Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetz,VwVG)

Der Einzelrichter der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 18. Oktober 2000, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Paul Konrad Schwendemann, geb. l944, Schwarzwaldring 63, DE-76275 Ettlingen, gegen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Genf, betreffend Invalidenrente erkannt: l.

Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 14. Mai 1999 wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der IVStelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse 24, 6006 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

5. Dezember 2000

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Einzelrichter: T. Schmutz

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2000-2525