Bundesbeschluss über drei Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1
Die nachstehenden, an der 61., der 85. und der 87. Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Instrumente werden genehmigt:
2
a.
Übereinkommen (Nr. 144) über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, 1976;
b.
Urkunde zur Abänderung der Verfassung der IAO zur Ermächtigung der Internationalen Arbeitskonferenz, gegenstandslos gewordene Übereinkommen aufzuheben, 1997;
c.
Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.
Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Instrumente zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Bundesbeschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
10730
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BBl 2000 330
1999-5244
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