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Inserate»

Bekanntmachung der

von Deutschland erlassenen Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und WUrsten amerikanischen Ursprungs.

Zu der kaiserlich-deutschen Verordnung vom 6. März 1883, mit welcher die Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten amerikanischen Ursprungs nach Deutschland verboten worden ist, hat der deutsche Bundesrath unterm ll. April abhin nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen.

1. Bei der Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande ist der nicht amerikanische Ursprung derselben durch Zeugnisse entweder a. des für den betreffenden ausländischen Bezirk angestellten deutschen Konsuls, oder b. der zuständigen Polizeibehörde des Ursprungslandes nachzuweisen. Im letztern Falle (b) muß die Zuständigkeit der bescheinigenden Polizeibehörde durch den deutschen Konsul (a) besonders beglaubigt sein.

Ist das Ursprungszeugniß nicht in deutscher Sprache ausgestellt, so muß auf Erfordern der die Einfuhr kontrolirenden oder die Eingangsabfertigung bewirkenden Behörde eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung von dem Einführenden, beziehungsweise Waarenführer beigefügt werden.

Die Ursprungszeugnisse dürfen nicht früher als 30 Tage vor dem Eintreffen der zugehörigen Sendungen an der deutschen Grenze

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von den unter a und b bezeichneten Behörden ausgestellt sein ; dieselben sind bei der Einfuhr der Sendung dem Grenzeingangsamte oder der die Einfuhr kontrolirenden sonstigen Behörde zu übergeben und werden daselbst zurückbehalten.

2. Bei der Einfuhr von l e b e n d e n Schweinen aus dem Auslande müssen dieselben in den Ursprungszeugnissen nach Stückzahl, Gattung (Race), Farbe, sowie nach etwaigen besondern äußern Kennzeichen thunlichst genau bezeichnet werden; ferner muß darin noch besonders bescheinigt werden, daß die Thiere in . . . .

(Schweiz) aufgezogen sind und innerhalb dei- letzten 30 Tage vor der Absendung nach Deutschland in einem zum Bezirke der attestirenden Amtsstelle gehörigen, bestimmt zu bezeichnenden Orte gestanden haben.

Bei der Einfuhr von l e b e n d e n Spanferkeln (Schweinen von weniger als 10 kg. Gewicht") genügt die summarische Bezeichnung derselben im Ursprungsatteste nach Zahl und Gattung (Race"), sowie die Bescheinigung, daß dieselben in . . . .

(Schweiz) geboren sind.

3. Bei dei- Einfuhr von Schweiüefleisch, einschließlich der Speckseiten, sowie von Würsten aller Art aus dem Auslande muß eine Bescheinigung beigebracht werden, in welcher a. die Gattung der Waaren, die Zahl der Colli, deren Verpackungsart und Signatur angegeben ist; hierbei können größere Stücke durch einen von der betreffenden Polizeibehörde aufgedrückten Stempel identifizirt werden; ferner muß b. die Angabe des Namens und Wohnortes des Fleischwaarenfabrikanten, welcher die bezüglichen Waaren hergestellt hat, sowie die Bestätigung darin enthalten sein, daß der Wohnort des Fabrikanten zum Bezirke der attestirenden (nicht amerikanischen) Amtsstelle gehört, der Fabrikant sich weder mit der Verarbeitung von Schweinen, Schweinefleisch und Speck a m e r i k a n i s c h e n Ursprungs, noch mit dem An-oder Verkauf oder der Vermittlung von Geschäften in derartigen Artikeln amerikanischen Ursprungs befaßt, daß endlich die eingeführten Waaren aus Thieren nicht amerikanischen Ursprungs hergestellt sind.

4. Von der konsularischen Beglaubigung der Ursprungszeugnisse (Nr. 1} kann nach der Bestimmung des Vorstandes des Grenzeingangsamts oder der die Einfuhr kontrolirenden Behörde dann abgesehen werden, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß die bescheinigende Behörde die zuständige Polizeibehörde des Ursprungslandes ist.

751 Bei der Einfuhr von lebenden Schweinen (Nr. 2) kann nach der Bestimmung desselben Vorstandes von der Beibringung des Ursprungszeugnisses (Nr. 1) Abstand genommen werden, wenn über die Abstammung der Thiere aus andern Ländern als Amerika kein Zweifel besteht, daher insbesondere, wenn durch Vorlegung von Fakturen, Original-Frachtbriefen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer Weise der nicht amerikanische Ursprung erwiesen ist.

5. Die vorstehenden Bestimmungen können von den Landesregierungen für den kleinen Grenzverkehr außer Anwendung gesetzt werden ; ebenso bedarf es keines besondern Nachweises der Abstammung in jenen Fällen, in welchen einzelne der in Frage stehenden Waaren von Reisenden unter dem Reisegepäck, beziehungsweise als Passagiergut mitgeführt werden.

6. Fehlen bei der Einfuhr der in -Frage stehenden Thiere und Waaren die erforderlichen Ursprungszeugnisse, oder entsprechen die bei der Sendung befindlichen Zeugnisse den gegenwärtigen Bestimmungen nicht oder stimmen die Sendungen mit den zugehörigen Ursprungszeugnissen nicht überein und kann auch nicht alsbald hierüber genügende Aufklärung gegeben werden, so hat, sofern nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das fragliche Einfuhrverbot das Strafverfahren einzuleiten ist, nach Maßgabe des § 139 des Vereinszollgesetzes die Zurückschaffung der Gegenstände einzutreten.

B e r n , den 4. Mai 1883.

Schweizerisches Handels- und Landwirtschaftsdepartement

Stelle-Ausschreibung.

Infolge Ablebens des bisherigen Inhabers ist die Stelle des Uebersetzers in's Französische auf der landwirtschaftlichen Abtheilung des unterzeichneten Departements neu zu besetzen. Bewerber haben sich über die vollständige Kenntniß der deutschen und französischen Sprache auszuweisen. Besoldung Fr. 3200--3500.

Anmeldungen, mit Zeugnissen begleitet, sind bis den 31. laufenden Monats an das unterzeichnete Departement zu richten.

B e r n , den 4. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung L a n d w i r t h s c h a f t .

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien geborneii Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizüirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres "Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consolar -Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Givilgesetzbucb.es.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879,

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bnndesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Mederlassungs- und Konsulat-Verträge mit'Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gresetzbuches, vorgeschriehenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei

753 den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz, Bundeskanzlei

Reproduzir im Mai 1Ê83.

Bekanntmachung.

Vom 15. September bis 1. November 1883 findet in Wien unter dein Protektorate Se. K. und K. Hoheit des Erzherzogs Ludwig Viktor und unter Förderung der K. und K. Regierung eine internationale Ausstellung der graphischen Künste statt, zu deren Beschickung auch die schweizerischen Künstler eingeladen worden sind.

Um weitere Auskunft mögen sich die interessirten Kreise an die Direktion der Gesellschaft für vervielfältigende Kunst" in Wien Schwarzspaniergasse Nr. 5) oder an das Centralkomite des schweizerischen Kunstvereins (Herrn Th. Meyer-Meyer in Zürich) wenden. Auch können die betreffenden Statuten auf der Bundeskanzlei eingesehen werden.

B e r n , den 24. April 1883.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Um dem Mißbrauch entgegen zu wirken, daß zur Einfuhrverzollung bestimmte Waaren vor dem Uebertritt auf schweizerisches Gebiet ihrer Transportverpackung entkleidet, beziehungsweise ohne das dazu gehörende Verpackungsmaterial zur Verzollung gebracht werden, haben die Zollstätten, gestüzt auf Art. 11 des Zollgesetzes, die Weisung erhalten, fortan solche endungen über die Grenze zurückzuweisen, damit sie in ihrer ursprünglichen oder ühungsgemäßen Verpackung wieder vorgewiesen werden.

B e r n , den 17. April 1883.'

Eidg. Zolldepartement.

Bundesblatt 35. Jahrg. Bd. II.

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Bekanntmachung.

Karl Brodbec in Rheinfelden dessen Anstellung als Unteragent der Auswanderungsfirma Wirth-Herzog in Aar au der Bundesrath unterm 22. Juli 1881 (Bundesblatt 1881, III, 616) genehmigt hat, ist nunmehr als Unteragent der Auswanderungsagentur A, Zwilchenbart in Basel angestellt.

Adolf Beer, z, Z. in Burgdorf (Bundesblatt 1882, II, 852), hat als Unteragent der Auswanderungsfirma Ph. Rommel & Cie. in Basel zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 24. April 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement

Ausschreibung.

Es wird hiermit der E i n b a n d der Trompeterordonnanzen für die Infanterie und Kavallerie und Artillerie, erstere in einer Auflage von 4000, letztere à 2000 Exemplaren zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Lieferungsangebote sind franko, versiegelt und mit der Aufschrift: ,,Eingabe für den Einband von Reglementen bis und mit Samstag den 12. Mai nächsthin der unterzeichneten Amtsstelle einzureichen. Mustereinband, sowie die nähern Bedingungen liegen bei unserer Druckschriftenverwaltung zur Einsicht auf.

B e r n , den 24. April 1883.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

Ausschreibung.

Es wird hiermit der E i n b a n d von 80,000 Dienstbüchlein zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Lieferungsangebote sind franko, versiegelt und mit der Aufschrift: ,,Eingabe für den Einband der Dienstbüchlein" bis und mit Samstag den 12. Mai nächstbin der unterzeichneten Amtsstelle einzusenden.

Mustereinband, sowie die nähern Bedingungen liegen bei unserer Druckschriftenverwaltug zur Einsicht auf.

B e r n , den 24. April 1883.

Das eidg. Oberkriegskommissariat.

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Schweizerische Nordostbahn.

Mit 20. Mai tritt ein XIX. Nachtrag zum böhmisch-schweizerischen Gütertarif vom 1. Dezember 1873 in Kraft. Derselbe enthält Frachtsätze für den Transport von Sammelgütern im Verkehre zwischen Genf transit (Frankreich) einerseits und böhmischen Stationen anderseits und wird von unserm Tarifbüreau unentgeltlich abgegeben.

Z ü r i c h , den 30. April 1883.

Die Direction.

Schweizerische Centralbahn.

Für dea Transport von flüssiger Milch und frischer Butter im Abonnement ab den Stationen der Waldenburgerbahn nach Basel-Centralbahnhof tritt mit 1. Mai nächsthin ein Abonnementstarif in Kraft, der auf den betreffenden Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

B a s e l , den 30. April 1883.

Das Direktorium.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Der Firma Lendi & Parli in Chur sind für den Transport von Maismehl von Chur nach Sargans und weiter in der Richtung Rheinthal und Weesen auch bei 2Aufgabe in kleinereu Quantitäten als 5000 kg. die Taxen der Klasse A im Wege der Rückvergütung bewilligt worden.

St. G a l l e n , den 28. April 1883.

Die Generaldirection

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J ara- Bern-Luzern-Bahn

Mit dem 1. Mai tritt ein III. Nachtrag zum internen Personen- und Gepäcktarif der Jura-Bern Luzern-Bahn vom 1. Oktober 1880 in Kraft, welcher Personen- und Gepäcktaxen für den Verkehr ab Delle nach und von den übrigen Stationen der J. B. L. enthält.

Die Billetausgabe und Gepäckabfertigung nach Schweiz. Stationen wird in Delle vom genannten Tage an auf Rechnung unserer Verwaltung erfolgen und ist demnach die genannte Station für den bezeichneten Verkehr als Station der J. B. L. zu betrachten.

Exemplare dieses Tarifnachtrages können durch Vermittlung unserer Stationen bezogen werden.

B e r n , den 30. April 1883.

Die Direction.

J ura-Bern-Luzer n-Bahn.

Mit 1. Mai d. J. treten folgende Tarifnachträge, enthaltend neue ermäßigte Taxen für den Verkehr mit Interlaken und Bönigen, in Kraft.

l. Nachtrag zum Gütertarif (Delle transi -J. B. L.-S. C. B. und E. B. vom 1. Januar 1883 (II. berichtigte Ausgabe vom 1. März 1883).

I. Nachtrag zum Reexpeditionstarif ah Delle transit und Basel transit für den Verkehr mit Belgien und Holland vom 1. Januar 1883.

l. Nachtrag zum Reexpeditionstarif ah Delle transit für den Verkehr mit den französischen Seehäfen Dünkirchen, Gravelines, Calais, Boulogne und St-Valery vom 1. Januar 1883.

Exemplare dieser Nachträge können durch Vermittlung unserer Stationen bezogen werden.

B e r n , den 1. Mai 1883.

Die Direction.

757 Gotthardbahn.

Für den Transport von G e t r e i d e , sowie von allen übrigen im schweizerisch-italienischen Gütertarif dem schweizerischen Ausnahmetarif Nr. 5 angehörigen Artikeln in Wagenladungen von mindestens 10,000 kg. und mit rovenienz Genua P. C., S. Benigno, S. Limbania, S. Pier d'Arena und S. Pier d'Arena 1. und 2. Haltstelle, ist mit dem 28. vorigen Monats ab Pino transit nach den Jura-Bern-Luzern-Bahn-Stationen Bern bis und mit Littau ein Ausnahmefrachtsatz von Pr. 19. 16 in Kraft getreten. Derselbe findet auch Anwendung auf nach unsern Stationen Luzern bis Rothkreuz (einschließlich) bestimmte Sendungen.

L u z e r n , den 1. Mai 1883.

Die Direction.

Jura-Bern-Luzern-BahnMit 1. Mai dies Jahres werden für den Verkehr Basel-Delle folgende Nachträge und Tarife in Kraft treten: 1. Nachtrag zu den Tarifs communs de transit vom 15. Februar 1882 für den Güterverkehr: a. zwischen Basel, einerseits und Dünkirchen, Gravelines, Calais, Boulogne, St-Valéry, Erquelines, Quévy, Quiévrain, Mouscron und Comines (Belgique) anderseits via Delle oder Petit-Croix-Grenze; b. zwischen Basel einerseits und Havre, Fécamp,, Dieppe, Rouen, Honfleur-Trouville-Deauville und Caen anderseits via Delle oder Petit-Croix-Grenze, enthaltend Abänderungen und Zusätze im Waarenverzeichniß.

2. Tarif commun de transit G. V. Nr. 3 via Delle oder Petit-Croix GrenzeParis für den Eilgutverkehr von Basel und umgekehrt nach den oben unter l, litt, b genannten Stationen.

3. Tarif commun de transit G. V. Nr. 4 via Delle-Laon für den Eilgutverkehr von Basel und umgekehrt nach den Stationen Calais, Boulogne, St-Valéry, Dünkirchen und Gravelines.

4. Tarif commun de transit G. V. Nr. 5 via Delle-Laon-Calais oder Boulogne für den Eilgut-Verkehr von Basel nach London oder umgekehrt und zwar : a. von Domizil zu Domizil mit einer Lieferfrist von 2 à 3 Tagen ; b. von Bahnhof zu Bahnhof mit einer Lieferfrist von 5 à 6 Tagen.

Exemplare dieser Tarife können, soweit Vorrath reicht, gratis durch Vermittlung unserer Station Basel oder direkt von unserer commerziellen Abtheilung bezogen werden.

B e r n , den 30. April 1883.

Die Diretcion

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S telle-Ausschreibung.

Infolge Rücktritts des bisherigen Inhabers wird hiemit dio Stelle eines Magazinwärters des IV. Pulverbezirkes in Chur mit einer Jahresbesoldung von Fr. 2000--2500 und einer Bürgschaftsleistu für Fr. 5000 zur freien Bewerbung ausgeschrieben.

Anmeldungen unter Beischluss von Zeugnissen sind dem eidg. Finanzdepartement bis zum 5. Mai franko einzureichen.

B e r n , den 19. April 1883.

Eidg. Finanzdepartement.

Anzeige.

Bei der Unterzeichneten ist erschienen und kann gegen Nachnahme oder Frankoeinsendung des Betrages in d e u t s c h e r oder f r a n z ö s i s c h e r Ausgabe bezogen werden :

Handbuch für die schweizerischen Civilstandsbeamten.

Herausgegeben vorn Schweiz. Departement des Innern.

Preis broschirt: Fr. 4. -- Solid gebunden : Fr. 5.

Dieses unter Mitwirkung von M i t g l i e d e r n des B n n d e s g e r i c h t s ausgearbeitete Werk, welches auf 385 Oktavseiten die auf das Civilstandswesen bezüglichen gesetzgeberischen Erlasse, die zur Verwendung kommenden Formulare sammt einer erschöpfenden Beispielsammlung, eine sorgfältige, die Gesetzgebung aller Kantone mitberücksichtigende Anleitung für die Führung der Civilstandsregister und endlich ein genaues alphabetisches Sachregister enthält, kommt einem längst gefühlten Bedürfniß entgegen nnd darf als vorzüglicher Rathgeb er nicht nur den Civilstandsbeamten, sondern allen kantonalen Amtsstellen, den Advokatur- und Geschäfts-Büreaus aufs Beste empfohlen werden.

Stämpflische Buchdruckerei in Bern.

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Bekanntmachung-.

Der VI. Band der eidgenössischen Gesetzsammlung, neuecFolge, ist nunmehr in deutscher Sprache vollständig erschienen, und es kann derselbe sorgfältig broschirt beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei à Fr. 3 bezogen werden.

Bern, im April 1883.

. Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und außer dem Wohnorte auch den Heim'atort, sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Bmpfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Revisor bei der Oberzolldirelction. Jahresbesoldung Fr. 3200. Die Bewerber haben sich über Kenntniß der drei Landessprachen, sowie über praktische Erfahrungen im Zollwesen auszuweisen. Anmeldung bis zum 19. Mai 1883 hei der Oberzolldirektion in Bern.

1) Briefträger in Interlaken. Anmeldung bis zum 18, Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Briefträger in Brenets (Neuenburg). Anmeldung bis zum 18. Mai 1883 bei der Areispostdirektion in Neuenburg.

3) Briefträger in Uster (Zürich). Anmeldung bis zum 18. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

4) Posthalter und Briefträger in Schmerikon (St. Gallen). Anmeldung bis zum 11. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

5) Telegraphist in Schmerikon. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 16. Mai 1883 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

760 1) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 11. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel.

2) Paketträger beim Hanptpostbüreau in St. Gallen. Anmeldung bis zum 11. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

3) Posthalter, zwei Briefträger und Boten in Mels (St. Gallen). Anmeldung bis zum 11. Mai 1883 bei der Kreispostdirektion in Chur.

4) Telegraphist in Thielle (Neuenburg). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Uepeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Mai 1883 bei der Telegrapbeninspektion in Bern, 5) Telegraphist in Vättis (Gt. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Mai 1883 hei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

6) Telegraphisten in Mels und öähwyl (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200 nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Mai 1883 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

7) Telegraphist in Puplinge (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200, nehst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Mai 1883 hei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

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Jahr

1883

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.05.1883

Date Data Seite

749-760

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10 011 880

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