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Bundesrathsbeschluss betreffend

den Rekurs des Moses Ditisheim in Gelterkinden (BaselLandschaft), wegen Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit.

(Vom 19. Januar 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath hat

in Sachen des Moses Ditisheim, in Gelterkinden, betreffend Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit; Nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: A. Der Rekurrent wurde vom Obergericht des Kantons BaselLandschaft am 1. September 1882 wegen Uebertretung des basellandschaftlichen Hausirgesetzes vom 2. April 1877, § l, litt, b, in Gemäßheit des Nachtragsgesetzes vom 15. November 1880, § 4, und der regierungsräthlichen Verordnung vom 22. Juni 1881, § l, Nr. 2, zu einer Geldbuße von Fr. 120, insolventen Falles zu 30 Tagen Gefängniß verurtheilt.

Das obergerichtliche Urtheil stellt in thatsächlicher Beziehung fest, daß Moses Ditisheim am 28. März 1882 in drei Häusern in Rothenfluh Bestellungen auf Tuchwaaren aufgenommen habe, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Die Einrede des Beklagten, er habe die drei Häuser bloß deßwegen besucht, um Guthaben ein-

51& zukassiren, wurde vom Gericht als thatsächlich unrichtig zurückgewiesen.

B. Gegen dieses obergerichtliche Strafurtheil ergriff Moses Ditisheim am 9. Dezember 1882 den Rekurs an den Bundesrath.

Er beschwerte sich darin vorerst gegen die basellandschaftliche Hausirgesetzgebung als solche, behauptend, daß dieselbe dem bundesverfassungsmäßigen Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit zuwiderlaufe, und sodann gegen das obergerichtliche Strafurtheil vom 1. September 1882, dessen thatsächliche Peststellungen unrichtig seien. Er verlangt die Aufhebung des Urtheils, weil er am fraglichen Tage die gerichtlich angezeigten Bestellungen in Rothenfluh nicht ,,aufgesucht", sondern bloß bei Anlaß von Besuchen behufs Einzug von Guthaben ,,entgegengenommen" habe. Das 'Obergericht habe eine einseitige Beweisaufnahme angeordnet, es könne aber nicht in das Belieben eines kantonalen Grerichts gestellt sein, auf solchem Wege die Handelsfreiheit illusorisch zu machen.

C. Der Regierungsrath des Kantons Basel-Landschaft weist die Behauptung des Rekurrenten, betreffend Beeinträchtigung der Handelsund Gewerbefreiheit durch die basellandschaftlichen Hausirgesetze, als unbegründet zurück und legt eine sach bezügliche Vernehmlassung des Obergerichts bei, die das ganze Verhalten des Rekurrenten als einen Versuch, das Gesetz zu umgehen, bezeichnet: in Erwägung: 1. Der Bundesrath hat sich schon in seinem Beschlüsse vom 7. Juli 1882 anläßlich eines andern Rekursfalles dahin ausgesprochen, ·daß die basellandschaftlichen Gesetze über das Hausirwesen mit dem in Art. 31 der Bundesversammlung niedergelegten Grundsatze der Handels- und Gewerbefreiheit nicht im Widerspruche stehen.

Mit den übrigen Vorschriften dieser Gesetze bestehen auch die Strafbestimmungen gegen Uebertretung derselben zu Recht.

Die Beschwerde des Rekurrenten ist deßhalb in dieser Richtung ohne Weiteres als unbegründet anzusehen.

2. Auf die Ausstellungen, welche der Rekurrent gegenüber der thatsächlichen Grundlage des obergerichtlichen Urtheiles vom 1. September 1882 erhebt, um seine Verurtheiluog als eine ungerechtfertigte darzustellen, ist der Bundesrath nicht im Falle einzutreten ; denn es kommt dem Bundesrathe in Hinsicht auf gerichtliche Urtheile keinerlei appellatorische und, sofern es sich nicht um Aufrechthaltung bestimmter bundesrechtlicher Grundsätze und Vorschriften handelt, auch keinerlei kassatorische Funktion zu.

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beschlossen: 1.

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist der Regierung von Baselland, sowiedem -Rekurrenten schriftlich mitzutheilen, unter Rückschluß der Belegeakten an die Parteien.

B e r n , den 19. Januar 1883.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes,.

Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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Bundesrathsbeschluss betreffend den Rekurs des Moses Ditisheim in Gelterkinden (BaselLandschaft), wegen Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit. (Vom 19. Januar 1883.)

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21.04.1883

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