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Botschaft zu einem Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Raumplanung vom l O.Dezember 1979

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Raumplanung für die Jahre 1980 bis 1984 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Dezember 1979

1979-904

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hürhmann Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Artikel 22quater Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, die raumplanerischen Bestrebungen der Kantone zu fördern. Die finanzielle Bundeshilfe stützte sich bis Ende 1974 auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 19. März 1965. Im Bundesgesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 4. Oktober 1974, das diese erste Rechtsgrundlage ablöste, wurde wiederum eine Bestimmung aufgenommen, welche die Fortführung der Förderungsmassnahmen sicherstellte. Artikel 65 Absatz 3 dieses Gesetzes war als Übergangslösung konzipiert und sollte bis zum Inkrafttreten eines Raumplanungsgesetzes die Bereitstellung von Bundesmitteln ermöglichen. Mit den beiden Bundesbeschlüssen vom 4. Juni 1975 und vom 2. Dezember 1976 haben die eidgenössischen Räte Rahmenkredite von je 15 Millionen Franken bewilligt.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Rahmenkredit für die Raumplanung sind nun erstmals gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Für die Jahre 1980 bis 1984 sind 15 Millionen Franken vorgesehen.

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Botschaft l

Allgemeiner Teil

Der Bund hat, nach Artikel 22 quater Absatz 2 der Bundesverfassung, die Bestrebungen der Kantone zur Schaffung einer Raumplanung zu fördern. Artikel 28 Absatz l des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (AS 1979 1573) legt fest, dass der Bund an die Kosten der Richtpläne Beiträge gewährt. Absatz 2 des Artikels bestimmt, dass diese Bundesmittel als Rahmenkredite zu bewilligen sind.

Diese Regelung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Rechtslage. Bereits vor Aufnahme des Raumplanungsartikels in die Bundesverfassung - im Jahre 1969 - unterstützte der Bund die Kantone in der Landes-, Regional- und Ortsplanung. Er stützte sich dabei auf das Bundesgesetz vom 30. September 1954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung (SR 823.31). Diese Förderungsaktion kam vor allem den Gemeinden zugute, die sich damals verstärkt mit Fragen der Nutzungsordnung zu befassen begangen. Die Aktion lief Ende 1966 aus.

Mit dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842) wurde die Förderung der Landes-, Regional- und Ortsplanung auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt. Auch diese Massnahmen waren befristet; sie endeten am 31. Dezember 1974.

Am 4. Oktober 1974 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Wohnbauund Eigentumsförderungsgesetz (SR 843), das sich auf den neuen Verfassungsartikel 34sexles stützt. Das Gesetz trat am 1. Januar 1975 in Kraft. In Artikel 65 Absatz 3 wird im Sinne einer Übergangsregelung festgelegt, dass der Bund bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung Beiträge an die Kosten der Landesplanung und der Regional- und Ortsplanungen ausrichtet. Die Ablehnung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 4. Oktober 1974 in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Juni 1976 hatte deshalb auf diese Bundesbeiträge keinen Einfluss.

Den Vollzug dieser Förderungsmassnahmen hat der Bundesrat bereits am 4. Juli 1973 im Rahmen einer Änderung der Verordnung über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues (SR 842.1) dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement übertragen. Mit dem Vollzug wurde der Delegierte für Raumplanung beauftragt. Dieser konnte sich dabei ab 1975 auf die rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft gesetzte Verordnung vom 11. August 1975 über Beiträge an die Kosten der
Raumplanung (SR 700.2) stützen.

Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 ist nun eine neue, auf Artikel 28 des Gesetzes abgestimmte Verordnung zu erlassen.

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Die bisherigen Förderungsmassnahmen

Von 1965 bis 1973 wurden - gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues - in drei Etappen insgesamt 35 Millionen Franken an Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Diese Verpflichtungskredite wurden bis Ende 1974 vollständig beansprucht. Ende 1979 werden von diesen Zusicherungen noch rund 8 Millionen Franken (rund 800 Geschäfte) nicht abgerechnet sein.

Gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 haben die eidgenössischen Räte am 4. Juni 1975 einen Rahmenkredit von 15 Millionen Franken zur Förderung der Regional- und Ortsplanungen bewilligt.

Von diesem Kredit für die Jahre 1975 und 1976 wurden nur rund 7,5 Millionen Franken beansprucht. Der Rest ist verfallen.

Mit Bundesbeschluss vom 2. Dezember 1976 bewilligten die eidgenössischen Räte einen weiteren Rahmenkredit von 15 Millionen Franken für die Jahre 1977 bis 1979. Von diesem Kredit werden rund 12 Millionen Franken beansprucht. Der Rest verfällt am 31. Dezember 1979.

Aus diesen beiden Rahmenkrediten wurden bis Ende Oktober 1979 in 978 Fällen an Planungsarbeiten in den Kantonen rund 18 Millionen Franken Bundesbeiträge zugesichert. Die Aufteilung nach Planungsträgern ergibt folgendes Bild :

Kantonale Planungsarbeiten Regionalplamvngsverbände Gemeinden

29 133 816

2 180 000 5 040 000 10 780 000

Total (31. Oktober 1979)

978

18 000 000

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Neuer Rahmenkredit für die Raumplanung

Die Förderungsmassnahmen gelten den Richtplänen der Kantone (Art. 6-12 RPG). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung fällt die Unterstützung der Nutzungsplanung und der Gemeinden vollständig weg.

Im Rahmen der neuen Vollzugsverordnung werden die subventionsberechtigten Arbeiten und die Voraussetzungen zur Erlangung der Bundeshilfe umschrieben und das Verfahren geregelt. Die Beiträge an die Kantone sollen in einem einfachen Subventionsverfahren, das jedoch die notwendigen Kontrollen und finanziellen Steuerungsmöglichkeiten sicherstellt, ausgerichtet werden. Grundsätzlich werden Bundesbeiträge nur an Planungsarbeiten geleistet, die durch Dritte, also nicht durch die Verwaltungen selbst, erbracht werden.

Der Höchstansatz des Bundesbeitrages von 30 Prozent ist durch Artikel 28 RPG gegeben. Im Sinne von Artikel 3 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) wird dieser Höchstsatz für die Gruppe der finanzschwachen Kantone gelten. Ein Mindestbeitrag von 15 Prozent ist für die finanzstarken Kantone vorgesehen. Die Ansätze für die fi34

nanzmittelstarken Kantone ergeben sich nach den jeweils gültigen Vorschriften über die Beitragsabstufung nach gleitender Skala. Der Ansatz der Bundesbeiträge dürfte im Mittel rund 24 Prozent betragen.

Der Umfang der benötigten Mittel ist schwierig abzuschätzen, überlässt es doch der Bundesgesetzgeber den Kantonen, die Erarbeitung der Richtpläne (Art. 10 RPG) zu regeln. So ist nicht bekannt, wieweit die Kantone ihre Richtpläne in eigener Regie, durch private Planungsbüros oder mit massgeblicher Mitwirkung der Regionalplammgsorganisationen erstellen werden. Zudem ist der Planungsstand in den Kantonen sehr unterschiedlich.

Für die Grössenordnungen der bereitzustellenden Mittel ist deshalb auf die bisherigen Leistungen des Bundes abzustellen. Diese betrugen im Mittel der letzten sieben Jahre rund 4,7 Millionen Franken pro Jahr. In den Genuss der Bundeshilfe kamen dabei vor allem die Gemeinden und Regionalplanungsorganisationen sowie einige Kantone, die bereits Richtplanarbeiten nach kantonalem Recht durchführten. In Zukunft wird die Unterstützung der kommunalen Planungsinstrumente wegfallen; dafür sind im Bereiche der Grundlagen und der Koordination vermehrte Anstrengungen der Kantone nötig. Das Bundesgesetz setzt ihnen für die Erstellung der Richtpläne eine Frist von fünf Jahren. Eine gewisse Konzentration der beanspruchten Mittel wird sich deshalb ergeben, weil in diesem Zeitraum alle Kantone ihre neu erstellten oder dem neuen Recht angepassten Richtpläne zur Genehmigung einzureichen haben. Später notwendige Überprüfungen und Anpassungen werden vermutlich nicht mehr in dieser zeitlichen Dichte anfallen.

Aufgrund dieser Erfahrungen und Überlegungen schätzen wir den Umfang des durchschnittlichen Zusicherungsbeitrages des Bundes auf rund 3 Millionen Franken pro Jahr. Die in den Jahren 1980 bis 1984 durch die Kantone zu erbringenden Leistungen werden sich nicht gleichmässig verteilen. Mit dem Rahmenkredit könnten diese Unterschiede ausgeglichen werden. Es ist zweckmässig, den ersten Rahmenkredit für die gleiche Zeitspanne zu gewähren, wie sie den Kantonen für die Erarbeitung der Richtpläne gegeben wird. Wir beantragen deshalb, einen Rahmenkredit von insgesamt 15 Millionen Franken für fünf Jahre, mindestens jedoch bis Ende 1984 zu bewilligen.

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Finanzielle und personelle Auswirkungen

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Finanzielle Auswirkungen

Aufgrund der geschätzten jährlichen Zusicherungen aus dem Rahmenkredit ergeben sich - zeitlich verzögert - für die Jahre 1980 bis 1983 folgende Auszahlungen: 1980 300000 Franken 1981 1500000 Franken 1982 2500000 Franken 1983 2 500 000 Franken Dieser Zahlungsbedarfist im Voranschlag 1980 und in der Finanzplanung enthalten.

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Die Auszahlungen der m den Jahren 1980 bis 1984 eingegangenen Verpflichtungen durften sich bis ms Jahr 1987 erstrecken 42

Personelle Auswirkungen

Es sind keine personellen Auswirkungen zu erwarten 43

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Der Vollzug der Fordeiungsmassnahmen wird - gegenüber der heutigen Regelung - wesentlich vereinfacht Geschäfte werden nur noch zwischen Bund und Kantonen abgewickelt Durch den Wegfall der Bundesbeitrage an kommunale Planungen wird auch das administrative Verfahren zwischen Kantonen und Gemeinden vereinfacht, weil keine Beitragsvoraussetzungen des Bundes mehr berücksichtigt werden müssen 44

Richtlinien der Regierungspolitik

Wir haben im Bericht vom 28 Januar 1976 über die Richtlinien der Regierungspohtik m der Legislaturperiode 1975-1979 (BB1 1976 l 442) m Ziffer 362 und Schwerpunkte, Ziffer 28, auf die grosse Bedeutung der Aufgaben der Raumplanung hingewiesen 5

Rechtliche Grundlagen

Die Verfassungsgrundlage bildet Artikel 22 quater der Bundesverfassung, wonach der Bund die Bestrebungen der Kantone (auf dem Gebiet der Raumplanung) fordert und koordiniert Der Beschlussesentwurf stutzt sich auf Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22 Juni 1979, wonach die Bundesmittel m Form von Rahmenkrediten zu bewilligen sind

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Bundesbeschluss über einen Rahmenkredit für die Raumplanung

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 19791' über die Raumplanung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 19792), beschliesst: Art. l

Beiträge an die Kosten der Richtpläne

1

Für Beiträge an die Kosten der Richtpläne wird ein Rahmenkredit von 15 Millionen Franken bewilligt.

2

Dieser Rahmenkredit gilt mindestens bis zum 31. Dezember 1984.

Art. 2

Zahlungskredite

Die jährlichen Zahlungskredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 3

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich ; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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1980

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

01

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79.088

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1980

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31-37

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