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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 26. November 18830 Der Bundesrath bat das unterm 26. September 1882 erlassene Verbot gegen die Ausfuhr von Fischrogen außer die Schweiz *) wieder aufgehoben und beschlossen , deßhalb an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

Getreue, liebe Eidgenossen!

"Der Bundesrath hat sich unterm 26. September 1882, infolge massenhafter Versendungen von Fischbrutmaterial nach dem Auslande, veranlaßt gesehen, diese Ausfuhr durch ein im Bundesblatt veröffentlichtes Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände*) transitorisch zu verbieten.

,,Nachdem nunmehr die Bestimmungen der Instruktion des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 21. September 1882 für die Fischereiagenten und für diejenigen Fischer, welche Bewilligungen zum Fischfang während der Schonzeiten erhalten, in Wirksamkeit getreten sind und hiedurch das erlassene Verbot entbehrlich geworden ist, wird dasselbe anmit ala aufgehoben erklärt.

,,Es ist indeß den Kantonen nur in dem Falle gestattet, Fischrogen nach dem Auslande zu versenden, wenn die Nachfrage der einheimischen Brutanstalten gedeckt.ist. Von allen Sendungen ist dem schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement sofort Kenntniß zu geben.

,,Wir benutzen den Anlaß, Sie. getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz au empfehlen."

; Herr August K a u f m a n n in Basel, welcher von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika zum dortseitigen Vizekonsul in Basel ernannt worden war, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1882, Band III, Seite 741.

543 Es sind gewählt worden: als Telegraphist in St. Moritz-Dorf : Hr. Anton Gredig, von Chur, Posthal 1er in St. MoritzDorf (Graubünden) ; ,, ,, ,, Duillier: ,, Charles Jaton, Landwirth, von Peney-le-Jorat(Waadt), inDuillerr (Waadt).

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Inserate.

Postamtliche Bekanntmachung.

Diejenigen Personen, welche allfällig noch im Besitze alter, auf 1. Oktober abbin außer Kurs gesetzter schweizerischer Frankomarken sind, werden darauf aufmerksam gemacht, daß Gesuche um nachträgliehen Austausch solcher Marken gegen neue Frankomarken, die bis zum 8l. Dezember 188S frankirt an die Oberpostdirektion gerichtet -werden, noch, soweit thunlich, Berücksichtigung finden.

Solchen mit Bordereau zu versehenden Gesuchen sind die betreffenden Frankomarken beizulegen.

B e r n , den 22. November 1883.

Die O b e r p o s t d i r e k t i o n : Ed. Höhn.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

59

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1883

Date Data Seite

542-543

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10 012 103

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