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Schweizerisches Bundesblaft.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 61.

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5. Dezember 1883.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Posttaxengesetzes.

(Vom

26. November 1883.)

Tit.

Unter'm 21. April 1883 hat der h. Nationalrath folgende Einladung an den Bundesrath gerichtet: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, mit thunlichster Beförderung den Entwurf zu einem revidirten Posttaxengesetz neuerdings vorzulegen."

Diesem Auftrage nachkommend, haben wir alle mit der Revision der Posttaxen verbundenen Fragen einer neuen und einläßlichen Prüfung unterworfen und beehren wir uns, Ihnen beiliegend den aus dieser Arbeit hervorgegangenen Entwurf eines Posttaxengesetzes vorzulegen.

Es herrschte zum Voraus nicht die Absicht, diesen Entwurf möglichst unserm frühern Entwurf (vom 31. Mai 1881, Bundesblatt Bd. III, S. 26) anzupassen, sondern wir hielten darauf, uns bei der neuen Untersuchung der Angelegenheit auf unabhängigen Boden zu stellen.

Nichts desto weniger bezweckt der neue Entwurf, die meisten wichtigen Punkte in gleichem Sinne zu regeln, wie derjenige von 1881. Namentlich wird auch jetzt großes Gewicht gelegt auf die Aufhebung der Lokal-Rayons (für Brief- und Fahrpost).

Bundesblatt. 35. Jahrg.

Bd. IV.

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Wir haben nämlich gefunden, daß die diesfalls in der Botschaft vom 31. Mai 1881 angeführten Gründe nicht entkräftet worden sind, sondern daß die seitherigen Erfahrungen zur Unterstützung derselben sprechen.

Der nähern Begründung der einzelnen Gesetzesbestimmungen vorgängig wollen wir hier lediglich mittheilen, daß wir von dem leitenden Grundsätze ausgegangen sind, es habe ein rationeller und zeitgemäßer Tarif für Postsendungen hauptsächlich folgenden Anforderungen zu entsprechen : 1. Möglichst b i l l i g e Taxen, namentlich auch für kleine Pakete. Vor einem finanziellen Opfer zu Gunsten des Verkehrs soll man nach unserer Ansicht nicht zurückschrecken, immerhin unter der Bedingung, daß dieses Opfer das Gleichgewicht der Bundesfinanzen nicht gefährde.

2. Der Betrag der Taxen für die verschiedenen Kategorien von Postsendungen soll, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Verkehrs, soweit thunlich den e n t s p r e c h e n d e n L e i s t u n g e n der Post a n g e p a ß t sein, und es soll namentlich vermieden werden, für einzelne Kategorien von Postsendungen Taxen festzusetzen, welche mit diesen Leistungen und mit den Taxen der andern Kategorien in unmotivirtem Widerspruch stehen.

3. Es soll aber auch dafür gesorgt werden, daß die einzelnen Theile und Ortschaften unseres Landes in Wirklichkeit bezüglich der Posttaxen g l e i c h g e h alten werden und daß nicht infolge ihrer geographischen Lage die einen faktisch höhere Taxen bezahlen als die andern.

4. Die Berechnung und Kontrolirung der Posttaxen (mit Ausnahme derjenigen für schwere Fahrpoststücke) soll dem Publikum e r l e i c h t e r t w e r d e n und daher ohne Gebrauch von Distanzenzeigern, Rayonverzeichnissen, Nachfragen bei der Post etc. möglich, sein.

> 5. Die V o r a u s b e z a h l u n g der P o s t t a x e n (Frankirung) soll entweder obligatorisch erklärt oder, wo dies nicht thunlich erscheint, gegenüber der Nichtfrankirung begünstigt werden (Zuschlag in letzterm Falle).

6. Es soll das Gesetz dem Uebelstand, daß Geld und Werthsachen undeklarirt odor unterdeklarirt mit der Post versandt werden, möglichst entgegenarbeiten.

Wenn es gelingt, einen Posttarif, welcher allen diesen Anforderungea entspricht, durchzuführen,so wird dies ein erfreulicher Fortschritt

693 für das ganze Land sein : Handel und Verkehr werden dadurch gehoben werden durch Vermehrung der bisherigen und Anbahnung neuer Beziehungen. Das Publikum wird in seinem ganzen Postverkehr günstiger und freier gestellt als bisher, und auch die Verwaltung wird ihre Vortheile finden durch die große Erleichterung des Dienstes, welche die vereinfachten Taxen bewirken werden.

Im Einzelnen beehren wir uns, unsern Entwurf zu erläutern und motiviren wie folgt:

Aufzählung der Gegenstände, welche als zar Briefpost gehörend befördert werden (Art. 1).

Wir haben (in Art. 2), entgegen unserm Entwurf von 1881, welcher das Gewicht sämmtlicher Briefpostgegenstände auf 250 g.

beschränken wollte, besondere ermäßigte Taxen für Drucksachen und Waarenmuster bis zum Gewicht von 500 g. vorgesehen und es müssen daher diese Sendungen als zur Briefpost gehörend speziell aufgeführt werden.

Durch Beibehaltung der bisherigen Taxe von 10 Rp. für unverschlossene Drucksachen im Gewicht von über 250 bis 500 g.

ist dem Begehren zum Theil entsprochen, welches diesfalls in den an die h. Bundesversammlung gerichteten Petitionen des schweizerischen Buchhändlervereins und der ,,Société des libraires de Ja Suisse romande", vom 17. September 1881, sowie des Vereins schweizerischer Buchdruckereibesitzer, vom 6. Dezember 1882, gestellt worden waren. (Letztere hat uns der h. Nationalrath unter'm 6./13. Dezember 1882 zu allfällig gutfindender Berücksichtigung übermittelt.) Wir fügen noch bei, daß der h. Ständerath am 27. Januar 1882 vorläufig beschlossen hatte, auch die bisherige Taxe (von 15 Rp.) für unverschlossene Drucksachen im Gewicht von über 500 bis 1000 g. beizubehalten, bei der definitiven Berathung (vom 18. April 1882) auf Antrag seiner Kommission aber bei 500 g.

stehen geblieben ist, wohl in der Meinung, daß damit den Bedürfnissen des Verkehrs und auch den Wünschen der Petenten genügend Rechnung getragen sei. (In ersterer der obgenannten Petitionen war denn auch das Begehren formulirt, Drucksachen wie bisher bis zum Maximalgewicht von 1000 g. ( e v e n t u e l l 5 0 0 g.) und zu den bisherigen Taxen zuzulassen.) In der nationalräthlichen Kommission wurde sodann diese Beschränkung auf 500 g, nicht beanstandet. Es erscheint dieselbe auch durchaus gerechtfertigt durch die Thatsache, daß die B r i e f p o s t t a x e n nicht wohl bis auf 1000 g. gehen können, sobald für "Versendung fraglicher Gegenstände mit der Fahrpost sehr mäßige Taxen vorgesehen sind.

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Festsetzung der Brieftaxe (Art. 2, litt. a).

Bei diesem sehr wichtigen Punkt ist vor Allem nicht außer Acht zu lassen, daß, wenn wir die Gewichtstaxe für kleine Fahrpoststücke so billig festsetzen wollen, wie es Art. 17 unseres Entwurfs vorsieht, nämlich auf 15 Rp., und so endlich einem wirklichen Bedürfniß genügen, wir die Brieftaxe unmöglich in ihrem bisherigen Stande belassen können, sondern nothwendiger Weise die Frankotaxe für Briefe bis 250 g. auf den Betrag von 10 Rp.

reduziren müssen. Sonst hätten wir die ganz unzulässige Anomalie, daß ein eingeschriebenes frankirtes Paket bis 500 g. weniger kosten würde, als ein uneingeschriebener frankirter Brief von 16g. Gewicht. Die Ausdehnung des für die gewöhnliche Brieftaxe zulässigen Gewichts von 15 auf 250 g. bietet aber dem Verkehr so große Vereinfachung und Erleichterung, daß wir Ihnen diese Maßregel auch dann vorschlagen würden, wenn sie durch die Festsetzung der Fahrposttaxe nicht geboten wäre. Namentlich werden auch die Fälle ungenügender Frankatur von Briefen und die daraus für die Verwaltung entspringende unangenehme Notwendigkeit, vom Adressaten, der am begangenen Irrthum keinen Theil hat, eine erhebliche Nachtaxe (Strafporto) zu beziehen, von selbst zu den seltenen werden, ohne daß durch Aufhebung oder Reduktion der Zuschlagtaxe der Gewohnheit unterlassener oder ungenügender Frankirung, welche glücklicher Weise von Jahr zu Jahr abnimmt, wieder Vorschub geleistet werde.

Nicht nur um in finanzieller Beziehung eine gerechtfertigte Kompensation zu finden für die Einbuße, welche die Verwaltung durch die oben erwähnte Taxerleichterung erleidet, sondern hauptsächlich aus mehrfachen andern Gründen schlagen wir Ihnen vor, den Lokalrayon (von 10 km. in gerader Linie) aufzuheben und so für die ganze Schweiz die gleiche Brieftaxe (von 10 Rp.)

festzusetzen.

Gegen die Beibehaltung des Lokalrayons sprechen folgende Thatsachen : · a.Vom Standpunkt der L e i s t u n g e n der Post aus läßt es sich durchaus nicht rechtfertigen, daß ein Brief, der einen Umkreis von 10 km. nicht überschreitet, nur die Hälfte der Taxe bezahle, welcher ein Brief auf weitere Entfernungen unterliegt. Neben den Faktoren der Aufgabe und Distribution, welche für einen Lokalrayonsbrief ganz die gleichen sind wie für einen andern, kommt bei den jetzigen Verkehrseinrichtungen die Länge der Beförderungsstrecke nicht in Betracht. In diesem Sinne wurden denn auch in der Schweiz die Taxen für alle seit etwa 20 Jahren neu eingeführten

695 Postsachen (Geldanweisungen, Postkarten, Einzugsmandate) festgesetzt. Einheitstaxen, ohne Rücksicht auf die Entfernung, bestehen übrigens schon seit längerer Zeit auch bei den Zeitungen und Drucksachen, und wir können nicht einsehen, warum bei den Briefen ein ganz entgegengesetztes Taxsystem angewendet werden sollte. Es befindet sich dasselbe auch in schreiendem Widerspruche mit den Vereinfachungen und Erleichterungen, welche der Weltpostverein gebracht hat.

Wenn z. B. von Bern aus die Taxe ganz die nämliche ist nach Pontarlier wie nach Montevideo, nach Como wie nach NeuCaledonien, so kann die Thatsache, daß ein Brief von Bern nach Riggisberg zwei mal so viel kostet, als ein solcher von Bern nach Belp, nur gerechtes Erstaunen hervorrufen. Es kennen denn auch nur noch wenige Länder einen Lokalrayon. Belgien, Großbritannien und Irland, Niederland, Frankreich z. B. haben für das ganze Land eine einheitliche Brieftaxe. Die deutsche Reichspost hat lediglich noch einen O r t s rayon, der aber nicht für alle Städte gilt.

Württemberg hat allerdings für seinen i n t e r n e n Verkehr noch einen etwas ausgedehntem Lokalrayon mit einer Taxe von 5 Pfennig. Da diejenige außerhalb dieses Rayons 10 Pfennig beträgt, so erreicht der Durchschnitt dieser beiden Taxen (6 1/4 und 12 Va Rp.)

mi9 3/8/s Rp. nahezu denjenigen Betrag, welchen wir für die zukünftige schweizerische Einheitstaxe für Briefe in Vorschlag bringen.

Die Hinweisung auf das Fortbestehen einBrief-Lokalrayonsoos in Württemberg würde also nach unserer Ansicht nicht mit Recht als ein Argument gegen die Aufhebung des schweizerischen BriefLokalrayons benutzt werden können, indem im Allgemeinen dieafalls das schweizerische Publikum keineswegs ungünstiger gestellt würde, als es das württembergische gegenwärtig ist.

b. Auf den ersten Blick hin könnte man es -- namentlich auch Angesichts der Bestimmungen von Art. 36, drittes Alinea der Bundesverfassung -- für überflüssig erachten, daß wir, unter Ziffer 3, Seite 2 hievor, als eine der Anforderungen, die wir an unsern revidirten Posttarif gestellt haben, auch diejenige bezeichnen, daß die einzelnen Theile und Ortschaften unseres Landes in Wirklichkeit bezüglich der Posttaxen gleich gehalten werden sollen. Wenn man aber die Verhältnisse, wie sie aus dem Bestehen des Lokalrayons thatsächlich,entspringen,
näher in's Auge faßt, so gelangt man zur Erkenntniß, daß obiges Postulat nicht erfüllt werden kann, so lange der Lokalrayon fortbesteht, und daß dieser daher fallen muß, wenn man der oberwähnten Forderung der Gleichstellung der einzelnen Landestheile und Ortschaften in Bezug auf die Posttaxen wahrhaft genügen will. Und dabei fällt noch in Betracht, daß

696 gegenwärtig in Bezug auf die Brieftaxe vorzugsweise diejenigen Gegenden und Ortschaften im Nachtheil sich befinden, welche ohnedies durch die ökonomischen und Verkehrsverhältnisse nicht günstig bedacht sind. Wir besitzen zur Bekräftigung dieser Thatsache alle nöthigen statistischen Nachweise, allein wir wollen hier nicht in viele Einzelheiten derselben eintreten. Wir beschränken uns auf die Aufführung einiger weniger Beispiele, welche aber so sprechend sind, daß wir weitere Argumente hier nicht beizufügen brauchen. Die Ortschaft La Plaine (Genf) ist so situili, daß von den dort zur Aufgabe gelangenden internen Briefen nur 18,6% im Lokalrayon bleiben. Folglich zahlen die Bewohner von La Plaine eine durchschnittliche Brieftaxe von 9,09 Rp. Von den von Ariesheim (Baselland) versandten Briefen fallen dagegen nicht weniger als 92,04% in den Lokalrayon. Die durchschnittliche Taxe der von Ariesheim versandten internen Briefe beträgt daher nur 5,39 Rp.

Weitere frappante Unterschiede sind folgende: Versandte Briefe; Es fallen davon Es beträgt demnach in den Lokalrayon : die Durchschnittstaxe : > Rp.

Ouchy . . . . . 32,84 , 8,35 Oron 12,1 9,39 Boudry 51,21 , 7,44 Môtiers 17,98 9,09 Sonvilier 27,51 8.62 Frutigen . . . . . 21,13 8,94 Laufen 39,95 8,0 Grindelwald . . . .

3,29 9,83 Wiedikon . .

. 49,72 7,5l Wildegg . . . . : 36,39 8,18 Speieher 49,06 7,54 Thal 32,52 8,37 Splügen . . . . . 13,86 9,39 Schuls . . . . . 17,11 9,14 Davos-Platz, . . . . 11,79 9,41 Egg bei Uster . . . 96,10 5,19 Wir erachten es daher als ein Gebot der Billigkeit, daß diesen Ungleichheiten ein Ende gemacht werde durch Einführung der Briefeinheitstaxe (von l (K Rp.).

c. Ale ein weiterer großer Vortheil dieser letztern fällt in Betracht, daß das Publikum, das den Umfang des Lokalrayons selten genau kennt, ohne fremde Beihülfe seine Briefe stet» richtig frankiren und den Bezug der Posttaxen durch die Post genau kontroliren kann.

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d. Endlich würde die Aufhebung des Lokalrayons, mit gleichzeitiger Ausdehnung der einfachen Brieftaxe bis auf das Gewicht von 250 g., die Arbeit der Post wieder wesentlich vereinfachen und erleichtern, ein Faktor mehr für prompte und regelmäßige Bedienung des Publikums.

Wir empfehlen Ihnen daher mit aller Ueberzeugung die Annahme unseres Vorschlags.

Was den Betrag der einheitlichen Brieftaxe betrifft, so machen -wir vor Allem darauf aufmerksam, daß bei einer Reduktion derselben auf 9 Rp. gegenüber unserm Entwurf eine jährliche Einbusse von circa Fr. 340,000, die nach unserer Ueberzeugung durch -die Vermehrung des Verkehrs nicht kompensirt würde, entstände.

Bei Reduktion auf 8 Rp. würde diese jährliche Einbusse gar auf circa Fr. 680,000 steigen.

Wir müssen uns lebhaft dagegen aussprechen, daß eine Reduktion auf 9 oder gar 8 Rp. stattfinde, indem nach unserer Ansicht gar kein Bedürfniß vorhanden ist, unter 10 Rp. zu gehen, und der größte Theil des Publikums, weit entfernt, die Einbuße, die der Bund zu seinen Gunsten bringen würde, zu schätzen, mit der fraglichen Neuerung wegen der Unbequemlichkeit des einzelnen Betrags unzufrieden wäre.

Bei einer Einbuße von auch nur Fr. 340,000'auf der Reduktion der Brieftaxe wäre es übrigens nicht thunlich, die Fahrposttaxen so billig festzusetzen, wie wir es beantragen. Es wäre dies sehr zu bedauern, denn durch die in Aussicht genommenen billigen Fahrposttaxen würde dem Handel und der Industrie, dem ganzen Land ein großer Dienst geleistet, während dies mit der Reduktion der Brieftaxe um l oder 2 Rp. nach unserer Ansieht durchaus nicht der Fall wäre.

Was nun gar die in der Presse von verschiedenen Seiten angeregte Reduktion der Brieftaxe auf 5 Rappen betrifft, so würde dieselbe nicht nur die Reinerträgnisse der Post absofbiren, sondern vielleicht noch ein ßetriebadefizit veranlassen. Man täuscht sich nämlich t-ehr, wenn man, wie dies vielerorts geschieht, dem Glauben huldigt, es werde jede Taxreduktion sofort durch entsprechende Vermehrung des Verkehrs gedeckt, abgesehen von der Tliatsache, daß diese Vermehrung nothwendig mehr Betriebskosten mit sich bringt. Die Vermehrung hat eben ihre Grenzen, und «war ziemlich beschränkte, wie uns u. A. nachstehendes, ganzi aus der Nähe und aus jüngster Zeit geschöpfte Beispiel beweist. Frankreich hat auf 1. Mai 1878 seine interne Brieftaxe von 25 auf 15 Centimen, also um volle 10 Centimen herabgesetzt. Die Zahl der internen Briefe

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betrug in Frankreich im Jahr 1877: 376,688,000, im Jahr 1879454,611,182. Vermehrung in zwei Jahren rund 78 Millionen, in einem Jahre 39 Millionen oder circa 10,4 °/o.

In der Schweiz betrug die Zahl der internen Briefe außerhalb des Lokalrayons im Jahre 1882 nach der allgemeinen Statistik circa 31,400,000. Auf dieser Zahl würde die Taxeinbuße von je 5 Rp. Fr. 1,570,000 per Jahr ausmachen. Wenn wir obige Vermehrung von 10,4 °/o in Anschlag bringen gegenüber der von 1877--1882 (bei gleicher Taxe) eingetretenen g e w ö h n l i c h e n Zunahme der Briefe außerhalb des Lokalrayons, von 4,3 % per Jahr, so erhalten wir eine durch die T a x r e d u k t i o n bewirkte Vermehrung der Einnahme von circa Fr. 100,000 per Jahr, wodurch sich die Einbuße auf Fr. 1,470,000 per Jahr stellen würde, während der Reinertrag der Postverwaltung im Jahr 1882 Fr. 1,608,013. 13 betrug und für 1883 auf Fr. 1,231,000 büdgetirt ist Der Reduktion der Brieftaxe auf 5 Rp. müßte wohl diejenige der Postkartentaxe auf 3 oder 2 Bp. folgen, was eine weitere Einbuße von Fr. 200,000--300,000 zur Folge hätte.

Frage der Einführung des Frankozwangs für Briefe.

Die hohen gesetzgebenden Räthe haben sich mit dieser Frage wiederholt beschäftigt und dieselbe stets in ablehnendem Sinne gelöst. (Die letzte Verhandlung darüber fand im Nationalrathe am 14. April 1883 statt, als eine auf Einführung des Brieffrankozwangs hinzielende Motion mit grosser Mehrheit verworfen wurde.)

Der Bundesrath ist auch jetzt der Ansieht, daß, wie bis jetzt, die Frankirung der Briefe freigestellt sein, ein unfrankirter Brief aber der doppelten Taxe eines frankirten Briefes unterliegen soll.

Dank dieser Zuschlagtaxe ist die Zahl der unfrankirten internen.

Briefe, welche im Jahr 1856 volle 75% der Gesammtzahl betrug, im Jahr 1882 auf 3,2% gesunken, und durch die von uns aus erwähnten. Gründen beantragte Aufhebung des Lokalrayons würde dieser Prozentsatz noch erheblich vermindert, denn es kamen 1882 im Lokalrayon noch 5,5 °/o unfrankirte Briefe vor, im übrigen Verkehr nur. 2,2 °/o. Wir nähern uns also, ohne Frankaturzwang, je länger je mehr der allgemeinen Frankirung der Briefe, Gegen diesen .Zwang sprechen mannigfache, schon oft erörterte Gründe, namentlich auch der, daß absolut keine Aussicht vorhanden ist, den Frankozwang im internationalen Verkehr durchzuführen, daß wir also, auch bei Einführung dieses Zwangs im Innern,, die un-

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frankirten oder ungenügend frankirten Briefe doch nicht aus dem Verkehr entfernen könnten.

Taxe der Drucksachen (Art. 2, litt. c).

Wir können diesfalls auf das ad Art l Gesagte verweisen., Die Taxen bleiben nach unserm Entwurf unverändert bis 500 g.

Schwerere Sendungen würden naturgemäß mit der Fahrpost befördert Für diejenigen über 500 bis 1000 g. würde die Erhöhung, durch Anwendung der neuen Fahrposttaxe statt der bisherigen Briefposttaxe, nunmehr 10 Rp., nicht mehr 15, wie dies nach dem Ständerathsbeschluß vom 18. April 1882 der Fall gewesen wäre, betragen.

Im Uebrigen würde der postalische Verkehr an Drucksachen durch den vorgeschlagenen neuen Fahrposttarif bedeutend erleichtert und vereinfacht.

Taxe der Waarenmuster (Art. 2, litt. d).

Nach unserm Entwurf würden verschlossene Waarenmuster, welchen noch ein Brief beigegeben werden dürfte, bis 250 g. mit der Briefpost zu 10 Rp. und über 250 bis 500 g. mit der Fahrpost zu 15 Rp. befördert. Es erscheint daher nothwendig, die bisherige Taxe der unverschlossenen Waarenmuster ohne Verkaufswerth, welchen kein Brief und keine Korrespondenz beigegeben werden darf (dieselbe beträgt gegenwärtig ebenfalls 10 Rp. über 50 bis 250 g. und 15 Rp. über 250 bis 500 g.), um je 5 Rp.

zu ermäßigen. Unser Entwurf enthält eine Bestimmung in diesem Sinne.

Rekommandationsgebühr (Art, 7).

Neben einer Gewichtstaxe von 15 Rp. für Fahrpoststücke bis 500 g. und einer Werthtaxe von 5 Rp. bis Fr. 100, wie wir sie vorschlagen, kann die Rekommandationsgebühr von 20 Rp. logischer Weise nicht fortbestehen, sondern es muß dieselbe auf 10 Rp. herabgesetzt werden. Es würde nämlich sonst ein rekommandirter Brief ohne Werthangabe 30 Rp. kosten, ein Pli mit Worthangabe bis Fr. 100 nur 20.

Es erscheint auch überhaupt gerechtfertigt, den internen Verkehr von rekommandirten Briefpostgegenständen zu erleichtern. Ein Theil der auf dem bisherigen Verkehr sieh ergebenden (in Beilage l zu gegenwärtiger Botschaft aufgeführten) finanziellen Einbuße würde voraussichtlich durch Vermehrung der rekommandirten Sendungen gedeckt werden.

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Frankatur-Werthzeichen (Art. 8).

Wir haben die im bisherigen Gesetz enthaltene Aufführung der verschiedenen Arten von Werthzeichen weggelassen, damit die Verwaltung nicht g e z w u n g e n sei, alle diese Werthzeichen auch in Zukunft erstellen und aushingeben zu lassen. Wir möchten diese Verpflichtung namentlich nicht fortdauern lassen in Bezug auf die Frankocouverts , welche von Jahr zu Jahr abnehmen und so bereits von circa 21 Millionen (.1876) auf circa 2,750,000 Stück (1882) gesunken sind. Wenn diese Abnahme fortdauert, so wird «s nothwendig, die Frage zu prüfen, ob nicht von der Fabrikation und Aushingabe der Frankocouverts ganz. Umgang zu nehmen sei.

Die erwähnte Abnahme ist dem durch Bundesgesetz vom 16. März 1877 (Amtl. Samml. III, 131) eingeführten Zuschlag von l Rappen per Stück zuzuschreiben. Es ist nun schon die Frage aufgeworfen worden, ob dieser Zuschlag nicht wieder aufzuheben oder wenigstens au reduziren sei. Bei der Berathung des letzten Posttaxengesetzentwurfs im h. Ständerathe, Sitzung vom 25. Januar 1882, wurden dahin zielende Anträge mit großer Mehrheit abgelehnt, und der Bundesrath muß sich heute ebenfalls gegen eine solche Aufhebung oder Reduktion aussprechen.

Einmal aus finanziellen Gründen : Die Abschaffung des fraglichen Zuschlags würde dem Bund einen jährlichen Verlust von ungefähr Fr. 160,000 verursachen, ohne daß einem wirklichen Bedürfniß entsprochen oder dem Verkehr ein wesentlicher Dienst geleistet würde. Bei Reduktion des Zuschlags auf 1/2 Rappen, dessen Bezug bei der praktischen Durchführung mit großen Schwierigkeiten und Inkonvenienzen verbunden wäre, würdendieö Kosten der Erstellung der Frankocouverts nur zum Theil gedeckt und es würdeimmerr noch ein erheblicher Verlust für dieBundeskassee entstehen.

Dann aber darf mit Recht die Frage aufgeworfen werden, ob es gerechtfertigt wäre, daß der Bund durch unentgeltliche oder zu billige Lieferung der Frankocouverts die freie Konkurrenz der Privatindustrie benachtheilige. (Wegen der auszuübenden strengen Kontrole wäre es durchaus unthunlich, die Lieferung der Frankocouverts mehr als e i n e m . Unternehmer zu übertragen.) ,Wir glauben, namentlich angesichts der.,jetzigen Geschäftslage, diese. Frage verneinen und auch aus diesem Grunde von der Aufhebung oder Reduktion des jeteigen Zuschlags von l Rappen auf jedem Frankocouvert abrathen zu sollen.

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Zeitungswesen (Art. 10 bis und mit 14).

Unterm 18. Juni 1883 hat uns der hohe Nationalrath mit.getheilt, daß er an diesem Tage in Bezug auf Traktandum 36, d. h.

Motion des Herrn Nationalrath Vessaz, vom 6. Dezember 1882, lautend : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, bei Wiederaufnahme der gegenwärtigen Session einen Gesetzesentwurf vorzulegen im Sinne der Aufhebung des Gesetzes vom 11. Februar 1878 über den T r a n s p o r t d e r Z e i t u n g e n und im Sinne der Wiederinkraftsetzung von Artikel 14 des Pusttaxengesetzes vom 23. März 1876", beschlossen habe, dieselbe in dem Sinne erheblich zu erklären und an den Bundesrath zu weisen, daß ihr für den Fall der Revision und Wiedervorlage des Posttaxengesetzes besondere Aufmerksamkeit gewidmet werde.

Es handelt sich also um Ermäßigung der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 3/4 Rp.

Das gleiche Gesuch ist auch in der Petition enthalten, welche der Verein schweizerischer Buchdruckereibesitzer am 6. Dezember 1882 der hohen Bundesversammlung : eingereicht und welche der hohe Nationalrath am 6/13. gleichen Monats zu allfällig gutfindender Berücksichtigung an den Bundesrath gewiesen hat, ebenso in einer unterm 14. November 1083 durch Hrn. F. Gengel, alt Ständerath in Chur, Namens des schweizerischen Journalistenvereins dem Bundesrath zu Händen der Bundesversammlung eingereichten Eingabe, welche von 227 Verlegern oder Druckern schweizerischer Zeitungen unterstützt wurde.*) Die Frage der Herabsetzung der Zeitungstransporttaxe von l Rp. auf 3/* Rp ist in der hohen Bundesversammlung wiederholt durchberathen würden, und zwar zuerst bei Anlaß der Verhandlungen über die Wiederherstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen, welche u. A. zum Erlaß des oberwähnten Gesetzes (vom 11. Februar 1878) führten. Dann wurde auch, bei Anlaß der Berathung über den bundesräthlichen Entwurf eines neuen Posttaxengesetzes vom 3l. Mai 1881, die Fragti der Reduktion der Zeitungstransporttaxe von l' Rp. auf alt Rp. in der ständeräthlichen Kommission, im Ständerath und in der nationalräthlichen Kommission gründlich geprüft, aber jeweilen mit Mehrheit im Sinne der A ufrechterhaltung der bisherigen Taxe gelöst.

Wir wollen aber nichts desto weniger auch hier auf die Angelegenheit näher eintreten.

*) Nachträglich, eingelangt weitere 45 solcher Eingaben.

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Vor Allem aus bemerken wir zur Orientirung über die finanzielle Tragweite der angeregten Reduktion, daß, nach Maßgabe des bisherigen Verkehrs, dieselbe für den Bund eine jährliche Einbuße von circa Fr. 130,000 veranlassen würde.

Die Thatsache, die wir in unserer Botschaft vom 2. Juni 1877 über die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts in den Bundesfinanzen (Bundesbl. 1877, Band III, Seite 422). sowie in derjenigen vom31.. Mai 1881 über den Entwurf eines revidirten Posttaxengesetzes (Bundesbl. 1881, Band III, Seite 31) hervorhoben, die Thatsachenämlichh, daß die Postverwaltung schon bei der Taxe von l Rp. per Zeitungsexemplar auf dem Transport der Zeitungen eine bedeutende Einbuße erleidet(wirr bezifferten dieselbe inletzterer' Botschaft auf circa Va Million Franken per Jahr), ist mit Recht nie bestritten worden, sondern es wird dieselbe durch die Erfahrungen bestätigt und es dürfte obige Summe noch zu tief gegriffen sein.

Die Selbstkosten der Post auf einem Briefpostgegenstand können auf wenigstens 2 Rp. veranschlagt werden und es erfordert der Transport und die Distribution der Zeitungen von der Post im Allgegemeinen keineswegs etwa geringere Leistungen als für Briefe.

Drucksachen etc. Nach genauer Vergleichung der verschiedenen postalischen Operationen sind dienstkundige Postbeamte zu dem Schlüsse gelangt, daß die Behandlung eines einzelnen frankirten Briefes bei der Aufgabe undAbspeditionu bis auf 50%o mehr, bei der Umspedition bis auf 50%o ' weniger und am Bestimmungsorte höchstens gleich viel Arbeit, erheischt wie diejenige einer einzelnen abonnirten Zeitung.

Dann aber fällt namentlich in Betracht, daß an vielen Orten hauptsächlich oder gar ausschließlich der Zeitungen wegen der Bestell- (Vertragungs-) Dienst ausgedehnt werden mußte durch Anstellung neuer Briefträger, Einführung vermehrter Bestellungstouren etc.

Wir bedauern aus allgemeinen Gründen keineswegs, daß diese Dienstverbesserungen eingetreten sind, allein wir mußten dieß hervorheben, als weiteren Beweis, daß die Zeitungen in Beäug auf die Posttaxen weitaus am besten gehalten werden von allen Kategorien von Postsendungen und daß sie der Post schon jetzt unverhältnißmäßig große finanzielle Opfer auferlegen.

Wir brauchen wohl nicht näher zu erörtern, daß das Argument, die Zeitungen werden weitaus zum größten Theile durch
die Bisenbahnen befördert, für die Herabsetzung gerade der Zeitungstaxe, die ohnehin schon weitaus die niedrigste ist, nicht stichhaltig ist.

Das ganz gleiche Verhältniß besteht ja für die Briefe, die Postkarten, Drucksachen und Waarenmuster, ja die Pakete bis 5 kg.

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Allein auch da ist zu erinnern, daß die den Bahnen auferlegte gesetzliche Verpflichtung, den Transport der Postsendungen bis 5 kg.

unentgeltlich zu besorgen, als theilweise Kompensation für die Abtretung des Regals des Personentransports durch den Bund an die Eisenbahngesellschaften betrachtet werden muß. Der Bund hat also faktisch dieses Recht erkauft und zwar theuer; denn während z. B. im Jahr 1852 die Ausgaben an Transportkosten durch die Einnahmen an Reisendentaxen mehr als aufgewogen wurden, standen im Jahr 1882 letztere um circa 2 Millionen Franken unter erstem. Der Post sind eben ,die .lukrativen Routen entzogen worden und sie muß ihre Wagen meistens, nur auf Nebenrouten kursiren lassen, wo die Reisenden-Einnahmen, die Transportkosten bei weitem nicht decken, wo aber die Kurse im allgemeinen Verkehrsinteresse doch beibehalten werden müssen. Dann ist aber hervorzuheben, daß, wenn die Post den Eisenbahngesellschaften für den Transport der Postsendungen bis 5 kg.nichts zu vergüten hat, sie nichts destoweniger für diesen Transport mit den Bisenbahnen alljährlich bedeutende Summen ausgibt, von welchen natürlich auch auf die Zeitungen das entsprechende Betreffniß fällt. Für den Bahnpostdienst und den Kondukteurdienst auf Eisenbahnen beträgt nämlich die Ausgabe jährlich nicht weniger als circa 830,000 Franken!

Bei dem für die Herabsetzung der Zeitungstaxe weiter vorgebrachten Argument, ,,die Posten, die Distributionsbeamten, die Briefträger müßten so wie so da und bezahlt sein für die Briefe", brauchen wir uns wohl nicht länger aufzuhalten. Ganz mit gleichem Recht könnten ja die Versender von Briefen eine Herabsetzung der Brieftaxe auf 3/4 Rp. verlangen, mit der Motivirung : ,,die Posten ete.

müßten so wie so da und bezahlt sein für die Zeitungen."

"n'Es hat denn auch kein Land in Europa billigere Zeitungstaxen als die Schweiz. Wir verweisen diesfalls auf die Beilage Nr. 2 zu gegenwärtiger Botschaft. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben allerdings billigere Zeitungstaxen als die Schweiz, allein es ist nicht außer Acht zu lassen, daß dieses Land für seinen Staatshaushalt überhaupt keiner Reinerträgnisse der Post bedarf, wie es nach Art. 36 der Bundesverfassung -in der Schweiz der Fall ist.

So wies denn auch die amerikanische Post bis im Jahr 1881 stets bedeutende Betriebsdefizite
auf. Was speziell Deutschland (Reichspost) betrifft, so Bemerken wir, daß in einzelnen Fällen die Transporttaxe von.Bureau zu Bureau (25 % des Abonnementspreises -- 12 1/2% für Zeitungen, die seltener als 4 Mal per Woche erscheine -Minimum 40 Pf. per Jahr) günstiger sein kann als in der Schweiz. Was aber nicht außer Acht gelassen werden darf, ist diThatsache,e, daß Deutsch-

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land (die Reichspost) noch eine besondere Gebühr für die Bestellung (Vertragung) der Zeitungen in die Wohnung der Adressaten bezieht, von welchen die Schweiz -- wie übrigens für alle Postsendungen, welche das Gewicht von 5 kg. oder den Werth von Fr. 1000 nicht übersteigen oder nicht zur Expreßbestellung bezeichnet sind -- vollständig Umgang nimmt. Die deutsche Zeitungsvertragungsgebühr beträgt für jedes Exemplar jährlich : a. bei Zeitungen, welche wöchentlich l Mal oder seltener bestellt werden: 60 Pf.; .

b. bei Zeitungen, welche wöchentlich 2 oder 3 Mal bestellt werden : l Mark ; c. bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter tUs l Mal täglich bestellt werden: l Mark 60 Pf.; d. bei Zeitungen, welche 2 Mal,.täglich bestellt werden: 2 Mark.

Um nur e i n Beispiel anzuführen, gestaltet sich das Verhältnis für eine Zeitung, die täglich 1.Mal erscheint und deren Abonnement per Jahr netto Fr. 14 kostet, folgender Weise:

Schweiz.

Transport und Vertragung von 365 Nummern zu l Rp. = Fr. 3. 65

Deutschland.

Transporttaxe (25 % von 14 Fr.) = .

.

Bestell-(Vertragungs)gebühr = .

. . .

.

.

. Fr. 3. 50 . ,, 2. --

Total Fr. 5. 50 In Deutschland besteht allerdings die Einrichtung,, daß die Post nicht nur den Trausport, sondern auch die Verpackung etc. der Zeitungen besorgt; allein wir zweifeln daran, daß, wenn dieses Verfahren in der Schweiz allgemein eingeführt würde, damit, den Zeitungsverlegern gedient wäre.

Natürlich müssen die ohne Adresse und Verpackung aufgegebenen Blätter v i e l f r ü h e r auf die Post gebracht werden, als dies in der Schweiz der Fall ist, und es ist dabei die direkte Aufgabe an die Bahnposten ganz, ausgeschlossen. Selbstverständlich befaßt sieh die Post bei dem Verpackungsgeschäft nur mit den durch V e r m i "t t i u n g der P o s t abonnirten Zeitungen, wie denn auch in Deutschland die nicht postamtlich abonnirten Zeitungen der Taxe der gewöhnlichen Drucksachen unterliegen und als-solche mit Marken frankirt werden müssen. Nach hier vorliegenden amt-

705 lichen Mittheilungen findet es denn auch ein sehr großer Theil der Zeitungsverleger in Deutschland in s e i n e m I n t e r e s s e , von der Befugniß, das Verpackungsgeschäft unentgeltlich durch die Post besorgen zu lassen, n i c h t Gebrauch zu machen, sondern dieses Geschäft selber zu besorgen, was aber, wie in obigen Mittheilungen bemerkt ist, ,,nur in dem Falle gestattet wird, wenn v o l l e Sicherheit für die ordnungsmäßige Wahrnehmung dieses Geschäfts durch den Verleger vorhanden ist."

In der oberwähnten Petition des schweizerischen Journalistenvereins ist weiter u. A. gesagt, .daß die schweizerische Taxe von einem Rappen ein Hauptgrund ist, weßhalb viel weniger Zeitungsleser vorhanden sind, als z. B. in England und in Belgien. Wir besitzen keine Statistik über die Zahl der Zeitungsleser überhaupt.

Aber wenn dieselbe wirklich in England und Belgien viel größer ist, als in der Schweiz, so sind die Gründe anderswo als in den Posttaxen - zu suchen. Denn e r s t e n s beträgt die Transporttaxe der Zeitungen in England nicht weniger als 1/2 Penny (ea. 5 Rappen) per Exemplar, und in Belgien l Centime per Exemplar, allerdings bis auf 75 Gramm, statt wie 50 in der Schweiz, was aber praktisch durchaus keine Bedeutung hat, denn wenige schweizerischeZeitungen übersteigen dieses letztere Gewicht. Dann aber ist die Abonnementsgebühr für Zeitungen in Belgien im Allgemeinen viel höher als in der Schweiz; sie beträgt nämlich in ersterem Land : für vierteljährliche Abonnemente 15 bis 40 Cts., ,, halbjährliche ,, ,, 80 ,, ,, ganzjährliche ,, ,, l Fr. 50 Cts., während unsere Abonnementsgebühr gegenwärtig nur 20 Rappen beträgt und nach unserm Antrage auf 10 Rappen reduzirt würde.

Zweitens ist die Zahl der mit der Post versandton Zeitungsexempiare in der Schweiz verhältnißmäßig größer als in England und Belgien. Es wurden nämlich im Jahre 1882 im innern Verkehr versandt: ' Zahl der Zeitungsexemplare Im Ganzen.

Auf den Kopf der Bevölkerung.

In Belgien 80,477,000 14,58 " Großbritannien und Irland (mit Inbegriff der vom Auslande erhaltenen Zeitungen) 140,602,600 3,99In der Schweiz , 51,576,203 18,12 Es erscheint also eine Reduktion der schweizerischen Zeitungstaxe auch mit Rücksicht auf die in andern Ländern bestehenden Verhältnisse durchaus nicht angezeigt.

,706 In Bezug auf den i n t e r n a t i o n a l e n Zeitungs verkehr stehen bekanntlich verschiedene Systeme einander gegenüber : dasjenige, welches seit Jahren im Verkehr zwischen der Schweiz einerseits, Deutschland und Oasterreich-Ungarn anderseits prak.tr/sirt wird und den postamtlich abonnirten Zeitungen und Zeitschriften billigere Taxen einräumt, als die gewöhnliche Drucksachentaxe, ferner das -- gegenwärtig im Verkehr mit Frankreich befolgte -- Verfahren, wonach die Post die Abonnirung von Zeitungen übernimmt, diese aber der gewöhnlichen Drucksachentaxe unterwirft, und endlich das Verhältniß mit dem übrigen Ausland, wonach die Post weder Abonnemente von Zeitungen besorgt, noch zu Gunsten derselben ermäßigte Taxen bewilligt. Für den nächstes Jahr in Lissabon stattfindenden Weltpostkongreß liegen nun verschiedene Anträge in Bezug auf Regelung des internationalen Dienstes der Zeitungsabonnements durch die Post vor, und die Schweiz wird sich grundsätzlich auf die Seite derjenigen Länder stellen, welche auch in dieser Beziehung dem Verkehr möglichste Vereinfachungen und Erleichterungen gewähren wollen.

Was aber die (in der Eingabe des Journalistenvereins berührten) N a c h n a h m e n auf Zeitungen im Verkehr mit dem Auslande betrifft, so bestehen dieselben im Weltpostverein gar nicht, und es ist durchaus keine Aussicht auf Einführung derselben im Verkehr dieses Vereins vorhanden. Die Schweiz ist überhaupt außer Belgien das einzige Land, welches die Erhebung von Nachnahmen auf Briefpostgegenständen gestattet.

Was schließlich die in Bezug auf den Verkehr und die finanziellen Resultate durch die vom l, Januar 1879 an eingeführte Erhöhung der Zeitungstaxe von 8/4 auf \ Rp. zu Tage getretenen Resultate betrifft, so wird ein Blick auf die nachstehenden Zahlen beweisen, daß die Zahl der Zeitungen nur momentan ein wenig zurückgegangen ist,, jetzt wieder höher steht als unter der frühern Taxe, daß aber die Einnahmen bedeutend gestiegen sind, man sich also einer Täuschung hingäbe, wenn man hoffen würde, daß der durch Reduktion der Taxe entstehende Ausfall durch Vermehrung des Verkehrs ausgeglichen würde.

Zahl der internen Ertrag Zeitungen.

(incl. die ansländ. Zeitungen).

1873 1874 1875 1876 1877 1878

36,243,357 39,623,445 42,386,283 43,401,024 46,038,416 50,787,441

Fr. 331,801. 77 ,, 354,736. 63 ,, 375,790. 36 ,, 395,615. 07 v 410,545. 09 ,, 449,526. 11

707

Zahl der internen Zeitungen.

.

Ertrag (incl. die ausländ. Zeitungen).

1879 49,324,278 Fr. 558,357. 42 1880 49,967,736 560,774. 27 1881 51,472.806 ,, 580,997. 96 1882 51,576,203 ,, 594,580. 76 Wir sind uns wohl bewußt, daß es populärer und angenehmer -wäre, die Reduktion der Zeitungstaxe zu befürworten als zu bekämpfen, aber wir erachten es, aus allen angegebenen Gründen, als in unserer P f l i c h t liegend, das l e t z t e r e zu thun.

Gegenüber der in den letzten Berathungen des Posttaxengesetzentwurfes im Ständerath (1882) ausgesprochenen Idee, eine ermäßigte Taxe für solche Zeitungen zu bewilligen, welche ein .gewisses Gewicht nicht übersteigen, glauben wir nach einläßlicher Untersuchung der Frage auch von einer solchen Lösung abrathen zu sollen, indem es sehr schwierig, wenn nicht unmöglich wäre, eine richtige und gerechte Gewichtsgrenze festzusetzen und weil die praktische Ausführung einer solchen Bestimmung viele Dabeistände darbieten würde.

Wir können dagegen befürworten, daß dem Zeitungsverkehr in zwei andern Punkten Erleichterungen geboten werden, nämlich : a. durch Herabsetzung der Taxe von sogenannten f r e m d e n B e i l a g e n zu Zeitungen von 2 auf l Rp. für jedes Exemplar und je 50 g. (Art. 11 des Entwurfs) ; b. durch Reduktion der Gebühr für B e s o r g u n g von Zeit u n g s a b o n n e m e n t e n durch die Post von 20 auf 10 Rp.

(Art. 13 des Entwurfs).

Bei ,den jetzigen finanziellen Ergebnissen des Postbetriebs können die mit obigen Erleichterungen verbundenen Einbußen wohl verschmerzt werden und es stehen diesen Maßregeln keine grundsätzlichen Erwägungen oder postdienstlichen Unkonvenienzen entgegen.

Wir würden es passend finden, die Definition des Begriffes der fremden Zeitungsbeilagen, wie sie jetzt durch die Posttransportordnung festgesetzt ist, in das Gesetz selbst aufzunehmen und haben den Entwurf in diesem Sinne redigirt.

Gewichtstaxe auf Fahrpoststücken (Art. 17).

Das Bedürfniß, die schweizerisch-internen Fahrposttaxen im Sinne der Ermäßigung und Vereinfachung zu revidiren, macht sich Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

47

708

je länger je mehr geltend. In dieser Beziehung fanden schon die Vorsehläge, die wir die Ehre hatten, Ihnen. mit unserer Botschaft vom 31. Mai 1881 zu unterbreiten, im Schöße der hohen Bundesversammlung günstige Aufnahme, indem die Kommissionen des Ständerathes und des Nationalrathes keine dießfälligen Abänderungen vorgenommen haben. Bei der Berathung im Ständerath wurden die Bestimmungen betreffend die Fahrpost unbeanstandet angenommen. Wenn schließlich der h. Nationalrath das Eintreten auf den ganzen Gesetzesentwurf ablehnte, so ist dies wohl nicht auf Rechnung der Vorschläge betreffend die Fahrpost zu setzen.

Unsere jetzigen Vorschläge weichen von denjenigen von 1881 in folgenden Punkten ab: 1) die Taxe beträgt. 15 Rp. nicht nur bis zum Gewichte von "250 g., sondern bis 500 g. ; 2) es werden bis auf o kg. nicht nur zwei, sondern drei Gewichtetsufen aufgestellt, und zwar bis 500 g., über 500 ,, 2500 g., ,, 2500 ,, 5000 g., mit Frankotaxen von 15, 25 und 40 Rp. ; 3) die Frankotaxen stellen sich einander gegenüber wie folgt : Gegenwärtiger Entwurf Entwurf, von 1881.

Rp.

Rp.

bis 250 g 15 15 aber 250 g. bis 600 g, 15 30 " 500 g. ,, 2500 g. 25 30 ,, 2500 g. ,, 5000 g. 40 30 Es werden also die kleineu Pakete bedeutend günstiger gestellt und nur für diejenigen über 2500 g, tritt eine, übrigens ganz mäßige, Erhöhung ein.

Wir glauben, daß dieser Tarif allen berechtigten Erwartungen des verkehrtreibenden Publikums zu entsprechen geeignet sei. Er erreicht auch diesen Zweck, ohne der Bundeskasse übermäßige Opfer aufzuerlegen. Allerdings kann, wie wir bereits betont haben, der Fahrposttarif im Sinne der Ermäßigung der Taxen absolut nicht für sich allein revidirt werden. Es müssen die Taxen der gewöhnlichen Briefe und die Rekommandationsgebühr mit den Fahrposttaxen in Einklang gebracht werden, und um die hi ed u r eh entstehende Einbuße nicht auf «ine unzulässige Höhe gelangen zu lassen, muß nothwendigerweise eine Kompensation gefunden werden.

Nach unserer bereits ausgesprochenen und begründeten Ansicht, kann sie not in der Aufhebung des Brief-Lokalrayons bestehen.

709 Die von uns vorgeschlagenen neuen Fahrposttaxeu bis 5 kg.

beruhen selbstverständlich auf der Voraussetzung der Aufhebung auch des Fahrpostlokalrayons. Bei dem ininimeu Betrag dieser Taxen ist die Beibehaltung eines Lokalrayons durchaus kein Bediirfuiß, ja es würde einem richtigen Posttarif total widersprechen, wenn mau auf gewisse Entfernungen noch niedrigere Taxen, z. B.

eine Fahrpostlaxe von 10 Kp. -- nicht höher als die Taxe der gewöhnlichen Briefe festsetzen wollte. Uebrigens sprechen gegen diesen Rayon noch mehr und gewichtigere Gründe, als gegen den Brieflokalrayon. So hat die große Ausdehnung dieses Rayons und dessen Bemessung in gerader Linie bei der topographischen Gestalt unseres Landes ganz schreiende Anomalien i in Gefolge. Von den vielen Hunderten voa Fällen, in welchen dies zutrifft, wollen wir hier nur einige wenige Beispiele anführen, welche wir, wie man sieht, nicht etwa nur aus verkehrsarmen Berggegendeu schöpfen.

Es befinden sich einander gegenüber im Fahrpostlokalraron von 25 km. in gerader Linie.

Es beträgt die wirkliche, Eutfernung nach der kürzesten Poststraße.

km.

luterlaken-Eggiwyl .

.

.

.

. 102 Alldorf-üissentis, im Sommer (3 Monate) .

72 ,, Winter (9 Monate) . 270 Appenzell-Walleusfadt .

.

.

. 7 1 Alt St. Johann-Glarus .

.

.

. 6 3 Estavayer la Brevine .

.

.

.

.

56 Chaux-de-Fouds-Anet .

.

.

.

. 4 5 Delemont-Solothurn .

.

.

. 7 6 Laufen-Sissach , .

; ... . .

. 4 4 Bauma-Kappel .

.

.

, .

, 5 3 Schwellbrunn-Weesen.

.

.

.

. <>2 Trogen-Erleu .

. . . .

.

. 4 5 Grindelwald-Oberwatd (Wallte'). ( .

.

. 280 Boltigen-Sehwarzenburg . . .

· ·' 96 Castasegna-Mesocco .» , '",.

.

. 154

Bei diesen 'Verhältrissen kommt 'es selbstvei'Ständlitih stöts vor, daß die uebenerwähoteti Ortschaften mit söle'heh, di«? Huf der Route liegen, welche Sie-^füf'im'en Verkehr za benutzen Mljeu, dann n i c h t im Lokalfäyön- liegeh.

Wenn mau nur die größte» Anomalien beseitigen wollte, so müßte man ein praktisch' fast unausführbares System von Ausnahmen kreiren, und es würden dadurch^alle Ungereimtheiten und Uubilligkeiten nicht vermieden. Wenn wir nun mit finanziellen

710 Opfern, die zu ertragen sind, bei den Fahrpoststücken bis 5 kg. zu Einheitstaxen für die ganze Schweiz gelangen können, die theils niedriger, theils nur unbedeutend höher sind als die bisherigen Lokalrayontaxen, und wenn diese neuen Taxen auch für die kürzesten Entfernungen, ja für den Verkehr innert einer und derselben Ortschaft, gegenüber den Leistungen der Post sehr billig bemessen sind, so würde man nach unserer Ansicht nicht im Interesse des Landes handeln, wenn man ein solches Tarifsystern, vielleicht einzig in der Absicht, einmal bestehende Eigentümlichkeiten zu schonen, nicht adoptiren wollte.

Was schließlich den bei Anlaß der letzten Berathung des Posttaxengesetzes ausgesprochenen Einwand betrifft, daß der Lokalrayon beibehalten werden müsse, um die Konkurrenz der Privatboten nicht zu sehr aufkommen zu lassen, so können wir denselben mit voller Beruhigung als nicht gerechtfertigt bezeichnen. Durch genaue Untersuchung haben wir koiistatirt, daß diese Privatboten (deren es in der Schweiz eine sehr große Zahl, soviel uns bekannt, nicht weniger als 636 gibt) fast a u s s c h l i e ß l i c h i n n e r h a l b des gegenwärtigen F a h r p o s t l o k a l r a y o n s ihr Geschäft bet r e i b e n , daß dieser Lokalrayon die Post daher vor der fraglichen Konkurrenz nicht geschützt hat und auch ferner nicht schützen würde. Viel wirksamer wird dies geschehen durch die von uns vorgeschlagene sehr billige Taxe für Pakete bis 500 g.

Für die Stücke über 5 kg. machen wir die gleichen Vorschläge wie im Jahr 1881, nämlich die Einführung von Einheitstaxen bis 20 kg., von da an Reduktion der Entfernungsstufen von 10 auf 4.

Wir müssen uns übrigens, wie wir dies schon bei der früheren Vorlage gemacht haben, fiir den Fall der Anwendung der vorgeschlagenen Gewichtstaxen über 5 kg., vorbehalten, die diesfälligen Erfahrungen näher in1 s Auge zu fassen, um, wenn nöthig, eine veränderte Regulirung der Taxen fiir schwerere Fahrpoststücke wieder in Vorschlag zu bringen.

Werthtaxe.0 Es erschein!; unumgänglich nothwendig, die gegenwärtig bestehende Anomalie zu beseitigen, daß im innern schweizerischen Verkehr für Deklarationen bis Fr. 100 keine Werthtaxe berechnet wird. Es- konnte auch nur in dieser Voraussetzung die niedrigste Fahrpostgewichtstaxe (bis 500 g.) mit 15 statt 20 Rappen vorgesehen werden, indem sopst auch bei Reduktion der Rekommandationsgebühr auf 10 Rappen (Art. 7 dea Entwurfs) ein rekommandirter Brief, für welche die Post eine Garantie von Fr. 50

711

leistet, mehr kosten würde, als eia Brief oder Pli mit Werthdeklaration bis Fr. 100. Es ist übrigeos zu bemerken, daß dieser Nichtbezug einer Werthtaxe bis Fr. 100 einer Gewohnheit gerufen hat, die man in andern Ländern nicht findet, der Gewohnheit nämlich , auf den Paketen Werth zu deklariren , wenn dies gar nicht nothwendig erscheint, oder den Betrag dei- Werthdeklaration a u f .

Fr. 100 zu stellen, auch wenn der wirkliche Werth weit geringer ist. Es ist nämlich nicht außer Acht zu lassen, daß die schweizerische Post auch für Fahrpostgegenstände ohne Wertangabe haftpflichtig ist, allerdings -- gemäß Art, 114, Ziffer 3 und 4 der Posttransportordnung vom 10. August, 1876 ( P o s t h a n d b u o h § 21, Ziffer 3 und 4) -- nur im Betrage von höchstens Fr. 4 per Kilogramm. Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 31. Mai 1881 bemerkten, würden wir im Falle der Annahme unseres Gesetzesentwurfes die fragliche Entschädigung bis auf Fr. 20 für jedes Stück ausdehnen, so daß für eine sehr große Zahl von Stücken Bedürfnißfniß eiWerthdeklarationtion ganz wegfiele, (Bis jetzt wurden jährlich circa 1,272,000 Fahrpoststücke mit Werthangabe bis Fr, 20 versandt.)

Deklarirungszwang für Sendungen von gemünztem Gelde, Banknoten und auf den Inhaber lautenden Werthpapieren (Art. 22).

Wir nehmen diese Bestimmung, welche schon in miserai Entwurf vom 31. Mai 1881 enthalten war und unseres Wissens nicht nur keiner Opposition begegnet, sondern beifällig aufgenommen worden ist, auch im beiliegenden Entwurfe wieder auf, in der Ueberzeugung, daß dadurch nicht nur eine Mehreinnahme für den Bund geschaffen, sondern wirklichen Uebelständen begegnet würde.

Wir wiederholen, daß die Handhabung der vorgesehenen Vorschriften ganz gut ohne Belästigung des Publikums stattfinden und daß dabei namentlich das Postgeheimniß gewissenhaft respektirt würde.

*

Frage der Einführung des Frankozwangs für Fahrpoststücke.

Wir haben uns gefragt, ob nicht, wenigstens für die der Einheitstaxe unterliegenden Fahrpoststücke, d. h. diejenigen bis 20 kg., die Frankatur obligatorisch erklärt werden sollte. Es wäre dies nach unserer Ansicht ganz wohl zu rechtfertigen , denn die Fahrpoststücke werden in die Hände der Postbeamten (am Schalter) aufgegeben und der Postbeamte kann also in jedem einzelnen Falle

712

den Aufgeber, wenn nöthig, auf den Frankaturzwang aufmerksam machen und zur Frankirung oder Ergänzung derselben veranlassen.

Nichts destoweniger glauben wir für jetât die Einführung dieses Zwanges nicht vorschlagen au sollen. Es wird hesser sein, die Wirkung der gegenüber jetzt erheblich erhöhten Zuschlagstaxen für unfrankirte Fahrpoststücke abzuwarten, welche ohne Zweifel eine bedeutende Verminderung der unfrankirten Stücke zur Folge haben .wird. Wenn dann letztere nur noch einen geringen Prozentsatz dee bezüglichen Verkehrs ausmachen, wird es an der Zeit sein, die vorliegende Frage neuerdings zu prüfen.

Zuschlagstaxen für Fahrpoststücke über die Alpenpässe, sowie für sogenannte sperrige Güter und für nur bedingt zur Beförderung übernommene Fahrpoststücke.

Es sind vom 1. Mai 1883 an (infolge Bundesrathsbeschluß vom 14. April) die Zuschlagtaxen für Fahrpoststücke bis 5 kg., welche über die Alpenpässe befördert werden, und vom 1. Juni 1883 an (Bundesrathsbeschluß vom 8. Mai, Amtl. Samml. n. F. VII, 107) die Zuschlagtaxen für bedingt zur Beförderung übernommene Fahrpoststücke und sperrige Güter -- sowohl bis als über 5 kg. -- aufgehoben worden.

Wir haben uns also hier mit dei- Aufhebung dieser Zuschlagstaxen, welche wir bereits in unserm Entwurf vom 31. Mai 1881 vorgesehen hatten, die wir aber nun, als in unserer Kompetenz liegend, bereits vorgenommen haben, nicht mehr zu befassen.

Nachnahmen (Art. 23).

Der Entwurf entspricht genau den jetzigen Bestimmungen, welche aber besser vollständig im Gesetz und nicht nur theilweise in letzterm und theilweise in der Transportordnung erscheinen. In unserer Sitzung vom 8. Mai 1883 haben wir nämlich, als in unserer Kompetenz liegend, neben einer Reihe von andern Verbesserungen und Erleichterungen im Postverkehr (siehe auch hievor bezüglich der Zuschlagstaxen für Fahrpoststücke und hienach bezüglich der Geldanweisungstaxe) die Reduktion des Minimums der Provision von Fahrpostnachnahmen von 30 auf 10 Rappen beschlossen.

Diese Maßregel, welche bereits in unserm Gesetzentwurf vom 31. Mai 1881 vorgesehen war, wurde mit 1. Juni 1883 vollzogen.

Es erscheint nun nach unserer Ansicht nicht mehr nothwendig, die Taxen und Bedingungen betreffend die Nachnahmen zu ändern.

713

Geldanweisungen (Art. 24).

Durch Beschluß des Bundesrathes vom 8. Mai 1883, vollzogen vom 1. Juni an, wurde, u. A. auch die Taxe für Geldanweisungen bis auf den Betrag von Fr. 20 von 30 auf 20 Rp. reduzirt, indem erstere Taxe für gans kleine Geldsendungen zu hoch erschien.

Wir haben uns nun gefragt, ob nicht die Annahme einer Taxe -von 20 Rp. (15 Gewicht + 5 Werth) für eine Sendung von baarem -Geld (Group) bis auf Fr. 100 auf beliebige Entfernungen die Ermäßigung der Geldanweisungstaxe von 30 auf 20 Rp. für Beträge über Fr. 20 bis Fr. 100 bedinge. Dies würde einen Ausfall auf den Einnahmen von circa Fr. 75,000 per Jahr verursachen. Wir würden es nun am Platze finden, diese weitere Taxreduktion nicht schon jetzt gesetzlich zu beschließen, sondern die Festsetzung der Geldanweisungstaxen wie bisher auch ferner bis auf Weiters dem Bundesrath anheimzustellen. Sollte sich dann zeigen, daß infolge der Reduktion der Taxen für Baarsendungen, die (als Groupa) mit der Fahrpost befördert werden, die Geldanweisungen abnehmen, .so wäre es nach unserer Ansicht allerdings am Platze, eine weitere Reduktion der Geldanweisungstaxen vorzunehmen. Wenn dagegen diese Abnahme nicht eintritt, das Publikum also die Bequemlichkeit, welche die Geldanweisungen gegenüber den Geldpaketen {Groups) bieten, höher anschlägt als die kleine Taxdifferenz, so würde man mit Beruhigung von einer weitern Taxreduktion Umgang nehmen können.

Wir fügen bei, daß bei der letzten Berathung der Revision des Posttaxengesetzes schon die ständeräthliche Kommission, in Abänderung dea Entwurfs des Bundesrathes, diejenige Bestimmung aufgenommen hatte, welche wir jetzt vorschlagen, und daß auch der Ständerath und die nationalräthliche Kommission mit derselben einverstanden waren.

Taxen für den Transport von Reisenden (Art. 26).

Wir schlagen eine etwas veränderte Redaktion vor: a. Es bestehen Postkurse auf Routen, die streng genommen nicht zu den eigentlichen ,, Alpenstraßen" gezählt werden können, welche aber nichts desto weniger in Bezug auf den Kursbetrieb in ganz gleichen Verhältnissen stehen wie letztere. Hier ist der Bezug einer erhöhten Taxe ebenfalls durchaus gerechtfertigt, und damit die Vollziehung künftig auch dem strengen Wortlaute des Gesetzes entspreche, beantragen wir folgende Redaktion:

714 ,,Bei Alpenkursen oder andern Kursen, für welche der Betrieb besondere Schwierigkeiten bietet oder mit bedeutenden Kosten verbunden ist: 30 Rp.tt etc.

b. In seiner Sitzung vom 14. April 1883 hat der h. Nationalrath den Bundesrath eingeladen, den Art. 27 des Posttaxengesetzes vom 23. März 1876 in dem Sinne anzuwenden, daß in der Regel bei den Alpenkursen die erhöhten Taxen für den Personentransport, nur vom 15. Juni bis 15. September bezogen werden.

Wir beantragen nun, im neuen Gesetz eine diesem Beschlüsse und der geübten Praxis entsprechende Bestimmung aufzunehmen.

Taxe für das Gepäck der Reisenden (Art. 27).

Die Einheitstaxe für Stücke bis 20 kg. hat für den Verkehr im Allgemeinen ihre großen Vorzüge vor dem Tarif nach Entfernungsstufen. Es fragt sich aber sehr, ob dies auch für das 6-epäck der Reisenden der Fall sei, wo je nach den einzelnen Kursen so verschiedenartige Betriebsverhältnisse bestehen, und ob überhaupt der Tarif für alle Kursstrecken der gleiche sein soll.

Wir glauben, es sei am Platze, hier je nach der Art der Kurse und deren Betriebsbediogungen einen Unterschied zu machen, so gut als dies bei den Taxen für den Transport der Reisenden selbst der Fall ist. Wir beantragen daher, die Festsetzung der Taxen für das Gepäck der Reisenden, sofern es taxpflichtig ist (10, resp. 15 kg.

übersteigt), einer Verordnung des Bundesrathes anheimzustellen, deren Erlaß selbstverständlich eine genaue Prüfung aller in's Gewicht fallenden Verhältnisse vorangehen müßte und über welche wir im Geschäftsbericht uns näher ausspreehen würden. Es würde also diesfalls diejenige Bestimmung in's Gesetz aufgenommen, welche die nationalräthliche Kommission für Vorberathung des Posttaxengesetzes am 13. Juni 1882 aufgestellt hatte.

Fächer (Art. 30).

Nach dem Posttaxengesetz vom 23. April 1876 (Art. 32) ist dem Buodesrath anheimgestellt, die Fachgebühren festzusetzen. Wir beantragen, das M a x i m u m dieser Gebühr in's G e s e t z aufzunehmen, und zwar mit dem Betrage von Fr. 1. 50 per Monat, welcher, gegenwärtig von Fächern, deren Inhalt von Außen entnommen werden kann (amerikanisches System) und welche der Verwaltung besondere Erstellungskosten verursachen, bezogen wird, während die Gebuhr für Benutzung gewöhnlicher Fächer Fr. l per Monat beträgt. Wir gedächten, auch letztere im bisherigen Betrage zu belassen.

715 Bestellgebühren (Art. 31, l. Alinea).

Wir schlagen auch hier die Redaktion, welche die nationalräthliche Kommission im Juni 1882 aufgenommen hatte, vor. Sie bezweckt, schon im Gesetz die Postsendungen, für deren Vertragung in die Wohnung der Adressaten eine Gebühr (Bestellgebühr, factage) erhoben werden kann, zu bezeichnen. Es sind dies, übrigens genau der bisher geübten Praxis entsprechend, die Fahrpoststücke, welche entweder dag Gewicht von 5 kg. übersteigen oder eine Werthdeklaration von über Fr. 1000 tragen.

Portofreiheit (Art. 35).

In dein unserer Botschaft vom 31. Mai 1881 beigegebenen Gesetzesentwurf hatten wir in Bezug auf die Portofreiheit lediglich die bezüglichen Bestimmungen des Posttaxengesetzes vom 23. Mars 1876 reproduzirt. Es geschah dies keineswegs aus dem Grunde, weil wir unsere frühere Ansicht geändert hatten, sondern weil wir die betreffenden Verhältnisse, deren Aenderung die h. Bundesversammlung wiederholt, letztmals am 13. Dezember 1880, abgelehnt hatte, vorläufig unberührt lassen wollten.

Da nun aber im Verlauf der Berathungen über den oberwähnten Posttaxengesetzentwurf im Schöße der hohen gesetzgebenden Räthe von verschiedenen Seiten eine Beschränkung der Portofreiheit verlangt worden ist (namentlich io den Sitzungen des Ständeraths vom 27. Januar und 17. April 1882 und in der nationalräthlichen Kommiaaion, Antrag der Mehrheit, vom 12. Juni 1882), können wir nicht umhin, auch bei gegenwärtigem Anlaß wieder eine Beschränkung der Portofreiheit, und zwar auf diejenige des Militärs, in Armensachen und für besondere Zwecke wohlthätiger oder gemeinnütziger Art, vorzuschlagen.

Nachdem wir wiederholt die nach unserer Ansieht bestehende Notwendigkeit der Beschränkung der Portofreiheit begründet haben und die Angelegenheit schon oft im Schöße der Bundesversammlung nach allen Richtungen hin untersucht und besprochen worden ist, wäre es nicht am Platz, wenn wir hier in weitläufige Erörterungen über die Frage eintreten wollten.

Wir beschränken uns darauf, unsere hauptsächlichsten Gründe hier zu resti miren : 1. Was die K a n t o n e betrifft, so war die Beseitigung der Portofreiheit derselben mit verstanden, als die Rechte und Pflichten, die Einnahmen und Lasten des Bundes einerseits und der Kantone

716 anderseits durch die gegenwärtige Bundesverfassung geordnet wurden, lu mehrern Aktenstücken, welche auf die Berathung der Bundesverfassung Bezug haben, ist die aus der Aufhebung der Portofreiheit der Kantone zu erwartende Mehreinnahme des Bundes ziffermäßig (mit Fr. 300,000 per Jahr, welche Summe auch einer in neuester Zeit, vorgenommenen Berechnung genau entspricht) aufgeführt. Diese Aktenstücke sind : a) Botschaft des Bundesrathes vom 11. Januar 1872 (Beilage V zur Sammlung der Protokolle betreffend die Berathung der Bundesrevision im Jahr 1871 und 1872, Seiten 46 und 47, und Tabelle, Seite 58 des Anhangs]; b) Tabelle auf Seite 88 der obgenannten Sammlung (zur Sitzung des Nationalrathes vom 10. November 1871); c) Botschaft des Bundesrathes vom 4. Juli 1873 (Beilage II zur Sammlung der Protokolle über die Verhandlungen der eidgenössischen Räthe, betreffend Revision der Bundesverfassung, . 1873/74, Seite 21, 3. Alinea, und Tabelle).

Wir verweisen ferner auf Dr. J. J. Blumer's (Morel's) Handbuch des schweizerischen Bundesstaatsrechts, Band I, Seite 551.

Die Bundesverfassung selbst (Art. 36) schließt denn auch durch die Bestimmung: ,,Der Ertrag der Post- und TelegraphenVerwaltung fällt in die Bundeskasse", die Kantone von jeder Betheiligung an den Erträgnissen der Post förmlich aus, während eine solche Betheiligung -- in indirekter Form -- doch fortdauert, so lange die Portofreiheit besteht, wir uns also diesfalls bis jetzt auf einem verfassungswidrigen Boden befunden haben.

2. "Was die Portofreiheit im Allgemeinen betrifft, so wird man nicht bestreiten wollen, daß dieselbe -- bewußt oder unbewußt --- vielfach mißbraucht wird.

3. Die Beseitigung oder wenigstens möglichste Beschränkung der Portofreiheit liegt auch im Interesse der Erleichterung und Vereinfachung des Postdienstes. Entweder müssen die Poststellen die Kontrole über die als portofrei bezeichneten Sendungen unterlassen oder nur ungenügend üben, oder es nimmt ihnen diese Kontrole eine kostbare Zeit weg, welche sie viel besser für anderweitige postdienstliche Leistungen verwenden würden.

4. Es hat kein Land der Welt eine so ausgedehnte Portofreiheit wie die Schweiz, und es ist dies ein Grund mehr, um sie zu beschränken. Bezüglich der Vereinigten Staaten von Amerika,

717 deren Staatsform der unsrigen am besten entspricht, bemerken wir speziell, daß die einzelnen S t a a t e n dieser Republik durchaus keine Portofreiheit gemessen.

5. Im internationalen Verkehr ist glücklicher Weise infolge des Postvereinsvertrages (Bern 1874) die nicht postalische Portofreiheit gänzlich beseitigt worden und es sind seither von Seite einzelner Staaten oder Verwaltungen auftauchende Anträge auf Wiedereinführung derselben jeweilen mit Entschiedenheit und großer Mehrheit abgelehnt worden, ein Beweis, daß der Fortbestand der Portofreiheit durchaus kein Bedürfniß ist.

Wir schließen gegenwärtiger Botschaft außer dem Gesetzentwurf nebst Fahrposttarifprojekt folgende Darstellungen bei: 1) Uebersieht der voraussichtlichen finanziellen Folgen der Revision des Posttaxengesetzes nach unserm heutigen Entwurf; 2) Vergleichung der Posttaxen nach den verschiedenen seit der Centralisation der schweizerischen Posttaxen diesfalls erlassenen Bundesgesetzen und dem neuen Entwurf; 3) Vergleichung der Posttaxen, wie sie gegenwärtig im innern Verkehr mehrerer wichtiger Staaten Europas bestehen, mit denjenigen, welche der mehrerwähnte Entwurf vorsieht.

Wir empfehlen Ihnen nun den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern, B e r n , den 26. November 1883.

Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

718 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

dLie DPosttaxen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, vom 26. November 1883, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschließt: A. Verkehr im Innern.

I. Briefpost.

Art. 1. Als Briefpostgegenstände werden befördert: a. die Briefe und Postkarten ; b. die abonnirten Zeitungen ; c. die portofreien Sendungen bis zum Gewicht von 2 kg. 5 d. die unverschlossenen Drucksachen und Waarenmuster bis zum Gewicht von 500 g. ; e. die Schriftpakete, Geschäftspapiere und kleinen Pakete, welche keine Werthangabe tragen, das Gewicht von 250 g. nicht übersteigen und nicht ausdrücklich vom Versender zur Beförderung mit der Fahrpos bezeichnet werden ; f. Nachnahmen auf nicht rekommandirten Briefpostgegenständen bis zum Betrage von Fr. 50.

719 Art. 2, Die frankirten Briefpostgegenstände unterliegen im Innern der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Entfernung, folgenden Taxen : a. Briefe, S c h r i f t p a k e te, Gea c h ä f t s p apiere, verschlossene und unverschlossene kleine P a k e t e , sofern letztere nicht als Drucksachen (litt, c) oder als Waarenmuster (litt, d) zu betrachten sind, 10 Kappen bis zum zuläßigen Maximalgewicht von 250 Gramm (Art. 1); b. e i n f a c h e P o s t k a r t e n 5 Rappen, D o p p e l - P o s t k a r t e n (mit frankirter Antwort) 10 Rappen von jedem Stück; c. D r u c k s a c h e n : 2 Rappen bis zürn Gewicht von 50 Gramm, 5 Rappen für Sendungen über 50 bis 250 Gramm, 10 Rappen für Sendungen über 250 bis 500 Gramm (Maximalgewicht].

d. W a a r e n m u s t e r : 5 Rappen bis zum Gewicht von 250 Gramm; 10 Rappen für Sendungen über 250 bis 500 Gramm.

Art. 3. Die Taxe der unfrankirten Briefe, Schriftpakete, Geschäftspapiere, verschlossenen und unverschlossenen Pakete bis zum Gewicht von 250 Gramm beträgt 20 Rappen.

Ungenügend frankirte Gegenstände dieser Art werden, unter Abzug des Werthes der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken, Couverte), mit der im vorhergehenden Absatz festgesetzten Taxe belegt.

Art. 4. Die rekommandirten Sendungen, die Postkarten, Drucksachen und Waarenmuster unterliegen dem Frankozwang und finden demnach unfrankirt und ungenügend frankirt nicht Beförderung.

Art. 5.

a. Als Drucksachen werden betrachtet und demgemäß zu der in Art. 2, litt, c festgestellten ermäßigten Taxe versandt : eingebundene oder uneingebundene Bucher,

720 Broschüren, Musikalier, Visiten- und Adreßkarten, Korrekturen mit oder ohne die betreffenden Manuskripte, Stahlstiche, Kupferstiche. Holzschnitte ete., Photographien, Zeichnungen, Plane, geographische Karten, Kataloge, Prospekte, Anzeigen und verschiedene Avise, gleichviel ob gedruckt, gestochen, lithographirt oder autographirt, und im Allgemeinen alle auf Papier, Pergament oder Carton durch Buchdruck, Lithographie, oder jedes andere- leichi erkennbare mechanische Verfaliren, mit Ausschluß des Abklatsches (décalque), erstellten Vervielfältigungen-, b.die Drucksachen müssen unter Band oder sonst offen aufgegeben werden-, so daß eine Verifikation des Inhalts leicht möglich ist; c. der Bundesrath Wird die nähern Vorschriften darüber aufstellen, welche handschriftlichen Zusätze und Beilagen solchen Drucksachen beigefügt werden dürfen ; 0. für frankirte Drucksachen, welche zur- regelmäßigen V ei Sendung abonnirt sind, z. B. Sendungen aus Bibliotheken u. dergl., auch wenn sie das Gewicht von 500 Gramm übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxermäßigung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 10 Rappen (Hin- und Rückweg zusammen genommen) bewilligen; e. die Postverwaltung ist befugt, zu verifiziren, ob die Sendung,

ihrem Bestände nach, d e n Bedingungen

entsprechen,n, l

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werden nicht befördert.

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Art. 6. Die W aarenmuster dürfen keine Werthangabe und keinen Kaufwerth haben and keine Korrespondenz enthalten. Sie müssen frankirt und unter Band oder sonst unverschlossen aufgegeben werden, so daß ihr Inhalt leicht verifizirt werden kann.

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Waarenmuster, welche diesen Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 7. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die mit Nachnahme belastet sind (s. Art. l, litt, f), können mittelst einer festen Einschreibgebühr von 10 Rappen r e k o m m a n d i r t werden.

Art. 8. Die Vorausbezahlung (Frankirung) aller Briefposttaxen bei der Aufgabe erfolgt mittelst der von der Postverwaltung eingeführten Taxwerthzeichen.

Die Werthzeichen werden zürn Taxwerthe verkauft.

Wenn die Postverwaltung mit dem Werthzeichen zugleich das Couvert abgibt, so ist, für letzteres l Rappen zu vergüten.

Die Frankomarken sind auf der Adreßseite der Sendung, vorn Aufgeber aufzukleben und von der Postverwaltung in geeigneter Weise zu entwerthen.

Die Marken, Couverte und Bänder sind im Gewichte Inbegriffen.

Art. 9. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orteder ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt weiden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet wird, so hat für diese Weitersendung eine neue Taxation n i c h t einzutreten. Eine neue Taxation findet ebenfalls nicht statt für die R ü c k s e n d u n g unbestellbarer Briefpostgegenstände an den Ort der Aufgabe.

Art, 10, Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende Transporttaxe von l Happen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied der Entfernung, für die -ganze Schweiz festgesetzt. Für je 50 weitere Gramm oder Bruchteile derselben ist l Rappen ebenfalls zum voraus zu entrichten.

'.722 Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsu'mme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Art. 11. Werden einer Zeitung f r e m d e D r u c k s a c h e n beigeschlossen, so hat der Versender für dieselben eine besondere Taxe von l Rappen für jedes Exemplar und für je 50 Gramm zu entrichten.

Unter ,,fremden Drucksachen" werden verstanden alle diejenigen Beilagen zu Zeitungen, welche nicht eigentliche Bestandteile des Zeitungsblattes bilden und nicht lediglich zur Ergänzung, Erläuterung oder Illustrirung desselben dienen, oder nicht wenigstens im regelmäßigen Abonnement Inbegriffen sind.

Art. 12. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen Blättern, welche weder postamtlich abonnirt, noch durch die betreffenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen den Bestimmungen von Art. 2, litt, c, und Art. 5.

Art. 13. Für jedes postamtliche Abonnement, ohne Unterschied ob für ein ganzes, halbes oder nur für ein Vierteljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonnementsgebühr von 10 Rappen.

Art. 14. Die abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern in der Regel unter Band und mit der Adresse des Abonnenten versehen der Post aufzugeben.

II. Fahrpost.

Art. 15. Als Fahrpoststücke werden befördert: a. alle Sendungen mit deklarirtem Werth ; .b. die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 250 Gramm übersteigen (mit Ausnahme der unverschlossenen Drucksachen und Waarenmuster bis 500 Gramm und eventuell der im Artikel 5, litt, d erwähnten Sendungen), sowie leichtere Pakete, welche

723 der Versender ausdrücklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet; c. die Nachnahmen von höherm Betrage als 50 Franken, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 16. Alle Fahrpoststücke unterliegen der Taxe nach dem Gewicht (Art. 17). Für diejenigen, welche eine Werthdeklaration tragen, wird der Gewichttaxe die Werthtaxe (Art. 18) beigefügt.

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Art. 17.

a. Die Gewichttaxe für Fahrpoststücke bis 20 kg. wird ohne Rücksicht auf die Entfernung berechnet.

b. Diese Taxe beträgt: 1) bis 500 g. 15 Rappen, wenn das. Stück frankirt wird, 30 Rappen, wenn es unfrankirt befördert wird; 2) über 500 g. bis 2500 g.

frankirt 25 Rappen, unfrankirt 40 Rappen ; über 2500 g.

bis 5 kg. frankirt 40 Rappen, unfrankirt 60 Rappen; 3) über 5 kg. bis 10 kg. frankirt 70 Rappen, unfrankirt l Franken; 4) über 10 bis 15 kg. frankirt l Franken, unfrankirt l Fr. 50; 5) über 15 bis 20 kg.

frankirt l Fr. 50, unfrankirt 2 Franken.

c. Für die Stücke Über 20 kg. gelten 4 Entfernungsstufen , nach einem von der Postverwaltung aufzustellenden Distanzenzeiger, 100 km., 200 km., 300 km., über 300 km. Das Gewicht wird von 5 zu 5 kg.

bemessen. Die Taxe beträgt 6 Rappen für jede Entfernungsstufe und jedes Kilogramm. (Siehe den am Schlüsse des gegenwärtigen Gesetzes beigegebenen Tarif.)

Art. 18. Die Werthtaxe (Versicherungsgebühr) beträgt: bei Sendungen bis auf 1000 Pranken 3 Rappen von je Fr. 100 des deklarirten Werthes; Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

48

724 bei Sendungen höhern Werthes von den ersten 1000 Franken 30 Kappen, von jedem weitern Hundert Franken der Deklaration l Rappen, jedoch zusammen wenigstens 40 Rappen.

Art. 19. Bei der Berechnung der Gewichttaxen nach Art. 17, litt, e, und ebenso der Werthtaxe (Versicherungsprämie) nach Art. 18 gilt der Grundsatz, daß jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe für eine volle Entfernungsstufe und jeder Betrag unter 100 Franken als volle 100 Franken berechnet werden. Bei der Berechnung der Taxe nach Kilogrammen (Art. 17, c) wird die höchste Kilogrammzahl derjenigen Gewichtsstufe, welcher das betreffende Fahrpoststück angehört, zur Anwendung gebracht. Ebenso wird jede Taxberechnung, die keine durch 5 theilbare Zahl ergibt, auf die nächste höhere Zahl, die diese Eigenschaft besitzt, abgerundet.

Art. 20. Wenn mehrere Fahrpoststücke zu e i n e r Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stück die Taxe selbstständig berechnet.

Art. 21. Für die Frankirung der Fahrpoststücke werden Frankomarken verwendet.

Art. 22. Bei Sendungen von gemünztem Gelde, von Banknoten oder auf den Inhaber lautenden Wertpapieren hat der Aufgeber stets den vollen Werth zu deklariren.

Es ist untersagt, mehrere Sendungen, die einzeln das Gewicht von 20 Kilogramm nicht übersteigen und an verschiedene Personen bestimmt sind, in e i n e n Umschluß zu verpacken.

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden als Postregalverletzungen betrachtet und geahndet.

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III. Nachnahmen, Geldanweisungen und Einzugsmandate.

Art. 23. Die Nachnahme darf auf Briefpostgegenständen höchstens 50 Franken, auf Fahrpostgegenständen höchstens 300 Franken betragen.

725 Außer der gewöhnlichen Taxe unterliegen die Nachnahmen einer Provision von 10 Rappen für je 10 Franken oder den Bruchtheil dieses Betrages.

Die Nachnahmen sind vom Absender zu frankiren, jedoch ist Letzterer berechtigt, den Betrag des Porto und der Provision dem Nuchnahmebetrag beizufügen.

Art. 24. Der Buridesrath ist ermächtigt, bis auf Weiteres die Maximalbeträge und Taxen der Geldanweisungen festzusetzen.

Art. 25. Die Einzugsmandate sind zulässig bis zum Betrage von 1000 Franken und unterliegen einer fixen, stets vom Absender zu entrichtenden Gebühr von 50 Rappen.

Für die Zusendung der eingezogenen Gelder an den Aufgeber wird die gewöhnliche Geldanweisungstaxe (Art. 24) vom betreffenden Betrag in Abzug gebracht.

IV. Reisende.

Art. 26. Die Taxen für den P e r s o n e n t r a n s p o r t in Postwagen im Inaern der Schweiz werden vom Bundesrath innerhalb eines M a x i m u m s festgesetzt, welches für den Kilometer beträgt: bei Alpenkursen oder andern Kursen, für welche der Betrieb besondere Schwierigkeiten bietet oder mit bedeutenden Kosten verbunden ist, 30 Rappen für den Platz im Coupé oder auf der Banquette, 1!5 Rappen für den Platz im Innern des Wagens; auf allen andern Straßen 20 Rappen für den Platz im Coupé oder auf der Banquette, 15 Rappen für den Platz im Innern des Wagens.

Die erhöhte rl axe für die Alpenstraßen soll in der Regel nur vom 15. Juni bis 15. September berechnet werden.

Für L o k a l k u r se sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Der Post Verwaltung bleibt vorbehalten, Abonnementsund Retourbillete au ermäßigten Preisen auszugeben.

726

Art. 27. Jeder Postreisende kann bis 15 Kilogramm, auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm G e p ä c k frei mit sich führen. Für schwerere Gepäckstücke ist eine Taxe zu entrichten, welche der Bundesrath durch Verordnung festsetzt.

Art. 28. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein Bedürfniß hiefür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet werden. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement setzt die für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und die sonst hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

B. Verkehr mit dem Auslande.

Art. 29. Mit Bezug auf Postsendungen, welche von dem Auslande kommen oder dahin abgehen, ist der Bundesrath ermächtigt, unter Beachtung der bestehenden Verträge oder andern Vereinbarungen mit den betreffenden ausländischen Transportanstalten die erforderlichen Taxbestimmungen und sonstigen Vorschriften festzusetzen.

C. Verschiedenes.

Fächer.

Art. 30. Auf denjenigen Poststellen, wo es die Dienstverhältnisse gestatten, werden auf Verlangen den Adressaten zur Ueberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür eine monatliche Gebühr bis auf Fr. 1. 50 zu entrichten ist.

Empfangscheingebllhr.

Art. 31. Für Empfangscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststücke, Geldanweisungen, Eiuzugsmandate oder rekommandirte Briefpostsendungen auf Verlangen der Versender von den Postbureaux und Ablagen ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Rappen zu beziehen.

Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesetzt.

727 Art. 32. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft die Post dem Versender eines rekommandirten Briefpostgefijenstandes, einer Geldanweisung oder eines Fahrpoststückes 3Ìne Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rückschein).

Bestell- und Lagergebühren.

Art. 33. Für Postgegenstände über 5 Kilogramm Gewicht oder mit deklarirtem Werth über 1000 Fr., welche die Post in die Woimung des Adressaten abliefert, wird eine mäßige Bestellgebühr bezogen, deren Betrag der Bundesrath durch Reglement festsetzt.

Ebenso wird der Bundesrath die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender verlangen kann, daß eine Postsendung, außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten, durch E x p r e s s e n dem Adressaten zugestellt werde.

Der Bundesrath ist auch befugt, die Lagergebühren festzusetzen.

Stempelgeblihrbefreiung.

Art. 34. Scheine, Rechnungen u. dgl., die im Postverkehr von der Po itverwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden.

Portofreiheit.

Art. 35. Von der Entrichtung des Portos sind befreit: a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Kommissionen während der Dauer der Sitzungen, wenn sie sich am Sitzuogsorte befinden; b. das im eidgenössischen Dienst stehende Militär; c. die Korrespon lenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

728 Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen an Militärs im eidgenössischen Dienst und an Arme und für Arme, im Sinne von litt, c (Nachsatz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zwecke wohlthätiger oder gemeinnütziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

Art. 36. Der Bundesrath bezeichnet die Behörden, welche in Armensachen die Portofreiheit genießen, und setzt die Vorschriften fest, welche für portofreie Sendungen zu gelten haben.

Art. 37. Die Postverwaltung ist befugt, wenn die Vermuthung sich ergibt, daß die Portofreiheit unberechtigt in Anspruch genommen werde, die betreffende Korrespondenz vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend, auf der Poststelle des Bestimmungsortes die Berechtigung nur Portobefreiung genügend nachzuweisen, in welchem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, so bleibt weiteres Einschreiten gegen die Verletzung des Postregals vorbehalten.

Schlußbestimmungen.

Art. 38. Durch gegenwärtiges Gesetz werden außer Kraft gesetzt: Die Bundesgesetze vom 23. März 1876 (II, 339), 16. März 1877 (HI, 131) und 11. Februar 1878 (TO, 417), sowie der Art. 4 des Bundesbesehlusses vom 21. Februar 1878 (IH, 330).

Art. 39. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Zu Seite 728.

(Beilage zu Art. 17 und 18 des Posttaxengesetzes vom

188 .)

Selrweizeriseher Falirposttarif".

Entfernungsstufen.

Gewicht.

.A.. Gî-e\vich.ttaxe« bis 500 g.

(Einheitstaxe) .

über 500 bis 2500 g.

,, 2500 ,, 5000 5 bis 10 kg.

10 ,, 15 ,, 15 ,, 20 ,, 20 ,, 25 ,, 25 30 30 35 ,, 40 ,, 40 « 45 » 45 * 50 ,, 50 ,, 55 ,, 55 60 über 60 kg., für jede weitere 5 kg. (wobei angefangene 5 kg. für je volle 5 kg. berechnet werden)

; 35 ;

B. "V^erthtaxe (ohne Unterschied der Entfernung).

Bis 100 Franken . . . .

über 100 à 300 Franken 300 ,, 500 T) ·n 500 ,, 600 T> ·n 800 600 ·n ·n 800 1000 ·>·> l 1000 ,, 2000 7) ,, 2000 ,, 2500 11 ,, 2500 ,, 3000 ·n ,, 3000 ,, 3500 VI,, 3500 ,, 4000 TI ,, 4000 ,, 4500 T)

Zuschlag per Stück für Nichtfrankatur.

I.

II.

III.

IV.

100 km.

200 km.

300 km.

über 300 km.

Fr. Rp.

Fr. Kp.

Fr. Rp.

Fr. Rp.

Rp.

--.

--.

--.

--.

1.

1.

1.

1.

2.

2.

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3.

3.

3.

15 25 40 70 50 50 80 10 40 70 -- 30 60

--. 15 -. 25 --. 40 --. 70 \ 1. 50 3. -- 3. 60 4. 20 4. 80 5. 40 6. -- 6. 60 7. 20

--.

--.

--.

--.

1.

1.

4.

5.

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8.

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10.

-. 15 --. 25 -. 40 50 -- 20 40 60 80 20 40

15 15 20 30 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50

--. 30

--. 60

--. 90

1. 20

50

15 25 40 70 -- 50 50 40 30 20 10 <--· 90 80

--. 70 -^

1.

6.

7.

8.

9.

10.

12.

13.

14.

Taxe.

Kp.

5.

10 15 20 25 30 40 45 50 55 60 65

Taxe.

.·Kp.

über ,, ,, ,, ,, ,,

4500 à 5000 Franken 5000 ,, 5500 n 5500 ,, 6000 T) 6000 n 6500 n 6500 ,, 7000 « 7000 ,, 7500 T) 7500 ,, 8000 n 8000 ,,n 8500 ·n 8500 9000 9000 ,, 9500 ,, 9500 ,, 10000 für je 500 Fr. oder Bruehtheile von 500 Fr. mehr

70 75 80

85 90 95 100 105 110 115 120 5

729 Beilage Nr. 1.

Uebersicht der

voraussichtlichen finanziellen Folgen der

Revision des Posttaxengesetzes nach dem Entwürfe des Bundesrathes vom 26. November 1883.

Artikel des GesetzesEntwurfs.

Vorauss chtliche jähr liehe MehrMinderEinn ahme für deiL Bund.

Fr.

Er.

Aufhebung des Lokalrayons filr Briefe : bisher 111/2 Millionen zu 5 Rp. , in Zukunft 6 Millionen Briefe zu 10 Rp., 3 Millionen Postkarten à 5 Rp. . . 175,000 2, lit. a -- Ausdehnung der einfachen Brieftaxe bis 2 5 0 g . : 1,137,000 Stück, bisher zu.

20 Rp., in Zukunft zu 10 Rp. . . .

113,700 -- 1,2, lit. c Drucksachen über 500 bis 1000 g. : bisher zu 15Rp., in Zukunft zu 25 Rp. (Fahrposttaxe), 180,000 X 10 Rp. . . . 18,000 t -- 2,lit.d Ermäßigung der Taxen fUr Waarenmuster von 10 auf 5 Rp. für Sendungen über 50 bis 250 g. ; von 15 auf 10 Rn. für Sendungen ütter 250 bis 500 g.; zu21,000 sammen 420,000 Stück à 5 Rp. . .

-- 7 Herabsetzung der Rekommandationsgebühr von 20 auf 1 0 Rp. : 940,000 Stück zu 94,000 10 Rp Uebertrag 193,000 228,700

730

Voraussichtliche jährliche Mehr- | MinderEinnahme für den Bund.

Artikel des GesetzesEntwurfs.

11

Fr.

Fr.

Uebertrag 193,000 228,700 Reduktion der Taxe für fremde Zeitungsbeilagen von 2 auf 1 Rp. (Ausfall auf diesen Beilagen selbst und Minder10,000 Einnahme für bisherige Drucksachen) .

13

Reduktion der Gebühr fUr Abonnemente

17

Gewichtstaxe fUr FahrpoststUcke bis 5 kg.:

18

15 Rp. bis 500 g.; 25 Rp. über 500 bis 2500 g. und 40 Rp. über 2500 bis 5000 g. (unfrankirt 30, 40 und 60 Rp.), statt wie bisher 20 Rp. im Lokalrayon und 40 Rp. für weitere Entfernungen und Zuschlag von 10 Rp. für Nichtfrankatur Werthtaxe bis Fr. 1 00 : bisher nichts, in Zukunft 5 Rp. (bisher 3,220,000 Stück mit Werthangabe bis Fr. 100, in Zukunft eine Million) Obligatorische Werthangabe bei Sendungen mit baarem Gelde, Banknoten und Werthpapieren. Schätzung auf . .

12,000

auf interne Zeitungen von 20 auf 10 Rp.

22

206,000

50,000

50,000 293,000 456,700 293,000 Ausfall für die Verwaltung, somit 163,700

35

Aufhebung der Portofreiheit: a. für eidgenössische Behörden (MehrEinnahme der Postverwaltuug circa Fr. 100,000, entsprechende MehrAusgabe der andern Bundesverwalb. für Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden (ohne Armen300,000 saehenl

--

Nach Seite 730.

Beilage Nr. i Póst axengesetz

vom 4. Brachmonat 184O.

; 0

-A-. Bï-iofpost,.

Gewich taprogression.

i Lotü = 16 s7 Kappen ». W. = 10 Koppen n. W.

120

i _

-- 24U

240 -000

_ --

bis 500

Sebriftpakete (Gescbäftspapiere) . .

Postkarten

bis 30 30- 60 60-120 120-500

· Bei gleichieitiger t ahi reicher Aufgabe der namltclion Druckschrift wird TOD jedem àie der ffésetttiohra ÏUo beMgeo.jçdocù wanigstena 3 Bp.

Abonnirte Drucksachen (ohne Zeitgn,}

'

bis 260

Zeitungen (abonnirte)

Rp.

Ep.

Rp.

7

15 18 22 29 36 43

15 22 29 36 43 57 72 86

22 33 43 54 65 86 122 129

Ep.

29 43 57 72 Sfi ' 115 143 172

15

29

43

57

11

31/» 7 11 15 _

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IS .

--

per Ex. bis lö , , üb. 15

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bis 500 ·;

Kleine unverschlossene Pakete . .

issi.

' 7

-- 15 29 43 57

11 22 33 43 _

7 14 22 29 _

I.

! Gewichtsprogresaioo.

. 43

57

wie Warenmuster '

fdf die »iSie Schweiz: '/. Kp.

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Gewichteprogression.

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über 10-250

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5 J 10 ( 15

10 15

10 20 30

t 1

15 30 l Die Fahrposttaxe (15r-60 Rp.).

bis 500 .

bis 250

10

für je 30

10

--

-

2 Rp 5 , 10 .

bis 15 über 15-- 6U , 60--250

für die ganze Schweia: *ft Rp,

'

.

i .

.

18«.».

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bis 15

.;

- i üb. 16-250 , 5 .

, 250--500 . 10 , ,,SOOg.Pahrposttase

aber 40--250 j -- ,, 250--500 --

1 bis 40 g. anf alle Entfernungen . .

.

| aber 40--250 g. auf alle Entfernungen .

isre.

Lobalrayon. ' Gewichtsprogression.

15 25

-

bit 15 »bar 15--250

5 Bp.

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Dis 10 'km.

1

Franko i Po r lo

issa.

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10 20

20

Briefe. Schriftpakete, GestMftspapiere, verschlossene Pakete:

«·»«·{S^sss&t

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Drucksachen: 2 Rp. bis K) g.

5 ,, über 50-- 250 e.

10 ,, ,, 250-500 .

Waarenranster : 5 Rp. bis 250 g.

10 . über 250--500 g.

1

-- j 5 -- ! 10

10 15

einfach doppelt Dis ou übet 50-- 250 ,, 250-- 500 . 500-1000

_ 1

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für alle Send.: fixe Rekom.-Geb. v. lORp-

5 _ .- o 10

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Zeitungen : 1 Rp. per 50 g.

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.15 15 .

5 10 15 .10

für Hin- u. Kuckweg.

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* auf 1 Rp. erhöht (B.-G. v. U . rebr.78).

<1 · il !

i · für alle Send, (ohue Geldanw. « Nacbn.): fixe Hekom.-Geb. v. 20 Ep.

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Werthbril.

Gewlchttaril.

Gewichttarif.

.. WerthtarH. (Für Sandaagen m.tWoithwie im frankirt: Bnfranbirt: bis 5 kg.: nVagjbB ist Gewicht uud Gesetz von im Lolialr. v. 26 km. Fr. --. 20 bis 500 g.

Fr.-- .15 fr.-- .30 1876.

., -- . 40 weiter Über500bis2500g. , --.25 , --.40 über 5--10 kg.

,, -- . 40 bis 3. 10 {Ohne Unterschied der ,,2500g.bis5bg. ,--.40 , ,--.60 , 10-15 , . -- . 50 , 4. 10 Entfernung) : . 5kg., 10 , . -- . 70 ,, l._ ' ,, 10--20 ',, -. W , ö. 10 bis Fr. 1000: ,"10 , .16',' , 1 . ~ ' ,, 1.50 i , -. .70 , 6. 10 , 20--25 , 15 , , 20 , .1.50 .S.-- per Pr. 100 . 3 Rp.

. 25-30 ,, -- . 80 . 7. 10 ,, 20 ,, ,, 25 ,, , 1. 50 bis 6. -- , 2. -- bis 6. 50 ,, 30-35 , 1 r -- . 90 , 8. 10 , 25 . . 30 .

, 1.80 ,, 7.20 . 2.30 , 7.50 ttoer JV. (000: . 35--W .

. . - ,, 9. 10per Fr. 100 . 1 Kp. , 30 ,, ,, 35 , . 2.10 , 8.401 . 2.60 ,, 8.90 ,, 40--45 .

j ,, . 10 . 10. 10im Minimum . 40 , 35 . , 40 , , 2.40 , 9.60| . 2.90 . 10.10 . 45--50 , . . 20 ,, 11. 10 , 40 ,, , 45 , , 2.70 . 10.80] , 3.20 ,, 11.30 . . 80 . 18. 10 . ,, ' 50--55 .

, 45 ,, . 50 , ,, 3.-- , 12. -- 1 , 3.50 , 12.50 ' ,, 55-60 ,, | ,, . 40 , 13. 10 , 50 . . 55 , , 3.30 , 13.20 ,, 3.80 , 13.70 Für Sperrgut ist die Gesammt-. (Gewicht- nud Werth-) Taxe um , 55 , ,, 60 , | ,, 3.60 ,, 14.40] , 4.10 , 14.90 EO»/» höher.« Unfi-ankirte Sendungen bezahlen einen Portozuseblag von 10 Kp.

(Boudesrathsbeschluß vom 22. Dezember 1S77, P.-Ä.-B1. Nr. 30.)

Alpenztiscltlag : ** für' Sendungen bis 5kg. ( ^kalrayon ' ' ' ' ^ Rp · von2TaxstufenBUrwirk- : über 5 , \/ Anschlag n .

« lieben Entfernung.

(Verorduang des Bucdesrntlies rom 26. Mira 1878.)

. . .

Gewlchtlarll.

WerlMaril.

tWr Scndongeo mit bis 1 kg. lokalt. Fr.-- .15 WertMpgabe tritt (Bis 2 St Entfern.)

ttoson Tuloa novll bisäkg.o.Lolialt. , -- . 20 bis ä. 10 dJo umlcfattaxe über 5--10 kg. , --.40- , 3.10 hiiwu.)

. 10-15 . · , -- .50 . 4.10 Auf , -- 60 » 5. 10 -Entfernungen n 15 20 ,, , -.70 , 6.10 tis 10 St&.: » 20-25 , . --.80 . 7.10 , 25--30 , p. Pr.100: 2Rp.

,, 30--35 ,, ,, -- . 90 ,, 8. 10 Weiter · ,, 1. -- ,, 9.10 ,, 35--4U D . 40--45 , , 1.10 . 10.10 p. Fr. 100: 4Rp.

I .1.30 l 12.10 ', 50--55 ,, CE --en ,, 55 60 ·,, , .,, i. e« .. ,, io. tu Âlpentoxzuscblag von 1 Stufe.

Derselbe wjrd nicht berechnet für Sendungen innerhalb einer Entfernung von 15 Stunden (Lokalverkehr).

·:· ?.!··(·····*','·-·· ····- ·'·· ' "' - : ---

* An'fE»hoben, infolge Buiidesrctbsbesclilnmxs. Tom 1. Juni' 1883 »B.' " »ont 1. Hai 1863 an.

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Postkarten : einfache 5 Rp.

doppelte 10 ,,

Geschäftspapiere,

10

per£x. von 40 V'Rp-f-d ganze Schweiz per Ex. -von 50 !! " -- 1 l 1

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für je 100

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We ter.

Franko

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bis 2000 bis 50 bis 40 j' -- 1 -- 11 5 i 10 11 50--250 über 40--250 -- | - [ 10 S 15 ( über . 250--500 11 1 u } bis 250 .

für die gonze Schweiz

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bis Fr. 250 od. 2'/« kg.

üb. Fr. 2öO-- .500 od. 5 ,, , ,, 500--1000' . 10 » . ,,1000-1500 ,, 15 , . ,,. ,,1500-2000 ,, 20. .

. .2000-2500 , 25 ,, » ,,2500-3000 . 30 ,, , ,,3000--8500 ,, 85 , , ,,3500--4000 ,, 40 ,, ,, ,,4000--4500 . 45 ,, ,, ,,4500-5000 , 60 , ,, ,,5000-5500 ,, 55 .

,, . ,,5500-6000 ,, 60 , Alpoutaxznschlag

10 10 15 1 2U

Posttaxengesetz vom 23. März

Rp.

bis 250 !| wie Briefe ' Eundcsrathsbeschluß v. 26. Febr. 1874: ) finndesbesuhluu vom 23. Juli 1870: per Karte 5 Rp.

die einfache Karte. . . 5 Rp. .

,, doppelte ,, . . . 10 ,, J

Gewicht-, .oder Werlhtate.

Werthtaxe..

Gewichttaxc.

Gewicht- oder Werthtaxe.

Fi. -- . lò bis Fr. 1. 79 bis l>. 500 od. 2'/ikg Fr. ~ 15 bis Fr. 2. 10 bisFr.500od.aVn kg. Fr --, 15 bis 2. 50 Pr.-- . 15 bis 1. 70 , -- . 22 , ,, 8. 29 üb. Fr. 500-- lOOOod. 5 ,, 36 ,.

4. 10 . -- .30 . 4.90 ,, -- . 05 , 3.-flO ab. Fr. 600-- 1UOO wd. & M , -.20 . , G. 29 ,, . 1000-- 2000 . 10 ,, , -.45 ,, 9.70,, -- . 35 ,, 6. 50 , , 1000-- 2000 , 10 35 ,, ,, 6. 10 45 . ·,, .8. .10 , -.43 , ,, 9. 29 , ,, 2000-- 3000 ,, 15 ,, » --.75 ,,14.50 . -.55 , 9.70 , ,, 2000-- SOOO ,, 15 55 ,, . 10/10 . -. 68 ,, ,,12. 29 ,, , 3000-- 4000 ,, 20 , , 1.05 . 19.80 , --. 75 . 12. 90 , , 8UOO-- 4000 ,, 20 ,, 1 35 . 24. 10 , --.95 , 16.10 , , 4000- 5000 ,, 25 . -. 72 . ,' 15. 29 ,, ,, 4000^ 5000 , 25 ,, C5 . ,,' 12. 10 n ,, -- . 86 , ,, 1 8 . 29 ,, ,, 5000- 6000 ,, 30 , · n 1 65 . 28. 90 , 1.15 , J3.30 , . 5000-- 6000 . 30 75 , , 14. 10 ,, . 6000- 7000 , 35 ,, ,, 1 95 ,, 33. 70 , 1. 35 , 22. 50 ,, . 6000- 7000 , 85 ,, 1. -- ,, , 21. 29 85 . ,, 16. 10 " _ . 2.25 ,, 38.50 , 1.55 , 25.70 . . 7000- 8000 ,,'40 ,, 1. 15 » ,, 24. 29 , ,, 7000-- 8000 , 40 ,, 35 . » 18. 10 i 05 , . 20. 10 ,, 1. 29 ,, ,, 27. 29 . , , SOOO- 9000(Muim.) , 2.55 , 43.30 ,, ,, 8000-9000 , 45 -- , 2. 85 ,, 48. 10 ,, 1. 43 , , 30. 29 ,, , 9000-10000 . , 9000-10000 ,, 50 l -1 15 . ., . 22. 10 ,, 8. 15 ,, 52; 90 ,, 1. 58 , ' ,, 33. 29 ' ,, ,,10000--11000 -- kéinf Alpe taxe vorge sehen.

1 ,, 1. 72 ,, ,, 36. 29 , ,,11000--12000 -- . 3.45 ,, 57.70 Die Werthsendunfferi werden u ach dem Werihc, Àlpentaxzuschlag von 1 -- 2 Stufen.

vorgesehen.

weim sidi aber Dach dem Qewichte eine höhere Taxe Die Wertsendungen werden nach dem Wertlie, wenn sich ergibt, 'nach dem Gewichte taxirt Die Wertsendungen werden nach dem Werthe, wenn sich aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe aber nach dem Gewichte eine höhere Taxe ergibt, nach dem Gewichte taxirt.

ergibt, onch dem Gewichte taxirt.

Für Wertpapiere ist die Hälfte der für Beider festgesetaten Taxe zu erheben. Minimum 15 Kp.

U. I^alu-post-

5

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Die doppelte Taic. (Die Rekommandatioa ist nnr fiir Briefe und Scliriftpakcte zulässig.)

Kekorautandirte SenduDgen . . . .

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. ·- · . · - . · 10 Kp. für die ganee Schweiz

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eller

Kp. Rp. Rp.

über 15--250 j 10

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.PraDÏol forto Franko Porto

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wie Briefe

per Es. von 30 .

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Lokalrayon Bi» 2 Stunrteo.

Gewichts-

^Iö ßp- auf eiDe Eotfernung v. 15 Stdfl.

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bis 260 bis 200

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Unfrontii-fc

die Fah r post taxe

bis 2000

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· wie FahtTO&Ifcke

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Bundesgesetz betr. die Brietposttaxen vom 13. Juli . . . ... ,187-1.

Posttaxengesetz Bundesgesetz Ur Drucksachen etc. betr. Revision des Fahrposttarifs vom 27. Juli vom 25. Juli

wie 3 riefe .

, 250 15

Üebrige Schweiz.

Unfroakirt.! Fraiikirt

bis 250

--

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2 StOD PrankilL

Die Fahrposttaxe (15--60 Rp.).

bis 60 60-120 . 120-500

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. Brief kreis.

Ueber 10 Stunden.

bis 500

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"ïotaïrayon.

. 11.

Briefkreis.

2--10 Standen.;

Eriefkreis.

g.

bis T/, für je 7'/i mehr

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Bis 2 Stunden.

bis 1500 25

Posttaxengesetz vom 6. Hornung · ·' ' "-·'·· IS &&.

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LokalJ.

II.

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VOI Bii 10 10-25 E5-- 40 Urtor M growora Standen.

SlnndCD.

StuudeD.

Stnndon.

Orte.

Rp.

g.

bis 7'/i Tl.- 15 Praoho15 - MV. ' fclle: 3'A 22>/>- 30 7 30--60 60 --120 15 _

Briefe (frankirte und nnfrankirte) .

Posttaxeng setz vom 25. Augiîst

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Nach Seile 730.

Uebersicht der Taxen

Beilage Nr. 3.

der verschiedenen Kategorien von Briefpostgegenständen, der Geldanweisungen, Einzugsmandate, Fahrpostsendungen (bis 3, bezw. 5 kg.) und Nachnahmen im innern Verkehre folgender Länder (Für Briefe.

Postkarten.

Abonnirte Zeitungen.

Land.

Schweiz

bis 250 g.

(Transporttaxe, ohne AbonDementsgebühr.)

Taxen.

Gewichtsprogression.

Taxen.

Frankirt. Unfrankir

.

10 Rp.

einf. 5 Rp.

dopp.10 ,,

20 Rp.

1 Hp. per Ex. u. v. je 50 g. (Sogenannte fremde Beilagen 1 Rp.

per Ex. und von je 50 g.):

die Schweiz nach dem Gesetzes-Entwurf vom 26. November 1883.)

Andere Drucksachen.

Gewichtsprogression.

Taxen.

bis 50 g. . .

üb. 50-- 250g.

,, 250-500,

2 Rp.

5 ,, »0 ,,

Geschäftspapiere.

Waarenmuster.

Gewichtsprogression.

Taxen.

Gewichtsprogression.

bis 250 g. . .

10 Rp.

bis 250 g. . .

iib.250-500g.

Taxen.

5 Rp.

10 ,,

Rekotnmandationsgebühr.

Rückscheingebühr.

10 Rp.

20 Ep.

[ l

Geldanweisungen.

Deutschland(Reichspost)

je 15 g.

. .

bis 15 "g: . ·'.

üb. 15--200 g.

im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt : bis 250 g.*) .

10 Cts.

, io Pf.

einf. 5 Cts.

dopp.10 ,,

20 Cts.

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20 Pf.

30' ,,

5 Pf.*)

10 Pf.*)

einf. 5 Pf.

dopp.10 · ,,

*) Diese Satz e bilden di
Frankreich

je 15 g.

. .

15 Cts.

einf. 10 Cts.

dopp.20 ,,

30 Cts.

1 Ct. p. Es. u. v. je 75 g.

für je 50 g. .

2 Cts.* * für e i n f a c h e , nicht ans mehreren zu einer Broschüre zusamni engeheftcten Blättern >estehende Drucksachen 1 3t. bis 25 g.

25 "la , des Abonnements. Preises bis 50 g. . .

(12;/i °/o für Zeitungen, die sel- üb, 50^- 250g.

tener als monatlich 4 Mal er- . 250- 500 ,, scheinen). Minimum 40 Pf.jähr- ,, 500-1000 ,, lich. Außergewöhnliche Zeitungsheilagen V« Pf- Per Ex.

Bestell- (Vertragungs-) Gebühr : Für Zeitungen, welche bestellt werden: .-..· .··-.;·., a. wöchentlich 1 Mal bd.seltener, .60 Pf. . . -· . .

i>. wöchentlich 2 oder 3 Mal, 1 Mark. . - . . . c. wöchentlich mehrmals, aber nicht öfter als tägl., Mark 1.60.

d. Täglich 2 Mal, 2 Mark.

3 Pf.

10, .

20 ,, 30 ,,

Innerhalb der Dep. Seine nnd bis 5 g. . . .

Seine et Oise: bis 25 g. 1 Ct, über 5-- 10g.

für jede weitern 25 g. '/s Ct ,, 10-- 15 ,, mehr. In andernDepartementen ,, 15-- 20 ,, und von diesen nach angren. 20-50,, zenden: bis 50 g. 1 Ct,. für je ,, 50-- 100 ,, 25 g. mehr '/* Ct. Im weitern f. je weit. 50 g.

Verkehr 1 Ct. per 25 g. (Minir inum 2 Cts.). . .

.... 4 J i

1 Ct.

2 3 4 5 10 5

10 Cts.

bis 200 g. . .

üb. 200 g. f. je weitere 100 g.

5 Cts.

wie Br efe

bislOOg. . .

üb. 100-250 g.

5 Cts.

10 ,

bis 250 g. . ... ,..10

Pf

-

Taxen.

Betrag.

bis 20 Fr über 20--100 Fr. .

,, 100--200 ,, .

,, 200--300 ,, .

,, 300-400 ,, .

u. s. f. bis 1000 Fr.

:

Belgien

.

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Einzugsmandate.

20 30 40 50 60

Rp.

,, ,, ,, ,, .

Grossbritanniea und Irland

Italien

Siederland

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bislünze(28g.) 1 Penny 2 Pence einf/zPenny dopp. 1 ,, !; üb'. 1--2 Unzen IV» »· 2 Pence » 2-4 ,, ·f.jeSUnz.mehr '/a Penny 1 Penny

l':

je 15 e. . . .

im Bestellbezirk der Aufgabepostanstalt : je 15 g.. . .

bis 15 g. . .

·üb. 15-- 50g.

50- 100 100-- 150" 150- 200; 200- 300 300-- 400 400-^ 500 500-- 750" 750--1000

20 Cts.

5 Cts.

30 Cts. einf. 10 Cts.

, dopp. 15 ,,

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1 Ct. per Es. von 40 g.

bis 20- Fri . ' . ' ' . .

über 20^- 50 Fr. .

,, 50^-100 ,, .

für je 100 Fr. mehr

10 Cts.

20 .

30 .

20 ,,

20 Pf.

20 Pf.

bis ÏOO.'.liark .'" . ' '.

über 100--200 Mark ,, 200-400 ,,

20 Pf;.

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S'

bis 1000 Fr. .

50 Rp. v · -,,n (frankirt 15Ep Für die Znse n düng der b 1S 500g. . . . .
weisongstaxe berechnet (Keine Bestellgebühr (factage). .

aufBriefpostgegenständen bis 50 Fr.

auf Fahrpoststücken bis 300 Fr.

10 Rp. für je 10 Fr.; oder Bruchtheil die- ses Betrages.

'

a. Quittungen Geldanwei- Zwischen Orten, welche an der Bahnsnngstaxe. linie liegen, bis 5 kg. 40 Cts.

b. Wechsel: bis 5 kg. (von and nach belgischen bis 1000 Fr.

Orten, welche außerhalb einer Bahnf. je 100 FT.

10 Cts.

linie gelegen sind) : ' · ·' (25 Cts. Min.)

Tarif I (Express) per Stück 80 Cts. ' ds üb. 1000 Fr. Znschl.v.je ,, U(G vitesse) p. Stück 50 ,, · 50 Cts. für (Keine Bestellgebühr (factage.)

d.zweiten.

d. weitern 1000 Fr.

bis 600üarfc : · .30 Pf. bis 5 kg.: ; , ··. '·· ·· : ·;··:·/ ., ; a. bis 74,j km. (10 geogr.

i FnrdieUeberm ittlnng der Meilen) 25 Pf.

eingezogenen Gelder an b.

anf weitere Kntfernnngen 50 ,, den Auftrage eher wird unfrankirt 10 Pf. mehr die gewöhnlic le Geldanjrejsnngstaxe, berepb.net. Bestellgebühr (factage) 5 bis 15 Pf.

unbegrenzt bis 20 Fr. 15 Cts.

üb. 20-- 50 Fr. 20 Cts.

,, 50--100 ,, 30 ,, je 100 Fr. 20 Cts. mehr.

Fahrpost : 20 Cts.

jbis 200 Fr. | i ji Fahrpost : !t !

bis 150 Mi. 1 2 Pf. für jede Mark.

(Min. 10 Pf.)

30 , 40 ,,

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2 Cts.

1 Cent bis 100 g. . .

5 Cents 10 Cents einf. 2'/a Cts. '/B Cent per Ex. bis 25 g.

per 25 g.

dopp. 5 Cents 1 15 10 . :. . üb. 2 5 , 20 (ohne Beilagen) 15 25 20 30 5 Cts.

25 Die besonders versandten Sei- üb. 100-- 150g.

35 . 150-200; ·,, 30 ?'/· lagen unterliegen der ordent40 ,, 200r-300v 10 35 lichen Zeitnngstaxe (s. oben). · 45 .

. 300-- 400 ,, J2'A 40 ,, 400--500, 15 50 45 55 f.jed.weit250g.

50 21/« 1 boli: Cent=2,nßp;

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Nachnahmegebühr. ,

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10 Cts.

Betrag.

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je 50 g.. . .

5 Cts.

je 50 g.. . .

5 Cts.

10 Cts.

25 Cts.

unbeschränkt . . .

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je' 40 g.

Gewichtstaxe.

Brief post:

10 Cts.

:, . ( , - '!;;;':.

> '/s Penny per Exemplar.'-: . , je2'cfnz.(56 g.)

Bei Paketen mit. mehreren. Zeitungen kommt die für andere Drucksachen bestehende Taxe, wenn diese niedriger ist, in Anwendung.

Taxen.

Nachnahmen.

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25 Cts.

1 °/o der einbezahlten Summe.

· · · ; · ··· K' '

Betrag.

Pakete bis 3, bezw. 5 kg.

wie Bri efe

bis 50 g. . . .

üb. 50-- 500g.

,, 500-1000 ,, je 500 g. mehr

20 Cts.

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80 ,, 40' Y ,0 ; :

wie Bri efe

wie Bri efe.

je 40 g. . . .

2 Cts.

je 75 g.. . . 2'/a Cents

2 Pence

30 Cts.

10 Cents

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Rückscheine nicht zuläßig

unter 10 Sh. ."." . '.

f.lOSti.b.excl.2L.St.

,,2L.St.,, ,, 3 ,, für jedes L. Sterl.mehr (Maximum 10L.Sterl.)

2. Pence

20 Cts.

bis 20 Fr über 20-L- '40 Fri v ,, 40- 60 ,, .

, ' 60--100- ·,, .

·,, 100 'Fr., für je 50 Fr. mehr .

20 Cts.

40 » 60 .

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für je Fl. 12. 50 .

5 Cents

10 Cents

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bis 2000 Fr. .

25 Cts.

Gebühr für d e Debermittlang des eingezogenen Betrages a n den Auftraggeber: bis 50 Fr.

1°/o, über 50 Fr. '/i°/o, nebst einer ] jinzngsgebühr von 5 CHs. für je 20 Fr.; im Masi m. 25 Cts.

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bis 1 Pfund (0,45 kg.) (colis postaux) 3 d.

üb.l ,, bis 3 Pfund . . . . 6 .

,,3 ,, ,, 5 ,, . . . .9 ,, ,5 , , 1 ,, . . . . ISh.

Postn achnahmen. nicht

bis 3 kg. (colis postaux) . . 50 Cts.

Bestellgebühr . . . ' . . V 25 ,,

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bis 3 kg. (colis postaux) . . 60 Cts. bis 100 Fr. '.ÜT die Uebermittlung Bestellgebühr . .

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25 ,, des Betrages wird die nämlicheTaxe erhoben, wie für den Transport nnd die Bestellung der colis postaux.

Schweiz: bis 1000 Fr. 3 Rp. per 100 Fr., · über 1000 Fr. von den ersten 1000 Fr.

30 BD., für je weitere 100 Fr. 1 Ep., jedoch wenigstens 40 Rp.

Deutschland: 5 Pf. für. je ..300 Mark, " mindestens 10 Pf.

Hiederland: 10 Cents für je 100 Fl. 1 | (bis 500 FL)

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Heinrich Ramseyer von Signau, gewesenen Korporals im Füsilierbataillon Nr. 25. .

(Vom 28. November 1883.)

Tit.

Heinrich Ramseyer von Signau, wohnhaft gewesen in Bözingen (Bern), geboren 1862, ledig, wurde vom Kriegsgericht der III. Division wegen ausgezeichneten Diebstahls im Werthe von unter Fr. 40 unterm 27. Juni 1883 zu einer Gefängnißstrafe von acht Monaten, zur Entsetzung von seinem Grade als Korporal, zum Verlust des Aktivbürgerrechts für ein Jahr nach Ablauf der Strafzeit und zu den Kosten verurtheilt. Er wendete sich durch seinen; Vertheidiger mit einem vom 29. Juni datirten Gesuche an die Bundesversammlung, in welchem er um angemessene Herabsetzung: der über ihn verhängten Strafe bat.

Mit Botschaft vom 2. Juli 1883, auf die wir uns bezüglich der thatsächlichen Verhältnisse auch jetzt berufen (Bundesblatt vom Jahr 1883, Band III. Seite 285), haben wir das Ramseyerische Gesuch abschlägig begutachtet und unterm 3. gleichen Monate haben Sie dasselbe abgewiesen.

Nun wendet sich Ramseyer mit einem neuen Gesuche an die Bundesversammlung, in welchem er bittet, es möchte ihm der Rest der Strafe erlassen werden.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Posttaxengesetzes. (Vom 26. November 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

61

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.12.1883

Date Data Seite

691-731

Page Pagina Ref. No

10 012 114

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