#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 65.

22. Dezember 1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden, Drude und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Gewährung eines Beitrages an die Kanzleikosten der schweizerischen Gesandtschaft in Washington.

(Vom 12. Dezember 1883.)

Tit.

Schon in unserer Botschaft vom 26. November 1881, betreffend die Errichtung eines Gesandtschaftpostens bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, waren wir im Falle, darauf hinzuweisen, daß der Unterhalt in Washington theurer zu stehen komme, als in den meisten Hauptstädten Europas. Gestützt hierauf haben Sie die der schweizerischen Vertretung in Washington zu leistende Entschädigung auf 50,000 Franken festgesetzt.

Wir hofften, diese Summe würde geniigen, um unserm diplomatischen Vertreter bei den Vereinigten Staaten eine seinen wichtigen Funktionen entsprechende Stellung zu sichern. Die Erfahrung hat uns aber das Gegentheil bewiesen.

Die Auslagen der Gesandtschaft sind in jeder Richtung sehr groß, wovon wir uns durch die vorgelegten Detailangaben haben überzeugen können.

Die Gesandtschaft in Washington hat eine bedeutende Anzahl von Geschäften zu behandeln. Ihre Ausgaben für die Gehalte der Kanzleibeamten und für die Kanzleikosten (Miethe, Heizung, Beleuchtung und Abwart) betragen im Jahr mindestens 20,000 Franken Andererseits hat Alles, was zum Leben nöthig ist, in WasBundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

65

980

hington einen außerordentlich hohen Preis?. Ohne hierüber näher einzutreten, bemerken wir nur, daß die meisten Lebensmittel dort doppelt so theuer sind als in Paris, und daß in Folge dessen auch die Arbeitslöhne bedeutend höher stehen. Unser Minister in Washington befindet sich daher in einer ausnahmsweise kostspieligen Stellung.

An uns liegt es, dieses Mißverhältnis auszugleichen und unserm Vertreter die nöthigen Mittel au gewähren, damit er die- mit seiner Stellung verbundeneu Ausgaben bestreiten kann.

Um eine Abänderung des Bundesbeschlusses vom 28. Januar dieses Jahres (Amtl. Samml. n. P. Bd. VI, S. 150) zu vermeiden,, und um andererseits unserm Minister in Washington nicht einen hohem fixen Gehalt anzuweisen, als den andern diplomatischen Vertretern, beantragen wir, demselben eine besondere Entschädigung, von 10,000 Franken für sein Sekretariat au gewähren.

* Obwohl dieser Antrag Ihnen in der Form eines Bundesbesohussentwurfess vorgelegt wird, so befrachten wir diese Entschädigung doch nur als eine außerordentliche und provisorische.

Sobald die Umstände, welche sie veranlagen, dahinfallen, werden wir auch nicht ermangeln, Ihnen die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.

Indem wir Sie ersuchen, dem nachstellenden Beschlußentwurfe Ihre Genehmigung zu ertheilen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit.

unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Dezember 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft,:,, Ringier.

981 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährung eines Beitrages von 10,000 Franken an die Kanzleikosten der schweizerischen Gesandtschaft in Washington.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Dezember 1883, beschließt: Art. 1. Der schweizerischen Gesandtschaft in Washington wird an die Kosten ihrer Kanzlei vom 1. Januar 1884 hinweg ein jährlicher Beitrag von 10,000 Franken bewilligt.

Art. 2. Der Bundesrath wird gemäß den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, beauftragt, den gegenwärtigen Bundesbeschluß zu veröffentlichen und den Zeitpunkt, an welchem er in Kraft tritt, festzusetzen.

982

# S T #

Bericht der

Mehrheit der ständeräthlichen Kommission für den Rekurs der Eheleute K o n r a d und Barbara Frauenfelder von Flaach, Kanton Zürich, niedergelassen in Aussersihl bei Zürich, Ausweisung aus der letzteren Gemeinde betreffend.

(Vom 28. November 1883.)

Tit.

Der Rekurs der Eheleute Frauenfelder ist gegen eine Ausweisung gerichtet, welche den Rekurrenten gegenüber von der Polizeibehörde Aussersihl verfügt u n d v o n d e n oberen Soweit es sich nun um den Ehemann Frauenfelder handelt, beantragt die Kommission mit Binmuth, den Rekurs als begründet »u erklären und demgemäß die Ausweisung aufzuheben, wogegen sie, sich hinsichtlich des Rekurses der Ehefrau in eine Mehrheit(Schoch,, Hoffmann und Hohl) und in eine Minderheit (Muheim und Schmid (Zug) theilt, von denen die erstere auch ciesen Rekurs schützen, die letztere ihn dagegen als unbegründet abweisen will.

Die thatsächlichen Verhältnisse des Falles sind folgende: Der in der zürcherischen Gemeinde Flaach heimatberechtigte Rekurrent Frauenfelder ist seit dem Jahre 1881 in Außersihl bei Zürich niedergelassen und arbeitet dort auf seinem Berufe als Maurer und Cementirer ; verschiedene Zeugnisse, die über ihn vorliegen, lauten durchaus günstig. Ueber seine Ehefrau dagegen sind im Laufe des Monates November 1881 einige Polizeirapporte ein-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Gewährung eines Beitrages an die Kanzleikosten der schweizerischen Gesandtschaft in Washington. (Vom 12. Dezember 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

65

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1883

Date Data Seite

979-982

Page Pagina Ref. No

10 012 148

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.