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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Notifikation (Artikel 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
öffnet: Die Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT verurteilte Sie am 14.Dezember 1979 aufgrund des am 10. Dezember 1979 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 42 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes zu einer Busse von 350 Franken unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 35 Franken und der Schreibgebühr von 12 Franken. Ferner verfügte sie die Einziehung und Unbrauchbarmachung eines Sprechfunkgeräts der Marke Sommerkamp-TS-780-DX. Sie erliess überdies mit gleichem Datum einen Entscheid über Abgabepflicht und forderte Regalgebühren in der Höhe von 3.50 Franken nach.
Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Sektion Funküberwachung der Generaldirektion PTT in Bern Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
Gegen den Entscheid über Abgabepflicht kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Generaldirektion PTT in Bern Beschwerde erhoben werden. Eine solche ist schriftlich und mindestens im Doppel einzureichen. Sie muss einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe allfälliger Beweismittel enthalten und vom Beschwerdeführer oder seinem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet sein.
Nach unbenutztem Ablauf der bezeichneten Frist stehen der Strafbescheid und der Entscheid über Abgabepflicht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR und Art. 40 VwG) und sind vollstreckbar.
8. Januar 1980
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Generaldirektion PTT Radio- und Fernsehabteilung Sektion Funküberwachung
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Jahr
1980
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
01
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.01.1980
Date Data Seite
38-38
Page Pagina Ref. No
10 047 898
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