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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 68, 69, 71 und 72 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 ') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten der am 3. Oktober 1980 eingereichten Volksinitiative «zur SÌT cherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben», verfügt: 1. Die in Form einer allgemeinen Anregung abgefasste Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben»2) ist zustandegekommen, da sie die nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 100 000 gültigen Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 113 574 eingereichten Unterschriften sind 112 959 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an das Initiativkomitee, Schweizerische Republikanische Bewegung, Sekretariat: Dr. Ulrich Schlüer, Postfach 3, 8416 Flaach.

27. November 1980

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Huber

') SR 161.1 > BEI 1979 I 674

2

1980-908

- 63 Bundesblatt. 132.Jahrg.Bd.il!

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Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben»

Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

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Ungültige

20 319 24215 10 008 513 l 846 740 441 l 296 l 825 l 459 7 793 5155 3 101 719 234 913 5 430 l 430 10 308 2 733 489 5 624 l 479 3 184 l 309 396

158 91 22 2 5 10

112959

615

3 2 24 38 23 2 26 4 84 14 16 11 46 19 13 2

Volksinitiative «zur Sicherung der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern und gegen das Ladensterben» Die Initiative ist in der Form einer allgemeinen Anregung gestellt und hat folgenden Wortlaut: Zur Gewährleistung der Versorgung aller Teile unseres Volkes mit lebensnotwendigen Gütern zu gleichen Bedingungen ist die Bundesverfassung durch Bestimmungen zum Schütze der Kleinhändler zu erweitern, die insbesondere a. die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender grossflächiger Einkaufszentren einer von einem Bedürfnisnachweis abhängigen Bewil· ligung unterstellen ; b. die Wettbewerbsverzerrungen im Detailhandel ausmerzen; c. eine gerechte steuerliche Erfassung und eine Entflechtung der Grossverteiler herbeiführen, i

6456

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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

vom 18. September 1959

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht nachstehend den Text der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. September 1959, die dieser gestützt auf Artikel 55 der Europäischen Menschenrechtskonvention erlassen hat (SR 0.101).

Die wiedergegebene Fassung enthält die Änderungen, die der Gerichtshof bis zum 1. Januar 1980 beschlossen hat.

Der französische und englische Originaltext der Verfahrensordnung sind gleichermassen verbindlich. Die deutsche Fassung wurde gemeinsam von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz ausgearbeitet. Die italienische Fassung wurde vorn Bundesamt für Justiz übersetzt.

10. Oktober 1980

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Bundesamt für Justiz

1980-548

Verfahrensordnung Übersetzung ' > des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

vom 18. September 1959

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, im Hinblick auf die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle, erläßt die nachstehende Verfahrensordnung: Artikel l Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet: a) «Konvention» die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen; b) «Protokoll Nr. 2» das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird; c) «Plenum» den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung; ; d) «Kammer» jede gemäß Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer; e) «Gerichtshof» sowohl das Plenum als auch die Kammern; f) «Richter ad hoc» jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die ivon einer Vertragspartei gemäß Artikel 43 der Konvention zum Mitglied einer Kammer berufen wird; g) «Richter» die von der Beratenden Versammlung des Europarates gewählten Richter sowie die Richter ad hoc; h) «Parteien» die klagenden oder beklagten Vertragsparteien; i) «Kommission» die Europäische Kommission für Menschenrechte; j) «Vertreter der Kommission» jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen; k) «Bericht der Kommission» den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht; 1) «Ministerkomitee» das Ministerkomitee des Europarates.

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Übersetzung aus dem englischen und französischen Originaltext (FF 1980 III 1301).

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Titel I Organisation und Arbeitsweise des Gerichtshofes Kapitel I Die Richter Artikel 2 Berechnung der Amtszeit (1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufes der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.

(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt gemäß Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.

(3) Gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleiben die gewählten Richter bis zu ihrer Ablösung im Amt. Nach der Ablösung setzen sie ihre richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache, einem Teil einer Rechtssache oder einer Einzelfrage fort, falls deren mündliche Verhandlung vor ihnen begonnen hat.

Artikel 3 Eid oder feierliche Erklärung (1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben: «Ich schwöre» - oder «Ich erkläre feierlich» -, «daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.» (2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 4 Hindernis für die Ausübung des Richteramts Ein Richter kann sein Amt nicht ausüben, solange er Mitglied einer Regierung ist oder eine Stellung bekleidet oder einen Beruf ausübt, die geeignet sind, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Erforderlichenfalls entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 5 Rangordnung (1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter. Im Falle der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung berücksichtigt.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2) Der Rang der gewählten Richter mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

: . , . .

(3) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.

Artikel 6 Rücktritt Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarates weiterleitet. Durch den Rücktritt wird der Sitz des Richters, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verfahrensordnung, frei.

Kapitel II Der Präsident des Gerichtshofes Artikel 7 Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten (1) Gemäß Artikel 41 der Konvention werden der Präsident und der Vizepräsident für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann.,Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Das Plenum wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten, sobald diejenigen Richter ihre Tätigkeit aufgenommen haben, die anläßlich einer gemäß Artikel 40 Absatz l der Konvention erfolgten teiiweisen Neubesetzung des .Gerichtshofes gewählt wurden. Der Präsident und der Vizepräsident führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter.

(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident1 aus dem Gerichtshof aus oder tritt,er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt das Plenum für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen linden in geheimer Abstimmung, statt; stimmberechtigt sind nur die anwes.enden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem gemäß Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.

Artikel 8 Aufgaben des Präsidenten , Der, Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofes; er hat den Vorsitz in den Plenarsitzungen.

' , Artikel 9 .Aufgaben des Vizepräsidenten Der Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 10 Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig an der Ausübung ihrer Amtspflichten verhindert oder sind beide Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 dieser Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung übernommen.

Kapitel III Die Kanzlei Artikel 11 Wahl des Kanzlers (1) Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarates dazu gehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofes hinreichend beherrschen.

(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.

(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben: «Ich schwöre» - oder «Ich erkläre feierlich» -, «daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde».

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 12 Wahl des stellvertretenden Kanzlers (1) Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 dieser Verfahrensordnung vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.

(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid abzulegen oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 13 Andere Bedienstete der Kanzlei Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarates, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des Kanzlers ernannt.

Artikel 14 Aufgaben der Kanzlei (1) Der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen werden über den Kanzler geleitet.

(2) Der Kanzler hat dafür zu sorgen, daß der Tag der Absendung und des Eingangs aller Mitteilungen und Zustellungen leicht nachgeprüft werden kann.

Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder an die Vertreter der Kommission gerichtet sind, gelten als an die Parteien oder an die Kommission selbst gerichtet. Auf jedem beim Kanzler eingehenden Schriftstück wird der Eingangstag vermerkt. Der Kanzler erteilt dem Absender eine Empfangsbestätigung, die das Eingangsdatum und die Registernummer des Schriftstückes enthält.

(3) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens .der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofes. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt.

(4) Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.

Kapitel IV Die Arbeitsweise des Gerichtshofes Artikel 15 Sitz des Gerichtshofes Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seinen Sitz in Straßburg, am Sitz des Europarates. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit anderswo im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarates ausüben.

Artikel 16 Sitzungen des Plenums Der Präsident beruft den Gerichtshof mindestens einmal im Jahr zu Plenarsitzungen ein.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 17 Quorum (1) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwölf Richtern erforderlich.

(2) Wird die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.

Artikel 18 Öffentlichkeit der Verhandlungen Die Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände etwas anderes beschließt.

Artikel 19 Beratungen (1) Der Gerichtshof berät in nichtöffentlicher Sitzung. Seine Beratungen sind und bleiben geheim.

(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungeil teil. Der Kanzler oder sein Stellvertreter sind bei den Beratungen zugegen. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofes.

(3) Jeder an der Beratung beteiligte Richter trägt seine Ansicht vor und begründet sie.

(4) Jede Frage, über die abgestimmt werden muß, wird zuvor in den beiden Amtssprachen genau formuliert; auf Verlangen eines Richters wird der Wortlaut vor der Abstimmung verteilt.

(5) Die Protokolle über die der Beratung dienenden nichtöffentlichen Sitzungen sind geheim. Sie enthalten nur den Gegenstand der Aussprache, das Abstimmungsergebnis, die Namen der für oder gegen einen Vorschlag stimmenden Richter sowie die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen.

Artikel 20 Erforderliche Mehrheit (1) Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.

(2) Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 5 dieser Verfahrensordnung festgelegten Rangordnung ab.

(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

Kapitel V Die Kammern Artikel 21 Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofes (1) Macht die Kommission oder eine gemäß Artikel 48 der Konvention dazu befugte Vertragspartei eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, so konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit sieben Richtern.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

(2) Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern mit, daß eine solche Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 dieser Verfahrensordnung genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.

: · , .

: · · (3) .Der Kammer gehören von Amts wegen an a) gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsangehörigkeit eines als Partei am Verfahren beteiligten Staates besitzt; b) der Präsident des: Gerichtshofes oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.

(4) Die übrigen in der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Liste genannten Richter sind berufen, die Kammer als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder zu vervollständigen, und zwar in der Reihenfolge, die der Präsident des Gerichtshofes in Anwesenheit des Kanzlers auslost.

(5) Präsident der Kammer ist der Richter, der gemäß Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels an den Sitzungen teilnimmt, oder in Ermangelung eines solchen ein Richter, der gemäß Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist, und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.

Wenn nach Bildung der Kammer deren Präsident verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er entsprechend derselben Rangordnung durch einen gemäß Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter ersetzt.

(6) Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei Rechtssachen dieselbe Partei oder dieselben Parteien angehen und ganz oder teilweise den- oder dieselben Artikel der Konvention betreffen, so kann er die zweite Rechtssache der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen, oder anderenfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.

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Artikel 22 Ersatzrichter (1) Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 dieser Verfahrensordnung zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.

(2) Richter, die ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.

(3) Die
Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident kann einen oder mehrere von ihnen entsprechend der oben festgelegten Reihenfolge auffordern, bei den Verhandlungen und Beratungen anwesend zu sein, ohne sich an ihnen zu beteiligen.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 23 Richter ad hoc (1) Wenn dem Gerichtshof kein Staatsangehöriger einer Partei als gewählter Richter angehört oder wenn der in dieser Eigenschaft zur Mitwirkung an dem Verfahren berufene Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, fordert der Präsident des Gerichtshofes den Prozeßbevollmächtigten dieser Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob seine Regierung entweder einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 39 Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will ; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der genannten Person anzugeben.

Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung oder Ablehnung eines Richters ad hoc.

(2) Geht eine Antwort nicht innerhalb von dreißig Tagen ein, so gilt dies als Verzicht der betreffenden Regierung auf eine solche Benennung; wenn der Ausfall des Richters während des Verfahrens eintritt, so wird entsprechend der durch die Auslosung bestimmten Reihenfolge ein Ersatzrichter berufen.

' (3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der Rechtssache, für die er benannt worden ist, leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Artikel 24 Verhinderung, Ablehnung oder Befreiung (1) Jeder Richter, der durch Krankheit oder andere schwerwiegende Umstände verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Präsidenten der Kammer anzuzeigen.

(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichtes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft.

(3) Glaubt ein Richter, sich für die Prüfung einer bestimmten Rechtssache für befangen erklären zu müssen, oder hält der Präsident eine solche Ablehnung für angebracht, so tauschen der Präsident und der betreffende Richter ihre Ansichten über diese Frage aus. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet
der Präsident.

(4) Desgleichen kann ein Richter, der zur Teilnahme an einer oder mehreren früheren Rechtssachen berufen war, auf seinen Antrag von der Teilnahme an einer neuen Rechtssache befreit werden, soweit dies mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist.

Artikel 25 Interessengemeinschaft (1) Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so werden sie für die Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels als eine Partei angesehen. Der

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Europäischer Gerichtshof fur Menschenrechte

Präsident des Gerichtshofes fordert sie in diesem Fall auf, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc gemäß Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter.

Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der gewählten :Richter bestimmt, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Parteien besitzen.

(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.

Titelll Das Verfahren Kapitel I Allgemeine Vorschriften Artikel 26 Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall Der Gerichtshof kann bei der Prüfung einer einzelnen Rechtssache mit Zustimmung der Partei oder der Parteien und nach Anhörung der Vertreter der Kommission von den Vorschriften dieses Titels abweichen.

Artikel 27 Amtssprachen (1) Die Amtssprachen des Gerichtshofes sind Französisch und Englisch.

(2) Der Gerichtshof kann jeder Partei gestatten, sich einer anderen als der französischen oder englischen Sprache zu bedienen. In diesem Fall hat die betreffende Partei der Urschrift jedes von ihr vorgelegten Schriftstückes eine Übersetzung in die französische oder englische Sprache beizufügen; sie hat für die Übersetzung der Plädoyers und Erklärungen ihrer Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Anwälte in die französische oder englische Sprache zu sorgen und in dem vom Gerichtshof jeweils zu bestimmenden Umfang die sonstigen zusätzlichen Kosten der Verwendung einer anderen als der Amtssprache zu tragen.

(3) Der Gerichtshof kann jeder Person, welche die Vertreter der Kömmission gemäß Artikel 29 Absatz l dieser Verfahrensordnung unterstützt, gestatten, sich in der mündlichen Verhandlung einer anderen als der französischen oder englischen Sprache zu bedienen. In diesem Fall trifft der Gerichtshof die notwendigen Vorkehrungen für die Übersetzung der Erklärungen dieser Person in die französische oder englische Sprache.

(4) Alle Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Gerichtshof die notwendigen Vorkehrungen für die Übersetzung der Erklärungen dieser Personen in die französische oder englische Sprache.

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5) Alle Entscheidungen des Gerichtshofes werden in französischer und englischer Sprache'erlassen. Der Gerichtshof bestimmt, welcher Wortlaut maßgebend ist.

Artikel 28 Vertretung der Parteien Die Parteien werden durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Beistände oder Anwälte hinzuziehen können.

Artikel 29 Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung des Berichts der Kommission (1) Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese Vertreter der Kommission können, wenn sie es wünschen, jede Person ihrer Wahl zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.

(2) Der Gerichtshof bezieht den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein, unabhängig davon, ob eine Rechtssache durch eine Vertragspartei oder durch die Kommission bei ihm anhängig gemacht worden ist.

(3) Der genannte Bericht kann mit Ausnahme aller Angaben über den Versuch, eine gütliche Regelung herbeizuführen, durch den Kanzler veröffentlicht werden, sobald die Kammer gebildet wurde.

Artikel 30 Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen, die an andere Personen als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind (1) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, eine Zustellung oder eine Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigten der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, auf dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, die Zustellung oder die Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erlangen.

(2) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will, oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die auf diesem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben oder genötigt sind, dieses Staatsgebiet zu überqueren.

Kapitel II Die Einleitung des Verfahrens Artikel 31 Einreichung der Klage oder des Antrags (1) Jede Vertragspartei, die eine Rechtssache gemäß Artikel 48 der Konvention beim Gerichtshof anhängig machen will, bringt bei der Kanzlei eine Klageschrift in vierzigfacher Ausfertigung ein. In dieser sind anzugeben: 1310

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

a) die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens ; b) der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat; ; c) der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist; d) der Gegenstand der Klage; e) Name und Anschrift der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.

(2) Will die Kommission gemäß Artikel 48 der Konvention eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig machen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz l Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Anschrift ihrer Vertreter bezeichnet.

Artikel 32 Mitteilung der Klage oder des Antrags (1) Nach Eingang einer Klage oder eines Antrags leitet der Kanzler umgehend je eine Ausfertigung weiter a) an den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Richter; b) an jede der in Artikel 48 der Konvention bezeichneten Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, welche die Klage eingereicht hat; c) an den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, sofern nicht die Kommission das Verfahren vor dem Gerichtshof angestrengt hat.

Er unterrichtet außerdem durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates das Ministerkorriitee vom Eingang der Klage oder des Antrags.

(2) Den gemäß Absatz l Buchstaben a und b übersandten Ausfertigungen wird je eine Abschrift des Berichtes der Kommission beigefügt.

(3) Bei Mitteilungen nach Absatz l Buchstaben b und c fordert der Kanzler a) die Vertragspartei, gegen welche das Verfahren vor der Kommission angestrengt worden war, auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Anschrift ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben; b) alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf> ihm binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie in dem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren als Partei auftreten wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Anschrift ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben; c) die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Anschrift ihrer Vertreter anzugeben.

Artikel 32bls Frage, ob eine Vertragspartei berechtigt ist, den Gerichtshof anzurufen Besteht ein Zweifel oder Streit darüber, ob eine Vertragspartei gemäß Artikel 48 der Konvention berechtigt ist, den Gerichtshof anzurufen, so legt der Präsident diese Frage dem Plenum zur Entscheidung vor.

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Artikel 33 Mitteilung über die Zusammensetzung der Kammer Sobald zur Prüfung einer Rechtssache eine Kammer gebildet ist, teilt der Kanzler ihre Zusammensetzung den Richtern, den Prozeßbevollmächtigten der Parteien und dem Präsidenten der Kommission mit.

Artikel 34 Vorläufige Maßnahmen (1) Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofes auf Antrag einer Partei, der Kommission, jeder betroffenen Person oder von sich aus die Parteien auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, die erwünscht erscheinen. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu.

(2) Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.

Kapitel III Verfahren bei der Prüfung der Rechtssachen Artikel 35 Schriftliches Verfahren (1) Nach der Bildung der Kammer bestimmt ihr Präsident nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien sowie der Vertreter der Kommission oder, wenn diese noch nicht bestimmt worden sind, des Präsidenten der Kommission hinsichtlich ihrer Auffassung über das einzuschlagende Verfahren, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Fristen die Klage- oder Antragsbegründungen und sonstige Unterlagen einzureichen sind.

(2) Wird eine Kammer in Anwendung von Artikel 21 Absatz 6 dieser Verfahrensordnung mit zwei Rechtssachen befaßt, so kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien und der Vertreter der Kommission die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden Rechtssachen anordnen.

(3) Die Klage- oder Antragsbegründung und die beigefügten Unterlagen werden in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei eingereicht. Der Kanzler sorgt für ihre Weiterleitung an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Vertreter der Kommission.

Artikel 36 Bestimmung des Termins für den Beginn des mündlichen Verfahrens Ist die Sache zur mündlichen Verhandlung reif, so bestimmt der Präsident der Kammer nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten der Parteien und der Vertreter der Kommission den Termin für den Beginn des mündlichen Verfahrens.

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Artikel 37 Leitung der Verhandlung Der Präsident der Kammer leitet die Verhandlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten, Beiständen und Anwälten der Parteien, den Vertretern der Kommission:sowie allen anderen von diesen gemäß Artikel 29 Absatz l dieser Verfahrensordnung zugezogenen Personen das Wort erteilt wird.

Artikel 38 Untersuchungen, Sachverständigengutachten und andere Beweiserhebungen ' i · (1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei öder der Vertreter der Kommission sowie von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe geeignet erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.

(2) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vornahme einet Untersuchung, der Einnahme des Augenscheins oder irgendeiner anderen Beweiserhebung beauftragen.

(3) Die Kammer kann nach ihrer Wahl jeder Körperschaft, Dienststelle, Kommission oder Behörde die Aufgabe übertragen, über eine bestimmte Frage Auskünfte einzuholen, ein Gutachten zu erstatten oder der Kammer zu berichten.

(4) Jeder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze erstattete Bericht wird an den Kanzler gerichtet.

Artikel 39 Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten ihres Erscheinens (1) Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer Partei, so werden die entstehenden Kosten durch den Präsidenten festgestellt und sind von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer gemäß Artikel 50 Absatz l Buchstabe k dieser Verfahrensordnung anders entscheidet.

In den übrigen Fällen werden die Kosten vom Präsidenten festgesetzt und sind vom Europarat zu tragen.

(2) Die Ladung bezeichnet: - den Namen der Partei oder der Parteien; - den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer angeordneten Maßnahme; - die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.

Artikel 40 Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen (1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte «Ich schwöre» - oder «Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen» -, «daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.» (2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab: «Ich schwöre» - oder «Ich erkläre feierlich» -, «daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.» Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten örtlichen Behörde erfolgen.

Artikel41 Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; informatorische Anhörung Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann jedoch eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zum Zwecke der Information anhören, wenn sie dies für notwendig erachtet.

Artikel 42 Während der Verhandlung gestellte Fragen (1) Der Präsident der Kammer und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Anwälte der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Anwälte der Parteien, die Vertreter der Kommission sowie die von ihnen gemäß Artikel 29 Absatz l dieser Verfahrensordnung hinzugezogenen Personen können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 38 Absatz l dieser Verfahrensordnung aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen; dieser entscheidet, ob die gestellten Fragen erheblich sind.

Artikel 43 Nichterscheinen oder falsche Aussage Wenn ein Zeuge oder irgendeine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, so teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 40 dieser Verfahrensordnung vorgesehen sind, verletzt hat.

Artikel 44 Sitzungsprotokoll (1) Über jede mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet wird.

1314

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2) Dieses Protokoll enthält: - die Namen der anwesenden Richter; - die Namen der anwesenden Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der anwesenden Vertreter der Kommission ; - Namen, Vornamen, sonstige Angaben zur Person und zum Wohnsitz der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen.yernommenen Personen; - die im Namen der Parteien und der Kommission abgegebenen, ausdrücklich für die Aufnahme in das Protokoll bestimmten Erklärungen; ; - kurze Angaben über die vom Präsidenten oder den übrigen Richtern gestellt ten Fragen und die hierauf gegebenen Antworten; - alle während der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.

' (3) Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien und die Beauftragten der Kommission erhalten eine Abschrift des Protokolls.

(4) Das Protokoll ist für seinen Inhalt beweiskräftig.

Artikel 45 Stenographischer Sitzungsbericht (1) Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des: Kanzlers ein stenographischer Bericht,angefertigt.

(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände oder Anwälte der Parteien, die Vertreter der Kommission sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 29 Absatz l und Artikel 38 .Absatz l dieser Verfahrensordnung genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder der Kammer innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist berichtigen zu können.

Artikel 46 Vorgängige prozessuale Einreden (1) Eine vorgängie prozessuale Einrede muß von einer Partei spätestens vor Ablauf der für die Einreichung ihres ersten Schriftsatzes bestimmten Frist erhoben werden.

(2) Erhebt eine Partei eine vorgängige prozessuale Einrede, so hat die Kammer, nachdem ihr die Erwiderungen oder Stellungnahmen aller anderen Parteien und der Vertreter der Kommission zugegangen sind, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.

Artikel 47 Löschung im Gerichtsregister (1) Teilt die vor dem Gerichtshof klagende Partei dem Kanzler ihre Absicht mit, die Klage zurückzunehmen, und sind die änderen Parteien mit der Rücknahme einverstanden, so entscheidet die Kammer nach Anhörung der Kommission, ob die Rücknahme zugelassen und demgemäß die Sache im Gerichtsregister gelöscht wird. Wird die Rücknahme zugelassen, so erläßt die Kammer eine

1315

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit Gründen versehene Entscheidung, die dem Ministerkomitee zugeleitet wird, damit dieses gemäß Artikel 54 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die auf Anordnung oder mit Einverständnis der Kammer gegebenenfalls zur Bedingung für die Rücknahme gemacht worden sind.

(2) Erhält die Kammer in einem Verfahren, das von der Kommission vor dem Gerichtshof angestrengt worden ist, Mitteilung über eine gütliche Regelung, einen Vergleich oder einen sonstigen Umstand, der geeignet ist, eine Lösung der Streitigkeit zu ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls nach Anhörung der Vertreter der Kommission, die Sache im Gerichtsregister löschen.

(3) Mit Rücksicht auf die dem Gerichtshof gemäß Artikel 19 der Konvention obliegende Verantwortung kann die Kammer beschließen, das Verfahren trotz der Rücknahme, der gütlichen Regelung, des Vergleichs oder des sonstigen Umstands, auf die sich die Absätze l und 2 beziehen, fortzusetzen.

Artikel 47bis Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention (1) Sind Vorschläge oder Stellungnahmen zur Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention dem Gerichtshof nicht in der Klage- oder Antragsschrift vorgelegt worden, so können sie durch eine Partei oder durch die Kommission zu jedem Zeitpunkt des schriftlichen oder mündlichen Verfahrens vorgebracht werden.

(2) Die Kammer kann jederzeit jede Partei und die Kommission auffordern, Stellungnahmen zu dieser Frage vorzulegen.

Artikel 48 Abgabe durch die Kammer an das Plenum (1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Frage auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit an das Plenum abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil einer Kammer oder des Plenums führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.

(2) Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der Auslegungsfrage an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.

(3) Auf das Verfahren vor dem Plenum sind die für die Kammer geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit das Planum gemäß Absatz l mit einer Sache befaßt wird, die bei einer Kammer anhängig ist, gehören die ad hoc bestellten Richter dieser Kammer auch dem Plenum als Richter an.

1316

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Kapitel IV Urteile Artikel 49 Versäumnisverfahren Wenn eine Partei nicht erscheint oder sich nicht zur Sache äußert, so entscheidet die Kammer unbeschadet des Artikels 47 dieser Verfahrensordnung.

Artikel 50 Inhalt des Urteils (1) Das Urteil enthält: a) die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers; b) den Tag, an dem es in öffentlicher Sitzung verkündet wurde; c) die Bezeichnung der Partei oder der Parteien; d) die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Anwälte der Partei oder der Parteien; e) die Namen der Vertreter der Kommission; f) eine Darstellung des Prozeßverlaufes; g) die Anträge der Partei oder der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission; h) den Sachverhalt; i) die Entscheidungsgriinde; j) den Urteilstenor; k) die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird; 1) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben; m) die Angabe, ob der französische oder der englische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.

(2) Jeder Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem .Urteil beizufügen.

(3) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie durch dasselbe Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie gemäß Artikel 47bls dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht gemäß Artikel 47bls aufgeworfen, so setzt die Kammer eine Frist fest, innerhalb deren jede Partei oder die Kommission sie aufwerfen kann.

(4) Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil gemäß Artikel 48 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 3 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.

1317

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (5) Wird die Kammer davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Partei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft sie, ob diese Einigung billig ist.

Artikel 51 Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils (1) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.

(2) Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit aller anderen Richter ist bei dieser Sitzung nicht erforderlich. Den Prozessbevollmächtigten der Parteien und den Vertretern der Kommission wird der Verkündungstermin rechtzeitig mitgeteilt.

(3) Der Präsident leitet das Urteil zum Zwecke der Anwendung des Artikels 54 der Konvention dem Ministerkomitee zu.

(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofes verwahrt. Der Kanzler übermittelt der Partei oder den Parteien, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates sowie allen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.

Artikel 52 Veröffentlichung der Urteile, Entscheidungen und anderer Urkunden (1) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung: - der Urteile und der sonstigen Entscheidungen des Gerichtshofes ; - der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Angaben über den Versuch, eine gütliche Regelung herbeizuführen; - der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen; - aller Urkunden, deren Veröffentlichung der Präsident des Gerichtshofes für zweckmäßig hält.

Die Veröffentlichung der Urteile und sonstigen Entscheidungen, der Klagen oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Urkunden werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.

(2) Die beim Kanzler des Gerichtshofes verwahrten und nicht veröffentlichten Urkunden sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident des Gerichtshofes von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder interessierten Person anders entscheidet.

Artikel 53 Antrag auf Auslegung eines Urteils (1) Jede Partei und die Kommission kann die Auslegung eines Urteils innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung beantragen.

1318

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (2) Der Antrag muß die Stelle oder die Stellen des Urteilstenors, deren Auslegung begehrt wird, genau angeben. Er ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den Antrag je nach Lage des Falles den- anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnahme in vierzigfacher Ausfertigung innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist vorzulegen.

(4) Der Auslegungsantrag wird durch ^die Kammer, die das Urteil gefällt hat, möglichst in der Besetzung mit denselben Richtern, geprüft. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Teilnahme an diesem Verfahren zurückberufen. Falls sie verstorben oder verhindert sind, werden sie nach dem Verfahren ersetzt, nach dem sie in die Kammer berufen worden waren.

(5) Die Kammer entscheidet durch Urteil.

Artikel 54 Antrag auf Wiederaufnahme, des Verfahrens (1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung auszuüben, so kann eine Partei oder die Kommission, wenn diese Tatsache weder ihr noch dem Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung bekannt war, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.

(2) Der Antrag muß das Urteil, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, bezeichnen und die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes l ergibt. Dem Antrag ist außerdem die .Urschrift oder eine Abschrift aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen.

Der Antrag und die zur Begründung dienenden Unterlagen sind in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

(3) Der Kanzler übermittelt den Antrag je nach Lage des Falles den anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnähme in vierzigfacher Ausfertigung innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist vorzulegen.

(4) Der Wiederaufnahmeantrag wird von einer gemäß Artikel 43 der Konvention gebildeten Kammer geprüft. Diese Kammer entscheidet in einem ersten Urteil, ob der Antrag nach Absatz l zulässig ist: Wird dies bejaht, so verweist sie den Antrag an die Kammer,
die das ursprüngliche Urteil erlassen hat. Erweist sich dies den Umständen nach als unmöglich, so bleibt die Sache bei ihr anhängig, und sie erläßt selbst ein Urteil in der Hauptsache.

(5) Die Kammer entscheidet durch Urteil.

1319

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Kapitel V Gutachten Artikel 55 In Verfahren zu Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrens Ordnung an, soweit er dies für angebracht hält.

Artikel 56 Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofes angefordert wird, genau bezeichnen. Er ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.

In dem Antrag sind auch anzugeben a) der Tag, an dem das Ministerkomitee den in Artikel l Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Beschluß gefaßt hat; b) Name und Anschrift der Person oder Personen, die vom Ministerkomitee bezeichnet worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zur Klärung der Frage dienen können.

Artikels?

(1) Nach Eingang eines Antrags übermittelt der Kanzler dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Richtern sowie der Kommission unverzüglich eine Ausfertigung.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen. Der Präsident kann beschließen, daß wegen der Natur der Frage eine entsprechende Aufforderung auch an die Kommission zu richten ist.

Artikel 58 (1) Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstiger Unterlagen.

(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder die sonstigen Unterlagen sind in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt den Richtern, dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei und der Kommission eine Ausfertigung.

Artikel 59 Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident, ob den Vertragsparteien oder der Kommission, die schriftliche Stellungnahmen einge-

1320

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte reicht haben, Gelegenheit gegeben werden soll, sie in einer zu diesem Zweck bestimmten mündlichen Verhandlung zu erläutern.

Artikel 60

Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine in Artikel l des Protokolls Nr. 2 festgelegte Gutachterzuständigkeit fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.

Artikel 61 (1) Gutachten werden vom Plenum mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist in den Gutachten anzugeben.

(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofes eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung: oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.

Artikel 62

Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee, jede Vertragspartei und die Kommission vorher benachrichtigt worden sind.

Artikel 63

Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift des Gutachtens wird im Archiv des Gerichtshofes verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien, der Kommission und dem Generalsekretär des Europarates eine beglaubigte Abschrift.

;

7414

1321

Verfügung über Geschwindigkeitsbeschränkungen Nationalstrassen im Kanton Tessin

auf den

vom 4. Dezember 1980

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, gestützt auf Artikel 108 Absatz l der Verordnung vom 5. September 19791) über die Strassensignalisation, ' verfügt:

Art. l 1 Folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen werden eingeführt: a. Auf der N 2, Fahrtrichtung Nord - etwa 400 m vor dem Bissone-Tunnel bis etwa 100 m nach dem Melide-Grancia-Tunnel 100 km/h - etwa 300 m vor bis etwa 100 m nach dem GentilinoTunnel 100 km/h - etwa 400 m vor bis etwa 100 m nach dem TaverneTunnel 100 km/h b. Auf der N 2, Fahrtrichtung Süd - etwa 400m vor bis etwa 100m nach dem TaverneTunnel 100 km/h - etwa 500 m vor bis etwa 100 m nach dem GentilinoTunnel 100 km/h - etwa 450 m vor dem Melide-Grancia-Tunnel bis etwa 100 m nach dem Bissone-Tunnel 100 km/h - etwa 500 m vor dem Anschluss Chiasso bis zum Zollamt an der Landesgrenze CH/I 100/80/60/40 km/h c. Anschluss Lugano-Süd - auf der etwa l km langen Ausfahrtsrampe ChiassoLugano 100/80/60 km/h - auf der etwa l km langen Einfahrtsrampe LuganoChiasso 60/80/100 km/h d. Anschluss Lugano-Nord - auf der etwa 21A km langen Ausfahrtsrampe Bellinzona-Lugano 100/80/60 km/h - auf der etwa 2 km langen Einfahrtsrampe LuganoBellinzona 80/100 km/h » SR 741.21

1322

1980-889

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Nationalstrassen

-

auf der Ausfahrtsrampe Chiasso-Lugano auf der Einfahrtsrampe Lugano-Chiasso auf der Äusfahrtsrampe Bellinzona-Ponte Tresa . . . .

auf derEinfahrtsrampe Ponte Tresa-Bellinzona . . . . .

auf der Ausfahrtsrampe Chiasso-Ponte Tresa auf der in Fahrtichtung Nord parallel zur Autobahn verlaufenden Fahrbahn im Bereich des Anschlusses Lugano-Nord l

80 km/h 80 km/h 80/50 km/h 50 km/h 50 km/h

100/80 km/h

2

Auf den Rampen, die die N 2 mit der N 13 verbinden, wird die Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen auf 80/100 km/h beschränkt.

Art. 2 Gegen die vorliegende Verfügung kann nach Artikel 72 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren1) beim Bundesrat Beschwerde geführt werden.

Art. 3 Diese Verfügung tritt nach Ablauf der Beschwerdefrist (30 Tage nach der Veröffentlichung im Bundesblatt) in Kraft. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ')).

4. Dezember 1980

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Furgler

') SR 172.021

1323

Aufhebungsverfügung und Übergangsordnung betreffend das Reglement über die Durchführung von höheren Fachprüfungen in der Druckindustrie 1. Die letzten ordentlichen Prüfungen nach dem vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement am 19. Dezember 1973 genehmigten Reglement über die Durchführung von höheren Fachprüfungen in der Druckindustrie finden 1982 statt.

2. Für Repetenten findet 1983 eine Prüfung statt.

3. Eine letzte Prüfung für Zweitrepetenten findet 1985 statt.

4. Das Reglement über die Durchführung der höheren Fachprüfung in der Druckindustrie wird auf den 31. Dezember 1985 aufgehoben.

Einsprachen können innert vier Wochen bei der folgenden Adresse eingereicht werden: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

16. Dezember 1980

1324

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Betriebskonzession für den Flughafen Birrfeld

vom 27. November 1980

Am 21. Juni 1955 stellte die Sektion Aargau des Aero Clubs der Schweiz, Halterin des Flugfeldes Birrfeld, beim damaligen Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement das Gesuch um Erteilung einer Konzession für den Bau des Regionalflugplatzes Birrfeld. Diesem Gesuch wurde am 5. Dezember 1960 entsprochen. Verzögerungen namentlich im Zusammenhang mit den Auflagen der Konzession betreffend Sicherheitszone hatten zur Folge, dass diese Baukonzession wiederholt verlängert werden musste, letztmals am 20. Dezember 1968.

Nachdem 1968/1969 sowohl von Seiten des Kantons Aargau wie auch von seiten des Bundes Beiträge an den Ausbau des Regionalflugplatzes Birrfeld bewilligt worden waren, stellte die Konzessionärin am 24. November 1970 das Gesuch um Erteilung der Betriebskonzession. Am 13. Dezember 1977 konnten Entwürfe einer Betriebskonzession mit Gültigkeitsdauer von 30 Jahren sowie des zugehörigen Betriebsreglementes beim Regierungsrat des Kantons Aargau, beim Eidgenössischen Militärdepartement, beim Bundesamt für Umweltschutz sowie beim Delegierten für Raumplanung in die Vernehmlassung gegeben werden.

Diese Entwürfe erweckten auf selten des Kantons Aargau wie auch des Bundesamtes für Umweltschutz Bedenken, wobei namentlich auch auf das Fehlen einer Lärmzonenplanauflage hingewiesen wurde. Mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens wurde in der Folge eine auf drei Jahre befristete Betriebskonzession in Aussicht genommen und bei der Bereinigung des Betriebsreglementsentwurfs besonders auf eine enge Fühlungnahme mit dem Département des Innern des Kantons Aargau geachtet. Nicht entsprochen wurde aus grundsätzlichen Erwägungen unter anderem dem Begehren auf Plafonierung der Bewegungszahlen.

Während die Erteilung der Betriebskonzession in den Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes fällt, wird die Genehmigung des vom Flugplatzhalter aufgestellten Betriebsreglementes gestützt auf die Betriebskonzession dem Bundesamt für Zivilluftfahrt obliegen.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird das nach Auffassung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt genehmigungsreife Betriebsreglement bereits zusammen mit der Betriebskonzession veröffentlicht.

Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, gestützt auf das Gesuch vom 24. November 1970 sowie auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948') über die Luftfahrt und auf die Verordnung vom 14. November 1973 2~> über die Luftfahrt, D SR 748.0 > SR 748.01

2

1980-913

1325

Flughafen Birrfeld nach Anhörung der interessierten Bundesstellen sowie der Regierung des Kantons Aargau, erteilt

dem Aero-Club der Schweiz, Sektion Aargau folgende Konzession: l

Gegenstand

1

Die Konzession verleiht das Recht, einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughafen gewerbsmässig zu betreiben.

2 Die genehmigten Pläne "umschreiben Ausmass und Einrichtungen des Flughafens.

2

Gültigkeitsdauer

Die Konzession wird, vom Zeitpunkt der Betriebseröffnung an berechnet, für die Dauer von 3 Jahren erteilt. Sie kann auf Gesuch des Konzessionärs verlängert werden.

3

Betriebspflicht

1

Der Konzessionär hat die nötigen Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung des Flughafenbetriebes zu schaffen und während der ganzen Konzessionsdauer aufrechtzuerhalten.

2 Vorbehalten ist eine Ermächtigung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes nach Artikel 41 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann im weiteren den Konzessionär bei Vorliegen besonderer Umstände vorübergehend von der Betriebspflicht nach Absatz l befreien.

4 1

Zulassungspflicht

Der Konzessionär ist unter Vorbehalt von Ziffer 6 Absatz l verpflichtet, den Flughafen nach den allgemeinen Vorschriften über den Luftverkehr und im Rahmen der vorliegenden Konzession für die Benützung mit allen im internen und internationalen Luftverkehr zugelassenen Luftfahrzeugen zur Verfügung zu stellen, für die Abgabe von Betriebsstoffen für Luftfahrzeuge zu angemessenen Preisen zu sorgen und die Aufnahme und Abgabe von Ladung zu dulden.

2 Der Konzessionär ist befugt, aus Gründen der Verkehrssicherheit die Zulassung bestimmter Luftfahrzeuge oder die Durchführung bestimmter Flüge unter Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten.

1326

Flughafen Birrfeld 5

Leitung des Flughafens

1

Der Konzessionär bezeichnet den Flughafenleiter, dessen Rechte und Pflichten in einem Pflichtenheft des Bundesamtes für Zivilluftfahrt enthalten sind.

2 Die Bezeichnung des Flughafenleiters sowie der Personen, welche leitende Funktionen im Flughafenbetrieb oder im Flugsicherungsdienst ausüben, unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

6

Betriebsreglement1)

1

Der Konzessionär ist verpflichtet, die Vorschriften über die Benützung und die technische Organisation des Flughafens sowie über den Schutz der Umwelt in einem Betriebsreglement festzulegen.

2 Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt.

7

Betriebszeit

1

Die Betriebszeit des Flughafens dauert a. für den Segelflugbetrieb mit Windenstart vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; b. für den übrigen Flugebtrieb - in.den Monaten April bis September: an Werktagen von 07.30 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; an Sonn- und allgemeinen Feiertagen: von 10.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; - in den Monaten Oktober bis März: an Werktagen von 08.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; an Sonn- und allgemeinen Feiertagen: von 10.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.

2 Der Flughafenleiter kann vereinzelte An- oder Abflüge ausserhalb der ·Betriebszeit bewilligen.

3 Für Nachtflüge ist eine besondere Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich.

4 Der Konzessionär ist befugt, unter Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt an hohen Feiertagen den Flugbetrieb einzustellen.

!) Das vom Flugplatzhalter ausgearbeitete und nach Auffassung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt genehmigungsreife Betriebsreglement, Abschnitt An- und Abflugverfahren/Lärmbekämpfungsvorschriften, wird im Anhang zur vorliegenden Betriebskonzession wiedergegeben.

1327

Flughafen Birrfeld 8

Fluhafengebühren

1

Für die Benützung des Flughafens und seiner Einrichtungen kann der Konzessionär Gebühren erheben.

2 Die Gebührenordnung ist durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu genehmigen.

3 Die Benützung des Flughafens ist für folgende Luftfahrzeugkategorien nicht gebührenpflichtig : a. Luftfahrzeuge im Dienste der Armee, der Zollverwaltung und der Polizei.

b. Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesamtes für Zivilluftfahrt oder des Büros für Flugunfalluntersuchungen.

c. Luftfahrzeuge der anerkannten schweizerischen Luftrettungsorganisationen, soweit sie Kranke, Verletzte oder Rettungsmaterial transportieren und die dabei entstehenden Kosten nicht verrechnet werden können.

9

Zutritt zum Flughafen

Die Beamten des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes, der Zollverwaltung und der Polizei haben für ihre dienstliche Tätigkeit auf dem Flughafen überall Zutritt.

10

Vorbehalt der Bundesgesetzgebung

Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung, namentlich über Post und Zoll, werden vorbehalten.

27. November 1980

Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement: Schlumpf

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde an den Schweizerischen Bundesrat, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

1328

Flughafen Birrfeld

Anhang Betriebsreglement des Flughafens Birrfeld Abschnitt «An- und Abflugverfahren / Lärmbekämpf ungsvorschriften» 1

Die An- und Abflugverfahren sind aus dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP) ersichtlich. Sie bilden integrierende Bestandteile dieses Betriebsreglementes.

2

Am Karfreitag, am Eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag ist der Flughafen geschlossen.

3

Die Betriebszeit des Flughafens dauert a. für den Segelflugbetrieb mit Windenstart, nach vorheriger Anmeldung, vom Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung bis zum Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; b. für den übrigen Flugbetrieb - in den Monaten April bis September: an Werktagen von 07.30 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; an Sonn- und allgemeinen Feiertagen : von 10.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; - in den Monaten Oktober bis März: an Werktagen von 08.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung; an Sonn- und allgemeinen Feiertagen: von 10.00 Uhr bis Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.

Der Flughafenleiter kann vereinzelte An- und Abflüge ausserhalb der Betriebszeit bewilligen.

Die Flughafendienste sind zu folgenden Zeiten nur auf Anfrage verfügbar: - an Werktagen zwischen 12.30 und 13.30 Uhr und ab 20.00 Uhr; - an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zwischen 13.00 und 14.00 Uhr und ab 20.00 Uhr.

4

Während der Betriebszeit gelten unter Vorbehalt von Ziffer 5 folgende Einschränkungen: - Montag bis Freitag: 12.30-13.30 Uhr - keine Platzrundenflüge - keine Schleppflüge - Samstag: 13.00-14.00 Uhr - keine Platzrundenflüge - keine Schleppflüge ab 16.00 Uhr - Platzrundenflüge nur mit Bewilligung des Flughafenleiters

1329

Flughafen Birrfeld - Sonn- und allgemeine Feiertage: ganzer Tag - Platzrundenflüge nur mit Bewiüigung des Flughafenleiters - keine Grundschulung 13.00-14.00 Uhr - keine Platzrundenflüge - keine Schleppflüge Die Einschränkungen nach Ziffer 4 gelten nicht - für Luftfahrzeuge, welche vom Konzessionär im Einvernehmen mit dem Kanton besonders bezeichnet worden sind; - bei besonderen Veranstaltungen (Wettkämpfe, Flugtage), über welche die Nachbargemeinden vom Flughafenleiter vorgängig unterrichtet wurden.

23. November 1980

7454

1330

Der Flughafenhalter: Sektion Aargau des Aero-Club der Schweiz 5242 Lupfig W. Neuhaus

Reglement der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission Änderung vom 19. November 1980

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I

Das Reglement vom 21. Februar 1973 ') der Eidgenössischen Wasserwirtschaftskommission wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. l und 2 1 Die Kommission besteht aus höchstens 20 sachverständigen Vertretern des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, der Wissenschaft, der Fachorganisationen und der Wirtschaft.

2 Sie gliedert sich in vier Abteilungen, nämlich - eine Abteilung Allgemeine Wasserwirtschaft, - eine Abteilung Wasserkraftnutzung, - eine Abteilung Was s erstras s en und :, - eine Abteilung Talsperren.

II

.!

.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

19. November 1980

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Chevallaz Der Bundeskanzler: Huber

7455

D BB1 1973 I 549

1980-901

;

1331

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1980

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1980

Date Data Seite

1297-1331

Page Pagina Ref. No

10 048 195

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