Übersetzung1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen Abgeschlossen in Bern am 28. April 2016 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 In Kraft getreten am ...
Präambel Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik der Philippinen, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet: in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen enge und dauerhafte Beziehungen zu errichten; mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern; entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation3 (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen, denen sie angehören, das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen 4 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
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Übersetzung des englischen Originaltextes.
BBl 2017 965 SR 0.632.20 SR 0.120
2016-1813
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt; entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation5 (nachfolgend als «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben; in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen von internationalen Organisationen wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und den Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen; überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind; haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1
Errichtung einer Freihandelszone
Die EFTA-Staaten und die Philippinen errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
5
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SR 0.820.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 1.2
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Ziele
Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19946 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet); (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen 7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet); (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen8 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse9 (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet); (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und (i)
die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.
Art. 1.3
Räumlicher Anwendungsbereich
6 7 8 9
SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1A.4 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.4
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Art. 1.5
Verhältnis zu anderen Abkommen
Art. 1.6
Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 1.7
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt nach den Bestimmungen dieses Abkommens sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
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SR 0.631.112.514
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 1.8
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Transparenz
Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 2.1
Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen nach Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) Anwendung.
Art. 2.2
Ursprungsregeln
Die Ursprungsregeln sind in Anhang I (Ursprungsregeln) festgelegt.
Art. 2.3
Einfuhrzölle
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
satzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 199411 erhoben werden.
Art. 2.4
Ausfuhrzölle
Art. 2.5
Zollwertermittlung12
Artikel VII des GATT 199413 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 199414 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.6
Mengenmässige Beschränkungen
11 12 13 14 15
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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
4. Jede von einer Vertragspartei nach diesem Artikel getroffene Massnahme ist spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.
Art. 2.7
Einfuhrlizenzen
Art. 2.8
Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten
Zusätzliche Bestimmungen zum Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten sind in Anhang V (Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten festgelegt.
Art. 2.9
Gebühren und Formalitäten
Artikel VIII des GATT 199417 findet Anwendung und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang VI (Handelserleichterung) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.10
Interne Steuern und Regelungen
Artikel III des GATT 199418 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.11
Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen und in Übereinstimmung mit Anhang VI (Handelserleichterung): (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen der Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
16 17 18
SR 0.632.20, Anhang 1A.12 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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Art. 2.12
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Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Antidumping
19 20 21
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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen behält.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass mangels einvernehmlicher Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 38 ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
4. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.
5. Eine Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt wurde. Der Antrag gilt als «vom oder im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges» gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 Prozent der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt.25 Der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» bezeichnet alle inländischen Hersteller der gleichartigen Erzeugnisse. Wird ein Antrag von einem Wirtschaftsverband gestellt oder unterstützt, so zählt für den Schwellenwert ausschliesslich die Produktion der angeschlossenen Hersteller, die den Antrag unterstützen.
6. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie die Regel des niedrigeren Zolls an, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
7. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTOAntidumpingübereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind.
8. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, führen sie danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durch.
Art. 2.14
Allgemeine Schutzmassnahmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 199426 und nach dem WTOÜbereinkommen über Schutzmassnahmen 27. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie in Übereinstimmung mit den WTO-Regeln davon Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.
Art. 2.15
Vorübergehende Schutzmassnahmen
Die Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (i) des WTO-Antidumpingübereinkommens findet keine Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.14
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schaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 214 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen28 durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Einfuhrzollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (a) der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; und (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.
4. Vorübergehende Schutzmassnahmen werden nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängert werden. Die Vertragspartei, die vorübergehende Schutzmassnahmen über ein Jahr hinaus verlängert, sorgt für den Zeitraum der Verlängerung für einen Ausgleich in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen.
5. Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplanes für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 enthält die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.
6. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation Konsultationen verlangen. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von einer Frist von 60 Tagen die Informationen nach Absatz 5, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
7. Wird keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei die vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen oder verlängern. Bei einer Verlängerung der Massnahme und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden 28
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Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen, indem sie im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse aus diesem Abkommen zurücknimmt.
Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die verlängerte vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
8. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt.
9. Weder kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet werden, noch dürfen Schutzmassnahmen gleichzeitig mit Antidumping- oder Ausgleichszöllen zur Anwendung kommen.
10. Bei Beendigung der vorübergehenden Schutzmassnahme hat der Einfuhrzollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
11. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.
12. Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme nach den Absätzen 3 bzw. 4 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Erhöhung des Einfuhrzolls ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
13. Fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Schutzmassnahmen zu ergreifen. Im Anschluss an die Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen.
14. Spätestens fünf Jahre nach Erfüllung der Zollverpflichtungen nach Artikel 2.3 (Einfuhrzölle) wird auf kein Erzeugnis mehr eine vorübergehende Schutzmassnahme angewendet.
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Art. 2.16
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Staatliche Handelsunternehmen
Artikel XVII des GATT 199429 und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199430 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.17
Allgemeine Ausnahmen
Artikel XX des GATT 199431 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.18
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Artikel XXI des GATT 199432 findet Anwendung wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.19
Zahlungsbilanz
Art. 2.20
Änderung von Zugeständnissen
Unter ausserordentlichen Umständen, in denen eine Vertragspartei bei der Wahrnehmung ihrer Zollverpflichtungen vor unvorhergesehen Schwierigkeiten steht, kann die betreffende Vertragspartei ein in ihrer Liste der Zollverpflichtungen enthaltenes Zugeständnis durch eine Übereinkunft mit den anderen interessierten Vertragsparteien ändern oder zurücknehmen. Zur Erreichung einer solchen Übereinkunft nimmt die Vertragspartei Verhandlungen mit den anderen interessierten Vertragsparteien auf. In diesen Verhandlungen hält die Vertragspartei, die ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen möchte, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand, der für die anderen interessierten Vertragsparteien nicht weniger günstig ist als der vor diesen Verhandlungen in diesem Abkommen vereinbarte Stand, wobei die Verhandlungen 29 30 31 32 33 34
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SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c
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ausgleichende Anpassungen bei anderen Waren einschliessen können. Das einvernehmlich vereinbarte Ergebnis der Verhandlungen wird, zusammen mit den ausgleichenden Regelungen, in Übereinstimmung mit Artikel 14.2 (Änderungen) zum Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 2.21
Konsultationen
Eine Vertragspartei kann zu Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, antwortet umgehend und nimmt nach Treu und Glauben Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.35 Art. 2.22
Kontaktstellen
Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen für dieses Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
Art. 2.23
Unterausschuss über Warenverkehr
Art. 2.24
Überprüfung
35
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
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Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 3.1
Geltungsbereich
Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang II (Geltungsbereich nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse) erfasst werden.
Art. 3.2
Zollkonzessionen
Art. 3.3
Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
Die Vertragsparteien wenden beim Handel mit Ursprungserzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach diesem Abkommen sind, keine Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung in Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft36 an.
Art. 3.4
Andere Bestimmungen
36
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SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 3.5
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Weitere Liberalisierung
Die Vertragsparteien führen ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit Waren, die von diesem Kapitel erfasst werden, fort, wobei sie die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien parallel zu den Treffen des Gemischten Ausschusses konsultieren.
Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 4.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) die Förderung der Umsetzung des SPS-Übereinkommens37; (b) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern; (c) die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und (d) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.
Art. 4.2
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
Art. 4.3
Bestätigung des SPS-Übereinkommens
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen38 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
37 38
SR 0.632.20, Anhang 1A.4 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
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Art. 4.4
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Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten: (a) «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens39 (IPPC) tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen; (b) «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen; (c) «schwerwiegende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Probleme» Fälle, für die internationale Normen wie insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen den Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der CAC 40 eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.
Art. 4.5
Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
Art. 4.6
Zertifikate
Eine Vertragspartei anerkennt ohne zusätzliche Anforderungen oder Gebühren SPSZertifikate in englischer Sprache, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
39 40
982
SR 0.916.20 CAC/GL 25/1997
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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2. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie die anderen Vertragsparteien so früh wie möglich in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Den ausführenden Vertragsparteien ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.
Art. 4.7
Zusammenarbeit
Art. 4.8
Verkehr von Waren
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Waren, die die massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen einer einführenden Vertragspartei vollständig erfüllen, nach der Inverkehrbringung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.
Art. 4.9
Einfuhrkontrollen
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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licht, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung bei einem von der verantwortlichen Behörde der einführenden Vertragspartei akkreditierten Labor zu beantragen.
4. Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen durchgeführt.
5. Waren, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.
6. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, wird dem Einführer oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für das Zurückhalten mitgeteilt.
7. Werden Waren in einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei umgehend schriftlich von der Sachlage und der wissenschaftlichen Begründung in Kenntnis gesetzt.
8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle aus anderen Gründen als einem überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problem zurückgewiesen, so wird auf Anfrage die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich schriftlich über die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung in Kenntnis gesetzt.
9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall der Zurückweisung von Waren an einem Einfuhrhafen angemessene Verfahren bestehen, die es einer für die Sendung verantwortlichen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter ermöglichen, gegen den Entscheid Rekurs einzulegen.
Art. 4.10
Konsultationen
Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.41
41
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Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 4.11
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Überprüfung
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Kapitel mit dem Ziel, die einer Nichtvertragspartei, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.
Art. 4.12
Kontaktpunkte
Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.
Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse Art. 5.1
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind: (a) die Förderung der Umsetzung des TBT-Übereinkommens42; (b) die Erleichterung des bilateralen Handels und des Zugangs zu den jeweiligen Märkten für Waren im Anwendungsbereich dieses Kapitels; (c) die Erleichterung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung sowie die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien, insbesondere die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in Konformitätsbewertungsverfahren; (e) die Förderung der Umsetzung einer guten Regulierungspraxis im Bereich der Produktesicherheit, einschliesslich der Marktüberwachung; und (f) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.
Art. 5.2
Anwendungsbereich
42
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
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2. Unbeschadet Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf: (a) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen nach Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und (b) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
Art. 5.3
Bestätigung des TBT-Übereinkommens
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das TBT-Übereinkommen43 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.4
Internationale Normen
Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere, aber nicht nur von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens44 betrachtet.
Art. 5.5
Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung
Art. 5.6
Konformitätsbewertungsverfahren
43 44
986
SR 0.632.20, Anhang 1A.6 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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(a) Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden; (b) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien; (c) die Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditierung zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen; (d) die staatliche Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen; (e) die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen durch eine Vertragspartei; (f) die Verwendung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, denen die Vertragsparteien angehören; und (g) die Anerkennung durch die einführende Vertragspartei der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärung des Herstellers.
2. Die Vertragsparteien unterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten, und werden hierzu: (a) die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, stärken; (b) die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage von einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC fördern; und (c) die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Buchstabe (b) akkreditierten Stellen fördern, die nach dem relevanten internationalen Übereinkommen anerkannt sind.
3. Sofern die Vertragsparteien einen positiven Nachweis für die Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangen, haben die Vertragsparteien, sofern geeignet, die Anerkennung der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärungen des Herstellers als Nachweis für die Übereinstimmung mit inländischen technischen Vorschriften zu fördern.
Art. 5.7
Zusammenarbeit
In der Absicht das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen: (a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse; (b) Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, guter Regulierungspra-
987
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xis, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung; (c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Normungsinstitutionen; und (d) auf Ersuchen einer Vertragspartei, die unverzügliche Zurverfügungstellung in englischer Sprache des vollständigen Textes oder einer Zusammenfassung der technischen Vorschriften, die den WTO-Mitgliedern notifiziert worden sind.
Art. 5.8
Konsultationen
Konsultationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.45 Art. 5.9
Überprüfung
Art. 5.10
Kontaktpunkte
Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.
45
988
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Kapitel 6:
Handel mit Dienstleistungen Art. 6.1
Anwendungs- und Geltungsbereich
Art. 6.2
Begriffsbestimmungen
46 47
SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B
989
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3. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;48 (b) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei: (i) ein Staatsangehöriger dieser anderen Vertragspartei, der sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält; (c) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach den Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder (ii) die, im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von: (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).
4. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt: (a) «Massnahme»; (b) «Erbringung einer Dienstleistung»; (c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»; (d) «gewerbliche Niederlassung»; (e) «Sektor» einer Dienstleistung; (f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»; 48
990
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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(g) «Erbringer eine Dienstleistung mit Monopolstellung»; (h) «Dienstleistungsnutzer»; (i)
«Person»;
(j)
«juristische Person»;
(k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und (l)
«direkte Steuern».
Art. 6.3
Meistbegünstigung
Art. 6.4
Marktzugang
Artikel XVI des GATS50 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.5
Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS51 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
49 50 51
SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B
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Art. 6.6
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Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS52 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.7
Innerstaatliche Regelungen
(b) Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.
3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt für Sektoren, in denen sie spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO nach Artikel VI Absatz 4 des GATS53 entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können zudem gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.
52 53
992
SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B
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6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die: (i) belastender ist, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; oder (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen54 zu berücksichtigen.
7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
Art. 6.8
Anerkennung
54
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
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3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS55, vereinbar sein.
Art. 6.9
Grenzüberschreitung natürlicher Personen
Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS57 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.11
Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS58 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
55 56
57 58
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SR 0.632.20, Anhang 1B Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B
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Art. 6.12
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Geschäftspraktiken
Artikel IX des GATS59 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.13
Zahlungen und Überweisungen
Artikel XI des GATS60 findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.14
Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Art. 6.15
Ausnahmen
Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS62 finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 6.16
Listen der spezifischen Verpflichtungen
59 60 61 62 63
SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B SR 0.632.20, Anhang 1B
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3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
Art. 6.17
Änderung der Verpflichtungslisten
Art. 6.18
Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und ihre Interessen auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 6.19
Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels: (a) Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen); (b) Anhang XII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung); (c) Anhang XIII (Finanzdienstleistungen); (d) Anhang XIV (Telekommunikationsdienste); (e) Anhang XV (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); (f) Anhang XVI (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und (g) Anhang XVII (Energiebezogene Dienstleistungen).
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Kapitel 7: Investitionen Art. 7.1
Investitionsbedingungen
Art. 7.2
Investitionsförderung
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitionsflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und -entwicklung, einschliesslich: (a) geeigneter Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften; (b) des Informationsaustauschs über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen; und (c) der Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.
Art. 7.3
Überprüfung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens im Gemischten Ausschuss investitionsbezogene Angelegenheiten zu überprüfen, einschliesslich des Rechts von Investoren einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederzulassen; sie berücksichtigen dabei die Behandlung, die eine Vertragspartei in Freihandelsabkommen und Abkommen über die wirtschaftliche Integration Nichtvertragsparteien gewährt hat.
Kapitel 8: Geistiges Eigentum Art. 8
Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
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zung, einschliesslich Fälschung und Piraterie. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass in Übereinstimmung mit dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum64 (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) die Gewährung von Rechten durch die Vertragsparteien an die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen für den Erwerb dieser Rechte gebunden ist.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS-Abkommens stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 199465 notifiziertes Freihandelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien unverzüglich hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei den Einschluss von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikel 4 und 5 stehen.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen, die Umsetzung und die Anwendung dieses Kapitels und des Anhangs XVIII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen und Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Rechten an geistigem Eigentum zu diskutieren, unter anderem um den Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte weiter zu verbessern.
Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 9.1
Transparenz
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SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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angehören, oder machen sie anderweitig öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich in englischer Sprache auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu solchen Angelegenheiten zur Verfügung.
Art. 9.2
Weitere Verhandlungen
Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer Nichtvertragspartei in Bezug auf den Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten zusätzliche Vorteile, so notifiziert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die zusätzliche Vorteile gewährt, tritt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei in Verhandlungen ein, um auf Grundlage der Gegenseitigkeit ähnliche Vorteile auf die anderen Vertragsparteien auszudehnen.
Art. 9.3
Überprüfung
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüft der Gemischte Ausschuss dieses Kapitel und prüft die Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien im Bereich der öffentlichen Beschaffung zu entwickeln.
Kapitel 10: Wettbewerb Art. 10.1
Wettbewerbsregeln
Art. 10.2
Zusammenarbeit
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zen, Vorschriften und Regelungen Konsultationen mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkung auf den Handel zu beenden.
2. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen vertraulich sind.
Art. 10.3
Konsultationen
Art. 10.4
Streitbeilegung
Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 11.1
Hintergrund und Ziele
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der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung des internationalen Handels, um einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu leisten und dieses bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.
4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden.
Art. 11.2
Anwendungsbereich
Art. 11.3
Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
Art. 11.4
Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards
1001
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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2. Vorbehältlich Artikel 11.3 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine Vertragspartei: (a) das in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder (b) auf solche Gesetze, Vorschriften, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erzielen oder zu vergrössern.
Art. 11.5
Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
1002
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 11.6
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Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien, die in den in Artikel 11.1 (Hintergrund und Ziele) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, zu befolgen.
Art. 11.7
Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
Art. 11.8
Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
Art. 11.9
Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
66
SR 0.453
1003
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 11.10
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Durchführung und Konsultationen
Wo dies von Belang ist und wenn sie dies vereinbaren, können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.
3. Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.
Art. 11.11
Überprüfung
Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig überprüft.
Die Vertragsparteien diskutieren den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen diese Ziele fördern könnten.
Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen Art. 12
Gemischter Ausschuss
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(g) erwägt und verabschiedet Änderungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens; und (h) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann wo vom Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen.
4. Sieht dieses Abkommen vor, dass sich eine Bestimmung ausschliesslich auf die Philippinen und einen oder mehrere EFTA-Staaten bezieht, müssen lediglich die betroffenen Vertragsparteien eine einvernehmliche Einigung erzielen, und der Beschluss oder die Empfehlung finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.
5. Hat eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.
6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und den Philippinen gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Kapitel 13: Streitbeilegung Art. 13.1
Ziel
Dieses Kapitel sieht einen wirksamen und transparenten Mechanismus zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten vor, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Art. 13.2
Anwendungs- und Geltungsbereich
1005
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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3. Bei Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich aus diesem Abkommen und nach dem WTO-Abkommen ergeben, soll die beschwerdeführende Vertragspartei die Streitbeilegung in der WTO erwägen. Die Streitigkeit kann jedoch nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.
4. Für die Zwecke von Absatz 3 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTOAbkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung67 beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 13.5 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.
Art. 13.3
Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
Art. 13.4
Konsultationen
SR 0.632.20, Anhang 2
1006
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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(a) 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsgesuchs in dringlichen Fällen, einschliesslich bei verderblichen Waren; oder (b) 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs in allen anderen Angelegenheiten.
6. Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft und bieten für die Konsultationen auch Mitarbeitende zuständiger Staatsstellen auf, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht.
7. Die Konsultationen sind vertraulich und berühren die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren nicht. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.
8. Die konsultierenden Vertragsparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.
Art. 13.5
Einsetzung eines Schiedsgerichts
68
SR 0.193.212
1007
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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6. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 13.5 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.» 7. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
8. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben, einschliesslich Anhänge, der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
Art. 13.6
Schiedsgerichtsverfahren
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8. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung durch Konsens. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erzielen, so trifft es einen Mehrheitsentscheid. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erzielt wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Die Beratungen des Schiedsgerichts und der erste Bericht bleiben vertraulich.
Art. 13.7
Berichte des Schiedsgerichts
Die Feststellungen des Schlussberichts gehen auf die Stellungnahmen ein, die die Streitparteien abgegeben haben.
2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 13.9 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Eine Streitpartei kann den Bericht unter Vorbehalt von Artikel 13.6 Absatz 7 (Schiedsgerichtsverfahren) öffentlich zugänglich machen.
3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 13.8
Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1009
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 13.9
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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts
Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der beschwerdeführenden Vertragspartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die beschwerdeführende Vertragspartei die Massnahme abschätzen kann.
3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 13.10 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann.
Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.
Art. 13.10
Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit dem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.
Art. 13.11
Andere Bestimmungen
Kapitel 14: Schlussbestimmungen Art. 14.1
Anhänge und Appendices
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices feste Bestandteile dieses Abkommens.
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Art. 14.2
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Änderungen
Art. 14.3
Beitritt
Art. 14.4
Rücktritt und Beendigung
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation69 zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
Art. 14.5
Inkrafttreten
Art. 14.6
Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern am 28. April 2016 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
69
SR 0.632.31
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Inhaltsverzeichnis Präambel Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone Art. 1.2 Ziele Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich Art. 1.4 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen Art. 1.5 Verhältnis zu anderen Abkommen Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen Art. 1.7 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Art. 1.8 Transparenz Kapitel 2: Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 2.1 Geltungsbereich Art. 2.2 Ursprungsregeln Art. 2.3 Einfuhrzölle Art. 2.4 Ausfuhrzölle Art. 2.5 Zollwertermittlung Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen Art. 2.7 Einfuhrlizenzen Art. 2.8 Handel mit Fisch und anderen Meeresprodukten Art. 2.9 Gebühren und Formalitäten Art. 2.10 Interne Steuern und Regelungen Art. 2.11 Handelserleichterung Art. 2.12 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen Art. 2.13 Antidumping Art. 2.14 Allgemeine Schutzmassnahmen Art. 2.15 Vorübergehende Schutzmassnahmen Art. 2.16 Staatliche Handelsunternehmen Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Art. 2.19 Zahlungsbilanz Art. 2.20 Änderung von Zugeständnissen Art. 2.21 Konsultationen Art. 2.22 Kontaktstellen Art. 2.23 Unterausschuss über Warenverkehr Art. 2.24 Überprüfung Kapitel 3: Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 3.1 Geltungsbereich Art. 3.2 Zollkonzessionen Art. 3.3 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen Art. 3.4 Andere Bestimmungen Art. 3.5 Weitere Liberalisierung
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
BBl 2017
Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 4.1 Ziele Art. 4.2 Anwendungsbereich Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens Art. 4.4 Begriffsbestimmungen Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits Art. 4.6 Zertifikate Art. 4.7 Zusammenarbeit Art. 4.8 Verkehr von Waren Art. 4.9 Einfuhrkontrollen Art. 4.10 Konsultationen Art. 4.11 Überprüfung Art. 4.12 Kontaktpunkte Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse Art. 5.1 Ziele Art. 5.2 Anwendungsbereich Art. 5.3 Bestätigung des TBT-Übereinkommens Art. 5.4 Internationale Normen Art. 5.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung Art. 5.6 Konformitätsbewertungsverfahren Art. 5.7 Zusammenarbeit Art. 5.8 Konsultationen Art. 5.9 Überprüfung Art. 5.10 Kontaktpunkte Kapitel 6: Handel mit Dienstleistungen Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 6.2 Begriffsbestimmungen Art. 6.3 Meistbegünstigung Art. 6.4 Marktzugang Art. 6.5 Inländerbehandlung Art. 6.6 Zusätzliche Verpflichtungen Art. 6.7 Innerstaatliche Regelungen Art. 6.8 Anerkennung Art. 6.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen Art. 6.10 Transparenz Art. 6.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten Art. 6.12 Geschäftspraktiken Art. 6.13 Zahlungen und Überweisungen Art. 6.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz Art. 6.15 Ausnahmen Art. 6.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen Art. 6.17 Änderung der Verpflichtungslisten Art. 6.18 Überprüfung Art. 6.19 Anhänge
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Kapitel 7: Investitionen Art. 7.1 Investitionsbedingungen Art. 7.2 Investitionsförderung Art. 7.3 Überprüfung Kapitel 8: Geistiges Eigentum Art. 8 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 9.1 Transparenz Art. 9.2 Weitere Verhandlungen Art. 9.3 Überprüfung Kapitel 10: Wettbewerb Art. 10.1 Wettbewerbsregeln Art. 10.2 Zusammenarbeit Art. 10.3 Konsultationen Art. 10.4 Streitbeilegung Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 11.1 Hintergrund und Ziele Art. 11.2 Anwendungsbereich Art. 11.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus Art. 11.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Vorschriften, Regulierungen oder Standards Art. 11.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen Art. 11.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien Art. 11.7 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen Art. 11.8 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen Art. 11.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren Art. 11.10 Durchführung und Konsultationen Art. 11.11 Überprüfung Kapitel 12: Institutionelle Bestimmungen Art. 12 Gemischter Ausschuss Kapitel 13: Streitbeilegung Art. 13.1 Ziel Art. 13.2 Anwendungs- und Geltungsbereich Art. 13.3 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung Art. 13.4 Konsultationen Art. 13.5 Einsetzung eines Schiedsgerichts Art. 13.6 Schiedsgerichtsverfahren Art. 13.7 Berichte des Schiedsgerichts Art. 13.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren Art. 13.9 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts Art. 13.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen Art. 13.11 Andere Bestimmungen
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Kapitel 14: Schlussbestimmungen Art. 14.1 Anhänge und Appendices Art. 14.2 Änderungen Art. 14.3 Beitritt Art. 14.4 Rücktritt und Beendigung Art. 14.5 Inkrafttreten Art. 14.6 Depositar
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
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Liste der Anhänge70 Annex I Annex II Annex III Annex IV Annex V Annex VI Annex VII Annex VIII Annex IX Annex X Annex XI
Annex XII
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Referred to in Article 2.2 Rules of Origin Appendix to Annex 1 on Rules Product Specific Rules of Origin Referred to in Article 2.1 Product Coverage of Non-Agricultural Products Referred to in Article 2.3 Schedule of Tariff Commitments of the Philippines on Non-Agricultural Products Originating in the EFTA States Referred to in Article 2.4 Export Duties Referred to in Article 2.8 Trade in Fish and Other Marine Products Referred to in Article 2.11 Trade Facilitation Referred to in Article 2.23 Mandate of the Sub-Committee on Trade in Goods Referred to in Article 3.2 Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products Iceland and the Philippines Referred to in Article 3.2 Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products Norway and the Philippines Referred to in Article 3.2 Schedule of Tariff Commitments on Agricultural Products Switzerland and the Philippines Referred to in Article 6.16 Schedules of Specific Commitments Appendix 1 to Annex XI Philippines Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16 Appendix 2 to Annex XI Iceland Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16 Appendix 3 to Annex XI Liechtenstein Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16 Appendix 4 to Annex XI Norway Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16 Appendix 5 to Annex XI Switzerland Schedules of Specific Commitments Referred to in Article 6.16 Referred to in Article 6.3 List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex XII Philippines List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3 Appendix 2 to Annex XII Iceland List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3 Appendix 3 to Annex XII Liechtenstein List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3 Appendix 4 to Annex XII Norway List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3 Appendix 5 to Annex XII Switzerland List of MFN Exemptions Referred to in Article 6.3
Die Anhänge sind nur in englischer Originalsprache verfügbar und können auf der Internetseite der EFTA unter folgender Adresse eingesehen werden: www.efta.int > Free Trade > Free Trade Agreements > Philippines
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Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den Philippinen
Annex XIII Annex XIV Annex XV Annex XVI Annex XVII Annex XVIII
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Referred to in Article 6.19 Financial Services Referred to in Article 6.19 Telecommunications Services Referred to in Article 6.19 Movement of Natural Persons Supplying Services Referred to in Article 6.19 Maritime Transport and Related Services Referred to in Article 6.19 Energy Related Services Referred to in Article 8 Protection of Intellectual Property
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