Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern # S T #
vom 8. Dezember 1980
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 >> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1980 2> , beschliesst:
Art. l 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 1650 Millionen Franken für eine Mindestdauer von drei Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt frühestens am 1. Januar 1981, jedenfalls aber nicht, bevor die im vorangegangenen Rahmenkredit für technische Zusammenarbeit oder Finanzhilfe vorgesehenen Mittel verpflichtet sind.
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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Die in Artikel l erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für: a. Projekte des Bundes, namentlich für : - technische Zusammenarbeit, - Finanzhilfe-Schenkungen, - Finanzhilfe-Darlehen; b. Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte oder für Programme ; c. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz im Prinzip beteiligt ist; d. allgemeine Beiträge an internationale Institutionen.
Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
D SR 974.0 > BEI 1980 II 1309
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1980-970
1443
Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern Nationalrat, 9. Oktober 1980 Der Präsident: Hp. Fischer Der Protokollführer: Zwicker
7246
1444
Ständerat, 8. Dezember 1980 Der Präsident: Hefti Der Protokollführer: Sauvant
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Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern vom 8. Dezember 1980
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Jahr
1980
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3
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52
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.12.1980
Date Data Seite
1443-1444
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