Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 30. November 1980 # S T #
vom 10. September 1980
Getreue, liebe Eidgenossen!
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Wir haben den 30. November 1980, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - das Bundesgesetz über den Strassenverkehr (Änderung vom 21. März 1980, Sicherheitsgurten und Schutzhelme, BEI 19801 1203), - den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Aufhebung des Kantonsanteiles am Reinertrag der Stempelabgaben (BB1 1980II 617), - den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Neuverteilung der Reineinnahmen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser (BB1 1980II 618) und - den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Revision der Brotgetreideordnung des Landes (BB1 1980II 619).
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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung , in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind
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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11);
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das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BEI 1976111 1308).
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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass
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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind ;
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die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern) ;
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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;
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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregie-
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Volksabstimmung
rung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 35
das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird;
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die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.
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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte , Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über den Fernschreiber (Telex-Nr. 33 330), nötigenfalls über das Telefon (031/61 37 12 und 031/61 37 18 für die Ergebnisse sowie 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über den Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.
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Die Telefonate und Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
10. September 1980
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 30.
November 1980 vom 10. September 1980
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Jahr
1980
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Volume Volume Heft
39
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30.09.1980
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430-431
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