Ablauf der Referendumsfrist: 29. September 1980

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Schutzbautengesetz

Änderung vom 20. Juni 1980

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschliesst:

I Das Schutzbautengesetz vom 4. Oktober 1963 ') wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. l 1 Der Bund leistet Beiträge an die Kosten der getroffenen Massnahmen, ausgenommen die Massnahmen nach Artikel 2 in privaten Gebäuden. Er berücksichtigt die Finanzkraft der Kantone und die Besonderheit der Berggebiete.

Art. 6 Abs. l 1 Der Bund leistet an die Kosten der baulichen Massnahmen gemäss Artikel 2 in öffentlichen Gebäuden Beiträge von 10-20 Prozent; Kanton und Gemeinde leisten Beiträge von zusammen mindestens 30-40 Prozent, so dass die Beiträge zusammen mindestens 50 Prozent ausmachen.

Art. 7 Abs. l und 2 1

Aufgehoben

2

Werden bauliche oder technische Schutzmassnahmen in bestehenden Öffentlichen Gebäuden getroffen, ohne dass eine Baupflicht nach Artikel 2 besteht, so beträgt der Beitrag des Bundes 35-45 Prozent; Kanton und Gemeinde haben zusammen mindestens 35-45 Prozent auszurichten, so dass die Beiträge zusammen mindestens 80 Prozent ausmachen.

Art. 12

7. Mietzins

Die Errichtung eines Schutzraumes in einem bestehenden Haus gilt im Umfange der Erstellungskosten, gegebenenfalls unter Ab-

» SR 520.2 626

1980-492

Schutzbauten zug von Kantons- und Gemeindebeiträgen, als Mehrleistung gegenüber den Mietern; jedoch sind den Mietern erwachsende Nachteile zu berücksichtigen.

s. BaubewiiuTM

gung

Art. 13 Baubewilligungen des kantonalen Rechts dürfen nur erteilt werden, wenn die Projekte den Mindestanforderungen im Sinne des Artikels 8 und der Ausführungsvorschriften entsprechen und von den zuständigen Stellen genehmigt sind.

Art. 21 Abs. 3 3 Nach Inkrafttreten der Revision von 1980 werden für bauliche Massnahmen die bisherigen Beiträge ausgerichtet, wenn das vollständige Gesuch vor dem 31. Dezember 1980 eingereicht wird.

II 1 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Ständerat, 20. Juni 1980 Der Präsident: Ulrich Der Protokollführer: Sauvant

Nationalrat, 20. Juni 1980 Der Präsident: Hp. Fischer Der Protokollführer: Zwicker

Datum der Veröffentlichung: I.Juli 1980') Ablauf der Referendumsfrist: 29. September 1980

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Schutzbautengesetz Änderung vom 20. Juni 1980

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Jahr

1980

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2

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26

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01.07.1980

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626-627

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