Bundesgesetz Entwurf über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

Die Eidgenossenschaft kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden.

2

In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch à-fonds-perdu-Beiträge gewähren.

Art. 2 Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung a.

der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR),

b.

der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des CWR.

Art. 3 Es werden aufgehoben: a.

Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen and die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen;

b.

Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).

Art. 4 1

Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10676 1 2 3

BBl 2000 453 AS 1996 2682 AS 1998 1460

1999-5823

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