebungen unterstellt waren und in die Schweiz zurückkehren, können die italienische Versicherung zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige freiwillig weiterführen.

6 Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss Artikel 8, Absatz l, des Abkommens vom 4. April 1949 überwiesen wurden, können deren Bücküberweisung in die Schweiz nach Massgabe von Absatz 8 des gleichen Artikels verlangen. Wurden in Anwendung des vorliegenden Abkommens die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge überwiesen, so sind auch diese zurückzuüberweisen..

Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heutigen Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung.

Es gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen, in doppelter Urschrift, in Born, am 17. Oktober 1951.

Für die Schweiz : (gez.) Saxer

Für Italien : (gez.) Reale

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 6. März 1953).

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1953

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