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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 63.

12. Dezember 1883.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen.

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(Vom 6. Dezember 1883.)

Tit.

Mit Schreiben vom 14. September 1883 sucht der Verwaltungsrath der schweizerischen Westbahnen und Simplonbahn um eine weitere Verlängerung der durch Bundesbeschluß vorn 23. Dezember 1881 bis zum 31. Dezember 1883 erstreckten Frist für den Beginn der Arbeiten am Simplonübergang nach. Die Gründe, welche zur Fristverlängerung von 1881 geführt haben, seien im Wesentlichen noch dieselben; die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel sei noch nicht gelungen, dagegen dauern die angebahnten, Verhandlungen fort, und man hoffe, in nicht zu ferner Zeit zu positiven Resultaten zu gelangen. Dabei setzt die Verwaltung der Westbahnen auseinander, wie sie seit dem letzten Fristverlängerungsbeschluß zu einer eingehenden Umarbeitung der Baupläne und Kostenberechnungen veranlaßt worden sei, und sie beruft sich auf die Ergebnisse dieser neuen Studien, welche sowohl dem Bundesrath als der französischen und der italienischen Regierung mitgethei.lt worden sind, um darzuthun, daß, soweit die Förderung des Unternehmens von ihr abhängig sei, nichts versäumt werde.

Der Große Rath des Kantons Wal lis hat in seiner Sitzung vom 27. November 1883 beschlossen, der erbetenen Fristverlängerung zuzustimmen, und wir haben keinen Grund, von unserm Standpunkte aus Einwendungen zu erheben.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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848

Wir empfehlen Ihnen Entsprechung des Gesuchs in der in nachstehendem Beschlußentwurf vorgeschlagenen Form.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 6. Dezember 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Ringier.

(Entwurf)

Bundesbeschluss ' betreffend

Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Eingabe des Verwaltungsrathes der schweizerischen Westbahn- und Simplongesellschaft vom 14. September 1883; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. Dezember 1883, beschließt: 1. Die im Art. 6, Litt, c, der durch Bundesrathsbeschlüsse vom 22. April und 23. Mai 1874 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. II,

849 S. 114, 116 und 123) an die Simplonbahngesellscbaft übertragenen und in Folge des am 28. Juni 1881 genehmigten Fusions Vertrages an die Gesellschaft der schweizerischen Westbahnen und des Simplon (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VI, 8.163) übergegangenen neuen Konzession für die Ligne d'Italie vom 24. September 1873 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. I, S. 272) für den Beginn der Arbeiten bezüglich des Simplonüberganges angesetzte, durch Bundesbeschluß vom 19. Juni 1880 (Eisenbahnaktensammlung n. F., Bd. VI, S. 32), durch Bundesrathsbeschluß vom 12. August 1881 und durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember gleichen Jahres (ib. S. 197) schon wiederholt erstreckte Baufrist wird neuerdings, und zwar bis zum 31. Dezember 1885 verlängert, in der Meinung, daß, wenn die genannten Arbeiten nicht vor diesem Termin begonnen werden, der Bund und eventuell der Kanton Wallis das Recht hat, sich wieder in den Besitz der Eisenbahn der Ligne d'Italie zu setzen, indem der Gesellschaft der ursprüngliche Ankaufspreis gemäß der Steigerung, und alle für Bauten, Betriebsmaterial und Zugehören gemachten Ausgaben sammt Zins zu 5 °/o, jedoch unter Abzug der den Aktionären bezahlten Zinsen und Dividenden, vergütet werden.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen. (Vom 6. Dezember 1883.)

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Jahr

1883

Année Anno Band

4

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63

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.12.1883

Date Data Seite

847-849

Page Pagina Ref. No

10 012 138

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