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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur Konzessionsänderung für die Regionaleisenbahn im Traversthal.

(Vom 21. April 1883.)

Tit.

Durch Schreiben vom 14. dieses Monats bringt der Verwaltungsrath der Regionaleisenbahn im Traversthale dem Bundesrath zur Kenntniß, daß er die Verpachtung des Betriebes ins Auge gefaßt habe, wobei er dazu geführt worden sei, die Rentabilitätsfrage einer eingehenden Prüfung zu unterstellen. Diese Prüfung habe ergeben, daß die in der Konzession vom 21. Juni 1881 (Eisenbahnaktensammlung n. F. VI, 145) stipulirten Tarifansätze nicht ausreichen, um den Anforderungen eines regelmäßigen und guten Betriebes Genüge zu leisten, weßhalb er sich veranlaßt sehe, eine Aenderung der Konzession in dem Sinne zu verlangen, daß ihm bewilligt werde: 1) die Personentaxen auf das Maximum der Ansätze der Suisse Occidentale, Linie Verrières-Neuchâtel, zu erhöhen ; 2) einen besondern Eilguttarif einzuführen; 3) für den Gütertransport überhaupt die nämlichen Tarifgrundlagen zur Anwendung zu bringen, welche auf der sub l genannten Linie gelten.

Wir bemerken : II. Klasse. III. Klasse.

Zu 1. Die Taxen der Konzession vom 21. Juni 1881 betragen per km.

7,5 Cts.

5,5 Cts.

Die Taxen der Linie Verrières-Neuchâtel 8,5 ,, 6,5 ,,

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Zu 2. Die Konzession vom 21. Juni 1881 sieht eine besondere Taxe für die'Beförderung von Gütern in Eilfracht nicht vor; auf der Linie Vemères-Neuchâtel beträgt sie 1,8 Cts. per 50 kg. und km.

Zu 3. Die Konzession vom 21. Juni 1881 bestimmt, daß für den Transport von Waaren die höchste Taxe nicht über l Cent., die niedrigste nicht über 0,5 Cent, per kg. und km. betragen solle ; das konzessionsgemäße Maximum auf der Linie Verrières-Neuchàtel beträgt 0,9 Cent, für die höchste und 0,5 Cent, per 50 kg. und km.

für die niedrigste Klasse, aebst einer s. Z. vom Staatsrathe des Kantons Neuenburg bewilligten Expeditionsgebühr im Betrage von Fr. l per 50 kg. für Eilgut, 70 Cent, per 50 kg. für gewöhnliche Güter der Klassen I, II, III und A, und 40 Cts. per 50 kg. für Güter der Klasse C, welche Beträge im direkten Verkehre auf die Hälfte reduzirt werden.

Das Gesuch des Verwaltungsrathes der Regional baha wird vom Staatsrath des Kantons Neuenburg unterstützt und zur Genehmigung empfohlen. Demselben von vornherein entgegenzutreten, hat auch der Bundesrath keine Ursache; immerhin erscheint es ihm geboten, einer definitiven Schlußnahme vorgängig, die vom Verwaltungsrathe aufgestellte Rentabilitätsberechnung einzufordern und einer nähern Untersuchung zu unterwerfen. Diese Prüfung wird indessen einige Zeit erfordern und hindert daran, der Bundesversammlung noch im Laufe der gegenwärtigen Session eine bezügliche Vorlage zu machen. Ebenso unthunlich aber ist es, die Sache bis zur nächsten Session zu verschieben, weil die Eröffnung des Betriebes im Spätsommer erfolgen soll und daher nicht mehr genügende Zeit bliebe, einerseits über die Organisation des Betriebes -- ob Regie oder Verpachtung -- Entschließung zu treffen und andererseits das Detail der Tarife innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist auszuarbeiten und dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Mit Rücksicht hierauf sehen wir uns genöthigt, Ihnen die Gutheißung des nachstehenden Beschlußentwurfes zu beantragen, wonach der Bundesrath ermächtigt würde, da von keiner dritten Seite Einsprache zu befürchten ist, das Gesuch um Konzessionsänderung von sich aus zu erledigen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 21. April 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Ka-nzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

580 (Entwurf)

B un de sb eschl u I'» betreffend

Ermächtigung des Bundesrathes zur Abänderung der Konzession für die Regionaleisenbahn im Traversthal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 21. April 1883, ' beschließt: 1. Der Bundesrath wird ermächtigt, das Gesuch des Verwaltungsrathes der Regionaleisenbahn im Traversthal um Aenderung der Konzession vom 21. Juni 1881 im Sinne der Gleichstellung der Transporttarife mit jenen der Linie Verrières-Neuchâtel von sich aus zu erledigen.

2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Ermächtigung zur Konzessionsänderung für die Regionaleisenbahn im Traversthal. (Vom 21. April 1883.)

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25.04.1883

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