Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie # S T #

Änderung vom 12. Juni 1980

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: l

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 19. April 19791} über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie wird verlängert.

II

Folgende geänderte Bestimmungen des im Anhang zum oben genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6 Ziff. 6. ]. und 6.3.

6.1.

6.1.1.

6.1.2.

6.1.3.

6.1.4.

6.1.5.

6.1.6.

6.1.7.

63.

Ft. pro std.

Die Arbeitnehmer über 18 Jahre haben Anspruch auf folgenden Mindestlohn: Gelernte, selbständige Berufsarbeiter und Berufsarbetterinnen 11.60 Angelernte Arbeiter so.wie Arbeiterinnen mit gleichwertiger Arbeit 11.05 Hilfsarbeiter sowie Hilfsarbeiterinnen mit gleichwertiger Arbeit 10.60 Angelernte Arbeiterinnen mit leichter Arbeit 10.-- Hilfsarbeiterinnen mit leichter Arbeit 9.70 Näherinnen, angelernt 9.60 Näherinnen, ungelernt 9.30 Für gleichwertige Arbeit männlicher und weiblicher Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der gleiche Mindestlohn.

Alle Arbeitnehmer der Lohnkategorie 6.1.1. haben Anspruch auf eine Erhöhung ihrer individuellen Löhne um 55 Rappen pro Stunde, die Arbeitnehmer der Lohnkategorien 6.1.2. und 6.1.3. um 50 Rappen pro

" BEI 1979 II 14 1980-430

40 Bundcsblatt. 132.Jahrg. Bd.Il

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GAV Engros-Möbelindustrie Stunde und die Arbeitnehmer der Lohnkategorien 6.1.4. bis 6.1.7. um 45 Rappen pro Stunde. Die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine gleichwertige Lohnerhöhung....

Art. S Ziff. 8.1.

8;1.

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf 80 Prozent des 13. Monatslohnes. Eine Kürzung gemäss Artikel 4.4. bleibt vorbehalten.

Art. 21 Ziff. 21.1.

21.1.

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Diese betragen pro Dienstjahr nach Ablauf - des 1. Dienstjahres 3 Wochen = 15 Arbeitstage - des 11. Dienstjahres oder nach Vollendung des SO. Altersjahres und 5 Dienstjahren 4 Wochen = 20 Arbeitstage - jugendliche Arbeitnehmer bis und mit dem' Kalenderjahr, in welchem sie das 19. ...Altersjahr vollenden 4 Wochen = 20 Arbeitstage Diese Berechnungen erfolgen auf der Basis der 5-Tage-Woche.

Betriebsferien sind jeweils bis zum 15. Dezember des Vorjahres der Belegschaft bekanntzugeben.

Lehrjahre und frühere Dienstjahre im gleichen Betrieb werden für die Berechnung des Ferienanspruches angerechnet.

Art. 40

Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag (neu)

40.1.

Von allen diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgebern und Arbeitnehmern wird ein Beitrag erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und ein allfälliger Überschuss zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und für soziale Zwecke der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Beteiligten.

Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeberbeitrag ist jährlich jeweils bis Ende März der Paritätischen Berufskommission einzuzahlen und beträgt 50 Franken pro Jahr, zuzüglich 5 Franken pro beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer.

Der Arbeitnehmerbeitrag ist jährlich zu entrichten und wird durch die Geschäftsstelle der Paritätischen Berufskommission eingezogen. Er beträgt pro Jahr:

40.2.

40.3.

774

GAV Engros-Möbelindustrie

40.4.

40.5.

40.6.

72 Franken für männliche Arbeitnehmer, 60 Franken für weibliche Arbeitnehmer.

Zur Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der Geschäftsstelle der Paritätischen Berufskommission jährlich bis Ende Januar ein Verzeichnis der von ihm beschäftigten, dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer (mit Angabe von Funktion und Adresse jedes Arbeitnehmers) einzureichen. Unterlässt der Arbeitgeber trotz zweimaliger Mahnung die Meldung, so haftet er für die dadurch entgangenen Beiträge sowie für die den Arbeitnehmern entgangenen Leistungen.

Der Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag wird durch die Paritätische Berufskommission verwaltet,

40.7.

III

Arbeitgeber, die seit dem I.Januar 1980 ihren Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhungen gemäss Artikel 6,3. des Gesarntarbeitsvertrages anrechnen.

IV

Über den Vollzugskosten-, Weiterbildungs- und Sozialbeitrag (Art. 40 GAV) ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich eine Abrechnung zuzustellen. Dieser Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Das Bundesamt kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen.

V

Diese Änderung tritt am 20. Juli 1980 in Kraft und gilt bis zum 31 Dezember 1981.

12. Juni 1980

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: i. V. Sauvant

7200

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15.07.1980

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