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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Seeschiff «Calanda», Eigentümerin: Alpina Reederei AG, in Basel, ist unter der Nummer 109 in das Register der schweizerischen Seeschiffe aufgenommen worden.

4. Dezember 1979

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Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

Notifikation Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hat am 21. August 1979 in Sachen und Rekurrent, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Schweizerische Bundesanwaltschaft und Zollverwaltung, Rekursgegner, betreffend Rekurs gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Februar 1979, mit der eine Zollbusse in Haft umgewandelt worden war, beschlossen: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf 50 Franken angesetzt, die übrigen Kosten betragen einstweilen 79 Franken, zuzüglich die Kosten der Veröffentlichung.

3. Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Mitteilung an den Rekurrenten - durch einmalige Veröffentlichung im Bundesblatt -, an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die Schweizerische Bundesanwaltschaft sowie an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach.

5. Gegen diesen Entscheid kann beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichtes : a. innert zehn Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an oder der Entdeckung des Mangels schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, b. in Bundesstrafsachen wegen Verletzung eidgenössischen Rechts innert zehn Tagen von der Veröffentlichung im Bundesblatt an schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zu begründen.

Zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wird nach der Anmeldung gesondert Frist angesetzt werden.

Die Begründung der angemeldeten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist mnert 20 Tagen seit Empfang des Entscheides ebenfalls beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichtes zuhanden des Kassationshofes des Bundesgerichtes im Doppel einzureichen (Art. 272, 273 des Gesetzes über die Bundesstrafrechtspflege).

22. Januar 1980

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Der Sekretär: Weibel

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Konzessionsgesuch für eine Erdgasleitung Greifensee-Wetzikon Die Gasverbund Ostschweiz AG, Bernerstrasse, 8064 Zürich, hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1973 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Erdgasleitung von Greifensee nach Wetzikon gestellt und um Übertragung des eidgenössischen Enteignungsrechtes ersucht.

Das generelle Trassee der Leitung ist wie folgt projektiert: Bestehende Station östlich Greifensee - Jungholz - südlich Niederuster - nördlich Riedikon - südlich Wüeri - südlich Bertschikon - Forluck - Wetzikon Medikon (Gaswerkareal). Die Leitung soll eine Länge von etwa 11 km, einen Durchmesser von 219 mm und einen Betriebsdruck von 25 bar aufweisen.

Das Projekt berührt die Gemeinden Greifensee, Uster, Mönchaltorf, Gossau und Wetzikon. Die Kosten werden auf 5,2 Millionen Franken veranschlagt. Der Bau der Anlage ist für Sommer und Herbst 1980 vorgesehen mit anschliessender Betriebsaufnahme.

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Leitung beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen geltend machen.

Mit der allfälligen Erteilung der Konzession wird über die Grundzüge des Projektes einschliesslich die generelle Linienführung des Trassees sowie über das Gesuch um Übertragung des Enteignungsrechtes entschieden. Anschliessend an die Erteilung der Konzession wird ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Die Detailpläne werden öffentlich aufgelegt. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kann gegen die Pläne und gegen die Enteignung einzelner Rechte Einsprache erhoben werden.

Das Konzessionsgesuch kann bei der unterzeichneten Amtsstelle, der Konzessionsbewerberin sowie bei den Kanzleien der berührten Gemeinden eingesehen werden.

22. Januar 1980

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Bundesamt für Energiewirtschaft Kapellenstrasse 14, 3001 Bern

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03

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22.01.1980

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