#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. II.

Nr. 27.

23. Mai 1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrücknngsgebühr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an dio Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

die Entschädigungen an die Kantonskriegskommissariate.

(Vom 18. Mai 1883.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s rat h, in Vollziehung des Art. 22, Lemma 2 des Bundesbeschlusses vom -2. April 1883, betreffend die Organisation des Oberkriegskommissariats, beschließt: 1. Die Kantonskriegskommissäre beziehen für die ihnen laut Artikel 22 der Organisation des Oberkriegskommissariats übertragenen Funktionen, soweit dieselben nicht bereits durch das Verwaltungsreglement (Art. 87*) festgesetzt sind, Tagesentschädigungen von 12 Franken, beziehungsweise Fr. 6 für den halben Tag, nebst Vergütung der ausgewiesenen Transportauslagen : a. für ihre Mitwirkung bei der Erledigung von Kulturund Eigenthumsbeschädigungen ; b. für Unterhandlungen betreffend Einrichtungen von provisorischen Truppenkantonnementen etc. ; c. für anderweitige Erhebungen und Untersuchungen, die ihnen von den Organen des Bundes übertragen werden.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. VI, Seite 1.

Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

67

998

2. Wenn die Einmiethung, beziehungsweise Requisition von Trainpferden und Fuhrwerken gemäß den Bestimmungen der §§ 44 und 250 des Verwaltungsreglements durch die Vermittlung der Kantone unter Inanspruchnahme der Kantonskriegskommissäre geschieht, so wird den Kantonen für die daherigen Kosten und Bemühungen ihrer Organe eine Entschädigung von einem Franken für jedes für längere Zeit eingemiethete Pferd oder Fuhrwerk bezahlt, in welcher Aversal Vergütung auch die an die kantonalen Organe auszurichtenden Entschädigungen eingeschlossen sind.

In diesem Betrage sind auch die Bemühungen für die Bin- und Abschätzung der Fuhrwerke nach den §§ 250 bis 252 inbegriffen.

Für Pferde und Fuhrwerke, die nach § 45, Lemma S und 6, § 246 e und § 253 für den Instruktionsdienst beschafft oder von Etappe zu Etappe zu requiriren sind, werden dagegen keine Entschädigungen ausgerichtet.

3. Die Kantonskriegskommissäre haben ihre Rechnungen, beziehungsweise diejenigen ihrer Kantone, jeweilen sofort nach Vollzug der betreffenden Funktionen dem Oberkriegskommissariat einzugeben, welches die Richtigkeit bescheinigt und deren Bezahlung anordnet.

4. Gegenwärtiger Beschluß tritt gleichzeitig mit dem ' Bundesbeschluß betreffend Organisation des Oberkriegskommissariats auf 1. Juli 1883 in Kraft.

B e r n , den 18. Mai 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident: L. Ruchonnet Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

» vT

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluß über die Entschädigungen an die Kantonskriegskommissariate. (Vom 18. Mai 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.05.1883

Date Data Seite

997-998

Page Pagina Ref. No

10 011 906

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.