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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. I.

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Nr. 9.

3. März 1883.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

(Vom 27. Februar 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in der Absicht, das Programm vom 6. März 1868, betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht (Bundesblatt 1868, I, 394),. mit dem Bundesbeschluß vom 28. Juni 1881 (Amtl. Samml. u. F. V, 437), betreffend den eidgenössischen Pferdezuchtkredit, und mit dea Erfahrungen in Uebereinstimmung zu bringen, welche seit Aufstellung dieses Programmes gemacht worden sind, 9

beschließt folgende Revision desselben: Art. 1. Der Bund ist bereit, die Kantone in ihren Bestrebungen für Hebung der schweizerischen Pferdezucht durch Betheiligung an den Ankäufen fremder Zuchthengste, durch die Prämirung von Stutfohlen und durch Subvention an Pferdeausstellungen veranstaltende Kantone und Vereine zu unterstützen.

Bundesblatt 35. Jahrg. Bd. I.

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236 Art. 2. Die Unterstützungen des Bundes haben zum Zwecke, allmälig für die Verhältnisse des Landes geeignete Pferdeschläge vermittelst a. Verbesserung der einheimischen Racen durch Kreuzung, b. Erhaltung der zur Zucht geeigneten Stutfohlen im Inlande herzustellen.

Art. 3. Zu diesem Behufe soll eine angemessene Anzahl von Zuchthengsten angekauft und eingeführt werden.

Art,r 4. Bei diesen Ankäufen sind vorzugsweise Hengste der anglo-normäunischen Race zu wählen.

Art. 5. Der Bund übernimmt den Ankauf der Pferde nach Maßgabe der seitens der Kantone bei ihm eingegangenen Anmeldungen. An den Ankaufspreis, die Ankaufs- und Transportkosten leistet der Bund einen Beitrag von dreißig Prozent.

Art. 6. Mit dem Ankauf betraut das eidgenössische Handels- und Landwirthschaftsdepartement jeweilen die nöthigen Experten. Es ist den bei den Ankäufen betheiligten Kantonen gestattet, auf ihre Kosten diesen Experten kantonale Delegirte beizugeben.

Art. 7. In dem Falle, wo der Ankauf ohne Mitwirkung von kantonalen Delegirten stattgefunden hat, geschieht die Vertheilung der Pferde auf dem Wege der freien Verständigung zwischen den Kantonen, und wenn eine solche nicht erzielt wird, durch Entscheid der Expertenkommission, welche auch eine Versteigerung unter den Betheiligten anordnen kann.

Haben beim Ankaufe kantonale Delegirte mitgewirkt, so haben die Kantone, von welchen letztere abgeordnet worden sind, allein Anspruch auf die von denselben unter Genehmigung der Expertenkommission gewählten Pferde, und es erfolgt nur die Vertheilung der übrigen Pferde nach Maßgabe von Alinea l dieses Artikels.

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Art. 8. Ausnahmsweise kann eine Subvention an den Ankaufspreis auch solcher Zuchthengste gewährt werden, deren Erwerbung ohne Mitwirkung von eidgenössischen Experten stattgefunden, welche aber von letzteren zweckentsprechend befunden werden, unter der Bedingung jedoch, daß sie ana-lo-normännischer Abkunft seien.

"o Art. 9. Die Kantone, welche an diesen Pferdeankäufen betheiligt sind, übernehmen die Verpflichtung, für Hebung der Pferdezucht auf ihrem Gebiete mindestens eine eben so große Summe au verwenden, als das von dem Bunde für sie gebrachte Opfer beträgt. Diese finanzielle Mitwirkung der Kantoae geschieht entweder durch eigene Ankäufe von Zuchtpferden gleicher Race neben den vom Bunde übernommenen, oder durch entsprechende weitere Herabsetzung des Verkaufspreises für ihre Pferdezüchter, oder durch den angestrebten Zwecken entsprechende Prämirnngen, oder durch ein die genannten Wege kombinirendes Verfahren.

Im Fernern übernehmen die betreffenden Kantone dem Bunde gegenüber die Verpflichtung, dafür zu sorgen: daß die importirten Zuchthengste wenigstens 6 Jahre lang zur Züchtung im Lande verwendet werden; daß von den importirten Hengsten keine Stuten beschält werden, welche mit Erbfehlern behaftet sind; daß die eingeführten Thiere von den Uebernehmern derselben in Nahrung und Pflege gut gehalten und weder in Arbeit noch Zucht übermäßig angestrengt werden ; daß in dem Falle, wo ein mit Bundessubvention erworbenes Pferd innerhalb der 6 Jahre durch die Schuld · des Uebernehmers umsteht, oder zur Zucht untauglich wird, dem Bunde die geleistete Subvention im Verhältniß zu der seit der Uebergabe verflossenen Zeit zurückbezahlt wird ; daß endlich von den betreffenden Pferdezüchtern Stammregister geführt werden, aus denen die Verwendung der Thiere ersichtlich ist, und an deren Hand die erzielten Resultate mit Sicherheit verfolgt werden können.

238 Art. 10. Die Kantone sind gehalten, dem Bundesrathe von den in Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen Kenntniß zu geben und ihm alljährlich über die Entwicklung der Pferdezucht und die erzielten Resultate Bericht zu erstatten.

Art. 11. Die Prämirung von Stutfohlen geschieht nach Maßgabe des Reglements vom 27. Februar 1883.

Art. 12. Der von der Bundesversammlung für die Hebung der Pferdezucht ins eidgenössische Budget aufgenommene Kredit kann des Fernern verwendet werden : a. zur Erhöhung der Prämien, welche an den von den Kantonen und Vereinen angeordneten Ausstellungen zur Vertheilung kommen ; b. zur unentgeltlichen Abgabe von Anleitungen für Pferdezüchter.

Art. 13. Kantone oder Vereine, welche Pferdeausstellungen veranstalten und auf eine Subvention Anspruch machen, haben dem Bundesrathe die bezüglichen Programme zur Genehmigung einzusenden.

s Art. 14. Das eidgenössische Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

B e r n , den 27. Februar 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e r B u n d e s p r, ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Reglement betreffend

die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund.

(Vom 27. Februar 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Erwägung, daß es im Interesse der schweizerischen Pferdezucht liegt, dahin zu wirken, daß ausgezeichnete, zur Zucht geeignete Stutfohlen dem Lande erhalten bleiben ; auf den Antrag seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, beschließt: § 1. Zur Prämirung von Stutfohlen, welche nachweisbar mit Bundessubvention importirte oder im eidgenössischen Fohlenhof aufgezogene ^Hengste zu Vätern haben, und sich durch korrekte Körperformen, Stellungen und Grangarten auszeichnen, wird von dem eidgenössischen Pferdezuchtkredite eine Summe von 15,000--20,000 Franken verwendet.

I. Auswahl der Stutfohlen.

§ 2. Die Auswahl der zu prämirenden Stutfohlen geschieht an den Orten und an den Tagen, welche vom eid-

240 genössischen Handels- und Laudwirthschaftsdepartement auf Antrag der Kantonsregierungen werden festgesetzt werden.

Der von demselben Departemente für den einzelnen Sammelplatz zu bezeichnende eidgenössische Experte wird die Auswahl nach Anhörung der von den Kimtonsregierungen ihm allfällig beigegebenen Sachverständigen vornehmen.

§ 3. Von jedem ausgewählten Fohlen soll ein genaues Signalement in drei Doppeln angefertigt werden, welches auch die Abkunft des Fohlens von väterlicher und mütterlicher Seite und den Betrag der zuerkannten Prämie enthalten soll.

§ 4. Ein solches Signalement ist von dem Experten, der die Auswahl getroffen hat, und von dem Eigenthümer des Fohlens zu unterzeichnen.

§ 5. Beim Empfang der Prämie, welchen der Fohleneigenthümer auf den drei Doppeln des Signalements zu bescheinigen hat, hat sich derselbe schriftlich zu verpflichten, den dreifachen Betrag der ausbezahlt erhaltenen Prämie dem Bunde'zu vergüten, insofern das betreffende Fohlen inner Jahresfrist, vom Tage der Empfangsbescheinigung an gerechnet, ohne Einwilligung des eidgenössischen Handels-und Landwirthsehaftsdepartements durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise der inländischen Zucht entzogen wird.

§ 6. Je ein Exemplar des Signalements mit Verpflichtungsschein ist dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement, der betreffenden Kantonsregierung und dem Fohlerieigenthümer zuzustellen.

II. Höhe und Ausrichtung der Prämien.

§ 7.

Die Höhe der Prämien beträgt:

a. für Fohlen im Alter von \ bis 2 Jahren Fr. 50.



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§ 8. Den Besitzern der von den Experten ausgewählten l bis 2jährigen Fohlen werden die Prämien am Tage der Auswahl ausbezahlt.

§ 9. Die Eigenthümer der 2 bis 4jährigen Stuten erhalten dagegen nur einen Drittel des Betrages der zuerkannten Prämie am Tage der Auswahl, die zwei andern Drittel aber erst auf den amtlich beglaubigten Ausweis hin, daß die betreffende Stute als 3- oder 4jährig von einem mit Bundessubvention importirten oder im eidgenössischen Fohlenhof aufgezogenen Hengste bedeckt worden sei und inner 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren habe.

§ 10. Dieser Ausweis soll enthalten: Den Namen des Hengstes, dessen Geburtsjahr, das genaue Signalement der Stute, Name und Wohnort ihres Besitzers, das Datum der Beschäl ung, der vom Viehinspektor beseheinigten Geburt des Fohlens, sowie das genaue Signalement des letztern.

§11. Die Ausweise sind von den Kantonsregierungen dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement einzusenden, welches, wenn es dieselben richtig findet, · den Betrag der Prämienrestanzen dem Kanton, in dem der Eigenthümer der betreffenden Stute seinen Wohnsitz hat, zur Ausbezahlung an diesen zukommen läßt.

III. Kontrole über die vom Bande prämirten Stutfohlen.

§ 12. Dem Berichte, welchen die Kantone in Gemäßheit des Pferdezuchtprogramms vom 27. Februar 1883 alljährlich einzureichen haben, soll eia Verzeichniß derjenigen Stutfohlen beigegeben werden ^ welche im Berichtjahre mit Prämien ausgezeichnet worden sind. Dieses Verzeichniß soll ferner enthalten : Die Angabe der durch Tod oder Verkauf der inländischen Zucht entzogenen Fohlen und die Namen derjenigen Fohleneigenthümer, welche nach § 5 zur Bezahlung des dreifachen Betrages der erhaltenen Prämien verpflichtet sind.

242 § 13. Der Einzug dieser Beträge zu Gunsten des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements hat durch Vermittlung der Kantonsregierungen stattzufinden.

§ 14. Das eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepar temen ist mit der Vollziehung dieses Reglements beauftragt.

B e r n , den 27. Februar 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

243 Formular A.

Formular für die Verpflichtung bei Bezug einer Prämie für unter 2 Jahre alte Stutfohlen.

Für das

Stutfohlen.

vom Hengste Stute

aus der ..jährigen vom Hengste

geb sage Franken Herrn

eine Prämie von Fr , von ·

gegen mein Versprechen empfangen zu haben, den dreifachen Betrag der Prämie, Fr , sage Franken dem Bunde zurückzubezahlen, im Falle das obbezeichnete Fohlen innert Jahresfrist, von heute an, dem Zwecke, es für die inländische Zucht zu erhalten, durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise entzogen würde, bescheint den

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(Unterschrift und Wohnort.)

244

Formular B.

Formular fUr die Verpflichtung bei Empfang einer Prämie für 2 bis 4jährige Stutfohlen.

Für das im Jahr 18

geborne

Stutfohlen

vom Hengste aus der Stute

von

des Herrn

heute von

Herrn

:

sage Franken einer Prämie von Fr

Fr als Dritttheil , sage Franken

gegen mein Versprechen erhalten zu haben, dieses Fohlen in der nächsten ßeschälzeit durch einen mit Bundessubvention importirten oder im eidgenössischen Fohlenhofe aufgezogenen Hengst bedecken zu lassen oder den dreifachen Betrag der erhaltenen Prämie, = Fr , sage Franken dem Bunde zurückzubezahlen, im Falle das obbezeichnete Fohlen innert Jahresfrist, von heute an, dem Zweck, es für die inländische Zucht zu erhalten, durch Verkauf oder in anderer willkürlicher Weise entzogen würde, bescheint ... den....:

18 (Unterschrift und Wohnort.)

245

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

(Vom 27. Februar 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen anmit einzubegleiten : 1) Beschluß betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht, 2) Reglement betreffend die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, und erlauben uns, an die Uebermittlung dieser Erlasse nachfolgende Bemerkungen zu knüpfen.

Der erstgenannte Beschluß bezweckt eine Modifikation des Programmes, welches der Bundesrath unterm 6. März 1868 über die Art und Weise aufgestellt hat, wie die schweizerische Pferdezucht durch den Bund zu heben sei, und in weichern namentlich auch die Bedingungen festgesetzt sind, unter denen der Bund sich an der Beschaffung edler Zuchtthiere betheiligen zu können erklärt.

Dasselbe findet sich gedruckt im Bundesblatt 1868, Bd. I, S. 394.

Der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1881 (Amtl. Samml. n. F., Bd. V, S. 437) einerseits, die seit 1868 gemachten Erfahrungen anderseits machten eine Revision des genannten Programmes nothwendig. Das neue Programm seheint uns die Uebelstände zu beseitigen, welche das bisherige Verfahren mit sich brachte.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Hebung der schweizerischen Pferdezucht. (Vom 27.

Februar 1883.)

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03.03.1883

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