Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag (Konstruktives Referendum)» vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung der am 25. März 1997 eingereichten Volksinitiative «Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag (Konstruktives Referendum)»1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1999 2, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 25. März 1997 «Mehr Rechte für das Volk dank dem Referendum mit Gegenvorschlag (Konstruktives Referendum)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2 Die Volksinitiative3 lautet angepasst an die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: Art. 141a

Konstruktives Referendum

1

50 000 Stimmberechtigte oder acht Kantone können anstelle des fakultativen Referendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a und b auch eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag zu einem Bundesgesetz verlangen.

2

Eine Abstimmung über einen Gegenvorschlag kann verlangt werden, wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder eines Rates dem Gegenvorschlag zugestimmt haben.

3

Wird die Volksabstimmung über einen Gegenvorschlag verlangt, so können die Stimmberechtigten erklären, ob sie dem Bundesgesetz oder dem Gegenvorschlag zustimmen.

4

Wird zugleich nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstaben a oder b die Volksabstimmung über Annahme oder Ablehnung des Bundesgesetzes verlangt, so gilt für das Abstimmungsverfahren Artikel 139 Absatz 6 sinngemäss.

1 2 3

BBl 1997 IV 1516 BBl 1999 2937 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 89ter.

2130

2000-0735

Konstruktives Referendum

5

Sind mehrere Gegenvorschläge zu unterbreiten, die sich gegenseitig ausschliessen, werden Eventualabstimmungen durchgeführt.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 24. März 2000

Nationalrat, 24. März 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

10295

2131