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Bundesrathsbeschluß betreffend

Mgr.

Kaspar Mermillod.

(Vom 14. April 1883.)

Der schweizerische B u n d e s r ath, in Anbetracht des Beschlusses vom 17. Februar 1873, durch welchen dem Hrn. Kaspar Mermillod der Aufenthalt auf schweizerischem Gebiet untersagt wurde ; in Anbetracht des Wortlautes des genannten Beschlusses, wonach dieses Verbot vom Tage an aufhören wird, wo Hr. Mermillod dem Bundesrath oder dem Staatsrathe des Kantons Genf erklären wird, auf jede ihm vom hl. Stuhl zuwider den Beschlüssen der eidgenössischen und kantonalen Behörden übertragenen Funktionen zu verzichten; in Anbetracht, daß diese Bestimmung das Amt eines apostolischen Vikars für den Kanton Genf im Auge hatte, welches der hl. Stuhl dem Hrn. Mermillod am 16. Januar 1873 verliehen hatte und welches dieser letztere trotz der gegenteiligen Beschlüsse des Bundesrathes und des Staatsrathes von Genf ausüben zu wollen erklärt hatte; in Anbetracht, daß Mgr. Kaspar Mermillod in seinem unterm 16. März 1883 an den Bundesrath gerichteten Schreiben ausdrücklich erklärt hat, daß das apostolische Vikariat von Genf sein Ende erreicht habe; in Anbetracht, daß eine ähnliche Erklärung auch in der am 13. gl. Mts. von S. E. dem Kardinal J a c o b i n i , Staatssekretär des hl. Stuhles, unterzeichneten Note enthalten ist, welche dem Bundesrath durch Mgr. Mermillod zugestellt wurde;

392 in E r w ä g u n g , daß durch diese Erklärung den Bedingungen Genüge geleistet ist, welche der Beschluß vom 17. Februar 1873 für die Aufhebung des gegen Hrn. Kaspar Mermillod erlassenen Verbotes des Aufenthaltes auf schweizerischem Gebiet festgestellt hat; und -- betreffend den Beschluß der Regierung von Genf vom 27. März 1883 und ihr unter gleichem Tage an den Bundesrath gerichtetes Schreiben, daß Alles, was die Organisation der Kirche betrifft, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Bundesverfassung, in die Kompetenz der Kantone fällt; beschließt: 1. Der Beschluß vom 17. Februar 1873 ist aufgehoben.

2. Was die dem Mgr. Mermillod verliehene bischöfliche Würde anbelangt, so werden die Rechte der betheiligten Kantone und besonders diejenigen, welche für den Kanton Genf aus seinem konstitutionellen Gesetze vom 19. Februar 1873 hergeleitet werden können, gänzlich vorbehalten.

B e r n , den 14. April

1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundesprä'sident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesrathsbeschluß betreffend Mgr. Kaspar Mermillod. (Vom 14. April 1883.)

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18.04.1883

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391-392

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