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Botschaft über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts vom 17. September 1980 ,

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen, am Einvernehmen mit dem Bundesgericht, Botschaft und Entwurf für eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. September 1980

1980-663

42 Bundesblatt.132.JahrgBd.nl

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

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Übersicht Die fortschreitende Überlastung des Bundesgerichts macht, ergänzend zu den früheren Sofortmassnahmen, neue Entlastungsmassnahmen nötig, die einerseits in einer internen Reorganisation des Bundesgerichts mit einem beschränkten personellen Ausbau, anderseits in einer weitergehenden Reorganisation der Bundesrechts' pflege bestehen. Die weitergehende Reorganisation der Bundesrechtspflege, die sich in Vorbereitung befindet, erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Die interne Reorganisation mit einem beschränkten personellen Ausbau des Bundesgerichts ist spruchreif und lässt sich daher vorweg verwirklichen. Das Kernstück des personellen Ausbaues besteht darin, die Höchstzahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre von 28 um 32 auf 60 zu erhöhen. Es handelt sich bei dieser Erhöhung, für die es einer Änderung des allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre im Sinne des beiliegenden Entwurfes bedarf, um einen Rahmen, der für 1981 nur im Umfang von 12 Sekretären ausgeschöpft werden soll; die Bundesversammlung wird für 1981 diese 12 und, im Zusammenhang damit, 11 andere Etatstellen zu bewilligen haben. Der neue Personalbestand umfasst 85-anstatt bisher 62 Einheiten; die Zahl der 30 Richter und 15 Ersatzrichter bleibt unverändert.

Die Personal- und Sachkosten zu Lasten des Voranschlages 1981 belaufen sich auf l 565 000 Franken. Die Vorlage, schon an sich dringlich, ist es auch im Hinblick auf den Voranschlag 1981.

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Botschaft l

Überlastung des Bundesgerichts

Die Geschäftslast des Bundesgerichts hat seit 1969 regelmässig zugenommen.

Insgesamt nahmen die Neueingänge im Zeitraum 1969 - 1979 von 1629 auf 3037 (+1408 = +86%) zu, mit Schwerpunkt auf .der Staats- und Verwaltungsrechtspflege; die Verwaltungsrechtspflege verzeichnete eine Zunahme von 141 auf 590 ( + 449 = +318%), die Staatsrechtspflege eine Zunahme von 684 .auf 1336 ( + 652 = +95%).

, ·' Die Erledigungen halten damit nicht mehr Schritt; sie Messen sich insgesamt nur von 1705 auf 2786 (+1801 = +63%), in der Staatsrechtspflege von 693 auf 1187 ( + 494 = +71%), in der Verwaltungsrechtspflege von 143 auf 496 ( + 353 = +247%) steigern. Ihre Stagnation bewirkt, dass Ende 1979 von insgesamt 4351 in diesem Jahre hängigen Geschäften deren 1565 (=36%) unerledigt blieben, im Vergleich zu 532 von 2237 ( = 24%) Ende 1969. Die Staats- und Verwaltungsrechtspflege findet sich daran mit 1309 ( = 86%) Geschäften beteiligt (Diagramme 1-3 im Anhang).

Die Annahme liegt nahe, dass es sich bei den unerledigten überwiegend nicht um einfache Geschäfte handelt, die sich kurzerhand durch Nichteintreten oder Abschreibung und, in der Staats-, Verwâltungs- und Strafrechtspflege, im sogenannten summarischen Verfahren nach den Artikeln 92 und 109 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Artikel, 275bis des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) erledigen lassen.

Realistisch - auch qualitativ und nicht1 bloss quantitativ - gewürdigt, machen die unerledigten Geschäfte schätzungsweise ein Jahrespensum aus. Die Prozessdauer ist in diesem Lichte zu würdigen; sie kann sich für die nicht im summarischen Verfahren erledigten Geschäfte auf ein Mehrfaches der statistischen mittleren Prozessdauer (Geschäftsbericht 1979,: S. 322) belaufen, da diese auch i die zahlreichen im summarischen Verfahren erledigten Geschäfte (unten Ziff. 2) mit ihrer naturgemäss extrem kurzen Prozessdauer erfasst. Die übermässige Verlängerung der Prozessdauer beeinträchtigt den guten Gang der Justiz, der eine angemessene Zeitspanne nicht überschreiten darf; letzten Endes droht die Gefahr, dass die Güte der Justiz - ihre Abgeklärtheit, Ausgewogenheit und Folgerichtig-; keit - unter dem Zeitdrück leidet, den die fortschreitende Überlastung unvermeidlich mit sich bringt.! Diese rechts- und staatspolitisch
unerfreuliche Entwicklung beunruhigt auch den Bundesrat. Seine Befürchtungen decken sich imit denen !des Bundesgerichts in dessen Alarmruf an die Adresse der Bundesversammlung (Geschäftsbericht 1979, S. 314).

, , ' , Während das Bundesgericht je länger desto mehr buchstäblich um Luft ringt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht etwas Luft bekommen, nachdem die Bundesversammlung i am 2 I.März 1980 die Höchstzahl seiner Gerichtsschreiber und Sekretäre von 13 auf 23 anhob (AS 1980 274; BB1 1980 I 153ff; Amtl. Bull. Nationalrat 1980, S. 54 ff; Ständerat 1980, S. 71 ff) und am l I.Juni 1980 zwei zusätzliche vollamtliche Bundesrichter im Rahmen der gesetzlichen Höchstzahl (Art. 123 Abs. l OG) wählte.!

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Eine Eritlastungsaktion tut nunmehr auch für das Bundesgericht not, ergänzend zu den früheren Sofortmassnahmen.

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Frühere Sofortmassnahmen

Die früheren Sofortmassnahmen vom 6. Oktober 1978, in Kraft seit 1. Februar 1979, sollten die Staats- und Verwaltungsrechtspflege des Bundesgerichts entlasten. Sie bestanden darin, , - aus der Staats- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zwei Öffentlichrechtliche Abteilungen zu bilden (Art. 12 Abs. l Bst. a OG), - deren Besetzung mit drei Richtern auch für Routinegeschäfte der Staatsrechtspflege ausserhalb des sogenannten summarischen Verfahrens einzuführen (Art. 15 Abs. 2 und 3 OG), - das summarische Verfahren für gutheissende Entscheidungen in der Staatsund Verwaltungsrechtspflege einzuführen (Art. 92 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 2 OG), - zwei zusätzliche vollamtliche Richter im Rahmen der gesetzlichen Höchstzahl zu wählen (Art. l Abs. l OG), - die Höchstzahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre von 24 auf 28 anzuheben.

Einen Antrag des Bundesrates, in diesem Zusammenhang das Eidgenössische Versicherungsgericht von seiner Verpflichtung zu entlasten, auch Ermessensund Tatfragen zu prüfen (Art. 132 Bst. a und b OG), lehnte die Bundesversammlung ab (AS 1979 42, 228; BB1 1978 I 1229ff; Amtl. Bull. Nationalrat 1978, S.809ff, 1236/1237; Ständerat 1978, S.425ff, 495).

Die Erwartungen, die man an diese organisatorischen, prozessualen und personellen Sofortmassnahmen knüpfte, haben sich nicht erfüllt. Die Massnahmen haben die Überlastung zwar etwas gedämpft, vermochten aber die wachsende.

Geschäftslast nicht aufzufangen, obwohl das Bundesgericht die Entlastungsmöglichkeiten, die ihm Gesetz und Reglement einräumen, voll ausschöpfte. Das gilt insbesondere von der Möglichkeit, Geschäfte der Staats-, Verwaltungs- und Strafrechtspfiege in Dreierbesetzung und.im summarischen Verfahren zu erledigen. Das summarische Verfahren gelangte 1979. auf 729 von 1178 ( = 60%) erledigten Geschäften der Staatsrechtspflege, 170 von 496 ( = 36%) erledigten Geschäften der Verwaltungsrechtspflege und 180 von 575 ( = 33%) erledigten Geschäften der Strafrechtspflege zur Anwendung (Geschäftsbericht 1979, S. 322).

Ausserdem hat das Bundesgericht für Geschäfte der Staats- und Verwaltungsrechtspflege, die einen Konnex mit dem Zivil- und Strafrecht aufweisen, konsequent die beiden Zivilabteilungen und den Kassationshof herangezogen; dies geschah 1979 für 257 von 757 ( = 30%) .erledigten Geschäften der Zivilabteilungen
und 122 von 663 (=18%) erledigten Geschäften des Kassationshofes, mit der Folge, dass nun auch diese Formationen - wenn auch noch nicht so ausgeprägt wie die beiden öffentlichrechtlichen Abteilungen - an die Grenzen ihrer Kapazität stossen. Herangezogen bis zu den Grenzen ihres - naturgemäss geringeren - Potentials werden auch die 15 Ersatzrichter und, abwechslungsweise für verwaltungsrechtliche Geschäfte, zwei Richter des Eidgenössischen Versiche764

rimgsgerichts (Art. 127 Abs. l OG). Dieses perfektionierte System von Aushilfen genügte für sich allein nicht, um die Stagnation der Erledigungen mit dem gegebenen Personalbestand zu überwinden (Diagramm 4 im Anhang).

3

Neue Entlastungsmassnahmen im allgemeinen

Entlastungsmassnahmen haben ganz allgemein entweder zum Ziel, die Bewältigung der gegebenen Geschäftslast zu erleichtern, ohne die Geschäftslast als solche zu senken, oder sie sollen die Geschäftslast als solche senken oder wenigstens stabilisieren und zu diesem Zwecke - ohne legitime Rechtsschutzinteressen zu schmälern - den Weg an das Bundesgericht erschweren; diesem Zwecke dienen in erster Linie, organisatorische und prozessuale Massnahmen, jenem ausserdem und in erster Linie personelle (dazu rechtsvergleichend André Grisel, La surcharge des cours suprêmes et les moyens d'y remédier, in Zentralblatt1 für Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 79, 1978, S.373ff). Das Bundesgerichthat dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 23. Juni 1980 beantragt, die beiden Kategorien von Massnahmen miteinander zu kombinieren und zeitlich zu staffeln. Eine interne Reorganisation mit einem beschränkten personellen Ausbau im Sinne der ersten Kategorie hätte, da spruchreif, sofort Platz zu greifen (unten Ziff. 4), unbeschadet einer weitergehenden Reorganisation der Bundesrechtspflege im Sinne der zweiten Kategorie, die, noch nicht spruchreif, in einer zweiten Etappe zu folgen hätte (unten Ziff. 5). Der Bundesrat macht sich diese Anträge des Bundesgerichts zu eigen. Seine vorliegende Botschaft hat jenen beschränkten personellen Ausbau zum Gegenstand.

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Personeller Ausbau im besonderen

Die Anträge des Bundesgerichts beruhen in diesem Punkt auf Empfehlungen einer gerichtsinternen Arbeitsgruppe]), die sich an die Empfehlungen einer Subkommission2) der Expertenkommission für die Reorganisation der Bundesrechtspflege3) anlehnt.

Sie lauten dahin, die Höchstzahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts von zurzeit 28 um 32 auf 60 anzuheben und Artikel l des allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössi!

> HH. Bundesrichter Messmer, Egli, Levi, Raschein, von Werra.

> HH. Verwaltungsgerichtspräsident Moser,(Zürich), Präsident EVG Bratschi, Appellationsgerichtspräsident Dressier (Basel), Bundesrichter Forni, Bundesrichter Lüchinger, Bundesgerichtsschreiber und Verwaltungsdirektor des Bundesgerichts Müller.

3 > HH. Bundesrichter Dubs (Vorsitz), Präsident EVG Bratschi, Prof. Gagianut (St. Gallen), Ständerat und Ersatzrichter EVG Cavelty, Appellationsgerichtspräsident Dressler (Basel), Bundesrichter Forni,1 a. Bundesgerichtspräsident Grisel, Kantonsrichter Guggenheim (Freiburg), Prof. Gygi (Bern), Vizedirektor der Eidg. Finanzverwaltung Hauri, Prof. Junod (Genf), Bundesrichter Lüchinger, Prof. Marti (Bern), Prof. Moor (Lausanne), Verwaltungsgerichtspräsident Moser (Zürich), Stv. Direktor des Bundesamtes für Justiz Muff, Bundesgerichtsschreiber und 'Verwaltungsdirektor des Bundesgerichts Müller, Prof. Poudret (Lausanne); die HH. Cavelty, Junod, Marti und Poudret sind zugleich praktizierende Rechtsanwälte.

2

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sehen Versicherungsgerichts entsprechend zu ändern. In welchem Umfang und in welchem Rhythmus dieser Rahmen auszunützen ist, hängt von der Entwicklung der Geschäftslast, der weitergehenden Reorganisation der Bundesrechtspflege und vom Arbeitsmarkt ab ; eine sorgfältige Selektion und Einsatzplanung, die eine optimale, kurzfristige Einarbeitung gewährleistet, verdient auch in diesem Sektor der Justizverwaltung gebührende Aufmerksamkeit.

Die Bundesversammlung bestimmt darüber nach Ziffer II des Entwurfes und hätte nach dessen Ziffer II Absatz 3 zulasten des Voranschlages 1981 von jenen zusätzlichen 32 Gerichtsschreibern und Sekretären nur die Stellen von 12 Sekretären (Bes. Kl. 2) zu bewilligen, deren das Bundesgericht zunächst bedarf, mit einer Besoldungssumme von rund 830000 Franken. Ausser diesen 12 Sekretären, im engen Zusammenhang mit ihnen, benötigt das Bundesgericht, mit einer Besoldungssumme von rund 315000 Franken zu Lasten des Voranschlages 1981, andere 11 Etatstellen; davon entfallen 2 (Bes. Kl. 2) auf den embryonalen Dokumentationsdienst, l (Bes. Kl. 1) auf die Veröffentlichung der Amtlichen Sammlung, l (Bes. Kl. 18) auf die Bibliothek, 6 (Bes. Kl. 15-20) auf den Kanzleidienst und endlich l (Bes. Kl. 15) auf den Kassen-, Rechnungs- und Personaldienst. Es handelt sich bei 3 von ihnen um besetzte Aushilfsstellen, deren Umwandlung in Etatstellen schon der Voranschlag 1980 vorgesehen hatte; es kam nicht dazu, da der Bundesrat über keine vakanten Etatstellen der Bundesverwaltung verfügte, die er dem Bundesgericht hätte abtreten können. Das Bundesgericht ersucht aus diesem Grunde, im Bundesbeschluss über, den Voranschlag 1981 seinen neuen Effektivbestand von 12 + 11 + bisher 62 = insgesamt 85 Einheiten aus dem bewilligten Gesamteffektivbestand auszuklammern und getrennt zu bewilligen, wie es der Bundesrat schon im Entwurf zum Bundesbeschluss über den Voranschlag 1980 für das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht beantragt hatte; die Bundesversammlung lehnte dies damals ab (Amtl. Bull. 1979, Ständerat S. 524ff; Nationalrat S. 1587ff). Der Bundesrat greift seinen Antrag wieder auf und verankert in Ziffer II des Entwurfes das unabdingbare Junktim mit dem Voranschlag.

Dieser personelle Ausbau, mit Schwergewicht auf den Gerichtsschreibern, Sekretären und dem übrigen nichtrichterlichen
wissenschaftlichen Personal, verfolgt einen doppelten Zweck, den das Bundesamt für Organisation billigt.

Einerseits dient er dazu, die Richter - ohne sie von der Alleinverantwortung für den Entscheid nach bestem Wissen und Gewissen zu dispensieren - von Vorarbeiten, die sie nicht unbedingt im Alleingang zu besorgen brauchen, zu entlasten und damit Gerichtsschreiber und Sekretäre zu betrauen ; dazu gehören beispielsweise - nötigenfalls mit Rückgriff auf den Dokumentationsdienst - Recherchen in Doktrin und Praxis über Fragen, die der Richter für einen Entscheid als erheblich erachtet.

Die laufende Zusammenarbeit des Richters mit einem Gerichtsschreiber oder Sekretär bedeutet für diesen, dass er nicht wie bisher in der Regel nur als Urteilsredaktor, sondern darüber hinaus auch als Assistent des Richters arbeitet.

Seine Einschaltung nicht erst im Endstadium der Redaktion, sondern schon im Vorstadium der Instruktion, hat ausser dem Entlastungseffekt für den Richter den nicht unerwünschten Nebeneffekt, das Pflichtenheft der Gerichtsschreiber 766

und Sekretäre zu diversifizieren, diese näher an die Richter heranzuführen und sie vermehrt in den Gerichtsbetrieb zu integrieren.

Anderseits soll jede der fünf Gerichtsabteilungen einen routinierten Gerichtsschreiber als Präsidialsekretär erhalten, der spezifisch den Abteilungspräsidenten entlastet und als dessen rechte Hand, als eine Art von Stabschef, die Arbeiten des wissenschaftlichen Stabes mit den zugeteilten anderen Gerichtsschreibern und Sekretären koordiniert und einen abteilungsweise dezentralisierten administrativen Stab mit je'einem Registrator und mindestens einer Kanzleisekretärin leitet. Diese Kanzleisekretärinnen auf Abteilungsebene sind mit den 6 zusätzlichen Personaleinheiten für den Kanzleidienst gemeint; der zentrale Schreibpool mit zurzeit - nur - 13 Einheiten bleibt für umfangreiche Ausfertigungsarbeiten bestehen.

' Ein entscheidender Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass es sich dank ihr und vollends mit der in Vorbereitung befindlichen weitergehenden Reorganisation der Bundesrechtspflege - nach menschlichem Ermessen erübrigt, die optimale Zahl von heute 30 Richtern und 15 Ersatzrichtern des Bundesgerichts zu erhöhen.

Die neue Höchstzahl von 60 anstatt wie bisher 28 Gerichtsschreibern und Sekretären des Bundesgerichts, wahrt die Proportionen im Vergleich zum Eidgenössischen Versicherungsgericht (oben Ziff. 2) und zu den beiden kantonalen Gerichten mit dem höchsten Personalbestand. Das Obergericht des Kantons Zürich mit 35 Richtern und 20 Ersatzrichtern zählt bis zu 47 Gerichtsschreiber und Sekretäre, das Bezirksgericht Zürich mit 48 Richtern und 8 Ersatzrichtern 78 Gerichtsschreiber und Sekretäre.

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Reorganisation der Bundesrechtspflege

Die ergänzende Reorganisation der Bundesrechtspflege bleibt trotz dem personellen Ausbau aktuell. Der personelle Ausbau präjudiziert sie nicht. Ein Verzicht auf sie steht nicht zur Diskussion. Die Expertenkommission bereinigt denn auch zurzeit ihren Vorentwurf für eine umfassende, formelle und materielle, Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Sie erwägt materiell folgende Neuerungen, um den Weg an das Bundesgericht zu erschweren, dadurch,die Geschäftslast als solche zu senken und die Überlastung sozusagen an der Wurzel zu heilen, in Einklang mit einer im Ständerat angenommenen Motion Arnold vom 10. März 1980: - für Streitigkeiten aus dem Bundesverwaltungsrecht mehr richterliche anstatt administrative Vorinstanzen des Bundesgerichts in Form von Rekurskommissionen auf Bundesebene und - wie in der Sozialversicherungsrechtspflege von Verwaltungsgerichten auf kantonaler Ebene, um das Bundesgericht auf die.Rechtskontrolle zu konzentrieren (Art. 105 Abs. 2 OG); - Konzentration auf die Rechtskontrolle - ohne Prüfung von Tat- und Ermessensfragen - auch für das Eidgenössische Versicherungsgericht (abweichend .

von Art. 132 Bst. a und b OG); - Verwaltungsgerichtsbeschwerde anstatt verwaltungsrechtliche Klage - über die das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht als ! ein767

zige Instanz im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess entscheiden -, soweit für den Entscheid eine Vorinstanz in Frage kommt (Art. 117 Bst. c OG und abweichend von Art. 116 OG); - substantielle Anhebung der geltenden Streitwertgrenzen (abweichend von Art. 41, 42, 46, 51,55, 62 OG); - eventuell für im übrigen zulässige ordentliche Rechtsmittel die Verweigerung der Zulassung von Fall zu Fall, soweit der angefochtene Entscheid von einer richterlichen Vorinstanz mit voller Kognition ausgeht und der Streit sich um keine grundsätzliche Rechtsfrage dreht. Es bleibt zu bedenken, dass sich schon das summarische Verfahren, dessen Ausdehnung von der Staats-, Verwaltungs- und Strafrechtspflege auf die Zivilrechtspflege und dessen Vereinfachung die Expertenkommission anregt, faktisch bis zu einem gewissen Grade jenem einschneidenden Zulassungsverfahren nach ausländischem Muster nähert; als Vereinfachung schwebt der Expertenkommission vor, dass die schlichte Verweisung auf die Begründung der Vorinstanz an die Stelle der summarischen Begründung treten kann, die heute ein Kennzeichen des summarischen Verfahrens bildet (Art. 92 Abs. 3, 109 Abs. 3 OG und Art. 275bis Abs. 2 BStP).

6

Mehrkosten

Die Mehrkosten unterscheiden sich in wiederkehrende Personal- und einmalige Sachkosten-.

Die Personalmehrkosten zu Lasten des Voranschlages 1981 beziffern sich für 23 - netto 20 - zusätzliche Etatstellen auf rund 1145000 Franken und würden gegebenenfalls im Endausbau, mit 32 zusätzlichen, insgesamt höchstens 60, Gerichtsschreibern und Sekretären rund 2600000 Franken erreichen, nach der Besoldungsordnung für 1981 gerechnet. Der für 1981 zu bewilligende Effektivbestand des Bundesgerichts umfasst mit jenen 23 zusätzlichen Etatstellen deren 85 anstatt bisher 62. Es rechtfertigt sich, ihn im Bundesbeschluss über den Voranschlag aus dem zu bewilligenden Gesamtpersonalbestand auszuklammern und, zusammen mit dem Effektivbestand des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, gesondert zu bewilligen (oben Ziff. 4); der Bestand des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erhöht sich für 1981 von 27 um 7 auf 34 Etatstellen, davon 20 anstatt bisher 13 Gerichtsschreiber und Sekretäre im Rahmen der am 21. März 1980 beschlossenen Höchstzahl von 23 (oben Ziff. l a. E.). Dieses unabdingbare Junktim mit dem Voranschlag wird in Ziffer II des Entwurfes verankert.

Die einmaligen Sachkosten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, Raum für das zusätzliche Personal zu schaffen und zu diesem Zwecke den Dachstock des Bundesgerichts auszubauen und das Erdgeschoss des Ostflügels umzubauen, beziffern sich auf l 680000 Franken, Mobiliar und andere Fährnis für 60000 Franken Inbegriffen. Der Bauvoranschlag 1981 sieht dafür Objektkredite von l 620000 Franken und, für 1981, Zahlungskredite von 420000 Franken vor.

Die Leistungsfähigkeit des Bundesgerichts, die es wieder herzustellen gilt, ist nach Überzeugung des Bundesrates diesen Preis wert.

768

7

Gesetz- und Verfassungsmässigkeit

Die Änderung des Bundesbeschlusses stützt sich wie dieser Bundesbeschluss auf Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, und dieses Gesetz auf Artikel 106-114bis der Bundesverfassung.

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Schlussbemerkung

Die Tatsache, dass sich die Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983, der Finanzplan 1981-1983 und die Perspektiven 1984 über diese Vorlage ausschweigen, erklärt sich aus deren unvorhersehbaren Dringlichkeit. Ihre Dringlichkeit erscheint auch im Hinblick auf den Zusammenhang mit dem Voranschlag 1981 gegeben. Sie gebietet, die Vorlage durch beide Räte in der Wintersession 1980 zu verabschieden.

7344

769

Entwicklung der gesamten Geschäftslast 1969-1979 4400

1969

1970

1971 ' 1972 1973

1974

1975

1976 , 1977

Anhang l 1978 1979 anhängig

4300 4200 4100 4000 3900 3800 3700 3600 3500 3400 3300 3200 3100 3000 2900 2800 2700 2600 2500 2400 2300 2200

anhängig

2100 2000 1900 1800 1700 1600

erledigt i unerledigt

neu

1500 1400 1300 1200 1100 1000 900 800 700 600 500

770

unerledigt · 1969

1970

1971 1972

1973

1974

1975

1976

1977

1978 1979

Anhang 2

Eingänge im Vergleich 1969 und 1979 3000 2900 2800 2700 2600 25DO 2400 2300 220D 2100 2000 1900 1800 1700 1600 1500 1400 1300

' 1200 1 100 1000 300 800 700

300 200 100

771

Anhang 3

Erledigungen im Vergleich 1969 und 1979

Zivilrecht (mkl SchKG und freiwillig Genchtsbarkeii)

Zunahme:

772

119 = + 29%

Staalsrecht

494 = + 71%

.

Verwaltungsrecht

Strafrecht

353 = + 247%

115 = + 25%

Total

'

1081 = + 63%

Anhang 4 Anzahl

1969

, 1970

1971

1972

1973

1974

1975

1976

.1977

1978

2744

2768

1979

1980

Jahre

3000

2900 2800

Zunahme der Prozess-Erledigungen im Vergleich zur personellen Aufstockung 1969 -- 1979

2786

2700 2600 2500 2400 2300 2200 2100 Personen 2000 1900 1800 1700

- 1600 1500

undesrichtur Urteilsredaktoren Kanzleipersonal (ohne Hausdienst)

30 29 28 ^' 26 25 24 23 22 21 20 19

Bundesbeschluss Entwurf über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1980 '), beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19692) über die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird wie folgt geändert:

Art. l Die Zahl der Gerichtsschreiber und Gerichtssekretäre des Bundesgerichts wird auf 60, wovon bis zu 30 Gerichtsschreiber, festgesetzt.

II 1

Der bewilligte Personalbestand der eidgenössischen Gerichte wird im Bundesbeschluss über den Voranschlag getrennt vom Bestand der Departemente und der Bundeskanzlei festgesetzt.

2 Der Bestand der Departemente und der Bundeskanzlei bleibt von einer Erhöhung des Bestandes der eidgenössischen Gerichte unberührt.

3 Der Bestand der eidgenössischen Gerichte für 1981 wird von 89 auf 119 Arbeitskräfte erhöht.

III 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch nach Artikel?

Absatz l des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege3' nicht dem Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

D BEI 1980 III 761 > SR 173.110.2; AS 1980 274 3 > SR 173.110 2

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'

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Zahl der Gerichtsschreiber und Sekretäre des Bundesgerichts vom 17.

September 1980

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Jahr

1980

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

80.068

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1980

Date Data Seite

761-774

Page Pagina Ref. No

10 048 163

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