Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Schärz Hans Rudolf, geb. 13. Juli 1950, von Därligen, Bauführer, wohnhaft gewesen in 8714 Feldbach, Bahnhofstrasse 3, zur Zeit unbekannten Aufenthalts: Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verurteilte Sie am 8. Dezember 1999 auf Grund des am 15. Mai 1997 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG) in Anwendung der Artikel 28 und 54 zu einer Busse von 8000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken, einer Schreibgebühr von 20 Franken und Barauslagen von 3873.80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von Franken 12 393.80 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

18. Januar 2000

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Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-0061