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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Referendum gegen das Strassenverkehrsgesetz (Änderung vom 21. März 1980, Gurtenobligatorium) Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Eidgenössischen Statistischen Amtes über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen das Strassenverkehrsgesetz (Änderung vom 2I.März 1980, Gurtenobligatorium) 2\ verfügt: 1. Das Referendum gegen das Strassenverkehrsgesetz (Änderung vom 21. März 1980, Gurtenobligatorium) ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 92 112 eingereichten Unterschriften sind 90 070 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Referendumskomitee gegen das Gurtenobligatorium, Sekretariat: Herr Jean-Pierre Favre, Postfach 3142, 1951 Sitten.

25. Juli 1980

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: i.V. Sauvant

') SR 161.1

2

> BB11980 I 1203

1302

'

1980-606

Referendum gegen das Strassenverkehrsgesetz (Änderung vom 21. März 1980, Gurtenobligatorium) Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg : Genf Jura

l 465 2 320 279 30 388 6 112 82 .

85 4154 266 141 191 27 34 336 261 485 162 16458 20 953 20799 7 837 12201 998

Schweiz

90 070

ungültige

17 36 1

-

90 11 8 8

6 4 2 323 339 613 93 481 10 2 042

7262

1303

Gründerverbände von Verbandsausgleichskassen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Mitwirkung an der Verwaltung bestehender AHV-Ausgleichskassen

/. Neue Verbände, welche ein Gesuch für die Mitwirkung an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse eingereicht haben.

Verband

Kasse

Schweizerischer Verband der Immobilien-Treuhänder Gesellschaft selbständiger Architekten, Planer und Ingenieure Berns SWISSMECHANIC, Sektionen Glarus und Schwyz Schweizerischer Photographen-Verband Vereinigung schweizerischer Druckfarbenfabrikanten

Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes Ausgleichskasse des Photo- und des Optikergewerbes Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Filialunternehmen

II. Mitspracherecht von Arbeitnehmerverbänden Arbeitnehmerverbände, welche neu auf den 1. Januar 1981 nach Artikel 58 Absatz 2 AHVG das Mitspracherecht im Kassenvorstand geltend machen wollen, haben sich innert zweier Monate seit dieser Veröffentlichung beim Bundesamt für Sozialversicherung zu melden. Sie haben gleichzeitig bekanntzugeben, auf welche Gründerverbände sich ihre Meldung bezieht.

Wollen mehrere Arbeitnehmerverbände ihre Rechte gemeinsam geltend machen, so haben sie dies im Gesuch unter Angabe aller beteiligten Arbeitnehmerverbände ausdrücklich zu erklären.

Der Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist von den neu sich meldenden Verbänden innerhalb der obenerwähnten zweimonatigen Frist dem Bundesamt für Sozialversicherung zu erbringen (Art. 105 Abs. 3 AHW).

12. August 1980

1304

Bundesamt für Sozialversicherung

Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 71 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene, der Keller Shipping AG, in Basel, gehörende Seeschiff «Laupen» ist gestrichen worden.

23. Juli 1980

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Vollzug des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisationen der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen Mit Wirkung ab 12. August 1980 werden der Name, das Sigel (abgekürzter Name) und das Wappen des «Fonds international de développement agricole», wie nachstehend veröffentlicht, gemäss dem obgenannten Gesetz (SR 232.23) geschützt: a. der Name in französisch : in englisch:

Fonds international de développement agricole International Fund for Agricultural Development

b. das Sigel in französisch : in englisch:

FIDA IFAD

c. das Wappen

12. August 1980

Bundesamt für geistiges Eigentum 1305

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 23. April 1979 aufgrund des am 24. September 1976 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 78, 82 Ziffer 2 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 3020 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). ' Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3170 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

12. August 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

Der wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte die Firma am r Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und des Artikels 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 265 Franken, unter Auferlegung von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird der Firma hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache er1306

hoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art, 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Die Firma wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 315 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

12. August 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte die Firma am 31. Juli 1979 aufgrund des am 5. Januar 1979 gegen die Firma aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und des Artikels 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 165 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird der Firma hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Die Firma wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 215 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen.

12. August 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

1307

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1980

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

32

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1980

Date Data Seite

1302-1307

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10 048 092

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