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Botschaft betreffend die Zweite Zusatzvereinbarung mit Italien über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die am 2. April 1980 unterzeichnete Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. Oktober 1980

1980-737

58 Bundesblatt. 132.Iahrg.Bd.III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Buridespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Das derzeit geltende Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien datiert vom 14. Dezember 1962 (AS 1964 727) und wurde in der Folge durch die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 (AS 1973 1185 sowie 1206) und das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 (AS 1974 945) ein erstes Mal revidiert. Die seither namentlich auf italienischer Seite eingetretenen Änderungen im Bereich des innerstaatlichen Rechts wie auch die Entwicklungen auf dem Gebiet der von der Schweiz in jüngster Zeit mit anderen Ländern abgeschlossenen Abkommen haben mittlerweile indessen eine neuerliche Anpassung des schweizerisch-italienischen Vertragswerkes notwendig werden lassen. Die nunmehr vorliegende Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 erlaubt, in Fällen, in denen eine Abfindung an die Stelle von AHV/IV-Renten tritt, die sozialen Bedürfnisse der Versicherten in differenzierterer Weise zu berücksichtigen; sie erleichtert ferner für in der Schweiz lebende italienische Staatsangehörige bei Vorliegen gewisser Umstände den Erwerb von Leistungen der schweizerischen IV; sie bringt eine Regelung, nach der die beiderseitigen Versicherungsträger auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem für den Schaden verantwortlichen Dritten Rückgriff nehmen können; sie schafft die Voraussetzungen, dass Waisen von zuletzt in Italien wohnhaft gewesenen italienischen Müttern unter gewissen Bedingungen in den Genuss von Mutterwaisenrenten der schweizerischen AHV gelangen; sie erleichtert auf dem Gebiet der Krankenversicherung einerseits für schweizerische und italienische Staatsangehörige, die von Italien in die Schweiz übersiedeln, den Beitritt zu einer schweizerischen Krankenkasse und stellt anderseits für Personen, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Italien verlegen, die Möglichkeit der Aufnahme in den Italienischen Gesundheitsdienst sicher. Eine Reihe weniger gewichtiger Bestimmungen beschliesst den Text der Zusatzvereinbarung, bei der es sich im übrigen um ein Instrument handelt, das im grossen und ganzen den von der Schweiz in den vergangenen Jahren mit anderen Staaten abgeschlossenen zweiseitigen Verträgen entspricht.

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Botschaft l 11

Allgemeines

Das geltende, am 14. Dezember 1962 unterzeichnete, grösstenteils aber im Jahre 1961 ausgehandelte Abkommen mit Italien war der erste von der Schweiz nach Einführung der Invalidenversicherung und der Pro-Rata-Berechnung der Renten (1. Januar 1960) abgeschlossene Sozialversicherungsvertrag. Obschon sich die darin enthaltenen, teilweise neuartigen Regelungen im grossen und ganzen als wirksam und zufriedenstellend erwiesen, war es in der Folge unumgänglich, den inzwischen gesammelten Erfahrungen, den im inner- wie im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht eingetretenen Entwicklungen und schliesslich insbesondere auch den von unserem Land im Verlaufe von nunmehr 18 Jahren in den bilateralen Verträgen mit anderen Staaten nach und nach eingeführten Neuerungen Rechnung zu tragen und gewisse Verfeinerungen vorzunehmen.

12 Eine erste Anpassung des seit dem .1. September 1964 in Kraft stehenden Abkommens von 1962 drängte sich im Jahre 1969 auf. Gegenstand der Neuregelungen waren dannzumal hauptsächlich die dauernde Verankerung der Möglichkeit, AHV-Beiträge italienischer Staatsangehöriger an die Versicherung ihres Heimatlandes zu überweisen, sowie die bezüglich der IV nötige Umschreibung des der italienischen Versicherung unterstellten Personenkreises. Diese Erste Zusatzvereinbarung trat am 1. Juli 1973 in Kraft; nachdem darin aber nicht alle offenen Fragen geregelt werden konnten, mussten, wie aus dem folgenden ersichtlich, später weitere Anpassungen des Vertragswerkes mit Italien in Aussicht genommen werden.

13 im Rahmen des Abkommens von 1962 wurde .eine, Gemischte schweizerisch-italienische Kommission geschaffen, die insbesondere damit beauftragt ist, alle die Soziale Sicherheit berührenden Fragen zu erörtern und gegebenenfalls den Regierungen der beiden Staaten Vorschläge für eine Revision des Abkommens zu unterbreiten.

Italien verlangte von 1975 an, dass diese Gemischte Kommission einberufen werde, um verschiedene Begehren zu prüfen, die entweder anlässlich der Revision von 1969 offen geblieben oder mittlerweile neu hinzugekommen waren.

Nachdem auch die Schweiz ihrerseits es für notwendig hielt, gewisse Vertragsbestimmungen anzupassen, trat die erwähnte Kommission in der Folge in den Jahren 1975, 1977 und 1979 mehrmals zusammen. Schon die Dauer dieser Gespräche macht deutlich, dass die einzelnen Fragen sehr gründlich durchberaten wurden und dass verschiedentlich auch Schwierigkeiten auftraten. Schliesslich

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gelang es aber, die Hindernisse zu überwinden und im März 1980, im Verlaufe einer Phase eigentlicher offizieller Verhandlungen in Bern, wurde dann die vorliegende Zweite Zusatzvereinbarung paraphiert; am 2. April folgte die Unterzeichnung, die für die Schweiz vom Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn A. Schuler, und für Italien von Minister G. Migliuolo, Generaldirektor für Auswanderung im Aussenministerium, vorgenommen wurde.

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Inhalt der Zusatzvereinbarung

Die Zweite Zusatzvereinbarung bringt verschiedene mehr oder weniger gewichtige Änderungen der geltenden vertraglichen Bestimmungen und teilweise auch Neuregelungen.

21 Das Abkommen von 1962 sieht in seinen Artikeln 7 Buchstabe a und 8 Buchstabe c vor, dass ordentliche AHV/IV-Kleinstrenten für italienische Staatsangehörige, die ausserhalb der Schweiz wohnen oder aus unserem Land ausreisen, um sich anderswo niederzulassen, durch eine dem Barwert der geschuldeten Rente entsprechende Abfindung abgegolten werden. Betroffen sind davon AHV/IV-Teilrenten, die 15 Prozent der entsprechenden Vollrente nicht übersteigen. Diese Regelung wurde seinerzeit eingeführt, um einerseits die Arbeitsbelastung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zu vermindern und um anderseits die bei Überweisungen von sehr niedrigen Teilrenten ins Ausland anfallenden hohen Verwaltungskosten, die in keinem Verhältnis zum auszubezahlenden Betrag stehen, zu vermeiden. Entsprechende Lösungen wurden bezüglich der AHV-Renten übrigens auch mit Griechenland, Portugal, Schweden, Spanien und der Türkei vereinbart, mit dem Unterschied allerdings, dass im Verhältnis zu diesen Ländern nur Teilrenten bis zu 10 Prozent der Vollrente abgefunden werden.

Die italienische Seite wünschte, dass der Grenzwert, bis zu dem Teilrenten durch Abfindungen abgegolten werden, sowohl für AHV-Renten wie auch für IV-Renten von 15 auf 10 Prozent herabgesetzt werde, ein Begehren, dem schweizerischerseits indessen nicht bzw. nur teilweise entsprochen werden konnte. Während sich nämlich die Teil-Invalidenrenten meistens und die TeilHinterlassenenrenten recht häufig auf mehr als 15 Prozent der Vollrente belaufen, betragen die Teil-Altersrenten bei italienischen Staatsangehörigen in sehr zahlreichen Fällen weniger als 15 Prozent. Hinzu kommt, dass im Laufe der nächsten Jahre mit einer steigenden Zahl von Altersrenten zugunsten italienischer Staatsangehöriger gerechnet werden muss, währenddem sich die Zahl der Invaliden- und Hinterlassenenrenten wahrscheinlich mehr oder weniger auf dem heutigen Stand stabilisieren wird. Diese von der Notwendigkeit, die Arbeitsbelastung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf möglichst gering zu halten, getragenen Überlegungen einerseits und das Drängen Italiens auf Herabsetzung der Abfindungsgrenze anderseits mündeten schliesslich in einen Kompromiss. Er führte zu einer Änderung von Artikel 7 Buchstabe a des Ab-

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kommens (Art. l der ! Zusatzvereinbarung) und zur Streichung von Artikel 8 Buchstabe c des Abkommens (vgl. Art. 2 der Zusatzvereinbarung): Nach der nunmehr Vereinbarten Regelung werden Teil-Altersrenten für Italiener ausserhalb der Schweiz durch Abfindungen abgegolten, wenn die betreffende Teilrente 15 Prozent der Vollrente nicht übersteigt (wie bisher); diese Regelung gilt in entsprechender Weise hinfort ferner auch für Hinterlassenenrenten, die höchstens 10 Prozent der Vollrente betragen! Invalidenrenten werden dagegen künftig nicht mehr durch Abfindungen abgegolten, sondern stets in Form von regelmässig wiederkehrenden Zahlungen ausgerichtet werden. Wenn die Altersoder Hinterlassenenrente die obenerwähnten Grenzwerte übersteigt, aber nicht mehr als 20 Prozent der entsprechenden Vollrente beträgt, so kann der Berechtigte überdies zwischen der Auszahlung der Rente und deren Abfindung wählen.

22 Bei den Voraussetzungen für den Erwerb von Ansprüchen auf IV-Leistungen wurde eine bisher zu stossenden Häftefällen führende Situation korrigiert. Nach dem Abkommen von 1962 kann nämlich ein Italiener, der (wie z. B. ein Saisonnier) in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und seine Erwerbstätigkeit in unserem Land infolge von Krankheit oder Unfall unterbrechen muss, selbst wenn er bis zum Eintritt der Invalidität weiterhin in der Schweiz verbleibt, weder Eingliederungsmassnahmen der IV beanspruchen noch einen Rentenanspruch erwerben, denn weil er in der Schweiz nicht Wohnsitz hat und hier keine Erw.erbstätigkeit ausübt, ist er auch nicht versichert und erfüllt somit die nach dem IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel nicht. Dieser Umstand wirkt sich für die Betroffenen ums o schlimmer aus, als diese oft, gerade weil sie während langer Zeit in der Schweiz beschäftigt waren, gegenüber der, italienischen Versicherung entweder überhaupt keine oder allenfalls nur eine Teilleistung beanspruchen können.

Das Problem, dass in solchen Fällen trotz manchmal langer Versicherungsdauer in der Schweiz jeglicher Leistungsanspruch verlorengehen kann, wurde in den Abkommen mit mehreren anderen Staaten bereits einer Lösung zugeführt; sie besteht darin, dass die betreffende Person bei Eintritt der Invalidität als in der Schweiz versichert angesehen wird, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt in unserem Land verbleibt. Es war unumgänglich, das Abkommen mit Italien in entsprechender Weise anzupassen. Die betreffende Regelung findet sich im revidierten Artikel 8 des Abkommens (bzw. Art. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung), der im übrigen unter anderem schon durch den in Ziffer 21 erwähnten Wegfall der Abfindung von Teil-Invalidenrentenansprüchen von ausserhalb der Schweiz wohnenden Italienern eine gewisse Anpassung erfuhr.

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Von schweizerischer Seite wurde ferner grosses Gewicht auf die, durch Artikel 6 der Zweiten Zusatzvereinbarung neu in das Abkommen eingefügte Regelung

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des Artikels 21bis gelegt. Es handelt sich dabei um die beidseitige Anerkennung des Rückgriffsrechts der Versicherungsträger gegenüber den zum Schadenersatz an Versicherte verpflichteten Drittpersonen. Die Subrogation ist im KUVG schon seit langem vorgesehen und wurde im Rahmen der 9. AHV-Revision auch im Bereich der AHV/IV eingeführt. In mehreren anderen Sozialversicherungsabkommen unseres Landes ist die gegenseitige Anerkennung des Rückgriffsrechts bereits geregelt; auch in diesem Bereich konnte somit im Verhältnis zu Italien eine gewichtige Lücke geschlossen werden.

24 Artikel 11 der Zweiten Zusatzvereinbarung regelt die Gewährung von Mutterwaisenrenten der AHV für Waisen, deren italienische Mutter bei ihrem Ableben nicht (oder nicht mehr) versichert war.

Nach Artikel 48 AHW steht einer Mutterwaise eine ordentliche Rente nur dann zu, wenn die Mutter unmittelbar vor ihrem Tod im Sinne des AHVG versichert war, d. h. wenn sie in der Schweiz erwerbstätig war oder hier Wohnsitz hatte bzw. als Auslandschweizerin der freiwilligen AHV/IV angehörte. Im Falle einer ausländischen Frau, die nach Verlassen der Schweiz im Ausland verstirbt, ist es folglich ausgeschlossen, dass sie im massgebenden Zeitpunkt die von der genannten Verordnungsvorschrift verlangte Versicherteneigenschaft erfüllt.

Die nunmehr getroffene Lösung übernimmt mit gewissen Abweichungen die Regelung, wie sie im Verhältnis zu Italien bezüglich der Invalidenversicherung schon seit mehreren Jahren angewandt wird (vgl. Ziff. 2 des Schlussprotokolls zur Ersten Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969). Waisen italienischer Mütter, die bei ihrem Ableben nicht in der schweizerischen AHV versichert waren, werden danach hinfort Waisenrenten beanspruchen können, wenn ihre Mutter im massgeblichen Zeitpunkt der italienischen Versicherung angehörte, den italienischen Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten aufwies, im Genüsse einer Altersrente der italienischen Versicherung oder einer schweizerischen Rente war oder sich im Sinne von Artikel 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung (vgl. Ziff. 22) in der Schweiz aufhielt ohne hier Wohnsitz zu haben oder erwerbstätig zu sein.

In diesem Zusammenhang sei übrigens darauf hingewiesen, dass auch die italienische Gesetzgebung Mutterwaisenrenten vorsieht und dass Schweizer Bürger schon auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens von 1962 enthaltenen Gleich behandlungsklausel im Versicherungsfall Anspruch auf solche Leistungen erheben können.

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In den meisten Abkommen der Schweiz findet sich für den Bereich der Krankenversicherung eine sogenannte Freizugsregelung, mit der für Personen, die vom einen in den anderen Vertragsstaat übersiedeln und dabei von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Vertragsstaates übertreten, die Aufnahme in die Krankenversicherung des neuen Wohnlandes sowie der Erwerb von Leistungsansprüchen gegenüber dieser Versicherung erleichtert

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wird. Das Abkommen mit Italien sah bis anhin noch keine derartige Regelung vor.

Schon bei der ersten Begegnung der Gemischten Kommission wurde auf italienischer Seite das Begehren vorgebracht, dass diese Lücke geschlossen werden sollte. Schweizerischerseits konnte diesem Wunsch indessen zunächst nicht entsprochen werden. Denn während bei uns heutzutage jedermann ungeachtet seines Alters die Möglichkeit hat, einer Krankenkasse beizutreten, war die italienische Krankenversicherung bis vor kurzem nur für Arbeitnehmer sowie Bezüger italienischer Renten zugänglich - eine von der Schweiz nach Italien übersiedelnde Person, die dort weder eine Erwerbstätigkeit aufnahm noch eine italienische Rente bezog, blieb daher hinsichtlich des Krankheitsrisikos ohne Schutz.

Bisher fehlte somit die Reziprozität.

Mit der kürzlich erfolgten Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes in Italien änderte sich die Rechtslage. Das neue System deckt in bezug auf Heilbehandlung, Medikamente und Krankenhausbehandlung grundsätzlich die Wohnbevölkerung Italiens; ferner können nicht obligatorisch erfasste Personen gegen Bezahlung von Beiträgen dem Gesundheitsdienst freiwillig angehören. Nachdem die italienische Seite somit für Fälle, in denen keine obligatorische Dekkung erfolgt, die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft geschaffen hatte und für in Italien wohnhafte Schweizer Bürger die Gleichbehandlung mit den italienischen Staatsangehörigen gewährte, konnte die Schweiz die seinerzeit gegen die Aufnahme .einer Freizugsregelung in die vorliegende Zusatzvereinbarung geäusserten Vorbehalte fallenlassen. Die nunmehr in Artikel 12 der Zweiten Zusatzvereinbarung festgehaltene diesbezügliche Regelung entspricht den analogen Bestimmungen anderer Verträge unseres Landes.

26 Auf die übrigen Bestimmungen der neuen Zusatzvereinbarung möchten wir nicht näher eintreten und uns hiebei auf die folgenden Hinweise beschränken:

261 Artikel 3 trägt einem Anliegen der italienischen Seite Rechnung, durch eine Änderung von Artikel 9 des Abkommens von 1962 die bisher geltende Regelung betreffend die Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf italienische Renten zu verfeinern und diesen Anspruchserwerb insofern zu erleichtern, als fortan auch in bestimmten Drittstaaten zurückgelegte Versicherungszeiteri berücksichtigt werden. Angesichts der allgemein gehaltenen Formulierung gilt diese Neuerung auch für Schweizer Bürger.

262 Artikel 4 gibt Bezügern von Sachleistungen der Unfallversicherung des einen Staates die Möglichkeit, sich mit Zustimmung des, leistungspflichtigen Trägers während der Heilbehandlung in das andere Land zu begeben.

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263 Artikel 5 ergänzt das Abkommen von 1962 durch einen Artikel 20bis, der besagt, dass Gesuche und andere Dokumente nicht zurückgewiesen werden dürfen, nur weil sie in einer Amtssprache des Partnerstaates abgefasst sind; mit dieser Vorschrift, die in mehreren unserer Verträge mit anderen Staaten enthalten ist, wird eine weitere Lücke geschlossen, die in der Vergangenheit Anlass zu zahlreichen Klagen gab und oft zu Komplikationen führte.

264 Erwähnung verdient schliesslich auch noch Artikel 9. Er bringt eine Änderung von Artikel 3 der Ersten Zusatzvereinbarung und erleichtert inskünftig für Grenzgänger den Erwerb von Leistungsansprüchen aus der Invalidenversicherung. Die damit geschaffene Verbesserung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Grenzgänger, die in starkem Masse in das Wirtschaftsleben ihres Beschäftigungslandes eingegliedert sind, eine Sondefkategorie von Arbeitnehmern bilden, für die auch gewisse Sonderregelungen erforderlich sind. Am Rande sei vermerkt, dass die Stellung der Grenzgänger im allgemeinen auch im Verhältnis zwischen den anderen Nachbarstaaten in Europa durch ähnliche Sondervorschriften geregelt ist.

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Bedeutung der Zusatzvereinbarung

Die Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen mit Italien darf als wichtiger Schritt in der Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern gewertet werden, sind doch seit Abschluss der Ersten Zusatzvereinbarung nahezu elf Jahre verstrichen und im Laufe dieser langen Zeit Änderungen in den nationalen Gesetzgebungen und Entwicklungen im Bereich der zwischenstaatlichen Verträge eingetreten, die eine neuerliche Anpassung des Grundtextes von 1962 in zunehmendem Masse unvermeidbar werden Hessen. Die nunmehr vorliegende Zusatzvereinbarung ist das Ergebnis von Verhandlungen, in deren Verlauf es, wie schon aus der Gesprächsdauer hervorgeht, zuweilen schwierige Probleme zu lösen galt; sie bildet einen Kompromiss zwischen den Begehren unseres Partners einerseits und den für die Schweiz vorhandenen Möglichkeiten anderseits. Berücksichtigt man, dass der Verhandlungsspielraum auf schweizerischer Seite verhältnismässig eng war, so hat die Schweiz doch für die italienischen Wünsche im allgemeinen Verständnis sowie Entgegenkommen gezeigt und nur dort, wo gewichtige Gründe ein Eintreten auf die Begehren des Partners nicht zuliessen, auf ihrem Standpunkt beharrt.

Mit der Unterzeichnung der neuen Zusatzvereinbarung konnte gleichzeitig auch ein weiteres Kapitel von zwischen der Schweiz und Italien hängigen Sozialversicherungsfragen abgeschlossen werden, ein Umstand, der den vorliegenden Zusatzvertrag ebenfalls als bedeutsam erscheinen lässt. Soweit nicht grundlegende Änderungen in den Sozialversicherungsgesetzgebungen der beiden Staaten eintreten oder völlig neuartige Abkommenskonzeptionen aufkommen, besteht, von allfälligen Detailregelungen abgesehen, die sich für die Erleichterung der 1208

Durchführung des Vertrages als notwendig erweisen könnten, für die nächste Zukunft keine Veranlassung mehr, eine weitere Anpassung des Abkommens von 1962 in Aussicht zu nehmen. Mit dem neuen Instrument ist es gelungen, sowohl für Schweizer Bürger, die der italienischen Versicherung unterstellt sind oder waren als auch für Italiener, die der schweizerischen Versicherung angehören oder angehörten, eine ausgewogene Regelung zu schaffen. Bei der Würdigung der Zweiten Zusatzvereinbarung ist denn auch nicht ausser acht zu lassen, dass sie, ausgehend Von den beidseits vorhandenen Möglichkeiten, letztlich darauf ausgerichtet ist, die Beziehungen zwischen den Partnerstaaten auf Dauer zu regeln.

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Die finanziellen Auswirkungen der Zusatzvereinbarung

Es versteht sich von selbst, dass eine vertragliche Regelung wie die Zweite Zusatzvereinbarung nicht ohne finanzielle Auswirkungen bleiben kann. Die1 Mehraufwendungen betreffen vor allem den Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Regelungen bezüglich der Kranken- und Unfallversicherung dürften demgegenüber kaum nennenswerte zusätzliche Belastungen verursachen.

Bei der Darlegung der finanziellen Auswirkungen gilt es zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen - nämlich einerseits die Folgen für die Versicherungsaufwendungen im Leistungsbereich und anderseits die bei der Durchführung der vertraglichen Regelung anfallenden Verwaltungskosten.

Was zunächst die leistungsmässigen Aufwendungen unserer Rentenversicherung betrifft, so muss ohne Zweifel mit einer Zunahme gerechnet werden, wird doch mit der Gewährung von Waisenrenten an Waisen italienischer Mütter für einen weiteren Personenkreis die Möglichkeit geöffnet, Ansprüche auf Leistungen unserer Versicherung zu erwerben. Der Umfang der dadurch neu anfallenden Leistungsbeträge lässt sich im Augenblick allerdings noch nicht voraussagen, zumal es anhand der verfügbaren Unterlagen nicht möglich ist, die Zahl derjenigen italienischen Frauen einigermassen sicher abzuschätzen, die minderjährige Kinder haben, während wenigstens eines Jahres AHV-Beiträge entrichteten und bei ihrem Ableben die in der vorliegenden Zusatzvereinbarung für die Ausrichtung von Mutterwaisenrenten an die hinterlassenen Kinder vorgesehenen Anforderungen erfüllen würden. Das Ausmass der Mehrbelastung wird sich daher erst feststellen lassen, wenn Erfahrungswerte vorliegen.

Die anderen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung werden demgegenüber aber keine zusätzlichen Aufwendungen im Leistungsbereich nach sich ziehen.

Auch auf dem Gebiet der Verwaltungskosten wird sich unausweichlich eine gewisse Zunahme ergeben. So wird vor allem die Bearbeitung von Anträgen auf Mutterwaisenrente einen vermehrten Arbeitsanfall für die Schweizerische Ausgleichskasse bringen, indem diese in den einzelnen Fällen zu prüfen haben wird, ob die Anforderungen für die Gewährung solcher Renten erfüllt sind.

Die neue Regelung betreffend die obligatorische Teilrentenabfindung wird zweifellos ebenfalls eine gewisse Mehrarbeit zur Folge haben, nachdem Kleinst1209

invalidenrenten künftig nicht mehr wie bisher durch Abfindungen abgegolten werden können, sondern stets in Rentenform ausgerichtet werden müssen; allerdings dürfte die Zahl der Personen mit Anspruch auf solche Leistungen nicht sehr gross sein. Im übrigen ist auch zu bedenken, dass nach der neuen Lösung auch für solche Renten die Möglichkeit der Revision gewahrt bleibt, was an sich erwünscht ist, aber die Zahl der zu prüfenden Fälle etwas ansteigen lassen wird. Schliesslich wird auch die Möglichkeit, dass Personen mit Anspruch auf eine Teilrente von höchstens 20 Prozent der entsprechenden Vollrente nunmehr zwischen der Ausrichtung der Rente und der Abfindung wählen können, zusätzlichen Schriftverkehr verursachen, doch dürfte dieser Nachteil aller Voraussicht nach durch die Entlastung von jenen Fällen, in denen der Berechtigte die Abfindung wählt, ausgeglichen werden.

Die neue Subrogationsregelung dürfte nicht zu einer spürbaren Zunahme des Verwaltungsaufwandes führen, nachdem der Rückgriff seit der im Rahmen der 9. AHV-Revision am I.Januar 1979 erfolgten Aufnahme in die schweizerische AHV/IV-Gesetzgebung im Verhältnis zu Italien zum Teil bereits praktisch angewandt wird. Stützt man sich auf die Erfahrungen der SUVA, die den Regress seit Jahren kennt, so wird die Rückgriffsmöglichkeit für die schweizerische Versicherung vielmehr zu einer Quelle für neue Einnahmen werden; deren Umfang lässt sich vorderhand freilich noch nicht abschätzen.

Alles in Rechnung gestellt darf man davon ausgehen, dass die für die Schweizerische Ausgleichskasse anfallende verwaltungsmässige Mehrbelastung nicht mehr als zwei Arbeitskräfte ausmachen wird.

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Richtlinien der Regierungspplitik

Im übrigen ist die Zweite Zusatzvereinbarung mit Italien in den Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1979 bis 1983 (BEI 1980 l 588) bereits berücksichtigt.

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Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34bis und 34'3uater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- and Invalidenversicherung ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Die Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitete Zweite Zusatzvereinbarung ändert und ergänzt das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 und die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zu diesem Abkommen. Sie teilt daher das rechtliche Schicksal des Abkommens und gilt zunächst für ein Jahr, worauf sich die Geltungsdauer zusammen mit derjenigen des Abkommens von Jahr zu Jahr erneuert, sofern dieses nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsfrist gekündigt wird.

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Ferner sieht die Zusatzvereinbarung nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt auch keine Rechtsvereinheitlichung herbei. Sie untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung. Die beschränkte sachliche Bedeutung dieses Vertrages rechtfertigt auch nicht die Unterstellung unter das fakultative Referendum nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss Entwurf betreffend die Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit Italien

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Oktober 1980 '), beschliesst:

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Einziger Artikel 1

Die am 2. April 1980 unterzeichnete Zweite Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, sie zu ratifizieren.

3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

') BEI 1980 III1201

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Zweite Zusatzvereinbarung Übersetzung1) zum Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (im folgenden «Abkommen» genannt) sowie die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969 zu diesem Abkommen (im folgenden «Erste Zusatzvereinbarung» genannt) zu ändern und zu ergänzen, sind übereingekommen, eine Zweite Zusatzvereinbarung zum genannten Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Schweizerische Bundesrat: Herrn Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, der Präsident der Italienischen Republik: Herrn Giovanni Migliuolo, Generaldirektor für Auswanderung und soziale Angelegenheiten im Aussenministerium, Rom, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Artikel l Artikel 7 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt geändert: «a. Hat ein italienischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teil-Altersrente, die 15 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigt, so wird ihm an Stelle der Teilrente i eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein italienischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.

Die gleiche Regelung gilt für die Hinterlassenen eines italienischen Staatsangehörigen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten oder die diese endgültig verlassen haben und die Anspruch auf eine ordentliche Teil-Hinterlas-

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Soziale Sicherheit senenrente haben, die-10 Prozent der entsprechenden Vollrente nicht übersteigt.

Haben die betreffenden Personen Anspruch auf eine Teilrente, welche die obenerwähnten Grenzbeträge übersteigt, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden Vollrente beträgt, so können diese Personen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.

Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

Die Abfindung wird den Berechtigten, die sich ausserhalb der Schweiz aufhalten, direkt ausbezahlt. Italienische Staatsangehörige können innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Abfindung verlangen, dass diese in der italienischen obligatorischen Sozialversicherung verwendet wird. Dabei findet Artikel l Absatz 3 der Ersten Zusatzvereinbarung sinngemäss Anwendung.»

Artikel 2

Artikel 8 des Abkommens wird wie folgt geändert: «Für italienische Staatsangehörige gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung: a. Italienische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

b. Italienische Staatsangehörige, die der italienischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, sind den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt.

c. Italienischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

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Soziale Sicherheit

Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern italienischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn Sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Rindern mit Wohnsitz in der Schweiz steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz invalid geboren sind oder sich hier seit ihrer Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.

d. Artikel 7 Buchstabe b findet sinngemäss auf die ausserordentlichen Invalidenrenten Anwendung, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist.

e. Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen werden italienischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.» Artikel 3 Artikel 9 Absatz l des Abkommens wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt: «Hat ein Versicherter auch unter Berücksichtigung des ersten Unterabsatzes keinen Anspruch auf Leistungen, so werden ebenfalls die Versicherungszeiten angerechnet, die in Drittstaaten, mit denen die Schweiz als auch Italien ein Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat, zurückgelegt worden sind.» Artikel 4 Nach Artikel 14 des Abkommens wird ein Artikel 14bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Haben italienische und schweizerische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, vorausgesetzt, dass sie zuvor vom zuständigen Träger die Zustimmung hiefür erhalten haben. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.» Artikel 5 Nach Artikel 20 des Abkommens wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schrift-

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Soziale Sicherheit

stücken nicht 'deshalb verweigern, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.» Artikel 6 Nach Artikel 21 des Abkommens wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt : «' Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so anerkennt dieser Vertragsstaat den Übergang des Ersatzanspruchs auf den leistungsgewährenden Träger des ersten Vertragsstaates nach der für diesen geltenden Gesetzgebung.

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Haben die Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz l wegen Leistungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.» Artikel?

Ziffer 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert: «Soweit die italienischen Arbeitnehmer - ausgenommen sind Grenzgänger und Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung - nicht bereits im Genüsse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge an ihrem Lohne abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.» Artikel 8 In Artikel l Absatz l der Ersten Zusatzvereinbarung entfallen die Worte «spätestens im Laufe des dem erwähnten Versicherungsfall folgenden Jahres.» Artikel 9 Artikel 3 Absätze l und 3 der Ersten Zusatzvereinbarung wird wie folgt geändert: «' Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind oder waren, haben Anspruch auf die für ihre Eingliederung ins schweizerische Erwerbsleben notwendigen Massnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in den drei Jahren, die unmittelbar vor den in Betracht kommenden Massnahmen liegen, während mindestens eines Jahres Beiträge

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Soziale Sicherheit nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet haben und sofern sie nicht wiederum eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen haben.

3 Schweizerische und italienische Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind oder waren und die in den drei Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens eines Jahres Beiträge nach der schweizerischen Gesetzgebung entrichtet haben, gelten hinsichtlich der ordentlichen Invalidenrenten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.» Artikel 10

Dem Schlussprotokoll zur Ersten Zusatzvereinbarung wird folgende Ziffer 4 angefügt: «Der Versicherungsfall des Alters im Sinne von Artikel l Absatz l der Zusatzvereinbarung gilt auch als eingetreten, wenn die Altersrente in den vom italienischen Gesetz vorgesehenen besonderen Fällen vor dem allgemeinen Rentenalter zugesprochen wird.» Artikel 11

Für die Gewährung von Mutterwaisenrenten nach der schweizerischen Gesetzgebung gelten italienische Staatsangehörige auch als versichert im Sinne der genannten Gesetzgebung, wenn sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 des Schlussprotokolls zur Ersten Zusatzvereinbaruhg zum Abkommen oder von Artikel l des Zusatzprotokolls vom 25. Februar 1974 zur genannten Zusatzvereinbarung oder von Artikel 2 dieser Zweiten Zusatzvereinbarung erfüllen oder wenn sie eine Alters- oder Hinterlassenenrente nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten beziehen.

Artikeln 1 Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Krankenpflege- und Krankengeldversicherung dieses Staates dessen Staatsangehörigen gleichgestellt.

2 Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a. Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die ihren Wohnort von Italien nach der Schweiz verlegen, werden ungeachtet ihres Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie - die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllen, - vor der Übersiedlung beim Italienischen Gesundheitsdienst und/oder in bezug auf Krankengeld beim INPS oder einem entsprechenden anderen Träger eingeschrieben waren, 59 Bundesblatt. 132.Jahrg.Bd.il!

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Soziale Sicherheit

- sich innert drei Monaten seit der Übersiedlung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewerben; b. für den Erwerb des Leistungsanspruchs werden die beim Italienischen Gesundheitsdienst zurückgelegten Einschreibezeiten und in bezug auf Krankengeld die beim INPS und/oder entsprechenden anderen Trägern zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten der schweizerischen Krankenkasse angehört.

3 Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Italien verlegen und nicht obligatorisch dem Italienischen Gesundheitsdienst unterstellt werden, können diesem ungeachtet ihres Alters für sich selbst und für ihre in Italien wohnenden Familienangehörigen im Rahmen der Gesetzesverordnung vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, konvertiert durch Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, beitreten, soweit sie den vorgesehenen jährlichen Beitrag entrichten.

4

Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Personen, die ausschliesslich zu Kuroder Heilzwecken übersiedeln.

5 Die Einzelheiten zur Durchführung dieser Regelung, insbesondere das Verfahren zur Vermeidung von Doppelentschädigung für den gleichen Versicherungsfall, werden in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 13 Diese Zusatzvereinbarung bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht.

Sie tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

In bezug auf Artikel 11 werden für den Erwerb von Rentenansprüchen indessen auch Versicherungsfälle berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten sind; die Renten selbst werden jedoch frühestens vom Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung an geschuldet.

So geschehen am 2. April 1980 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: A. Schuler 7399

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Für die Italienische Republik: G. Miglinolo

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Zweite Zusatzvereinbarung mit Italien über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1980

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1980

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3

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02.12.1980

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