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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 56.

14. November 1883.

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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs des Josef Wyß, von Hämikon (Luzern), Bäcker im Melchthal, Gemeinde Kerns (Obwalden), betreffend Wirthschaftspatentverweigerung.

(Vom 7. September 1883.)

Der schweizerische Bundesrath

hat in Sachen des Josef W y ß , von Hämikon, Kantons Luzern, Bäcker im Melchthal, Gemeinde Kerns (Obwalden), betreffend Wirthschaftspatentverweigerung ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : A. Der Regierungsrath des Kantons Unterwaiden ob dem Wald hat durch Beschluß vom 12. Oktober 1882, auf den Bericht des Einwohnergemeinderathes von Kerns, in Erwägung, daß das in Frage liegende Gebäude des Rekurrenten im Melchthal offenbar in allzugroßer Nähe der dem öffentlichen Gottesdienst dienenden Kapelle liege, daß dasselbe sich auch in unmittelbarer Nähe des dortigen Schulhauses befinde, daß im Melchthal, als einem fast zwei Stunden vom Hauptorte entfernten Bergdörfchen, eine regelmäßige polizeiliche Beaufsichtigung nicht bloß erschwert, sondern fast verunmöglicht sei, -- daß überhin auch von einem Bedürfniß nach einer Wirthschaft keine Rede sein könne, indem Melchthal mit seinen 236 Einwohnern an der bereits im dortigen KaplaneiBundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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pfrundhause bestehenden Tavernenwirthschaft ein Genüge, habe, -- in Anwendung von Artikel 6, Absatz 3, des Wirthschaftsgesetzes -- das Gesuch des Rekurrenten Josef Wyß um Ertheilung einer Tavernenwirthschaftskonzession auf sein neuerbautes Haus im Molchthal abschlägig beschieden.

B. Von der Annahme ausgehend, daß durch diesen Entscheid der Artikel 31 der Bundesverfassung verletzt sei, hat Josef Wyß durch Herrn Dr. Weibel, Fürsprecher in Luzern, hiegegen dea Rekurs an den Bundesrath ergriffen.

Seine Ausführungen lassen sieh in folgenden Sätzen zusammenfassen : Das Hauptmotiv der Patentverweigerung, das zwar in dem Regierungsbeschlusse nicht ausgesprochen werde, liege in der Besorgniß, es könnte die Konkurrenz das Einkommen des Herrn Kap)ans (eines Paters aus dem Kloster Engelberg") aus seiner Wirthschaft derart schmälern, daß die Gemeinde Zuschüsse machen müßte. Vom Standpunkt der Bundesverfassung aus sei aber dieses Motiv ebenso verwerflich wie das von der Regierung zuletzt augeführte: eine zweite Wirthschaft sei im Melchthal kein Bedürfniß.

Letzteres Motiv entbehre zudem der faktischen Richtigkeit. Denn es besuchen im Melchthal in den Sommermonaten auch viele Fremde die Wirthschaft.

Die Einwendung, es sei die Polizei im Melchthal schwierig zu handhaben, klinge geradezu erstaunlich, da ja daselbst bereits eine Wirthschaft bestehe und in den Jahren 1875--1879 noch zwei weitere konzedirt waren, da ferner fast drei Stunden weiter oben auf Frutt und sogar am Fuße des Titlis hoch oben auf Trübensee ebenfalls eine Wirthschaft sich befinde. In Wahrheit sei das vom Rekurrenten neu erbaute Haus, ringsum freistehend, in der Nähe der Straße, sehr leicht zu überwachen.

Auch hinsichtlich des vom Regierungsrath von Obwalden an die Spitze seiner Erwägungen gestellten Motives, das aus der Nähe des Wyß'schen Hauses bei der Kapelle und dessen ,,unmittelbarer" Nähe beim Schulhause hergeleitet ist, verhalte es sich thatsächlich ganz anders, als die Behörde angebe, was an der Hand des bei den Akten liegenden Situationsplanes sich mit Leichtigkeit nachweisen lasse und wobei man sehr wohl sagen könne, das projektirte Wirthslokal des Rekurrenten liege doppelt so weit von der Kapelle entfernt, als dasjenige des Herrn Kaplans. Geradezu lächerlich aber sei es, von unmittelbarer störender Nähe des Wyß'schen Hauses beim Sehulhause zu reden, da doch das Schulhaus ein An-

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bau des Kaplanenhauses, resp. des bestehenden Wirthshauses, sei und das Schullokal selbst als Gastzimmer diene !

C. Der Regierungsrath des Kantons Unterwaiden ob dem Wald hebt hinwieder in wiederholten Vernehmlassungen vom 15. Februar, 20. März und 23. Mai 18B3 hervor was folgt: a. In thatsächlicher B e z i e h u n g .

Die Wirthschaft im Kaplanenhause zu Melchthal sei eine uralte, von der Gemeinde aus Gründen der öffentlichen Wohlfahrt mit der Pfründe verbundene Einrichtung, die sich durch solide Wirthschaftspolizei und das Nichtausschenken von Branntwein -- außer in Nothfällen -- auszeichne, für die Bedürfnisse der Thalbewohnerschaft vollkommen ausreiche, durchaus nicht eine konfessionelle, wohl aber eine sehr tiefgehende und äußerst heilsame volkswirtschaftliche Tragweite habe und bis jetzt jede Konkurrenz im hohen Interesse der Thalschaft jeweilen siegreich aus dem Felde geschlagen habe.

Die Schule im Melchthal, seit vielen Jahren im Nebenbau des Pfrundhauses gehalten, sei niemals von der Wirthschaft gestört oder belästigt worden, wie aus dem kompetenten Zeugniß des vierjährigen Lehrers und dem jeweiligen Befund des Schulinspektors sich ergebe.

b. In r e c h t l i c h e r B e z i e h u n g .

Das Wirthschaftsgesetz des Kantons Obwalden vom 22. Januar 1876 habe gleich nach seinem Entstehen, am 18. Mai 1876, die Feuerprobe eines bundesräthlichen Rekursalentscheides bestanden, wobei einzig in einem hier nicht in Betracht fallenden untergeordneten Punkte durch eine kleine Novelle habe Remedur gewährt werden müssen. Obwalden besitze also ein bundesrähtlich sanktionirtes Gesetz, dessen Artikel 6 den Kantonsbehörden die B e f u g n i ß ertheile, neue Wirthschaftskonzessionen zu verweigern oder, s o f e r n U e b e l s t ä n d e s i e h e r z e i g e n , ertheilte Konzessionen zu entziehen, wenn das Lokal in der Nähe eines dem öffentlichen Gottesdienste zu dienenden Gebäudes, eines Schulhauses, eines Armen- oder Waisenhauses oder einer ähnlichen Anstalt sich befindet. Demnach stehe fest, daß alte, klaglos geführte Wirthschaften in der Nähe öffentlicher Gebäude unter der Herrschaft der allegirten Bestimmung nicht nothwendig aufgehoben werden müssen, wenn auch dieselbe an dem nämlichen Orte einer projektirten neuen Wirthschaft gegenüber zur Anwendung komme.

In diesem Sinne habe der Bundesrath am 7. September 1877 in dem ,,diesfalls ganz maßgebenden" Rekursfalle Götschi entschieden, wo das Haus des Patentbewerbers weniger nahe bei der

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Kirche sich befunden, als das bestehende Gasthaus zum Kreuz (in Sächseln), gemäß amtlicher Bescheinigung aber in größerer Entfernung, als diejenige zwischen dem Hause des Rekurrenten Wyß lind der Kapelle im Melchthal.

Weiterhin komme der Schlußsatz des Artikels 6 leg. cit. in Betracht, wonach Wirthschaftskonzessionen in abgelegenen Ortschaften wegen Unmöglickeit oder Erschwerung der polizeilichen Aufsicht verweigert werden dürfen, sowie der noch prägnanter lautende Schlußsatz des Artikels 5, der es den Behörden zur Pflicht mache, in Ansehung von Wirthschaftskonzessionen für die einer regelmäßigen polizeilichen Aufsicht ferner liegenden Orte bei der Würdigung der moralischen Garantien des Konzessionärs und seiner Hausgenossen es besonders strenge zu nehmen.

Der Bundesrath habe den Rekurs Gilléron-Dafflon mit ganz analoger Motivirung abgewiesen.

Im vorliegenden Falle treffe zudem noch ganz besonders Artikel 44 des Wirthschaftsgesetzes zu, nach welchem immer Entzug des Betriebsrechtes bis längstens 12 Jahre eintrete, wenn dreimal binnen zwei Jahren begründete Klage eingelaufen, oder abgesehen von der Zeitfrist dreimal gegen den nämlichen Konzessionär richterliche Strafe erfolgt ist. Der Rekurrent Wyß sei in einem Zeiträume von 2 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen nicht weniger als acht Male polizeilich bestraft worden (vergi, darüber Fakt. litt. F. hiernach)! Wyß sei ein Mann, der ,,bei intensiv ausgeprägtem Selbstbewußtsein sich nur widerwillig der Regel und Ordnung füge.11 Zwischen dem Wirthschaftsberuf und dem Pfistergewerbe aber bestehe ungemein viel ,,innere Wahlverwandtschaft"1.

Angesichts der auf Beschränkung des Wirthschaftswesens hinzielenden Strömung unserer Tage würde übrigens dem Rekurrenten ein schlimmer Dienst geleistet werden, wenn er momentan die Wirthschaft eröffnen könnte, dann aber bald darauf bei veränderter legislatoricher und staatsrechtlicher Sachlage sie zu schließen sich gezwungen sähe.

Unter dem heutzutage in der Berufsklasse der Wirthe beinahe allgemein gewordenen und auch beim Rekurrenten vorauszusehenden ökonomischen Mißgeschicke endlich leide die soziale Wohlfahrt einer ganzen Gegend, zumal einer vom Markte der Welt entfernten Thalschaft.

,,Ein polizeiloses Wirthshaus in den Bergen draußen" -- mit diesen Worten schließt die Regierung von Obvvalden ihre Antwort auf den Rekurs -- ,,wirkt mit psychologischer Nothwendigkeit viel

369 fataler, als der Zuwachs einiger Tavernen in den Städten oder Dörfern. Wir wurden eminent bedauern, wenn das friedliche und arbeitsame, vermöge seiner geographischen Verhältnisse von Haus aus nicht begüterte Völklein im historisch berühmten Melchthal, welches seinen sauer verdienten Sparpfennig so gerne eidgenössischer Noth mittheilt, infolge einer ständigen Versuchung dein sozialen Niedergang verfallen würde.11 D. Nach dem vom Konkordatsgeometer Herrn Othmar-Dangel in. Luzern am 20. Dezember 1882 angefertigten Situationsplane über Kirche, Kaplanei, Schulhaus und Neubau des Rekurrenten im Melchthal befindet sich die projektirte Wirthsstube in des Rekurrenten Hause auf der der Kapelle abgewandten, von ihr am weitesten abstehenden Seite; die Kapelle liegt zwischen dem als Schulhaus dienenden Anbau des Kaplaneigebäudes und dem Wyß'schen Hause.

Auf der dem Hause des J. Wyß zunächst gegenüberliegenden Seite der Kapelle, resp. des Altares, ist die Sakristei und der Thurm angebaut. Die Entfernung von derjenigen Seite des Hauses Wyß, die der Kapelle zugekehrt ist und auf welcher sich die Wirthsstube nicht befindet, bis zur Mitte der Kapelle, beziehungsweise bis zur Mitte des Altares, beträgt 42,4 m ; diejenige von der Mitte der Wirthsstube bis zur Mitte der Kapelle 52 m ; das Schulhaus liegt mindestens 55 m vom Hause des Rekurrenten entfernt.

Der Abstand zwischen dem Hause des Rekurrenten und der Kapelle ist zufolge einer Bescheinigung des Gemeindeweibels von Kerns vom 21. Mai 1883 um 75, resp. 21 m geringer als derjenige zwischen den Häusern der beiden Bürger, welche von 1875--1879 im Melchthal Wirtschaften betrieben haben, und der Kapelle.

E. Die beiden, unter Litt D, Lemma 2, erwähnten Bürger erklären durch Urkunden vom 17. und 19. Mai dieses Jahres, daß sie das Wirthschaftsgewerbe, ohne irgend welche Veranlassung ab Seite einer Behörde oder eines Privaten, ganz freiwillig aufgegeben haben, da sie durch finanziellen Schaden zur Ueberzeugung gebracht worden seien, daß für Melehthal mehr als eine Wirthschaft kein Beduifniß sei.

F. Der Rekurrent ist laut Auszug der Staatskanzlei des Kantons Unterwaiden ob dem Wald aus dem Protokoll des Regierungsrathes, d. d. 1. August 1883, seit seinem Aufenthalte im Melchthal in nachstehende Bußen verfällt worden :

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1) 1878, Mai 7., 2) 3) 4)

5) 6)

wegen Ausübung des Pfistergewerbos ohne Niederlassung, zu Fr. 5. : ,., ,, 15., wegen Nichtvorwägung des Brodes, zu Fr. 5.

,, ,, ,, wegen Nichtanmeldung heiin Sektionschef in Kerns, zu Fr. 5. ; ,, Juni 19., wegen Nichtvorwägung des Brodes im Rückfalle, zu Fr. 15.; (Infolge Rekurses des Wyß unterm 27. Juli 1878 polizeigerichtlich auf Fr. 30 erhöht, nebst Tragung der Prozeßkosten von Fr.15.90.)

,, November 6., wegen Nichtvorwägung des Brodes und zu leichten Gewichtes desselben, au Fr. 10.; 1879, Oktober 15., wegen Nichtvorwägung und zu leichtem Gewichte des Brodes, zu Fr. 10.

In Erwägung:

1) Wenn auch eine förmliche bundesräthliche Sanktion des Wirthschaftsgesetzes von Obwalden vom 22. Januar 1876 in allen seinen Bestimmungen niemals stattgefunden hat -- was der Bundesrath schon am 7. September 1877 anläßlich seines Entscheides in einem andern Rekursfalle gegenüber der Regierung von Obwalden zu bemerken im Falle war, -- so ist doch unzweifelhaft richtig, daß die bundesrechtliche Praxis seit 1874 persönliche und örtliche Erfordernisse zur Ausübung des Wirthschaftsgewerbes, wie sie die Artikel 5 und 6 des angeführten Gesetzes aufstellen, als zulässig erfunden hat.

Es stehen insonderheit diejenigen Bestimmungen des obwalden'schen Gesetzes mit dem geltenden Bundesrechte grundsätzlich vollkommen im Einklänge, auf welche sich die Behörden von Obwalden in concreto berufen und welche unter Anderai dahin lauten, daß ein Wirthschaftspatentbewerber gut beleumdet sein müsse, und daß es dann, wenn Wirthschaftsrechte für Orte verlangt werden, welche einer regelmäßigen polizeilichen Aufsicht ferner liegen, bei Würdigung der moralischen Garantien des Konzessionärs und seiner Hausgenossen besonders streng genommen werden solle, -- daß es ferner in der Befugniß der Behörden liege, eine Wirthschaftskonzession zu verweigern oder eine ertheilte Konzession, falls sich Uebelstände erzeigen, zu entziehen, wenn das Lokal in der Nähe einer öffentlichen Kirche, eines Schul-, Armen- oder Waisenhauses, oder an abgelegenen Orten, wo die polizeiliche Aufsicht unmöglich oder doch sehr erschwert ist, sich befindet.

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2) Im konkreten Falle nun kann mit Rücksicht auf die mehrfachen Uebertretungen polizeilicher Vorschriften, deren sich der Rekurrent namentlich bei Ausübung des mit dem Wirthschaftsgewerbe in naher Beziehung stehenden Bäckerberufes im Melchthal bereits schuldig gemacht hat, der Behauptung der Behörden von Obwalden, es biete derselbe die nach Art. 5, letztes Lemma, des Gesetzes zur Erlangung der Wirthschaftskonzession erforderlichen, diesfalls besonders strenge zu würdigenden moralischen Garantien nicht, ihre Berechtigung nicht abgesprochen werden.

3) Nach der bisherigen Praxis ist regelmäßig der Würdigung ·der persönlichen Verhältnisse eines Wirthschaftspatentbawerbers 'durch die zuständige Kantonalbehörde ein ausschlaggebender Einfluß eingeräumt worden ; es liegt im gegenwärtigen Falle um so weniger ein Grund vor, hievon abzugehen, als der gegen den Rekurrenten nicht ohne Berechtigung geltend gemachte Einwand mangelnder persönlicher Garantien für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung, bei der örtlichen Lage des einer regelmäßigen polizeilichen Aufsicht entbehrenden Bergdörfchens Melchthal, sowie ..Angesichts der Notwendigkeit, das Wirtschaftswesen innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken mit möglicher Strenge zu ordnen und für die öffentlichen Interessen unschädlich zu machen, schwerer .als unter andern Verhältnissen in die Waagschale fallen muss.

4) Unter diesen hievor als maßgebend bezeichneten Umständen darf darauf verzichtet werden, die weiteren Abweisungsgründe der Obwaldner Behörden einer eingehenden Prüfung und J3eurtheilung zu unterziehen; beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist sowohl der Regierung des Kantons TJnterwralden ob dem Wald, als auch dem Herrn Fürsprecher Dr. Weibel in Luzern -- diesem zu Händen des Rekurrenten -- schriftlich mitzutheilen, unter Aktenrückschluß an beide Theile.

B e r n , den 7. September 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Euchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesrathsbeschluss über den Rekurs des Josef Wyß, von Hämikon (Luzern), Bäcker im Melchthal, Gemeinde Kerns (Obwalden), betreffend Wirthschaftspatentverweigerung.

(Vom 7. September 1883.)

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1883

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14.11.1883

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