Notifikation (Art. 30 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Perez Bonilla Felix, geb. 5. November 1950, spanischer Staatsangehöriger, Maurer, zuletzt wohnhaft gewesen in Reiden, zurzeit unbekannten Aufenthaltes: Mit Entscheid der Oberzolldirektion vom 5. April 2000 wurde Ihre Beschwerde vom 22. Mai 1995 gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 4. Mai 1995 abgewiesen.

Mit Strafbescheid vom 12. Juli 1999 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung aufgrund des am 4. Mai 1995 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG) in Anwendung der Artikel 28 und 56 Buchstabe b AlkG zu einer Busse von 900 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 180 Franken und einer Schreibgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid und der Beschwerdeentscheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation können Sie gegen den Strafbescheid der Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, bei dieser Verwaltung, gegen den Beschwerdeentscheid der Oberzolldirektion bei der Eidg. Zollrekurskommission, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, Einsprache bzw. Beschwerde erheben. Die Einsprache (gegen den Strafbescheid) und die Beschwerde (gegen den Beschwerdeentscheid) sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR und Art.

52 VwVG).

Nach unbenütztem Fristablauf werden der Strafbescheid und der Beschwerdeentscheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR und Art. 39 VwVG).

18. April 2000

2000-0817

Eidgenössische Oberzolldirektion

2373