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Botschaft über die Änderung der Rückzahlungsvorschriften für die WHO-Darlehen vom 10. September 1980

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundesbeschlusses, der uns ermächtigt, die Rückzahlungsvorschriften für die Darlehen, die der Bund der Weltgesundheitsorganisation gewährt hat, zu ändern und während sieben Jahren die Rückzahlung aufzuschieben.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. September 1980

1980-637

20 Bundesblau. 132 Jahrg. Bd. III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Um der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Finanzierung eines Erweiterungsbaues zum Sitzgebäude in Genf zu erleichtern, beantragen wir, die Laufzeit bereits gewährter Darlehen zu verlängern und die Rückzahlung während sieben Jahren aufzuschieben. Diese Massnahme entspricht den Bestrebungen zur Erhaltung der internationalen Bedeutung Genfs und erfordert keine zusätzlichen Kredite.

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Botschaft l

Allgemeiner Teil

Mit Bundesbeschlüssen vom 18. Dezember 1959 (BB1 1959 II 1456) und 17. Juni 1964 (BB1 1964 l 1237) haben Sie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zinslose Darlehen in der Höhe von 26,5 Millionen Franken für die Erstellung ihres Sitzgebäudes in Genf gewährt. Die Rückzahlungsvorschriften sind in den Bundesbeschlüssen selbst festgelegt: Die Darlehen sirid in zwanzig gleichen Jahresraten ab 31. Dezember 1968 zurückzuzahlen; sie betragen somit per I.Januar : 1981 noch 9 275 000 Franken.

Die Weltgesundheitsorganisation steht heute zu einem grossen Teil im Dienste der Entwicklungszusammenarbeit; aus diesem Grunde haben vor einiger Zeit gewisse Entwicklungsländer eine Sitzverlegung der WHO in die Dritte Welt angeregt. In der Zwischenzeit ist diese Idee aber wieder fallengelassen worden, und das Sekretariat der WHO hat uns gebeten, der Organisation bei der Finanzierung eines geplanten. Erweiterungsbaues zum Sitzgebäude behilflich zu sein.

Die Baukosten dürften sich ohne Teuerung auf rund 10 Millionen Franken belaufen.

Angesichts der angespannten Lage der Bundesfmanzen beantragen wir Ihnen nicht, der WHO einen neuen Kredit zu gewähren, sondern lediglich die Laufzeit der bereits gewährten Darlehen um sieben Jahre zu verlängern und während der Rechnungsjahre 1982-1988 die Rückzahlung aufzuschieben. Die Finanzierung des Erweiterungsbaus hätte damit über einen Bankkredit zu erfolgen, doch würden der WHO dank der Aufschiebung der Rückzahlung der Bundesdarlehen jährlich l 325 000 Franken zur Verfügung stehen für die Bezahlung der Amortisation und der Zinsen des neuen Baukredites. Das Sekretariat der WHO hat uns wissen lassen, dass ihm dieses Angebot dienlich wäre. Der Bund könnte damit seinen Bestrebungen für die Erhaltung der internationalen Bedeutung Genfs nachkommen, ohne seine Finanzen durch die Gewährung eines grossen Kredites belasten zu müssen.

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Auswirkungen für den Bund

Der Bund schiebt die von der Weltgesundheitsorganisation noch geschuldeten Jahresraten von je l 325 000 Franken um sieben Jahre auf. Die sich daraus vorübergehend ergebenden Mindereinnahmen sind in der Finanzplanung bereits berücksichtigt. - Für den Personalbestand des Bundes ergeben sich keine Auswirkungen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage entspricht den Richtlinien der Regierungspolitik für die Legislaturperiode 1979-1983 (BEI 1980 I 588), wo wir unserer Entschlossenheit Ausdruck gegeben haben, «im Rahmen unserer Möglichkeiten gezielte Massnahmen zu 443

treffen, um die Anziehungskraft Genfs aufrechtzuerhalten» ; denn «unsere Rolle als Gaststaat internationaler Organisationen und die Bemühungen, die Bedeutung Genfs zu erhalten, bleiben ein wichtiger Bestandteil unserer Aussenpolitik».

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Entwurfs des Bundesbeschlusses ergibt sich aus der allgemeinen Bundeskompetenz in Belangen der auswärtigen Beziehungen.

Die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen stellt einen sehr wichtigen Aspekt unserer Aussenbeziehungen dar, und unsere traditionelle Politik als Empfangsstaat ist eine Form dieser Zusammenarbeit. Die Verfassungsmässigkeit des Antrags ist damit gegeben.

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Bundesbeschluss über die Änderung der Rückzahlungsvorschriften für die WHO-Darlehen

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die allgemeine Bundeskompetenz in Belangen der auswärtigen Beziehungen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1980'), beschliesst:

Art. l Die Rückzahlungsvorschriften für die Darlehen, die der Bund der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit Bundesbeschlüssen vom 18. Dezember 19592) und 17. Juni 19643) gewährt hat, werden wie folgt geändert: Die Rückzahlung der sieben Jahresraten, die ab 31. Dezember 1981 fällig werden, wird um sieben Jahre aufgeschoben. Die Raten werden erst ab 31. Dezember 1988 rückzahlbar.

Art. 2 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.

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') BEI 1980 III 441 > BEI 1959 II 1456 > BB1 1964 I 1237

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Änderung der Rückzahlungsvorschriften für die WHO-Darlehen vom 10. September 1980

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Jahr

1980

Année Anno Band

3

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40

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80.067

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1980

Date Data Seite

441-445

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