Bundesbeschluss über den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1981 und die Bewilligung von Verpflichtungskrediten # S T #

vom 17. Dezember 1980

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1980 i\ beschliesst: Art. l

Der Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1981, abschliessend mit Voranschlag ohne Aibeitsbeschaffungsmassnahmen Fr

Arbeitsbeschaffungsmassnahmen Fr

- Ausgaben von 17 242 644 770 34 795 000 - Einnahmen von 16 103 802 700 - einem Ausgabenüberschuss im Finanzvoranschlag von .

- einem Reinaufwand im Gesamtvoranschlag von

Total Fr.

17 277 439 770 16 103 802 700 l 173 637 070 ISSI 462 108

wird genehmigt.

Art. 2 1

Der Effektivbestand der Departemente, der Bundeskanzlei, des Schweizerischen Schulrates und der eidgenössischen Gerichte darf im Jahre 1981 die Zahl von - 32 775 Etatstellen (für 1980 bewilligter Bestand) sowie - 2395 Hilfskräftestellen (Durchschnittsbestand) nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Durchschnittsbestandes um höchstens 200 Stellen für die Volkszählung 1980.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, im Jahre 1981 höchstens 765 unechte Hilfskräftestellen, unter gleichzeitiger Herabsetzung des Hilfskräftebestandes im glei» Im BEI nicht veröffentlicht.

1980-974

1453

Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für 1981 chen Umfang, in Etatstellen zu überführen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Finanzdelegation.

Art. 3 1 Dem Bundesrat werden folgende Verpflichtungskredite gemäss Verzeichnissen bewilligt: a. für Grundstücke und Gebäude b. für bauliche Arbeiten auf gepachteten Grundstücken und in gemieteten Räumen c. für Beschaffung von Material d. Forschungs-, Entwicklungs- und Versuchsprogramme des Militärdepartementes e. für Datenverarbeitungsanlagen f. für die Sicherstellung der Radioversorgung im Katastrophen-, Krisen- und Kriegsfall g. für Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

besonderen Fr.

91 990 900 2 790 000 517 689 106 214 200 000 27 080 000 76 000 000 523 100 000

2

Für die Übernahme des nicht versicherbaren Kriegsrisikos bei humanitären und diplomatischen Hilfsflügen wird ein Verpflichtungskredit von 300 000 000 Franken pro Einsatz bewilligt.

Art. 4 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

Nationalrat, 16. Dezember 1980 Der Präsident: Butty Der Protokollführer: Koehler

7427

1454

Ständerat, 17. Dezember 1980 Der Präsident: Hefti Der Protokollführer: Sauvant

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Bundesbeschluss über den Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 1981 und die Bewilligung von Verpflichtungskrediten vom 17. Dezember 1980

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1980

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30.12.1980

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