Bundesbeschluss über projektgebundene Beiträge zugunsten der Universitäten und Institutionen in den Jahren 2000 bis 2003 vom 27. September 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 8.

Oktober 1999 1 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. November 19982, beschliesst:

Art. 1 1

Für projektgebundene Beiträge in den Jahren 2000­2003 wird ein Verpflichtungskredit von 187 Millionen Franken bewilligt.

2

Mit dem Verpflichtungskredit können während der Beitragsperiode Vorhaben der Universitäten und Institutionen in folgenden Bereichen unterstützt werden: a.

Förderung des akademischen Nachwuchses;

b.

Förderung der Chancengleichheit von Frau und Mann in den Universitäten;

c.

Aufbau eines «Virtuellen Campus Schweiz» unter gezielter Nutzung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien;

d.

Ausbau des Informatiknetzes der schweizerischen Universitäten («SWITCHng»);

e.

Aufbau des Schweizerischen Netzwerks für Innovation (SNI);

f.

Kooperationsprojekte der kantonalen Universitäten.

Art. 2 Der Bundesrat regelt den Vollzug. Er unterbreitet den eidgenössischen Räten nach 2 Jahren einen Zwischenbericht über den Stand der Projekte.

1 2

SR 414.20; AS 2000... (BBl 1999 8692) BBl 1999 297

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1999-5453

Projektgebundene Beiträge zugunsten der Universitäten und Institutionen in den Jahren 2000 bis 2003. BB

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 21. April 1999

Nationalrat, 27. September 1999

Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz

Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker

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