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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. I.

Nr. 12.

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21. März 1883.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des politischen Departements.

(Vom 27. Februar 1883.)

Tit.

Wie wir in unserm Geschäftsberichte für das Jahr 1882 z» bemerken die Ehre hatten, ist die Zahl der an das politische Departement zur Besorgung oder Vorprüfung gewiesenen Geschäfte in steter Zunahme begriffen.

Während das Jahr 1876 nur 110 aufwies, belief sich die Zahl im Jahr 1880 auf 601 " 1881 ,, 686 und

: ; 1882 :7 52 .

Wir haben bereits wiederholt Ihre Aufmerksamkeit auf diesen Punkt hingelenkt, namentlich in unserer Botschaft vom 31. Oktober 1881 über das Budget von 1882 (Bundesblatt 1881, IV, 123).

Dieser Zuwachs heisst es dort) rührt fast einzig von der Kompetenz her, welche dem Bunde durch das Bundesgesetz vom 3 Juli 1876, betreffend Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe (Amtl. Samml. n. F. II, 510), in Ausführung des zweiten Alinea des Art. 44 der Bundesverfassung, übertragen wurde.

Gleich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1877) mußte ein Angestellter der Bundeskanzlei für Ausfertigung der Bundesblatt 35. Jahrg. Bd. 1.

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zahlreichen Korrespondenzen, welche die Naturalisationssachen veranlaßen, zur Verfügung des Departements gestellt werden. Im Jahre 1879 wurde ein zweiter Angestellter nothwendig und seit dein 1. April des laufenden Jahres ist noch die Führung der Register des Departements, unter Aufsicht seines Sekretärs, einem Beamten der Bundeskanzlei anvertraut. Den betreffenden Beamten, welche sehr oft außer den Büreaustunden arbeiten, gebührt am Ende" des Jahres eine außerordentliche Entschädigung.

Diese Sachlage ist augenscheinlich keine normale und kann nur als eine provisorische betrachtet werden; sie ist übrigens, besonders was die Kontrole anbetrifft, nicht, ohne Nachtheile.

Die Vermehrung der Arbeiten wird uns wahrscheinlich in nächster Zukunft nöthigen, die Frage einer näheren Bestimmung des Geschäftskreises des politischen Departements, oder der Einrichtung der Kanzlei auf einer neuen Basis, zu untersuchen.

Unterdessen wäre es uns daran gelegen, zur Sicherung der guten Ausführung und der Regelmäßigkeit des Dienstes über einen Kredit verfügen zu können, der das Departement in den Stand setzt, jederzeit Jemand zur Verfügung zu haben, um die oft dringlichen Ausfertigungen zu besorgen. Es ist selbstverständlich, dass der gewünschte Kredit nur einen provisorischen Charakter haben soll, und daß, wenn es nach im Jahre 1882 erfolgter Probe wünschenswerth erscheint, den Ansatz für das folgende Jahr zu erneuern, wir nicht unterlassen werden, Ihnen einen besonderen Entwurf über Reorganisation des Departements auf gesetzlichem Wege, gemäß den Postulateti der Bundesversammlung vorn 17. Dezember 1879 und 23. Dezember 1880 (Nr. 191 und 217), vorzulegen.

Es ist übrigens zu bemerken, daß dem Zuwachs an Geschäften seit 1877 eine Vermehrung der Einnahmen seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1879 über Bezug von Kanzleisporteln (Amt!. Samml. n. F. IV, 335) entspricht.

Es wurden in der That im kanzlei Fr. 16,030 als Gebühren rechtsbewilligungen eingenommen vom 1. Januar bis 15. September reits auf Fr. 12,320."-

Jahre 1880 durch die Bundesfür Ertheilung von 458 Bürgerund die daherigen Einnahmen dieses Jahres belaufen sich be-

Wir haben nur wenig diesen Bemerkungen beizufügen, deren Richtigkeit sich seither nur noch mehr aecentuirte, wie die im Eingang dieser Botschaft aufgeführten Ziffern beweisen.

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Der im Budget für 18b2 und neuerdings in demjenigen für 1883 dem politischen Departement bewilligte Kredit von Fr. 3000 hat es demselben,ermöglicht, seit dem Monat Dezember 1881 für seine Kanzlei einen Angestellten in Dienst zu nehmen, den wir sodann am 28. März 1882 provisorisch als Kanzlist und Registratur dieses Departements anstellten. Wir glauben n u n , der Augenblick sei gekommen, diesen provisorischen Posten in einen definitiven umzuwandeln, da unser politisches Departement denselben nicht entbehren kann. Wir beantragen, für diese Anstellung den gleichen Gehalt auszusetzen, wie derjenige des Kanzlisten und Registrators unseres Justiz- und Polizeidepartements, nämlich Fr. 3000-3800 jährlich.

Wir benutzen diesen Anlaß, urn den Gehalt des Sekretärs des politischen Departements (gegenwärtig der mindest besoldete Departementssekretär) auf denjenigen Ansatz zu erhöhen, der durch die Gesetze, welche successive das allgemeine Besoldungsgeseta vom 2. August 1873 modifizirten, für die Honorare der meisten seiner Kollegen festgesetzt worden ist. Es rechtfertigt sich dies um so mehr, als die seit zehn Jahren vorgenommenen Abänderungen dieses Gesetzes die Gehalte einiger Posten , die nicht die Bedeutung eines Sekretärs des politischen Departements habeu, auf einen gleich hohen oder zum Theil noch höhern Betrag gebracht haben, als der Gehalt dieses letztern.

Schließlich bemerken wir noch, daß die aus diesen unsern Anträgen sich ergebende Ausgaben Vermehrung von höchstens Fr. 1800 sich reichlich gedeckt findet durch die Einnahmen des politischen Departements (Ertrag der Naturalisationsbewilligungen), welche von Fr. 16,030 im Jahr 1880 auf Fr. 16,520 im Jahr 1881 und Fr. 16,765 im Jahr 1882 gestiegen sind.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 27. Februar 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf)

Bundesgesetz über

die Organisation des politischen Departements.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 27 Februar 1883, beschließt: Art. l Die Bestimmungen von Art. l des Besoldunggesetzes vom 2. August 1873 werden, soweit sie das politische Departement betreffen, wie folgt abgeändert: Sekretär , Fr. 5000-600 0 Kanzlist; und Registraton " 3000-3800 » Art. 2. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom» 17.' Juni 1874, betreffend-Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bunesdbeschlüsse, die "Bekanntmachung diese' Gesetzes zu veranstalten , , ,

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung zum Gesetzentwurf über die Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

(Vom 27. Februar 1883.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 9. Juni 1881 betreffend die Amtsstellen des Handels- und Landwirthschaftsdepartements (Bundesblatt 1881, IH, 372) bemerktenwir, daß die Ihnen in derselben empfohlene kleine Aenderung in der Organisation des Departements nur einen provisorischen Werth haben könne, indem die Geschäfte des Departements voraussichtlich von Jahr zu Jahr sich vermehren und an dasselbe immer. größere Anforderungen gestellt werden. Die definitive Organisation stellten wir in nahe Aussicht. Aus nachstehender Zusammenstellung wollen Sie entnehmen, wie sich die Geschäfte des Departements, seitdem dasselbe ins Leben gerufen worden ist, vermehrt haben :

1879. 1880.

Kanzlei und Verwaltung .

.

Fabrikwesen (inkl. Zündhölzchen) .

Schweizerischer Zolltarif .

.

.

Handelsverträge .

.

.

.

Internationaler Handelsverkehr und Zollanstände .

.

.

.

1881.

1882.

213 185 146 241 777 1072 1097 1120 42 34 41 45 805 471 985 864 137

Uebertrag . 1974

117 1879

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2453

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des politischen Departements. (Vom 27. Februar 1883.)

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Jahr

1883

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1883

Date Data Seite

399-403

Page Pagina Ref. No

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