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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 12. Oktober 1883.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1883 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1883 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahr 1848 geboren sind ; h) die im Jahre 1851 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1883 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1851 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1851 gehören sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben nnd insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

593 C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnungj Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden, die ihre Handfeuerwaffen und Pferdeausrüstung (mit Ausschluß des Mantelsakes) dem Staate abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dietistpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1883 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1839, insofern sie ein bezügliches Ansnehen bis Ende Februar 1883 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1883 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht : die Unteroffiziere und Soldaten aller "Waffen nnd Grade vom Jahrgang 1839.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 8. Die alistretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden.

b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamelleu, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seitner gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

Hl. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben disses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

594 § 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnungs-, Bekleidungsnnd Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilnng der Kriegsmaterialverwaltung' zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher "Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1839 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Trnppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 12. Oktober 1883.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

Gotthardbahn.

Für den Transport von G e t r e i d e , sowie von allen übrigen im schweizerisch-italienischen Gütertarif dem Ànsnabmetarif Nr. 5 angehörigen Artikeln in Ladungen von 10,000 kg. pro Wagen mit Provenienz ab den verschiedenen Ladestellen in Genua, ist Seitens der betheiligten schweizerischen Bahnen für die Strecke Pino transit-B u r g d o r f und die vorgelegenen Stationen der Emmenthalbahn bis und mit Zollbrück ein Frachtsatz von Fr. 19. 16 per Tonne vereinbart worden. Derselbe tritt mit dem 5. laufenden Monats in Kraft.

L u z e r n, den 5. Oktober 1883.

Die Direktion.

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Schweizerische Nordostbahn.

Ein mit 1. Oktober in Kraft gesetzter II. Nachtrag zum österreichischungarisch-schweizerisch-südbadischen Getreidetarif vom 1. November 1882, enthaltend Ergänzungen und Aenderungen des Tarifes, kann bei unserm Tarifbüreau und bei der Lagerhausverwaltung Romanshorn unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 10. Oktober 1883.

Für den Transport von Roheisen in Wagenladungen von 10,000 kg. ah Mannheim und Ludwigshafen nach Zürich und Oerlikon wird vom 15. Oktober an auf der Strecke Basel S. C. B. - Zürich und Basel S. C. B. - Oerlikon eine Taxe von Fr. 4. 75 Cts. pro 1000 kg. berechnet. Auf den Frachtbriefen ist die Routenvorschrift ,,via Basel-Elsaß-Lothr. Bahnen" nothwendig.

Z ü r i c h , den 10. Oktober 1883.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Für G e t r e i d e , M ü h l e n f a b r i k a t e , Hülsen f r u c h t e und S ä m e r e i e n in Ladungen von 10,000 kg. pro Wagen oder dafür zahlend ah Basel Centralbahnhof nach den Stationen Rothenburg, E m m e n brücke und L u z e r n wird, vom 25. dieses Monats an, eine ermäßigte Transporttaxe von 90 Cts. pro 100 kg. eingeführt, die Beladung, bezw. Entladung der Eisenhahnwagen nicht Inbegriffen.

B a s e l , den 22. September 1883.

Mit 15. d. Mts. tritt zum direkten Personen- und Gepäcktarif zwischen Stationen der Großh. bad. Staatseisenbahnen einer- und Stationen schweizer.

Eisenbahnen anderseits, via Waldshut und Schaffhausen, hezw. Basel, vom 1. Juli 1881, ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend : Neue Taxen für den Verkehr zwischen W a l d s h u t einer- und Lenzb u r g und W o h l e n anderseits, wodurch diejenigen im Haupttarif aufgehoben und ersetzt werden.

Derselbe ist zur Einsicht des Publikums auf den betreffenden Verbandstationen aufgelegt.

B a s e l , den 9. Oktober 1883.

Mit Gültigkeit vom 1. Oktober d. J. ist ein neuer internationaler Personen- und Gepäcktarif zwischen Belgien, den Niederlanden und England

596 einerseits und der Schweiz anderseits, via Sterpenich und via Kheinroute in Kraft getreten, wodurch der bisherige vom 1. März 1882 aufgehoben .und ersetzt wird.

Dieser neue Tarif ist zur Einsicht des Publikums auf den betreffenden Verbandstationen aufgelegt.

B a s e l , den 9. Oktober 1883.

Das Direktorium.

Internationale Ausstellung in New-Orléans 1884.

Zur hundertjährigen Erinnernngsfeier an die Einführung der Baumwollen kultur, die Verwendung der Baumwolle in der Industrie uud an den Ursprung des Baumwollenhaudels in den Vereinigten Staaten Nordamerika's soll im Jahr 1884 in New-Orléans eine internationale Industrie-Ausstellung abgehalten werden. Die verschiedenen Baumwoll-Indnstrie Gesellschaften, sowie auch die Regierung der Vereinigten Staaten, letztere gestützt auf einen Beschluß des Kongresses vom 10. Februar 1883, haben sir.h zürn angegebenen Zwecke bereits geeinigt. Der Präsident der Union ist beauftragt, im Namen derselben die fremden Regierungen einzuladen, sich an der Ausstellung vertreten zu lassen. -- Es wird bei diesem Anlaße denjenigen, welche auszustellen gedenken, empfohlen, mit möglichster Beförderung sich einschreiben zu lassen, damit die Direktion in Stand gesetzt, wird, wenigstens annähernd den für die Ausstellung benöthigten Kaum zu bestimmen.

Die Eröffnung der Ausstellung ist auf den ersten Montag des Monats Dezember 1884 festgesetzt; der Schluß derselben hat längstens am 31. Mai 1885 zu erfolgen. Die Ausstellung ist speziell für Baumwolle hestimmt, welche in allen möglichen Kultur- und Fabrikations-Stadien vor Augen geführt werden soll ; Kunstwerke, sowie Produkte des Gewerbefleißes, des Bodens uud des Bergbaues werden ebenfalls zur Ausstellung zugelassen, Die Ausstellung umfaßt folgende Gruppen : Landbau, Gartenhau, Fischzucht, .Rohprodukte, Halbfabrikate und Bestandteile, Textilindustrie, Konfektion und Zugehöriges, gewerbliche Künste, Nahrungsmittel, Erziehungsund Bildnngswesen, Kunstwerke, Metalle, Mineralien und Holz. Jede dieser Gruppen zerfällt in verschiedene Klassen.

Weder die amerikanischen noch die fremden Aussteller haben für den ihnen zugewiesenen Baum Platzmiethe zu entrichten.

Wasser, Gas, Dampf oder jede andere Triebkraft für Maschinen wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die nothwendige Anzahl Pferdekräfte ist in der Anmeldung anzugeben.

B e r n , den 5. Oktober 1883.

Die Schweiz. Bundesknu/lei.

597 Bau-Ausschreibung.

Die Arbeiten für E r s t e l l u n g e i n e r P o s t r e m i s e mit S t a u u n g e n in C h e x b r e s werden biemit zur Konkurrenz ausgeschrieben.

Pläne, Voranschlag und Bedingnißheft sind beim eidg. Oberbauinspektorat in Bern, sowie im Postbureau in Chexbres zur Einsicht aufgelegt.

Uebernahmsofferten, mit der Aufschrift ,,Angebot für Postremise in Chexbres" versehen, sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 14. Oktober nächsthin franko einzureichen.

B e r n , den 4. Oktober 1883.

Schweiz. Departement des Innern: Abtheilung Bauwesen.

Bekanntmachung.

Arnold Imobersteg in Basel tritt wegen Aufgabe seines Domizils in der Schweiz als Unteragent der Auswanderungsfirma A. Zwilchenbart in Basel zurück (Bundesblatt 1883, I, 393).

B e r n , den 5. Oktober 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Es haben als Unteragenten der Auswanderungsfirma Aarau zu fungiren aufgehört: Silvio Pallanda in Cadenazzo (Tessin) (Bundesblatt Silvio Patocchi in Maggia ,, ,, Giovanni Battiso Polli in Sonvico ,, ,, Pietro Zala in Grono ,, ,, J. A. Ruprecht in Grenchen (Solothurn) ,, Job. Gottfr. Isliker in St. Gallen ,, B e r n , den 28. September 1883.

Wirth-Herzog in 1881, 1881, 1881, 1882, 1881, 1882,

IV, IV, I, l, III, IV,

30), 30).

498), 281), 616), 727).

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

598

Publikation.

Kaum ist eine Anzahl neuer Banknoten in Verkehr gesetzt, so wird die Wahrnehmung gemacht, daß auf einzelnen Stücken Firmastempel angebracht werden ; das Anbringen von Stempeln aber kann unter Umständen eine wesentliche Erschwerung zur Unterscheidung zwischen ächten und falschen.

Noten veranlagen.

Es liegt nun in der Aufgabe der Behörden und auch im Interesse der Emissionsbanken und des Publikums, diesem Mißbrauche entgegenzutreten.

Im Falle daher derselbe fortgesetzt werden sollte, so wäre das unterzeichnete Departement genöthigt, seinerseits vorab in Erwägung zu ziehen, ob nicht bestempelte oder beschriebene Banknoten von der Annahme an den eidgen.

Sassen auszuschließen seien.

B e r n , den 17. September 1883.

Eidg. Finanzdepartement.

A. n. z e i g e«

Unter Einweisung auf die Anzeige vom 19. Mai abbin (Bundesbl. Nr. 27), betreffend die im Jahre 1884 in T u r i n stattfindende i t a l i e n i s c h e L a n d e s a u s s t e l l u n g , zu welcher in der Abtheilung ,, E l e k t r i z i t ä t " auch ausländische Aussteller zugelassen werden, wird hiemit bekannt gegeben, daß der Anmeldungstermin bis zum 31. O k t o b e r n ä c h s t h i n verlängert worden ist.

0 Programme und Anmeldungsformulare können bei der Telegraphendirektion in Bern bezogen werden.

B e r n , den 27. September 1883.

D a s Post- u n d E i s e n b a h n d e p a r t e m e n t , Der Stellvertreter : A. Deucher.

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Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma M. Goldsmith in Basel: Anton Wilhelm in Reichenburg (Schwyz) (Bundesblatt 1881, IV, 31).

Von der Firma Louis Kaiser in Basel: Samuel Hüssi in Buchs (Aargau) (Bundesblatt 1883, III, 263).

B e r n , den 21. September 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portof r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Briefträger in Genf. Anmeldung bis zum 26. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postkommis in Biel (Bern). Anmeldung bis znm 26. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postablagebalter und Briefträger in Rothenfluh (Baselland). Anmeldung bis zum 19. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Basel.

4) Postablagehalter in Ölten (Soloth.).

5) Briefträger. Packer und Büreaudiener in Ölten.

Anmeldung bis zum 26. Oktober ,, . ' . ,, , 1883 bei der Kreispostdirektion 6) Briefträger m Basel.

in Basel.

7) Posthalter und Briefträger in Niedergerlafingen (Solothurn).

8) Postablagehalter und Briefträger in Berg (Thurgau). Anmeldung bis zum 26. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

600 9) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Neuenburg. Anmeldung bis zum 26. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

10) Telegraphist in Neuenburg. Jahresbesoldung gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 31. Oktober 1883 bei der Telegrapbeninspektion in Bern.

11) Telegraphen-Ausläufer in Bern. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1883 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Bern.

1) Kontrolewr bei der Hawptzollstätte Locamo. Jahresbesoldung Fr. 2600.

Anmeldung bis zum 15. Oktober 1883 bei der Zolldirektion in Lugano.

2) Einnehmer liei der Nebenzollstätte Maccagno (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 800. Anmeldung bis zum 17. Oktober 1883 bei der Zolldirektion in Lugano.

3) Briefträger in Bern. Anmeldung bis zum 19. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Postablagehalter und Briefträger in Windisch (Aargau). Anmeldung bis zum 19. Oktober 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

5) Telegraphist in Chiésaz (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1883 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

6) Telegraphist in Intragna (Tessin), Jabresbesoldnng Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1883 bei der Telegrapheninspektion in Beilenz.

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1883

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.10.1883

Date Data Seite

592-600

Page Pagina Ref. No

10 012 052

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