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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

t unbekannten Aufenthaltes : Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 7. Februar 1980 aufgrund des am 2. Oktober 1979 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung von Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1760 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Restbetrag von 1578,70 Franken (Gesamtbetrag Fr. 1810.- abzüglich der geleisteten Hinterlage von Fr. 231.30) innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Postscheckkonto 80-21074, einzuzahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Mai 1980

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Eidgenössische Oberzolldirektion

Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

vom 10. April 1980

Das Bundesamtför

Transporttruppen,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581} über den Strassenverkehr und auf die Artikel 76 Absatz 4 und 86 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Mai 1963 2> über die Strassensignalisation sowie auf Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 21. Januar 1975 3> über den militärischen Strassenverkehr, verfügt:

l Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Militärdepartements werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert: Alpnach, Flugplatz

- Allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen - Allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen - Verbote für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen - Abbiegen nach rechts verboten - Abbiegen nach links verboten - Abbiegen nach rechts verboten mit Ausnahmen - Abbiegen nach links verboten mit Ausnahmen - Einfache Blinklichter bei Schranken Gemäss Signalisationsplan BATT Nr. 412.05 Planauflage: Bundesamt für Militärflugplätze, Dienststelle Alpnach

II 1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Militärdeparte" SR 741.01 2 > SR 741.21 3 > SR 510.710.1; MA 7S/11 1980-327

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Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes ment, nach Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968'"> über das Verwaltungsverfahren, eingereicht werden.

2. Die Verkehrsmassnahmen gemäss Ziffer I sind im Signalisationsplan eingezeichnet, der während der Beschwerdefrist bei der erwähnten Planauflagestelle und beim Bundesamt für Transporttruppen, Blumenbergstrasse 39, 3000 Bern 25, zur Einsicht aufliegt.

3. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

10. April 1980

7100

') SR 172.021 ;SMA 1539 264

Bundesamt für Transporttruppen Der Direktor: i. V. Siegrist

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Prüfungskommission für Höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen im Detailhandel hatte, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (AS 1979 1687), den Entwurf zu einem Reglement für die Einführung von Berufsprüfungen im Detailhandel eingereicht (siehe BB1 1978 I 206). Nun hat die erwähnte Kommission laut Artikel 18 dieses Réglementes vier Anhänge eingereicht. Es handelt sich um: Anhang I Anhang II Anhang III

Anhang IV

Beschlägebranche (Technischer Beschlägefachmann mit eidgenössischem Fachausweis) Branche Früchte und Gemüse (Früchte- und Gemüsespezialist mit eidgenössischem Fachausweis) Branche Teppiche, Boden- und Wandbeläge (Fachmann für Teppiche, Boden- und Wandbeläge mit eidgenössischem Fachausweis) Werkzeug- und Kleinmaschinenbranche (Technischer Werkzeugspezialist mit eidgenössischem Fachausweis)

Interessenten können diese Entwürfe bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die allfällige Einsprachen innert vier Wochen zu richten sind.

1. Mai 1980

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

265

Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin1)

vom 23. April 1980

Gestützt auf Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482> über die Luftfahrt sowie die Artikel 95 Absatz l und 107 Absatz l der Verordnung vom 14. November 19733' über die Luftfahrt hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sommerflugpläne (l.April-31. Oktober 1980) genehmigt, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22.00-06.00 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf-Cointrin enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684) über das Verwaltungsverfahren zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

23. April 1980

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Guldimann

7095

') Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich und Genf-Cointrin, 1215 Genf, erhältlich » SR 748.0 3 ) SR 748.01 i) SR 172.021 266

1980-336

Konzessionsgesuch für eine Erdgasleitung von Bern nach Thun Die Gasverbund Mittelland AG (GVM), Ariesheim, hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) das Gesuch um die Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Bern nach Thun gestellt. Gleichzeitig ersucht die Gesellschaft um die Erteilung des Enteignungsrechtes gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung. Die Anlage soll das Worblental, das Aaretal und das Gebiet von Thun mit Erdgas versorgen.

Trassee:

Berührte Gemeinden:

Länge der Leitung: Aussendurchmesser : Höchstdruck: Zusätzliche Installationen:

Kapazität: Kosten : Baubeginn : Betriebsaufnahme :

Von der bestehenden Druckreduzier- und Messstation (DRM-Station) Manneberg südlich Habstetten nach Stocheren; von dort in südlicher Richtung bis westlich Papierfabrik Deisswil ; dann südlich Stettlen zum Worbboden; westlich Worb und Richigen vorbei in Südrichtung zwischen Münsingen und Tägertschi nach Niederwichtrach, das westlich umfahren wird; westlich an Kiesen vorbei bis Rotache; von dort westlich Bümberg an die Autobahn; dieser teils östlich, teils westlich entlang bis in das Gebiet der Zulg zu der für Thun bestimmten DRM-Station in Heimberg.

Viertelsgemeinde Ittigen, Viertelsgemeinde Bolligen, Viertelsgemeinde Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Worb, Rubigen (Trimstein), Münsingen, Tägertschi, Niederwichtrach, Oberwichtrach, Kiesen, Oppligen, Heimberg 30,4km 219,1 mm (Manneberg-Deisswil) 168,3 mm (Deisswil-Heimberg) 70 bar Demontierbare Molchschleuse in Manneberg, Deisswil, Heimberg Schieberstation in Manneberg, Deisswil, Münsingen, Kiesen, Heimberg DRM-Station in Heimberg Röhrenspeicher in Heimberg 13 600 NmVh 12 Millionen Franken Februar 1981 Oktober 1981

267

Nach Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch das Projekt beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen schriftlich bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwände geltend machen. Die Eingaben haben Antrag und Begründung zu enthalten.

Mit der allfälligen Erteilung der Konzession entscheidet die Konzessionsbehörde lediglich über die Grundzüge des Projektes, über die allgemeine Linienführung und über die Erteilung des Enteignungsrechts. An die Konzessionserteilung schliesst sich das Plangenehmigungsverfahren an. Die Detailpläne werden in den Gemeinden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen dieses Verfahrens können gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einspruch erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch kann beim unterzeichneten Amt und bei den Kanzleien der betroffenen Gemeinden eingesehen werden.

13. Mai 1980

268

Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3001 Bern

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19

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13.05.1980

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262-268

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