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Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend eine auf inländische Gläubiger beschränkte Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben und Auslandanleihen in Schweizerfranken vom 15. Oktober 1980,

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Einleitung

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung der Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer hat in ihrer Sitzung vom 25. September 1980 die Eidgenössische, Steuerverwaltung beauftragt, als Alternativlösung zur Verrechnungssteuer von, 5 Prozent auf den Zinsen von Treuhandguthaben eine auf inländische Gläubiger beschränkte Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf den Zinsen von Treuhandguthaben sowie von Auslandanleihen in Schweizerfranken auszuarbeiten. Wir,berichten im folgenden über die technische Ausgestaltung dieser Alternativlösung und ihren voraussichtlichen Ertrag; ebenso legen: wir einen entsprechenden Gesetzesentwurf vor (Beilage A). Da gemäss Ziffer 32 hienach eine auf inländische Gläubiger beschränkte Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf den,Zinsen von Treuhandguthaben ertragsmässig nicht ins Gewicht fällt, Hesse sich eine Variante mit Beschränkung der Besteuerung auf die Zinsen von Auslandanleihen in Schweizerfranken denken; ein entsprechender Gesetzesentwurf (Beilage B) liegt bei.

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Beschränkung der Verrechnungssteuer auf inländische Gläubiger

Der Vorschlag, bloss die an inländische Gläubiger fiiessenden Zinsen von Treuhandguthaben und Auslandanleihen in Schweizerfranken mit der Verrechnungssteuer zu erfassen, liesse sich technisch verwirklichen. Indessen müsste den Ausländern - ohne Rücksicht auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen - ein Recht auf Rückerstattung eingeräumt werden. Eine solche Regelung besteht bereits heute für die ausländischen Inhaber von Anteilen an Anlagefonds, sofern die Erträge dieser Anteile zu mindestens 80 Prozent aus ausländischer Quelle stammen (vgl. Art. 27 des Verrechnungssteuergesetzes [VStG]). Dabei wird aus Gründen der Vereinfachung die Steuer nicht erhoben, sofern die Depotbank eine Erklärung abgibt (Affidavit), wonach die Anteile einem Ausländer gehören und bei ihr im Depot liegen (vgl. Art. 11 Abs. 2 VStG und Art. 34-38 der dazugehörigen Verordnung). Diese Regelung könnte für die bei1980-811

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den neuen Steuerobjekte übernommen werden, indem die Artikel 11 und 27 des Verrechnungssteuergesetzes entsprechend ergänzt würden (vgl. die beiliegenden Gesetzesentwürfe).

Wenn sämtlichen Ausländern ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer zugestanden würde, wäre es erwünscht, im Gesetz eine Bestimmung zur Eindämmung des Missbrauchs dieser Regelung durch Inländer aufzunehmen. Inländer könnten nämlich versucht sein, durch ausländische Strohmänner (z. B. Domizil-, Finanz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften, Anstalten oder Stiftungen) missbräuchlich die Rückerstattung der VerrechnungsSteuer zu erwirken. Daher wäre von solchen Unternehmen der Nachweis zu verlangen, dass sie zu einem wesentlichen Teil durch Ausländer beherrscht sind (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 27 Abs. 3). Für die Verwaltung ergäbe sich dementsprechend ein vermehrter Arbeits- und Personalaufwand; denn die Bekämpfung von Missbräuchen würde zusätzliche Kontrollen erfordern.

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Verrechnungssteuer auf Treuhandzinsen

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Umschreibung des Steuergegenstandes

In Nachachtung des Auftrages von Herrn Ständerat Egli seien noch einige ergänzende Erläuterungen zum Begriff des Treuhandguthabens angeführt. Nach der Auffassung des Bundesrates sollen lediglich die Zinsen von (Treuhand-) Guthaben belastet werden. Dazu gehören auch Guthaben, welche durch Wertpapiere gesichert sind. Hingegen sollen die Zinsen von Forderungen, die in Wertpapierform gekleidet sind (Obligationen) und von der Bank treuhänderisch verwaltet werden, nicht besteuert werden. Um dieser Abgrenzung besser Ausdruck zu geben, wären in Artikel 4 Absatz l Buchstabe e des Gesetzesentwurfs (vgl. Beilage A) die zwei letzten Wörter «oder verwaltet» wegzulassen.

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Steuerertrag

Die Berechnung des voraussichtlichen Steuerertrages, gestützt auf die in den Ziffern 132.51 und 132.54 der Botschaft vom 25. Juni 1980 (BB1 1980 II 927), wiedergegebenen Zahlen, ergibt folgendes Bild: Durchschnittswerte für die Jahre 1976-1979

- Bestand der Treuhandguthaben - Anteil Inländer: - in Prozenten ·'.

- in Franken - Zinssatz - steuerbarer Jahreszins - Verrechnungssteuer von 35 Prozent

63 Mrd. Fr.

i

18 Prozent 11,3 Mrd. Fr.

7 Prozent 790 Mio. Fr.

280 Mio. Fr.

Der Bruttoertrag von 280 Millionen Franken wäre jedoch erheblich zu reduzieren, weil über 70 Prozent der für Inländer getätigten Treuhandanlagen auf juristische Personen entfallen (vgl. Tab. 4 im Anhang zur Botschaft vom 25. Juni 1980, Abschnitt Passiven am Ende), welche erfahrungsgemäss ihre Zinserträge 1116

durchwegs korrekt verbuchen und somit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erheben könnten. Aber auch den übrigen inländischen1 Inhabern von Treuhandguthaben stände ein Anspruch auf Rückerstattung zu, soweit sie ihre Deklarationspflicht korrekt erfüllen. Zudem würde der Steuersatz von 35 Prozent die übrigen Inländer veranlassen, ihre Gelder in eigenem Namen verrechnungssteuerfrei, im Ausland anzulegen. Der Steuerertrag wäre somit bedeutungslos.

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Verrechnungssteuer auf Auslandanleihen in Schweizerfranken

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Ausgestaltung

Wie unter Ziffer 132;42 der, Botschaft vom.: 25. Juni 1980 ausgeführt, wird, könnte in der Regel ider ausländische Ertragsschuldner nicht selber wirksam zur Entrichtung der Steuer verhalten werden (ausser wenn er in der Schweiz über greifbare Aktiven verfügt). Bei Anleihen in Schweizerfranken, welche .im: Inland zur Zeichnung angeboten werden, ergäbe sich: indessen die Möglichkeit des Zugriffs auf diejenigen Inländer, welche an der Durchführung der Anleihe beteiligt sind. Es wären dies in erster Linie die Schweizer Banken oder Bankenkonsortien, welche regelmässig solche Anleihen auflegen und in der Folge auch den Zahlungsdienst versehen. Würden die Anleihen hingegen - wie dies ausnahmsweise vorkommt - durch Ausländer zur Zeichnung angeboten, so müsste vorgeschrieben werden, dass diese vorgängig jeder Ausführungshandlung einen zahlungsfähigen inländischen Vertreter zu bestellen haben (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 38a Abs. 1). Als steuerpflichtig und solidarisch haftbar wären somit diejenigen zu erklären, welche die Anleihe im Inland zur Zeichnung anbieten, die inländischen Zahlstellen, der inländische Vertreter und schliesslich der ausländische Schuldner (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 10 Abs. 3 und 4).

' Zur brdnungsgemässen, Durchführung der Steuer wären noch einige besondere Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere wäre vorzuschreiben, dass Auslandanleihen in Schweizerfranken im Inland erst zur Zeichnung angeboten werden dürfen, nachdem die beabsichtigte Emission der Eidgenössischen Steuerverwaltung angemeldet wurde und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (ausschliesslich inländische Zahlstellen, Bestellung eines inländischen Vertreters) nachgewiesen ist. Ferner wäre zu bestimmen, dass auch von Zeitungen erst Angebote zur Zeichnung von Auslandanleihen in Schweizerfranken veröffentlicht werden dürfen, wenn die erwähnten Pflichten erfüllt worden sind (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 38a). Schliesslich wäre die Einhaltung dieser Obliegenheiten mit .entsprechenden Strafbestimmungen zu sichern (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 62 Abs. l Bst. abis Ziff. 2).

Um die Umtriebeiim Erhebungsverfahren für alle Beteiligten (insbes. Annoncenagenturen, Presse und Verwaltung) zu begrenzen, wäre vorzusehen, die kleinen Anleihen (unter l Mio. Fr.) von der Steuer zu befreien (vgl. Gesetzesentwürfe, Art. 4a).

Eine weitere
Ausnahme wäre vorzusehen für die wenigen noch laufender! Auslandanleihen, welche vor dem 1. Januar 1967 ausgegeben worden sind; einerseits handelt es sich dabei um alte, in Not geratene Anleihen, deren Gläubiger

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erhebliche Zinseinbussen auf sich nehmen mussten, und anderseits um Anleihen, für welche die bis zum 31. Dezember 1966 geltende Couponabgabe von 2 Prozent entrichtet worden ist, die durchwegs durch eine für die ganze Laufzeit berechnete Pauschalzahlung abgegolten wurde.

Schliesslich wäre der Bundesrat zu ermächtigen, die Erträge von Auslandobligationen in Schweizerfranken von der Verrechnungssteuer auszunehmen, wenn der Schuldner der Anleihe eine internationale Entwicklungsbank ist, der die Schweiz als Mitglied angehört oder mit der sie eine Vereinbarung über ihre rechtliche Stellung abgeschlossen hat (vgl. Gesetzesentwürfe, Ziff. II Abs. 3).

Diese Ausnahmeregelung beträfe in erster Linie die drei Entwicklungsbanken, denen die Schweiz als Mitglied angehört (Asiatische Entwicklungsbank, Interamerikanische Entwicklungsbank, Afrikanischer Entwicklungsfonds); denn nach den von der Schweiz ratifizierten Gründungsübereinkommen sind die erwähnten Banken und ihre Transaktionen von allen Steuern befreit. Die Zinsen der von diesen Banken ausgegebenen Anleihen könnten der Verrechnungssteuer somit nicht unterworfen werden. Die ändern Entwicklungsbanken (Weltbank, Europäische Investitionsbank) könnten dieses Privileg eigentlich nicht beanspruchen, da die bestehenden bilateralen Verträge für die Zinsen ihrer Anleihen keine Steuerfreiheit vorsehen; dennoch dürfte sich eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auch auf diese Banken aus Gründen der Gleichbehandlung rechtfertigen.

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Steuerertrag

In der Botschaft vom 25. Juni 1980 ist der durchschnittliche Bestand der laufenden Auslandanleihen in Schweizerfranken auf 50 Milliarden Franken und der durchschnittliche Zinssatz auf 5 Prozent geschätzt worden. Wird, gestützt auf verschiedene Hinweise aus Bankenkreisen, davon ausgegangen, dass sich die Auslandobligationen hälftig im Besitze von Inländern und Ausländern befinden, so ergibt sich: - Bestand der Auslandanleihen - Anteil Inländer: - in Prozenten - in Franken - Zinssatz - steuerbarer Jahreszins - Verrechnungssteuer von 35 Prozent

50 Mrd. Fr.

rund

50 Prozent 25 Mrd. Fr.

5 Prozent 1,25 Mrd. Fr.

440 Mio. Fr.

Der effektive Betrag wäre jedoch niedriger zu veranschlagen, weil ein Teil der Steuer an die steuerehrlichen Inländer zurückzuerstatten wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die Besteuerung der Auslandanleihen eine Verschiebung der Anlagen zwischen inländischen Defraudanten und rückerstattungsberechtigten Ausländern oder Inländern hervorrufen würde. Der Ertrag einer auf inländische Gläubiger beschränkten Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf den Zinsen von Auslandanleihen in Schweizerfranken ist mithin schwer zu schätzen. Immerhin dürfte mit einem Ertrag von 150-200 Millionen Franken gerechnet werden können.

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Beilage A

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer 1

Entwurf

i

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 1980]), beschliesst: I

,

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652) über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: Art. 4 Randtitel und Abs. l Bst. e (neu)

A. Gegenstand * Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen ^Kapitalerträge Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und t.1 sonstigen Erträge: a.'·^"'jInländische f ,° , Wertpapiere e. der Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen, das heisst der Guthaben:aus Geschäften, bei denen M dGuthaben die Bank oder Sparkasse Darlehen oder ähnliche Forderungen gegen Ausländer oder Anteile an solchen Forderungen im eigenen Namen, .jedoch für fremde Rechnung begründet.

Art. 4a (neu)

b. Ausländische Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Obligationen Kapitalvermögens sind ferner die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: a. der von einem Ausländer nach dem 31. Dezember 1966 ausgegebenen, auf Schweizerfranken lautenden und im Inland zur Zeichnung angebotenen Anleihensobligationeri, einschliesslich Notes, wenn die gesamte Anleihenssumme mindestens l Million Franken beträgt; b. der von einem Ausländer nach dem 3I.Dezember 1966 im .Inland angebotenen Anteile an Darlehen oder ähnlichen Forderungen gegen Ausländer in Schweizerfranken, wenn die gesamte Forderung mindestens l Million Franken beträgt.

» BEI 1980 II 927 > SR 642.21

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Verrechnungssteuer

Art. 9 Abs. 2 2

Als Bank oder Sparkasse gilt, wer für eigene Rechnung oder als Treuhänder sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt solche Gelder entgegennimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.

Art. 10 Abs. 3 und 4 (neu) 3 Für Erträge von ausländischen Obligationen gemäss Artikel 4a Buchstabe a ist steuerpflichtig, wer die Obligationen im Inland zur Zeichnung angeboten hat; mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. jede inländische Zahlstelle für die Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgen; b. der inländische Vertreter gemäss Artikel 38a; c. der ausländische Schuldner.

4 Für Erträge von Anteilen an Forderungen gemäss Artikel 4a Buchstabe b ist der Ausländer steuerpflichtig, der die Anteile im Inland angeboten hat. Für die solidarische Haftung gilt Absatz 3 Buchstaben a und b.

Art. 11 Abs. 2 1 Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an Anlagefonds, von Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen und von ausländischen Obligationen (Art. 4a) nicht erhoben wird.

Art. 16 Abs. l Est. a 1 Die Steuer wird fällig: a. auf Zinsen von Kassenobligationen, Kunden- und Treuhandguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen; Art. 27 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 (neu) 4. Ausländische AnteiienVannAnjagefonds, von Treuhandguthaben und von Äonen"

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Ausländische -Inhaber von Treuhandguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen sowie von ausländischen Obligationen (Art.

4fl) haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträr ^ . ' , ° gen dieser Guthaben und Obligationen zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer.

Verrechnungssteuer 3

Ist der ausländische Empfänger des: Ertrags eines Anteils, an einem Anlagefonds, des Treuhandguthabens bei einer inländischen Bank oder Sparkasse oder einer ausländischen Obligation eine Domizil-, Finanz- oder Vermögehsyerwaltungsgesellschaft, eine Anstalt, Stiftung oder ein ähnliches Unternehmen, so hat er nachzuweisen, dass an ihm Ausländer zu einem wesentlichen, Teil direkt oder indirekt durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind.

Art. 38a (neu) 1a. Besondere ' Wer ausländische Anleihensobligationen gemäss Artikel 4a Buchsta )e a m Pflichten b e i d e r s t a b e b e i m s l ä n ' ^ Inland z u r Zeichnung discher Qbiiga- nössischen Steuerverwaltung vor der Ausführung seines Vorhabens nachweisen, dass .nach dem Anleihensvertrag die Erträge von den Gläubigern ausschliesslich bei zahlungsfähigen inländischen Zahlstellen bezogen werden können. Ausländer haben überdies einen zahlungsfähigen inländischen Vertreter zu bestellen.

2 Diesen Pflichten unterstehen sinngemäss auch Ausländer, welche Anteile an Forderungen gemäss Artikel 4a Buchstabe b im Inland anbieten wollen.

!

3 Bevor diese Pflichten erfüllt worden sind, darf niemand ein zur Zeichnung von Anleihensobligationen oder zur Übernahme von Anteilen an Forderungen einladendes Angebot bekanntgeben oder durch, ein solches Angebot ; veranlasste Zeichnungen, Aufträge oder andere Kundgebungen der Erwerbsabsicht entgegennehmen.

4 Die Missachtung dieser Pflichten gilt als Bezugsgefährdung (Art. 47 Abs. l Bst. a).

Art. 62 Abs. l Bst. abis (neu) ; 1 Wer die gesetzmäßige. Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig: ' ; abis. im Steuererhebungsverfahren für ausländische Obligationen (Art4a) ' 1. der Pflicht zum Nachweis der ausschliesslich inländischen Zahlstellen oder zur Bestellung eines inländischen Vertreters nach Artikel 38a Absätze l und 2 nicht nachkommt, oder 2. ein zur Zeichnung von Anleihensobligationen oder zur Übernahme von Anteilen an Forderungen einladendes Angebot bekanntgibt oder durch ein solches Angebot veranlasste Zeichnungen, Aufträge oder andere Kundgebungen der Erwerbsabsicht entgegennimmt, bevor die

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Verrechnungssteuer Pflichten nach Artikel 38a Absätze l und 2 erfüllt worden sind; wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes über'das Verwaltungsstrafrecht1' zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

G. ÜbergangsÄndeTMgngZUr vom...

Art. 75 (neu) ' Die geänderten Bestimmungen (Art. 4 Abs. l Bst. e, Art. 4a, Art. 9 Abs -?> ^ 10 Abs- 3 und 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 16 Abs. l Bst. a, Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 38a, Art. 62 Abs. l Bst. abis) gelten für alle nach dem Inkrafttreten fällig werdenden Zinsen von Treuhandguthaben und von ausländischen Obligationen (Art. 4a).

2 Auf ausländische Obligationen, die vor dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen im Inland angeboten worden sind, finden die Artikel 38« und 62 Absatz l Buchstabe abis keine Anwendung.

3 Wer ausländische Obligationen nach dem 31. Dezember 1966 im Inland angeboten hat, ist, sofern das Schuldverhältnis beim Inkrafttreten der geänderten Bestimmung noch besteht, verpflichtet, sich innert 30 Tagen nach Inkrafttreten bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden und ihr die Zahlstellen bekannt zu geben. Ausländer haben überdies innert der gleichen Frist einen zahlungsfähigen inländischen Vertreter zu bestellen. Die Missachtung dieser Pflichten gilt als Bezugsgefährdung (Art. 47 Abs. l Bst. a).

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Der Bundesrat kann die Erträge von ausländischen Obligationen gemäss Artikel 4a von der Verrechnungssteuer ausnehmen, wenn der Schuldner der Anleihe eine internationale Entwicklungsbank ist, der die Schweiz als Mitglied angehört oder mit der sie eine Vereinbarung über ihre rechtliche Stellung abgeschlossen hat.

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') SR 313.0

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Beilage B

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrate's vom 25. Juni 1980 '), beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652) über die Verrechnungssteuer wird wie folgt geändert: · Art. 4 Randtitel A. Gegenstand der Steuer I. Kapitalerträge I.Regel a. Inländische Wertpapiere und Guthaben

Art. 4a (neu) b. Ausländische Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen rgationen Kapitalvermögens sind ferner die Zinsen, Renten, Gewinnanteile urid sonstigen Erträge: a. der von einem Ausländer nach dem 31. Dezember 1966 ausgegebenen, auf Schweizerfranken lautenden und im Inland zur Zeichnung angebotenen Anleihensobligationen, einschliesslich Notes, wenn,die gesamte Anleihenssumme mindestens l Million Franken beträgt; b. der im Inland nach dem 31. Dezember 1966 angebotenen Anteile an Darlehen oder ähnlichen Forderungen gegen Ausländer in Schweizerfranken, wenn die gesamte Forderung mindestens l Million Franken beträgt.

Art. 10 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Für Erträge von ausländischen Obligationen gemäss Artikel 4a Buchstabe a ist steuerpflichtig, wer die Obligationen im Inland zur '' BB1 1980 II 927 > SR 642.21

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Verrechnungssteuer Zeichnung angeboten hat; mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. jede inländische Zahlstelle für die Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgen ; b. der inländische Vertreter gemäss Artikel 38a; c. der ausländische Schuldner.

4 Für Erträge von Anteilen an Forderungen gemäss Artikel 4a Buchstabe b ist steuerpflichtig, wer die Anteile im Inland angeboten hat. Für die solidarische Haftung gilt Absatz 3 Buchstaben a und b.

Art. 11 Abs. 2 2 Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Bankenerklärung (Affidavit) die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an Anlagefonds und von ausländischen Obligationen (Art. 4a) nicht erhoben wird.

Art. 27 Randtitel sowie Abs. 2 und 3 (neu) 4. Ausländische Ausländische Inhaber von ausländischen Obligationen (Art. 4a) tata anVAnitgê- haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Erträgen dieser fonds und von Obligationen zu ihren Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer.

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Ist der ausländische Empfänger des Ertrags eines Anteils an einem Anlagefonds oder einer ausländischen Obligation eine Domizil-, Finanz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Anstalt, Stiftung oder ein ähnliches Unternehmen, so hat er nachzuweisen, dass an ihm Ausländer zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind.

Art. 38a (neu) la. Besondere Wer ausländische Anleihensobligationen gemäss Artikel 4a BuchAusgaïTMaus'iän- stabe a im Inland zur Zeichnung anbieten will, muss der Eidgedischer obiiga- nössischen Steuerverwaltung vor der Ausführung seines Vorhabens nachweisen, dass nach dem Anleihensvertrag die Erträge von den Gläubigern ausschliesslich bei zahlungsfähigen inländischen Zahlstellen bezogen werden können. Ausländer haben überdies einen zahlungsfähigen inländischen Vertreter zu bestellen.

2 Diesen Pflichten untersteht sinngemäss auch, wer Anteile an Forderungen gemäss Artikel 4a Buchstabe b im Inland anbieten will.

3 Bevor diese Pflichten erfüllt worden sind, darf niemand ein zur Zeichnung von Anleihensobligationen oder zur Übernahme von Anteilen an Forderungen einladendes Angebot bekanntgeben oder ì

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Verrechnungssteuer

durch ein solches Angebot veranlasste Zeichnungen, Auftrage oder anddre Kundgebungen der Erwerbsabsicht entgegennehmen.

4 Die Missachtung dieser Pflichten gilt als Bezugsgefahrdung (Art. 47 Abs. 1 Bst. a).

Art. 62 Abs. 1 Bst. a bis (neu) 1 Wer die gesetzmassige Durchfuhrung der Verrechnungssteuer gefahrdet, indem er vorsatzlich odef fahrlassig: abis. im Steuererhebungsverfahreri fur auslandische Obligationen (Art.4a) '·· ' ' 1. !der Pflicht zum> Nachweis der ausschliesslich inlandischen Zahlstellen oder zur Bestellung eines inlandischen Vertreters nach Artikel 38a Absatze 1 und 2 nicht nachkommt, oder 2. ein zur Zeichnung von Anleihensobligationen oder zur Ubernahme von Anteilen an Forderungen einladendes Angebot bekanntgibt oder durch ein solches 'Angebot veranlasste Zeichnungen, Auftrage oder andere Kundgebungen der Erwerbsabsicht entgegennimmt, bevor die Pflichten nach Artikel38a Absatze 1 und 2 erfullt worden sind; wird, sofern nicht eine der Strafbestimmungen der Artikel 14-16 des Bundesgesetzes tiber das Verwaltungsstrafrecht') zutrifft, mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

G. Ubergangsbestimmung zur Anderung vom...

Art. 75 (neu) 1 Die geanderten Bestimmungen (Art. 4a, Art. 10 Abs. 3 und 4, Art. 11 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2 und 3, Art. 38a, Art. 62 Abs. 1 Bst. abis) gelten fur alle nach dem Inkrafttreten fallig werdenden Zinsen von auslandischen Obligationen (Art. 4a).

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Auf auslandische Obligationen, die vor dem Inkrafttreten der geanderten Bestimmungen im Inland angeboten worden sind, finden die Artikel 38aund 62 Absatz 1 Buchstabe abis keine Anwendung.

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Wer auslandische Obligationen nach dem 31. Dezember 1966 im Inland angeboten hat, ist, sofern das Schuldverhaltnis beim Inkrafttreten der geanderten Bestimmungen noch besteht, verpflichtet, sich innert SOTagen nach Inkrafttreten bei der Eidgenossischen Steuerverwaltung anzumelden und ihr die Zahlstellen bekannt zu geben. Auslander haben uberdies innert der gleichen Frist einen SR 313.0

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Verrechnungssteuer zahlungsfähigen inländischen Vertreter zu bestellen. Die Missachtung dieser Pflichten gilt als Bezugsgefährdung (Art. 47 Abs. l Bst. a).

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Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Der Bundesrat kann die Erträge von ausländischen Obligationen gemäss Artikel 4a von der Verrechnungssteuer ausnehmen, wenn der Schuldner der Anleihe eine internationale Entwicklungsbank ist, der die Schweiz als Mitglied angehört oder mit der sie eine Vereinbarung über ihre rechtliche Stellung abgeschlossen hat.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend eine auf inländische Gläubiger beschränkte Verrechnungssteuer von 35 Prozent auf Zinsen von Treuhandguthaben und Auslandanleihen in Schwei...

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1980

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

80.046

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.11.1980

Date Data Seite

1115-1126

Page Pagina Ref. No

10 048 174

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