Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3, ...

Art. 66 Abs. 1 1

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden sinngemäss Anwendung die Vorschriften des AHVG4 über das Bearbeiten von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht, die Amts- und Verwaltungshilfe, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Haftung für Schäden, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer.

Art. 66a

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

1 2 3 4

Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von IV-Renten beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind;

BBl 2000 255 SR 831.20 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111, 112 und 113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 831.10

1999-5674

3567

Invalidenversicherung. BG

b.

2

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19595 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes.

Im Übrigen ist Artikel 50a AHVG6 sinngemäss anwendbar.

Art. 66b

Abrufverfahren

1

Die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG7) führt ein Register der Bezüger und Bezügerinnen von Sachleistungen sowie ein Verzeichnis der diese Leistungen betreffenden Rechnungen. Das Register und das Verzeichnis dienen dazu, die Kosten dieser Leistungen zu vergüten.

2 Dieses Register und dieses Verzeichnis sind den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und dem zuständigen Bundesamt durch Abrufverfahren für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

3 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern und Benützerinnen sowie die Datensicherheit.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 8 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

10651

5 6 7 8

SR 661 SR 831.10 SR 831.10 BBl 2000 3567

3568