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Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Uri, Zug und Neuenburg vom 17. März 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Uri, Zug und Neuenburg.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. März 1980

1980-186

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Bundcsblatt. 132.Jahrg. Bd.Il

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

269

Übersicht Nach Artikel 6 Absatz l der Bundesverfassung sind die Kantone verpflichtet, für ihre Verfassung die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels gewährleistet der Bund kantonale Verfassungen, wenn sie weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzen, die Ausübung der politischen Rechte in republikanischen Formen sichern, vom Volk angenommen worden sind und revidiert werden können, sofern die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt. Erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm die Voraussetzungen, so muss sie gewährleistet werden; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht, so darf sie nicht gewährleistet werden.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen betreffen: - Kanton Zürich: die Neuordnung des Finanzausgleichs und die Wahrung der Volksrechte beim Bau von Atomanlagen; - Kanton Bern: das Kirchenrecht; - Kanton Uri: die Ausübung der politischen Rechte; - Kanton Zug: die Verantwortlichkeit öffentlicher Organe; - Kanton Neuenburg: die Enteignung im öffentlichen Interesse und das Stimmrechtsalter.

Alle Änderungen entsprechen Artikel 6 Absatz 2 der Bundesverfassung; sie sind deshalb zu gewährleisten.

270

Botschaft 11

Verfassung des Kantons Zürich

In der Volksabstimmung vom 2. September 1979 haben die Stimmbürger des Kantons Zürich den Artikel 19 ihrer Verfassung mit 114 246 Ja gegen 24 756 Nein um einen Absatz 5 und in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1979 den Artikel 30 Absatz 2 der Verfassung mit 95 121 Ja gegen 69 404 Nein um eine Ziffer 4 ergänzt. Mit Briefen vom 17. Oktober 1979 und 16. Januar 1980 ersucht der Zürcher Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung.

111

Neuordnung des Finanzausgleichs

Neuer Text Art. 19 Abs. 5 (neu) 5 Die Gesetzgebung ordnet den Finanzausgleich und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

Schon seit Jahrzehnten kennt der Kanton Zürich den Finanzausgleich unter den Gemeinden, ohne dass er aber bisher in der Verfassung ausdrücklich vorgesehen war. Vor kurzem musste das Zürcher Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich umfassend geändert werden. Diese Gesetzesrevision brachte eine wesentliche Verstärkung des Finanzausgleichs unter den Zürcher Gemeinden. Nach Ansicht des Regierungsrates wäre es nun unverständlich gewesen, wenn der Finanzausgleich weiterhin in der Verfassung unerwähnt geblieben wäre, weshalb er die Ergänzung um einen Artikel 19 Absatz 5 vorschlug; darin wird der Gesetzgeber ausdrücklich beauftragt, den Finanzausgleich zu ordnen und für eine gewisse Angleichung der Gemeindesteuern zu sorgen. Dieser Vorschlag bildete die Abstimmungsvorlage.

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Wahrung der Volksrechte beim Bau von Atomanlagen

Neuer Text Art. 30 Abs. 2 Ziff. 4 (neu) 1 Der Volksabstimmung werden unterstellt: 4. Die Stellungnahmen des Kantons im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes über die Wünschbarkeit der Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiete des Kantons Zürich und seiner Nachbarkantone.

Am 28. Juli 1975 wurde im Kanton Zürich eine Volksinitiative eingereicht, die darauf abzielte, dass sich der Kanton Zürich mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen und politischen Mitteln gegen Atomanlagen wenden müsse, die auf seinem Gebiet oder in seiner Nachbarschaft errichtet würden. Der Kantonsrat arbeitete einen weniger weit gehenden Gegenvorschlag - den neuen Artikel 30 Absatz 2 Ziffer 4 der Kantonsverfassung - aus, worauf die Initiative am 10. September 1979 zurückgezogen wurde.

271

Nach dem Gegenvorschlag werden die Kantonsbehörden ihre Stellungnahmen, die sie im Bewilligungsverfahren für Atomanlagen dem Bund abgeben wollen, den Stimmbürgern künftig zur Abstimmung vorlegen müssen. Diese Bestimmung nahmen die Stimmbürger an.

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Bundesrechtmässigkeit

Artikel 19 Absatz 5 (neu) der Zürcher Verfassung bewegt sich im Bereich der kantonalen Finanzhoheit und damit in der bundesrechtlich anerkannten Organisationsautonomie. Da er auch sonst weder der Bundesverfassung noch dem übrigen Bundesrecht widerspricht, ist er zu gewährleisten.

Nach Artikel 7 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1959 über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (Atomgesetz; SR 732.0) holt der Bund die Stellungnahme des Kantons ein, in dem eine Atomanlage erstellt werden soll, bevor er die Bewilligung erteilt. Das Gesetz schreibt dem Kanton nicht vor, wie er seine Meinung bilden soll. Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (SR 732.01) räumt den Kantonen noch weiter gehende Mitwirkungsrechte ein, ebenso den interessierten Gemeinden, deren Meinungsäusserung der Kanton für seine Stellungnahme an den Bund einholen muss (vgl. Art. 5 Abs. 5, 6 Abs. l, 7 Abs. 2, 4 und 6). Nach beiden Rechtsgrundlagen steht es den Kantonen aber frei, in den Schranken des Bundesrechts auch das Volk zur Meinungsäusserung zuzulassen. Diese Auffassung hat auch das Bundesgericht vertreten (BGE 104 la 343, in der nicht veröffentlichten Erwägung 5). Artikel 30 Absatz 2 Ziffer 4 der Zürcher Verfassung bewegt sich somit - wie auch die vergleichbare Bestimmung der Schaffhauser Verfassung (Art. 42 Abs. l Ziff. 5) und der Zusatz zur Neuenburger Verfassung (vgl.

BB1 7979 III 863 f.) - im Rahmen der bundesrechtlich anerkannten Organisationsautonomie der Kantone. Auch sonst widerspricht er weder der Bundesverfassung noch dem übrigen Bundesrecht; er ist deshalb zu gewährleisten.

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Verfassung des Kantons Bern

In der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1979 haben die Stimmberechtigten des Kantons Bern die Änderung des Artikels 84 Absätze 3-5 der Kantonsverfassung sowie dessen Ergänzung um einen Absatz 8 mit 76978 gegen 30009 Stimmen angenommen. Der Berner Regierungsrat ersucht mit Brief vom 16. Januar 1980 um die eidgenössische Gewährleistung.

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Kirchenrecht

Bisheriger Text

Art. 84 Abs. 3-5 3 Als oberste Vertretung der Evangelisch-reformJerten Kirche wird eine allgemeine Kantons- oder Landessynode nach demokratischen Grundsätzen aufgestellt, welche die inneren Angelegenheiten der Kirche selbständig ordnet und in äussern Angelegenheiten derselben das Antrags- und Vorberatungsrecht hat.

272

4

Einer nach gleichen Grundsätzen bestellten, aus Laien und Geistlichen zusammengesetzten Kommission steht das Antrags- und Vorberatungsrecht in römisch-katholischen Kirchensachen zu, soweit diese in den Bereich der Staatsbehörden fallen.

5 Die innern Angelegenheiten der Christkatholischen Kirche werden nach Massgabe ihrer vom Staate anerkannten Verfassung verwaltet. In äussern Kirchenangelegenheiten kommt den zuständigen Organen das Antrags- und Vorberatungsrecht zu.

Neuer Text An. 84 Abs. 3-5, 8 (neu) 3 Jede Landeskirche bestellt ihre oberste Behörde nach demokratischen Grundsätzen.

4 Die Freiheit der Kirchen, ihre innem Angelegenheiten zu ordnen, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetzgebung gewährleistet.

5 Soweit nach Massgabe der Verfassung und der Gesetzgebung staatliche Behörden Entscheidungen zu treffen haben, kommt den zuständigen Behörden der Landeskirchen das Recht der Vorberatung und der Antragstellung zu.

a Durch Gesetz können weitere Religionsgemeinschaften öffentlichrechtlich anerkannt werden. In gleicher Weise sind die Voraussetzungen der Anerkennung festzulegen.

Gegenüber der bisherigen Verfassungsbestimmung ist im wesentlichen neu, dass jede Landeskirche ihre oberste Behörde nach demokratischen Grundsätzen selbst bestimmen kann. Das ermöglicht namentlich der römisch-katholischen Landeskirche, nun auch eine Kantonssynode als oberstes Organ zu bestellen, was nach bisherigem Recht nur der evangelisch-reformierten Landeskirche zustand (Abs. 3). Eine andere wesentliche Neuerung besteht darin, dass durch Gesetz weitere Religionsgemeinschaften (neben der evangelisch-reformierten, der römisch-katholischen und der christkatholischen, die bereits gemäss Art. 84 Abs. l als Landeskirchen gelten) anerkannt werden können (neuer Abs. 8). Diese Regelung schliesst jedoch aus, dass weitere Landeskirchen errichtet werden; vielmehr sollen andere Religionsgemeinschaften nur öffentlich-rechtlichen Status erlangen können, dessen Voraussetzungen und Wirkungen im Gesetz geregelt werden. Mit der neuen Verfassungsbestimmüng wird auch das Recht der Kirchen festgestellt, ihre innern Angelegenheiten im Rahmen der Rechtsordnung selbst zu regeln (Abs. 4). Die Landeskirchen haben ferner das Recht, Angelegenheiten, über die staatliche Behörden entscheiden, vorzuberaten und Anträge zu stellen (Abs. 5).

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Bundesrechtmässigkeit

Die Berner Verfassungsänderung beruht auf der Kirchenhoheit der Kantone, die gemäss Artikel 3 der Bundesverfassung ein Teil der kantonalen Souveränität ist. Die geänderten Absätze 3-5 und der neue Absatz 8 von Artikel 84 der Berner Kantonsverfassung wiedersprechen weder der Bundesverfassung noch dem übrigen Bundesrecht; sie sind darum zu gewährleisten.

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Verfassung des Kantons Uri

Die Stimmbürger des Kantons Uri haben in der Volksabstimmung vom 21. Oktober 1979 mit 6675 Ja gegen 2522 Nein gutgeheissen : 273

- die Änderung der Artikel 21 Absatz l, 48 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 7, 50 Absatz 2, 51, 55 Absatz l und 76 Absatz 3, - die Ergänzung des Artikels 23 um einen Absatz 2 sowie - die Aufhebung der Artikel 21 Absatz 2, 24 Absatz 2, 52 Absatz 2 und 55 Absatz 3 der Kantonsverfassung.

Mit Brief vom 3. Dezember 1979 ersucht der Urner Regierungsrat um die eidgenössische Gewährleistung für diese Verfassungsänderungen.

131

Ausübung der politischen Rechte

Bisheriger Text Art. 21 1 Stimmberechtigt ist, ungeachtet des Geschlechts, jeder 20jährige, im Kanton sesshafte Kantons- und Schweizerbürger, letzterer jedoch erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tage der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an.

1 Für eidgenössische Abstimmungen entscheiden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 24 Abs. 2 Es ist den Gemeinden freigestellt zu bestimmen, dass für den Schulrat und die Armenpflege sowie deren Unterkommissionen auch Schweizerbürgerinnen wählbar sind, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllen.

1

Art. 48 Abs. 3 Est. e und Abs. 7 3 Die Volksabstimmungen werden geheim mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über: e. Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlass oder Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung oder eines Beschlusses, sowie um Abberufung einer Behörde; Die Abstimmungsbegehren gemäss den Buchstaben d und e müssen von wenigstens 300 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein; 7 Die Volksabstimmung findet in der Regel am ersten Sonntag im Mai statt. Durch Landratsbeschluss können Volksabstimmungen auch im Verlaufe des Jahres angeordnet werden.

Art. 50 Abs. 2 2 Wird bei Wahlen in geheimer Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet zwei Wochen später ein zweiter Wahlgang statt, bei dem diejenigen gewählt sind, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 51 1 Die Volksbegehren müssen schriftlich und genau abgefasst, kurz begründet und mit ungekürztem Vor- und Familiennamen unterschrieben sein und spätestens ini andernächsten Mai zur Abstimmung gebracht werden.

1 Der Landrat begutachtet die Begehren, welche dem Volke zur Abstimmung, und der Gemeinderat diejenigen, welche der Gemeindeversammlung vorgelegt werden sollen.

3 Den Unterzeichnern von Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlung ist es überlassen, ihre Begehren an der Gemeindeversammlung noch mündlich zu vertreten oder vertreten zu lassen.

4 Volksbegehren zu Händen der Gemeindeversammlungen unterliegen den gleichen Vorschriften mit dem Unterschied, dass sie von einem Zehntel der Stimmberechtigten 274

unterschrieben sein und vom Gemeinderat bzw. von der unmittelbar unterstellten Gemeindebehörde begutachtet und innert sechs Monaten zur Abstimmung gebracht werden müssen.

Art. 52 Abs. 2 1 Das Amt eines Ständerates, Regierungsrates und Landrates soll nach jeder Erledigung sofort wieder besetzt werden, wenn nicht binnen drei Monaten eine ordentliche Wahlerneuerung stattfindet.

Art. 55 Abs. l und 3 1 Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehaltlich allfälliger Nachwahlen, am ersten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfmgstfest auf den Zeitpunkt der Nachwahl fällt, ist die Wahlverhandlung um acht Tage zu verschieben.

3 Ist die Stelle eines Landrates während der Amtsdauer ledig gefallen, hat die Ersatzwahl innert Monatsfrist stattzufinden.

Art. 76 Abs. 3 3 Der Landrat wird den Zeitpunkt festsetzen, an welchem die Gemeindeversammlungen die sub Ziffern 2-7 bezeichneten Wahlen jeweilen zu treffen haben.

Neuer Text

Art. 21 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, welche das 20. Altersjahr zurückgelegt haben und im Kanton Uri wohnen.

2 Aufgehoben Art. 23 Abs. 2 (neu) 1 Für eidgenössische Abstimmungen gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.

Art. 24 Abs. 2 Aufgehoben Art. 48 Abs. 3 Bst. e und Abs. 7 3 Die Volksabstimmungen werden geheim mittelst Stimmzetteln und Urnen in den Gemeinden vorgenommen über: e. Volksbegehren um Abänderung der Verfassung, Erlass, Abänderung oder Ergänzung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Beschlusses allgemeiner Natur sowie um Abberufung einer Behörde; kantonale Volksbegehren müssen von wenigstens 300, Initiativen zuhanden der Gemeinde von wenigstens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterschrieben sein.

Die Stimmberechtigung der Unterzeichner ist amtlich bescheinigen zu lassen, bevor das Begehren eingereicht wird; die Bescheinigung ist unentgeltlich.

7 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Art. 50 Abs. 2 1 Wird bei Wahlen in geheimer Abstimmung die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei sind diejenigen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Art. 51 1 Volksinitiativbegehren werden schriftlich als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die Abberufung einer Behörde oder die Totalrevision der Kantonsverfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht.

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1

Volksinitiativbegehren müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein.

3 Kantonale Volksinitiativbegehren sind spätestens anderthalb Jahre, kommunale spätestens zwölf Monate nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.

4

Dem Volksinitiativbegehren kann ein Gegenvorschlag gegenüber gestellt werden, über den gleichzeitig abzustimmen ist.

5

Das Gesetz trifft die näheren Bestimmungen über die Ausübung der Volksrechte.

Art. 52 Abs. 2 Aufgehoben Art. 55 Abs. l und 3 1 Die Gesamtemeuerung des Landrates findet im Monat April oder Mai statt. Der Regierungsrat bestimmt den Wahltag und den Tag allfälliger Nachwahlen. Das Nähere ordnet das Gesetz.

1

Aufgehoben

Art. 76 Abs. 3 3 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Die Urner Verfassungsrevision bezweckt, zusammen mit dem von den Stimmberechtigten gleichzeitig genehmigten Gesetz über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte die bisher verstreuten und lückenhaften Bestimmungen über die politischen Rechte klarer, einheitlicher und übersichtlicher zu ordnen. Die Verfassungsordnung soll nun flexibler sein und sich auf das Grundsätzliche beschränken, während der Gesetzgeber mehr Gestaltungsraum erhält.

So sieht der neue Artikel 21 keine Wartefrist mehr für Neuzugezogene vor. Artikel 23 Absatz 2 behält das Bundesrecht vor, weil in kantonalen Angelegenheiten neben Artikel 369 ZGB (im Bund einziger Ausschlussgrund) auch Artikel 370 ZGB den Ausschluss von den politischen Rechten begründet. Artikel 48 bringt eine neue Regelung des Initiativrechts; so sind auf Kantonsebene 300 Unterschriften nötig, während ein solches Begehren in der Gemeinde von einem Zehntel der Stimmberechtigten unterzeichnet sein muss (Abs. 3 Bst. e). Artikel 48 Absatz 7 bringt eine beweglichere Ordnung für die Wahlorganisation. Im Artikel 50 Absatz 2 fällt die Frist für den zweiten Wahlgang weg. Artikel 51 ergänzt den neuen Buchstaben e des Artikels 48 Absatz 3 und regelt die Anforderungen an Volksinitiativen (Einheit der Materie, keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, Fristen, Gegenvorschlag usw.). Die Gesamterneuerung des Landrats (Legislative) muss nicht mehr an einem von der Verfassung bestimmten Tag stattfinden, sondern in den Monaten April oder Mai (Art. 55 Abs. 1).

Artikel 76 Absatz 3 ordnet an, dass Wahlen im Hinblick auf den Amtsantritt günstig anzusetzen sind.

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Bundesrechtmässigkeit

Die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten können die Kantone im Rahmen der bundesrechtlich anerkannten 276

Organisationsautonomie selbständig ordnen, vorausgesetzt, sie sichern sie «nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen» (Art. 6 Abs. l Bst. b BV). Die neuen Verfassungsbestimmungen des Kantons Uri tragen dieser Anforderung Rechnung; auch sonst widersprechen sie inhaltlich weder der Bundesverfassung noch dem übrigen Bundesrecht. Diese Verfassungsrevision wahrt auch den Grundsatz der Einheit der Materie. Zwischen allen geänderten oder neuen Bestimmungen besteht ein innerer Zusammenhang: die politischen Rechte, ihre Begründung und ihre Ausübung. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist in solchen Fällen die Verbindung zu einer einzigen Abstimmungsfrage zulässig (BGE 99 la 645 f.).

Der Kanton Uri hat diese Verfassungsänderungen jedoch mit dem Ausführungsgesetz zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden, d. h., der Stimmbürger konnte mit nur einem Ja oder Nein über beide Vorlagen zusammen entscheiden. Der Bundesrat und die Bundesversammlung haben diese in einzelnen Kantonen gelegentlich geübte Abstimmungspraxis wiederholt beanstandet, den jeweiligen Verfassungsbestimmungen aber die Gewährleistung deswegen nie versagt. Angesichts dieser Praxis sind auch die Urner Verfassungsänderungen zu gewährleisten, zumal sie von den Stimmbürgern deutlich angenommen worden sind.

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Verfassung des Kantons Zug

Die Stimmbürger des Kantons Zug haben in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 der Änderung des § 19 der Kantonsverfassung mit 11975 Ja gegen 4706 Nein zugestimmt. Der Regierungsrat ersucht mit Brief vom 22. Mai 1979 um die eidgenössische Gewährleistung.

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Verantwortlichkeit öffentlicher Organe

Bisheriger Text §19 1 Jeder Beamte ist persönlich für seine Amtsführung Rechenschaft schuldig und kann wegen Überschreitung oder Missbrauch der ihm anvertrauten Amtsgewalt zur Verantwortung gezogen und zu allfälligem Schadenersatz angehalten werden. Diese Verantwortlichkeit ist durch ein Gesetz festzustellen.

2 Ohne richterliches Urteil darf kein Beamter vor Ablauf seiner Amtsdauer von seiner Stelle entfernt werden.

Neuer Text §19 Staat und Gemeinden sowie deren Behörden und Beamte haften für ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes.

1 In gleicher Weise haften die ändern Körperschaften und die Anstalten des öffentlichen Rechts.

(Abs. 2[alt] wird neu Abs. 3.)

1

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Mit dem neuen Verfassungsartikel des Kantons Zug soll der Grundsatz der persönlichen Haftung der Beamten durch denjenigen der ausschliesslichen Staatshaftung abgelöst werden. Der Bürger kann sich demnach, wenn er durch die Tätigkeit staatlicher Behörden oder anderer Personen, die im Dienst des Gemeinwesens stehen, einen Schaden erlitten hat, unmittelbar an den Staat halten; er soll also keinen Verlust mehr erleiden, wenn ein Beamter oder eine Behörde zahlungsunfähig ist. Die Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer öffentlicher Organe richtet sich im einzelnen nach der gesetzlichen Ausgestaltung; so kann der Staat gegebenenfalls auf fehlbare Beamte Rückgriff nehmen.

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Bundesrechtmässigkeit

Mit der Einführung der ausschliesslichen Staatshaftung hat der Kanton Zug von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Artikel 61 Absatz l OR den Kantonen einräumt. Sie können danach vom Grundsatz, dass öffentliche Beamte und Angestellte den Schaden, den sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit verursachen, ersetzen oder Genugtuung leisten müssen, abweichen und eigene gesetzliche Vorschriften aufstellen. Dpr neue § 19 der Zuger Verfassung entspricht den bundesrechtlichen Anforderungen, insbesondere Artikel 61 OR.

Dem Wortlaut des § 19 der Verfassung nach könnte man zwar annehmen, der Kanton Zug könne auch in Bereichen legiferieren, in denen der Bund bereits Regeln aufgestellt hat (z. B. Art. 61 Abs. 2 OR, Haftungsregeln im Grundbuchrecht, Vormundschaftsrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zivilschutz, Sozialversicherung usw.). Dies allein begründete indes keine Bundesrechtswidrigkeit: solange mindestens ein Anwendungsfall des kantonalen Verfassungsrechts denkbar ist, der bundesrechtmässig ist, muss die Verfassungsnorm gewährleistet werden (BB1 1977II 273). Der Regierungsrat ist sich dieser Rechtsund Sachlage bewusst. In seinem Bericht an den Kantonsrat zur vorliegenden Verfassungsänderung hat er unmissverständlich darauf hingewiesen.

Der neue § 19 der Zuger Verfassung verletzt weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht; er ist deshalb zu gewährleisten.

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Verfassung des Kantons Neuenburg

An der Volksabstimmung vom 9. September 1979 haben die Stimmberechtigten des Kantons Neuenburg mit 5873 gegen 4134 Stimmen die Änderung des Artikels 8 und mit 5512 gegen 5081 Stimmen die Änderung des Artikels 30 ihrer Verfassung angenommen. Der Neuenburger Staatsrat ersucht mit Brief vom 5. Oktober 1979 um die eidgenössische Gewährleistung.

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Enteignung im öffentlichen Interesse

Bisheriger Text Art. 8 Das Eigentum ist unverletzlich. Der Staat kann jedoch im öffentlichen Interesse sowie gegen vorgängige angemessene Entschädigung die Enteignung durch Gesetz anordnen; das eidgenössische Enteignungsrecht bleibt vorbehalten.

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Neuer Text Art. 8

Das Eigentum ist unverletzlich. Der Staat kann jedoch im öffentlichen Interesse sowie gegen angemessene Entschädigung die Enteignung durch Gesetz anordnen; das eidgenössische Enteignungsrecht bleibt vorbehalten.

Nach der bisherigen Bestimmung musste die Entschädigung jeweils festgesetzt werden, bevor das Vorhaben, mit dem eine Enteignung im öffentlichen Interesse verbunden war, verwirklicht werden konnte. Dies verursachte häufig ernsthafte Schwierigkeiten, indem die Festsetzung der Entschädigung zu langwierigen Verfahren führte, besonders, wenn sie noch bei den Gerichten des Kantons und des Bundes angefochten wurde.

Ohne den Grundsatz der angemessenen Entschädigung für Enteignung anzutasten, vermeidet der neue Artikel 8 diese Schwierigkeiten, weil nun die Entschädigung nicht mehr vor der Enteignung festgelegt werden muss. Mit dieser Neuerung wird im Neuenburger Recht auch die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung eingeführt, wie sie im Bundesrecht schon besteht (Art. 76 Abs. l des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung, SR 711; Art. 37 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen, SR 725.11). Der Enteigner kann damit verlangen, das Enteignete in Besitz nehmen und die entsprechenden Rechte ausüben zu können, bevor Entschädigung geleistet worden ist, ohne dass jedoch der Enteignete zu Schaden kommt.

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Stimmrechtsalter

Bisheriger Text Art. 30

Alle Neuenburger und Neuenburgerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben, sowie alle gleichaltrigen Schweizer und Schweizerinnen, die im Kanton geboren wurden oder die hier, nach Hinterlegung ihrer Papiere, während der letzten drei Monate tatsächlich Wohnsitz gehabt haben, sind stimmberechtigt- Sie üben ihr Stimmrecht im Wahlkreis, in dem sie niedergelassen sind, aus. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Wohnsitz.

Neuer Text Art. 30 1

Stimmberechtigt sind : a. Neuenburger und Neuenburgerinnen, die das 18. Altersjahr vollendet haben; b. alle gleichaltrigen Schweizer und Schweizerinnen desselben Alters, die im Kanton geboren wurden oder hier seit wenigstens drei Monaten ihren Wohnsitz haben.

2 Das Stimmrecht wird am politischen Wohnort ausgeübt. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen für den Wohnsitz.

An der eidgenössischen Abstimmung vom 18. Februar 1979 über die Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre sprach sich das Neuenburger Volk mit grosser Mehrheit für diese Neuerung aus. Angesichts dieses Ergebnisses reichten sechs Neuenburger Grossräte einen Monat später einen Dekrets-

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entwurf ein, der die Einführung des Stimm- und Wahlrechts für 18jährige in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten vorsah. In der Volksabstimmung wurde dieses Dekret angenommen. Hervorzuheben bleibt, dass damit auch das Wählbarkeitsalter auf 18 Jahre gesenkt worden ist, denn nach Artikel 31 Absatz l der Neuenburger Verfassung ist jeder Wahlberechtigte wählbar.

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Bundesrechtmässigkeit

Artikel 8 der Neuenburger Verfassung (Enteignung im öffentlichen Interesse) entspricht Artikel 22ter der Bundesverfassung; danach ist die Enteignung mit der Eigentunisgarantie vereinbar, solange sie auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und eine angemessene Entschädigung gesichert ist.

Mit Artikel 30 seiner Verfassung (Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 18 Jahre) macht der Kanton Neuenburg von seinem Recht Gebrauch, das ihm Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung einräumt: danach ist es den Kantonen ausdrücklich vorbehalten, die Wahlen und Abstimmungen in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten zu regeln.

Die neuen Bestimmungen der Neuenburger Verfassung widersprechen weder der Bundesverfassung noch sonstigem Bundesrecht; sie sind daher zu gewährleisten.

2

Verfassungsmässigkeit

Die Bundesversammlung ist nach den Artikel 6 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung zuständig, die Kantonsverfassungen zu gewährleisten.

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Bundesbeschluss

Entwurf

über die Gewährleistung geänderter Kantonsverfassungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. März 1980'), beschliesst:

Art. l Gewährleistet werden: 1. Zürich

die in den Volksabstimmungen vom 2. September und 2. Dezember 1979 angenommenen Artikel 19 Absatz 5 (neu) und 30 Absatz 2 Ziffer 4 (neu) der Verfassung; 2. Bern

der in der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1979 angenommene Artikel 84 Absätze 3-5 und 8 der Verfassung;

3. Uri die in der Volksabstimmung vom 21. Oktober 1979 angenommenen Artikel 21 Absatz l, 23 Absatz 2, 48 Absatz 3 Buchstabe e und Absatz 7, 50 Absatz 2, 51, 55 Absatz l und 76 Absatz 3 sowie die Aufhebung der Artikel 21 Absatz 2, 24 Absatz 2, 52 Absatz 2 und 55 Absatz 3 der Verfassung;

4. Zug der in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1979 angenommene § 19 der Verfassung; 5. Neuenburg

die in der Volksabstimmung vom 9. September 1979 angenommenen Artikel 8 und 30 der Verfassung.

Art. 2 Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

') BBI 1980 II 269

7093

281

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Bern, Uri, Zug und Neuenburg vom 17. März 1980

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1980

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269-281

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