Beilage

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Unterzeichnet in Brüssel am 17. März 2000

A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den 17. März 2000

Herr, ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten «Vereinbarten Niederschrift» betreffend eine Reihe von Änderungen der Einfuhr-

regelungen, die die Gemeinschaft bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendet, zu bestätigen, von denen einige durch das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 abgedeckt sind. Diese Änderungen gehen einer allgemeinen Anpassung des Protokolls Nr. 2 voraus, die demnächst ansteht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

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Für die Europäische Gemeinschaft Vasco Valente

2000-1844

5009

Abkommen mit der EWG, Protokoll Nr. 2

Vereinbarte Niederschrift I

Einleitung

Infolge eines beträchtlichen Anstiegs der schweizerischen Ausfuhren von Limonade in die Europäische Gemeinschaft fanden mehrere Treffen zwischen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Schweizerischen Eidgenossenschaft statt.

Im Anschluss an diese Treffen wurde vereinbart, den jeweils zuständigen Stellen eine Reihe von Änderungen der von der Gemeinschaft beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angewandten Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zur Genehmigung vorzulegen, von denen einige unter das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 fallen.

Diese Anpassungen treten am 1. April 2000 in Kraft. Was die Schweizerische Eidgenossenschaft betrifft, so wird das Abkommen bis zum Abschluss der internen Ratifizierungsverfahren provisorisch ab dem 1. April 2000 angewendet.

Hinsichtlich der Erfrischungsgetränke können beide Parteien vor Ablauf des zweiten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens beschliessen, die darin vorgesehenen Massnahmen auf Grundlage der Bestimmungen des Freihandelsabkommens zu verlängern.

II

Einfuhrregelung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Europäischen Gemeinschaft folgende Jahreskontingente: Tarifnummer der Schweiz

Warenbezeichnung

Umfang der Kontin- Geltender Zollsatz gente

0505.1090

Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art und Daunen, andere als roh, gewaschen Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäureversetztes Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert Andere nichtalkoholhaltige Getränke Zigaretten, Tabak enthaltend, im Stückgewicht von nicht mehr als 1,35 g Rauchtabak, auch mit beliebigem Gehalt an Tabakersatzstoffen

12 Tonnen

keiner

35 Mio. Liter

keiner

13 Mio. Liter 242 Tonnen

keiner keiner

99 Tonnen

keiner

2202.1000

2202.9090 2402.2020 2403.1000

2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10% erhöht.

5010

Abkommen mit der EWG, Protokoll Nr. 2

III

Einfuhrregelung der Gemeinschaft

1. Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Jahreskontingente: KN-Code

Warenbezeichnung

1302 20 10

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, 605 Tonnen trocken Auszüge, Essenzen und Konzentrate mit ei- 1 870 Tonnen nem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus 132 Tonnen Tee oder Mate Lebensmittelzubereitungen/andere, kein 935 Tonnen Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

2101 11 11 2101 20 20 2106 90 92

Umfang der Kontin- Geltender Zollsatz gente

keiner keiner keiner keiner

2. Im folgenden Jahr werden die Kontingente um 10% erhöht.

IV

V

Erfrischungsgetränke ­

Die Gemeinschaft eröffnet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein zollfreies Jahreskontingent für Waren der KN-Codes 2202 10 00 (Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäureversetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen) und ex 2202 90 10 (andere zuckerhaltige Getränke) von folgendem Umfang: 75 Millionen Liter.

­

Für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen beträgt der Einfuhrzoll 9,1%.

­

Falls das Kontingent in den nächsten Jahren ausgeschöpft wird, so erhöht es sich jährlich um 10%. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, so erfolgt für die im ersten Gedankenstrich genannten Erfrischungsgetränke die Rückkehr zum Freihandel.

Hinsichtlich der Ursprungsregeln gelten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen Schweiz­EG.

5011

Abkommen mit der EWG, Protokoll Nr. 2

B. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft Brüssel, den 17. März 2000

Herr, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: «Ich beehre mich, die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zur beigefügten «Vereinbarten Niederschrift» betreffend eine Reihe von Änderungen der Einfuhrregelungen, die die Gemeinschaft bzw. die Schweizerische Eidgenossenschaft für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendet, zu bestätigen, von denen einige durch das Protokoll Nr. 2 zum Freihandelsabkommen von 1972 abgedeckt sind. Diese Änderungen gehen einer allgemeinen Anpassung des Protokolls Nr. 2 voraus, die demnächst ansteht.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen könnten.» Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt Ihres Schreibens und dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

...

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

11084

Dante Martinelli

5012