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Bekanntmachung.

Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma M. Goldsmith in Basel: Vinzenz Jauch, von der Firma Planzer & Jauch in Altdorf (Bundesblatt 1882, III, 572;.

Von der Firma Otto Stoer in Basel: A. Tschirky-Faßbind in Chaux-de-Fonds (Bundesblatt 1881, IV, 31).

Pietro Zala in Grono (Graubünden), dessen Anstellung als Auswanderungs-Unteragent der Bundesrath seinerzeit genehmigt hat (Bundesblatt 1882, I, 281), ist nunmehr wieder in gleicher Eigenschaft von der Agentur WirthHerzog in Aurait angestellt.

Samuel Jost, Unteragent der Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau (Bundesblatt 1883, II, 393) hat sein Domizil von Paulensee nach Matten-Interlaken verlegt.

B e r n , den 1/3. November 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement

Eidgenössisches Polytechnikum in Zürich.

In Folge Resignation des Inhabers wird hiemit die Stelle eines ständigen Assistenten an der landwirthschaftlich-chemischen Untersuchungsstation des eidg. Polytechnikums mit einem fixen Jahresgehalt von 2000--2800 Franken zur Wiederbesetzung ausgeschrieben.

Bewerber wollen ihre Anmeldungen unter Beilegung von Ausweisen über ihre Befähigung bis 20. November 1883 an den Unterzeichneten einsenden.

Z ü r i c h , den 25. Oktober 1883.

Der Präsident des Schweiz. Schulrathes: C. Rappeler.

329 Gotthardbahn.

Mit dem 1. November d. J. treten zu den deutsch-italienischen Gütertarifen via Gotthard folgende Nachträge in Kraft : 1. Nachtrag II zu Theil I ; 2.

,, III ,, ,, III; 3.

,, II ,, ,,IV; 4.

,, III zum Ausnahmetarif für Lebensrnittel in vollen Wagenladungen als Eilgut ; 5.

,, II zum Ausnahmetarif für Steinkohlen etc. aus dem Saargebiet ; 6.

,, II zum Ausnahmetarif für Steinkohlen etc. aus dem Ruhrgebiet.

Dieselben enthalten Aenderungen und Ergänzungen der Haupttarife und der bis jetzt erschienenen Nachträge zu denselben und können bei der Drucksachenkontrole der Elsaß-Lothringischen Bahnen in Straßburg bezogen werden.

Diejenigen Frachtsätze, welche höher sind als die bisherigen, erhalten erst mit dem 15. Dezember d. J. Gültigkeit.

L n z e r n , den 31. Oktober 1883.

Die Direktion.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gehornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität Tjeibehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom

330 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

Rom, im Februar 1879

Die schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung; eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien) Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, h e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien gehören sind und dort wohnen. In diesem Palle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im November

1883.

331 Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich nnd portofrei zu geschehen hahen, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angehen.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

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Postbüreaudiener in Genf.

\ -n · a. ·· · n t Anmeldung bis zum 16. NovemBrieftrag« m Genf.

ber Ig83 bef ^ KreispostdirekPostablagehalter und Briefträger in tion in Genf.

Anières (Genf).

J Postkommis in Basel.

bis znm 16. NovemBüreaudiener beim Hauptpostbürean berAnmeldung 1883 bei der KreispostdirekBasel.

tion in Basel.

Kondukteur für den Postkreis Basel.

Postablagehalter und Briefträger in Kaisten (Aargau). Anmeldung bis zum 16. November 1883 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

Postkommis in Borschach. Anmeldung bis zum 16. November 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

Briefträger in Lugano (Tessin). Anmeldung bis zum 16. November 1883 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

Telegraphist in St. Moritz-Dorf (Grraubünden). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 14. November 1883 bei der Telegraphen-Inspektion in Chur.

Ausläufer des Telegraphenbüreau Lausanne. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 21. November 1883 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Lausanne.

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1883

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54

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07.11.1883

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