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Bundesrathsbeschluß betreffend

Abänderung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt.

(Vom 13. März 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h, in theilweiser Abänderung des Artikels 30 seiner Verordnung vom 7. Dezember 1882*); auf den Antrag des Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt: Der Artikel 30 der Verordnung vom 7. Dezember 1882, betreffend Handelsregister und Handelsamtsblatt, wird abgeändert wie folgt: l. Genossenschaften mit einem Reserve- oder Garantiefond, welcher mehr als Fr. 100,000 beträgt, entrichten für die Eintragung eine Gebühr nach Maßgabe des Artikels 30, Litt, b und c der zitirten Verordnung; für Genossenschaften dagegen, welche weder Reserve- noch Garantiefond oder einen solchen unter Fr. 100,000 besitzen, beträgt die Eintragsgebühr Fr. 20. Für Löschung oder Aenderung beträgt die Gebühr Fr. 10.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung neue Folge, Band VI, Seite 602.

384 2. Institute mit kaufmännischem Betrieb, welche auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen (Staat, Bezirk, Gemeinden) betrieben werden, entrichten die im Art. 30, Litt, a, b und c der zitirten Verordnung vom 7. Dezember 1882 festgesetzte Gebühr, wenn ihnen ein eigenes Betriebskapital zugeschieden ist, oder wenn sie ein Aktienkapital besitzen; ist weder das eine noch das andere der Fall, so entrichten sie die für Einzelfirmen festgesetzte Gebühr.

3. Für die Eintragung von Zweiggeschäften (Filialen) ist die Hälfte der im zitirten Art. 30 für die Hauptniederlassung festgesetzten Gebühr zu entrichten; befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so ist für die erste Eintragung die ganze, für die übrigen die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

4. Löschungen yon Amtes wegen (Art. 21 und 28 der zitirten Verordnung) finden gebührenfrei statt.

B e r n , den 13. März 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet: Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend Eintragungen in's Handelsamtsblatt.

(Vom 13. März 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Es sind hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung über die Handelsregister, d. d. 7. Dezember 1882, bei uns mehrere Einfragen gestellt worden, die uns veranlaßen, einige Bestimmungen derselben näher zu interpretiren, andere zu ergänzen.

1. Zunächst walten Zweifel betreffend die Eintragung von V e r s i c h e r u n g s g e s e l l s c h a f t e n , die auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhen.

Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind, sich in's Handelsregister eintragen zu lassen; dagegen ist die Frage entstanden, ob sie als Genossenschaft oder als Verein einzutragen seien.

In Uebereinstimmung mit einer Expertemkommission die wir zur Prüfung der Frage beigezogen haben, finden wir, daß die Versicherungsgesellschaften, welche auf der Gegenseitigkeit beruhen, am geeignetsten als G e n o s s e n s c h a f t e n einregistrirt werden.

Das Publikum, welches mit denselben in Verkehr tritt, bedarf näherer Mittheilungen über die Haftbarkeit der Mitglieder der Genossenschaft. Die Bestimmungen, welche die Statuten hierüber enthalten, sind deßhalb in's Handelsregister aufzunehmen und im Handelsamtsblatt zu publiziren; enthalten die Statuten hierüber keine oder

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Bundesrathsbeschluß betreffend Abänderung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt. (Vom 13. März 1883.)

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Jahr

1883

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17.03.1883

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383-385

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