Bundesbeschluss über projektgebundene Beiträge zugunsten der Universitäten und Institutionen in den Jahren 2000 bis 2003 vom 27. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 8.
Oktober 1999 1 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:
Art. 1 1
Für projektgebundene Beiträge in den Jahren 20002003 wird ein Verpflichtungskredit von 187 Millionen Franken bewilligt.
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Mit dem Verpflichtungskredit können während der Beitragsperiode Vorhaben der Universitäten und Institutionen in folgenden Bereichen unterstützt werden: a.
Förderung des akademischen Nachwuchses;
b.
Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann in den Universitäten;
c.
Aufbau eines «Virtuellen Campus Schweiz» unter gezielter Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien;
d.
Ausbau des Informatiknetzes der schweizerischen Universitäten («SWITCHng»);
e.
Aufbau des Schweizerischen Netzwerks für Innovation (SNI);
f.
Kooperationsprojekte der kantonalen Universitäten.
Art. 2 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er unterbreitet den eidgenössischen Räten nach 2 Jahren einen Zwischenbericht über den Stand der Projekte.
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SR 414.20; AS 2000... (BBl 1999 8692) BBl 1999 297
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1999-5453
Projektgebundene Beiträge zugunsten der Universitäten und Institutionen in den Jahren 2000 bis 2003. BB
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 21. April 1999
Nationalrat, 27. September 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
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