Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern # S T #

vom 8. Dezember 1980

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz l des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 >> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli 1980 2> , beschliesst:

Art. l 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 1650 Millionen Franken für eine Mindestdauer von drei Jahren bewilligt. Die Kreditperiode beginnt frühestens am 1. Januar 1981, jedenfalls aber nicht, bevor die im vorangegangenen Rahmenkredit für technische Zusammenarbeit oder Finanzhilfe vorgesehenen Mittel verpflichtet sind.

2

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die in Artikel l erwähnten Mittel können insbesondere verwendet werden für: a. Projekte des Bundes, namentlich für : - technische Zusammenarbeit, - Finanzhilfe-Schenkungen, - Finanzhilfe-Darlehen; b. Beiträge an schweizerische Organisationen für bestimmte Projekte oder für Programme ; c. Beiträge an internationale Organisationen für bestimmte Projekte, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz im Prinzip beteiligt ist; d. allgemeine Beiträge an internationale Institutionen.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

D SR 974.0 > BEI 1980 II 1309

2

1980-970

1443

Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern Nationalrat, 9. Oktober 1980 Der Präsident: Hp. Fischer Der Protokollführer: Zwicker

7246

1444

Ständerat, 8. Dezember 1980 Der Präsident: Hefti Der Protokollführer: Sauvant

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern vom 8. Dezember 1980

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1980

Date Data Seite

1443-1444

Page Pagina Ref. No

10 048 211

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.