# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikationen (Art. 62 und 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht) Wir teilen Ihnen mit, dass das am 9. Januar 1979 durch das Zollamt Basel-Freiburgerstrasse gegen Sie eingeleitete Zollstrafverfahren eingestellt worden ist.

Die von Ihnen geleistete Barhinterlage wird zurückerstattet. Der Betrag kann von Ihnen oder durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person beim Zollamt Basel-Freiburgerstrasse gegen Quittung in Empfang genommen werden. Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt fünf Jahre nach Veröffentlichung dieser Notifikation.

3. Juni 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]) Die Zollkreisdirektion II Schaffhausen verurteilte Sie am 7. Juni 1978 aufgrund des am 7. September 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 545 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestirnrnten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

423

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 595 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion wird hiermit eröffnet: Aufgrund des am 22. September 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wurden Sie verurteilt durch a. die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern am 15. September 1978 wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 82 Ziffer!, 85 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 2330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 110 Franken; b. das Eidgenössische Veterinäramt in Bern am 15. Juni 1978 wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 47-52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 4400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 200 Franken und einer Schreibgebühr von 6 Franken.

Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern, gegen den Strafbescheid des Eidgenössischen Veterinäramtes innert der gleichen Frist beim Eidgenössischen Veterinäramt in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 7046 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980 424

Eidgenössische Oberzolldirektion

wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 22. Juni 1977 aufgrund des am 20. April 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 630 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 680 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 25. Juni 1979 aufgrund des am I.Juni 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 575 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

425

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 635 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.

Der verbleibende Restbetrag wird beim Zolluntersuchungsdienst Zürich hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

3. Juni 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 19. Juli 1979 aufgrund des am 15. März 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 560 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980 Eidgenössische Oberzolldirektion Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. Februar 1980 aufgrund des am 18. Dezember 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1890 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

426

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird die geleistete Hinterlage von 200 Franken an die Busse angerechnet. Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Restbetrag von 1740 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, einzuzahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art, 10 VStrR).

3. Juni 1980 Eidgenössische Oberzolldirefction Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. Februar 1980 aufgrund des am 13. November 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlùssprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 4185 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4235 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Genf, 1211 Genf, Postscheckkonto 12-271, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion 427

wird hiermit eröffnet: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 25. März 1980 aufgrund des am 3. Januar 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 180 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 200 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

3. Juni 1980

Eidgenössische Oberzolldirektion

Konzession für eine Erdgasleitung von Greifensee nach Wetzikon Der Bundesrat hat am 28. Mai 1980 der Gasverbund Ostschweiz AG in Zürich die Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Greifensee nach Wetzikon erteilt und der Konzessionärin zum Erwerb der nötigen Rechte das Enteignungsrecht übertragen.

Das Konzessionsgesuch ist am 22. Januar 1980 im Bundesblatt veröffentlicht worden (BEI 19801 152).

3. Juni 1980 428

Bundesamt für Energiewirtschaft

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1980

Date Data Seite

423-428

Page Pagina Ref. No

10 048 016

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.