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Auslieferungsvertrag zwischen

der S c h w e i z und Spanien.

(Vom 31. August 1883.)

Der schweizerische Bundesrath und

die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien, in der Absicht, einen Vertrag über die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern abzuschließen, haben als ihre Bevollmächtigten ernannt:

Der schweizerische Bundesrath: Herrn L o u i s R u c h o n n e t , Präsident der schweizerischen Eidgenossenschaft und Chef des politischen Departements, und

Seine Majestät der König von Spanien: Seine Excellenz Senator Don Melchior S a n g r o yRueda,, Graf de la A l m i n a , seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nach Auswechslung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind:

762 Artikel 1.

Der schweizerische Bundesrath und die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien verpflichten sieh gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen an die andere gestellte Begehren alle Individuen, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, auszuliefern, welche wegen eines der nachstehend aufgezählten Verbrechen oder Vergehen als Urheber oder Mitschuldige in Untersuchung gezogen oder VOQ den kompetenten Gerichten verurtheilt worden sind, und sich von Spanien und den spanischen Kolonien nach der Schweiz, oder von der Schweiz nach Spanien und den spanischen Kolonien geflüchtet haben : 1.

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Mord.

Verwandtenmord.

Kindesmord.

Vergiftung.

Todtschlag.

Abtreibung der Leibesfrucht.

Nothzucht.

Vollendeter oder versuchter Angriff auf die Schamhaftigkeit, mit oder ohne Anwendung von Gewalt.

Verletzung der Sittlichkeit, durch gewerbsmäßige Förderung, Begünstigung oder Erleichterung der Sittenlosigkeit oder Ausschweifung der Jugend des einen oder anderen Geschlechtes unter dem Alter von 21 Jahren.

"Verletzung der Schamhaftigkeit mit Erregung öffentlichen Aergernisses.

Entführung von Minderjährigen.

Kindesaussetzung.

Absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 Tagen, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Auges oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte.

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14. Komplott zur Ausübung von Verbrechen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind.

15. Bedrohung einer Person oder ihres Bigenthums mit der Aufforderung, eine Summe Geldes zu hinterlegen oder irgend welche andere Bedingung zu erfüllen.

16. Erpessung.

17. Gesetzwidriges Gefangennehmen oder Gefangenhalten von Personen.

18. Vorsätzliche Brandstiftuog.

19. Diebstahl und betrügerische Unterschlagung.

20. Prellerei und ähnliche Betrügereien.

21. Mißbrauch des Vertrauens; Amtsmißbrauch zu betrügerischen Zwecken ; Bestechung von Beamten oder öffentlichen Bediensteten, von Experten oder Schiedsrichtern.

22. Münzfälschung, betrügerisches Einführen und Ausgeben von falschem Gelde oder von Papiergeld mil; gesetzlichem Kurs, Fälschung von Banknoten und, öffentlichen Wertpapieren, Nachahmung der Staatssiegel und aller durch die betreffenden Regieruugen mit öffentlicher Glaubwürdigkeit versehenen und für irgend welchen öffentlichen Dienst bestimmten Stempel, und zwar selbst dann, wenn die Anfertigung odeip Nachahmung außerhalb des Staates, der die Auslieferung verlangt, stattgefunden hat.

23. Fälschung von öffentlichen Akten, authentischen Urkunden, oder von Handels- oder Privatpapieren.

24. Betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen.

25. Falsches Zeugniß und falsche Expertise.

26. Meineid.

27. Verleitung von Zeugen zu falschem Zeugniß und von Experten zu falscher Expertise.

28. Gerichtliche Verleumdung.

29. Betrügerischer Bankerott.

30. Zerstörung oder Beschädigung von Bisenbahnen und Telegraphenlinien in strafbarer Absicht.

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31. Jede Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbeweglichem Eigenthum.

Vergiftung von Hausthieren und Fischen in Teichen, Weihern oder Behältern.

32. Unterschlagung von Briefen oder Verletzung des Briefgeheimnisses.

In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche in dem Staate, der die Auslieferung verlangt, als Verbrechen mit Strafe bedroht sind, sowie auch der Versuch der Vergehen von Diebstahl, Prellerei und Erpressung.

Für korrektionelle Handlungen, oder für Vergehen soll die Auslieferung in den oben vorgesehenen Fällen stattfinden : 1) Bei denjenigen Individuen, welche nach kontradiktori· scher Verhandlung oder in Folge von Kontumazurtheilen verurtheilt sind, sofern die ausgesprochene Strafe in Gefangniß von wenigstens zwei Monaten besteht ; 2) Bei denjenigen aber, welche in Untersuchung befindlich oder angeklagt sind, sofern das Maximum der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafe in demjenigen Lande, das die Auslieferung verlangt, in Gefängniß von wenigstens zwei Jahren, oder in einer gleich schweren Strafe besteht.

In allen Fällen, bei Verbrechen oder Vergehen, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung in demjenigen Land, an welches das Auslieferungsbegehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.

Artikel 2.

Das Auslieferungsbegehren muß immer auf diplomatischem Wege gestellt werden.

Artikel 3.

Personen, die wegen einer der im Artikel \ aufgezählten Handlungen angeklagt sind, müssen provisorisch verhaftet

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werden, wenn auf diplomatischem Wege ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Verhaftsbefehl oder eine andere gleich wirksame Urkunde beigebracht wird.

Die provisorische Verhaftung soll ebenfalls stattfinden auf die durch die Post oder durch den Telegraphen gemachte Anzeige, daß ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, daß diese Anzeige, wenn sich der Angeklagte nach Spanien geflüchtet hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, oder wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsideuten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege zugekommen sei.

Wenn das Verhaftsbegehren einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen der beiden Staaten auf direktem Wege zugekommen ist, so hängt, die Anordnung der Verhaftung von dem Ermessen dieser Behörde ab; tiie soll aber jedenfalls ohne Verzug alle zur Herstellung der Identität der Person und zur Beibringung der Beweise für die eingeklagte Handlung zweckdienlichen Verhöre vornehmen, und wenn sich Schwierigkeiten ergeben, dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten oder dem Bundespräsidenten über die Beweggründe, die sie veranlaßt haben, die verlangte Verhaftung zu verschieben, Bericht erstatten.

Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung des Landes, an welches jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach 30 Tagen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der hierum angegangenen Regierung nicht das Auslieferungsbegehren gemäß den Vorschriften in Artikel 2 zugestellt worden ist.

Artikel 4.

Die Auslieferung wird nur bewilligt auf die Beibringung eines verurtheilenden Erkenntnisses oder eines gegen den Angeschuldigten nach den gesetzlichen Formen des requirirenden Staates erlassenen Verhaftsbefehles, oder endlich einer jeden andern Urkunde, die einem solchen Verhafts-

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befehl gleichsteht, und zugleich die Natur und die Schwere des eingeklagten Verbrechens, sowie den Zeitpunkt, in welchem es begangen worden ist, angibt.

Diese Akten sollen, so weit möglich, das Signalement des auszuliefernden Individuums, sowie eine Abschrift der auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Strafbestimmungen enthalten.

Wenn über die Frage Zweifel entsteht, ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der VerfolgungIst, unter die Bestimmungen dieses Vertrages fällt, so werden nähere Aufschlüsse begehrt werden, nach deren Prüfung die Regierung, au welche das Auslieferungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheidet, ob demselben Folge zu geben sei.

Artikel 5.

Die politischen Verbrechen und Vergehen sind von dem gegenwärtigen Vertrage ausgeschlossen.

Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß ein Individuum» dessen Auslieferung gewährt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor seiner Auslieferung begangenen politischen Vergehens, noch wegen irgend einer mit einem derartigen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängenden Handlung verfolgt oder bestraft werden darf.

Artikel 6.

Die Auslieferung wird verweigert, wenn seit der eingeklagten Handlung, oder der Untersuchung, oder der Verurtheilung nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welches der Angeklagte sich geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der Anklage eingetreten ist.

Artikel 7.

"Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sieh geflüchtet hat, wegen einer dort begangenen strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder verurtheilt ist, so kann seine Auslieferung bis

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zur Verurtheilung und bis zur Vollziehung der Strafe verschoben werden.

Ist es iu dein gleichen Lande wegen privatrechtlicher Verbindlichkeiten, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat, verfolgt oder verhaftet, so soll die Aaslieferung dennoch stattfinden; es bleibt aber der beschädigten Partei vorbehalten, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.

Wird die Auslieferung des gleichen Individuums von zwei Staaten wegen verschiedener Verbrechen verlaugt, so entscheidet die Regierung, an welche die beiden Auslieferungsbegehren gestellt worden sind, darüber, au welchen Staat das Individuum zuerst ausgeliefert werden soll. Bei diesem Entscheide ist Rücksicht zu nehmen auf die größere Strafbarkeit der eingeklagten Handlung oder auf die größere Leichtigkeit, mit welcher der Verfolgte, sofern Grund hiezu vorhanden ist, von einem Land zum andern überliefert werden kann, um für die eine Anklage nach der andern vor Gerieht gestellt zu werden.

Artikel 8.

Die Auslieferung kann nur für die Verfolgung und liestrafung der in Artikel i vorgesehenen Verbrechen oder Vergehen stattfinden. Sie berechtigt jedoch zur Prüfung und folgeweise zur Bestrafung von solchen strafbaren Handlungen, welche als mit dem eingeklagten Verbrechen oder Vergehen in Verbindung stehend (als konnex) gleichzeitig verfolgt werden, und entweder einen erschwerenden Umstand bilden, oder die Hauptanklage ändern.

Dagegen ist es nicht gestattet, das ausgelieferte Individuum für irgend eine andere Gesetzes Verletzung in Untersuchung zu ziehen oder im kontradiktorischen Verfahren zu bestrafen, als für diejenige, wegen welcher die Auslieferung bewilligt wurde, es wäre denn, daß der Angeklagte ausdrücklich und freiwillig seine Zustimmung gegeben und die ausliefernde Regierung davon Kenntniß erhalten hätte, oder

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daß, falls jene Gesetzesverletzung in dem Vertrage enthalten ist, vorher die Einwilligung derjenigen Regierung, welche die Auslieferung gewährt hat, eingeholt würde.

Artikel 9.

Die beiden vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Verbrechen und Vergehen, welche durch ihre Bürger oder Unterthanen gegen die Gesetze des andern Staates begangen worden sind, nach Maßgabe ihrer Gesetzgebung zu verfolgen, wenn der letztere Staat ein bezügliches Begehren stellt und jene Verbrechen oder Vergehen in Artikel l des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.

Seinerseits verpflichtet sieh der Staat, auf dessen Begehren ein Bürger oder Unterthau des andern Staates verfolgt und beurtheilt wurde, das nämliche Individuum wegen der gleichen Handlung nicht ein zweites Mal zu verfolgen, insofern dieses Individuum die Strafe, zu der es in seiner Heimat verurtheilt worden, verbüßt hat.

Artikel 10.

Wenn das Auslieferungsbegehren begründet ist, so sollen alle sequestrirten Gegenstände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu konstatiren, sowie diejenigen Gegenstände, welche vom Diebstahl herrühren, der die Auslieferung begehrenden Regierung zugestellt werden, gleichviel, ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Angeklagten wirklich stattfinden kann oder ob letzteres nicht möglich ist, indem der Angeklagte oder der Verurtheilte sich aufs Neue geflüchtet hat, oder gestorben ist.

Ebenso sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande, in das er sich geflüchtet, versteckt oder in Verwahrung gegeben hat und die später aufgefunden werden. Immerhin bleiben die Rechte vorbehalten, welche dritte, in die Untersuchung nicht verwickelte Personen, auf die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände erworben haben.

769 Artikel 11.

Die Kosten der Verhaftung, der Gefangenhaltung, der Ueberwachung, der Verpflegung und des Transportes der Ausgelieferten oder der Zustellung der in Artikel 3 *) erwähnten Gegenstände nach dem Orte, wo die Uebergabe stattfinden soll, fallen demjenigen Staate zur Last, auf dessen Gebiet die Ausgelieferten verhaftet worden sind. Wenn der Transport per Eisenbahn verlangt wird, so hat er auf diesem Wege stattzufinden. Der requirirende Staat hat alsdann einzig die Kosten zu bezahlen, welche von der Regierung des Landes, an welche das Begehren gestellt wurde, an die Eisenbahngesellschaften zu entrichten sind, und zwar nach demjenigen Tarif, welcher dieser Regierung zu statten kommt und gemäß den vorzuweisenden Belegen.

Artikel 12.

Der Transit des von einem andern Staate ausgelieferten Individuums durch spanisches oder schweizerisches Gebiet, oder mit Schiffen der spanischen Marine, wird auf diplomatisches Gesuch und gestützt auf die nöthigen Papiere, zum Nachweise dafür, daß es sich nicht um ein politisches oder bloß militärisches Verbrechen handle, bewilligt, insofern jenes Individuum nicht dem Lande angehört, durch welches es transitiren muß.

Der Transport soll mit der größtmöglichen Beförderung, unter Ueberwachung von Agenten desjenigen Landes, bei welchem ein solcher Transit nachgesucht wird und auf Kosten derjenigen Regierung, welche die Auslieferung verlangt, vollzogen werden.

Artikel 13.

Wenn im Laufe eines Strafverfahrens eine der beiden Regierungen die Abhörung von Zeugen, welche in dem andern Staate wohnen, oder die Vornahme jeder andern *) Artikel 10.

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Untersuchungshandlung für nöthig erachtet, so soll zu diesem Zwecke dem andern Staate auf diplomatischem Wege ein Rogatorium (Requisitorial) eingesandt und es toll demselben ungesäumt Folge gegeben werden, gemäß den Gesetzen dieses Landes.

Die beiden Regierungen verzichten auf jede Reklamation, welche zum Zwecke hätte, die Rückerstattung der Kosten, die durch den Vollzug des Rogatoriums entstehen, zu verlangen, es wäre denn, daß es sieh um Ausgaben für Kriminal-, Handels- oder gerichtlich-medizinische Expertisen handelte.

Ebenso kann keinerlei Ersatzforderung gestellt werden für Kosten gerichtlicher Handlungen, die von Beamten des einen oder andern Staates freiwillig vorgenommen worden sind, zum Zwecke der Verfolgung oder Feststellung von strafbaren Handlungen, die auf dem Gebiete ihrer Staaten von einem Fremden begangen worden sind, der später in seinem Heimatlande in Untersuchung gezogen wird.

Artikel 14.

Wenn in Strafsachen die amtliche Zillstellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urtheils an einen Schweizer oder an einen Spanier nothwendig erscheint, so soll das betreffende Aktenstück, sei es auf diplomatischem Wege eingesandt, oder sei es dein kompetenten Beamten am Wohnort derjenigen Person, welcher es zugestellt werden soll, direkt Übermacht worden, dieser letztern p e r s ö n l i c h eingehändigt werden und zwar auf Verfugung dieses Beamten durch den hiefür speziell zuständigen Angestellten. Ersterer soll dann dem absendenden Beamten das die amtliehe Zustellung konstatirende Aktenstück irn Original zurückschicken. Diese amtliche Zustellung hat die gleiche Wirkung, als hätte sie in dein Lande stattgefunden, von welchem der Untersuchungsakt oder das Urtheil herrührt.

771 Artikel 15.

Wenn im Laufe eines Strafverfahrens das persönliche Erscheinen «ines Zeugen nothwendig ist, so soll derselbe von seiner Landesregierung eingeladen werden, der an ihn ergangenen Vorladung Folge zu leisten. Im Falle der Zeuge erseheinen will, so werden ihm die Kosten für die Reise und den Aufenthalt außer Hause, von seinem Aufenthaltsorte an gerechnet, nach den in dem Lande, wo die Abhörung stattfinden soll, in Kraft bestehenden Tarifen und Verordnungen vergütet. Auf sein Verlangen können ihm die Gerichtsbeamten seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder theilweise vorstrecken und es werden dieselben dann durch die Regierung, welche die Abhörung verlangt hat, zurückerstattet.

Kein Zeuge, welchem Lande er immer angehöre, der in einem der beiden Länder zitirt worden ist und freiwillig vordem Richter des andern Landes erseheint, darf für zivilöder strafrechtliche Handlungen oder Verurtheilungen, die der Einvernahme vorangegangen sind, oder unter dem Verwände der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand des Prozesses bilden, in dem er als Zeuge erscheint, verfolgt oder verhaftet werden.

Artikel 16.

Wenn im Laufe des in einem der beiden Länder eingeleiteten Strafverfahrens die Konfrontation eines im andern Lande gefangen gehaltenen Verbrechers, oder die Beibringung von Beweisstücken oder anderen gerichtliehen Akten als nützlich erscheint, so ist das bezügliche Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen und es muß demselben, insofern ihm keine besondern Urnstände entgegen stehen, Folge gegeben werden, unter der Verpflichtung, den betreffenden Verbrecher und die Dokumente wieder zurückzusenden.

Die vertragschließenden Regierungen verzichten auf jede Ersatzforderung der Kosten, welche durch den Transport und die Rücksendung der zu konfrontirenden Verbrecher Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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und die Versendung und Rückstellung der Beweisstücke und anderer Dokumente auf ihrem resp. Gebiete verursacht werden.

Artikel 17.

Der gegenwärtige Vertrag ist auf fünf Jahre abgeschlossen.

Der Zeitpunkt seiner Vollziehung wird in dem Protokolle über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.

Findet sechs Monate vor Ablauf dieser fünf Jahre keine Aufkündung von Seite einer der beiden Regierungen statt, so wird der Vertrag für fünf weitere Jahre gültig sein, und so weiter, von je fünf zu fünf Jahren.

Er soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden, so bald es möglich sein wird.

Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorstehenden Vertrag unterzeichnet, unter Beidrückung ihrer Siegel.

So geschehen in B e r n , den 31. August 1883.

(L. S.)

(L. S.)

(Sig.) L. Ruchonnet.

(Sig.) Comte de la Almina.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

(Vom 30. November 1883.)

Tit.

Als der Bundesrath mittelst Botschaft vom 11. April 1882 (Bundesbl. 1882, II, S. 349 ff.) an Sie eia Kreditbegehren zu provisorischer Anstellung eines Adjunkten beim Justiz- und Polizeidepartement richtete, hat er der Bundesversammlung seine Ansicht kundgegeben, daß einer solchen Beamtung mit der Zeit ein definitiver Charakter zu verleihen sein dürfte. Diesem Gedanken entsprechend war bereits unterm 7. Februar 1882 das genannte Departement vom Bundesrathe beauftragt worden, für den Fall, daß die fragliehe Stelle an der Hand der Erfahrung sich als nützlich bewähre, behufs definitiver Errichtung derselben einen Gesetzesentwurf vorzubereiten.

Die h. gesetzgebenden Räthe selbst haben sodann bei Aula/i der Büdgetberathung pro 1883 durch ein Postulat vom 22. Dezember 1882 (Sammlung No. 295) den Bundesrath eingeladen, über die Kreirung und die Verhältnisse (Geschäftskreis und Besoldung) einer im Justizdepartement zu errichtenden Stelle für gesetzgeberische und anderweitige juristische Facharbeiten eine besondere Gesetzesvorlage auszuarbeiten.

In unserem Berichte über die Geschäftsführung im Jahre 1882 hatten wir uns erlaubt, die Aufmerksamkeit der eidg. Räthe auf

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Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Spanien. (Vom 31. August 1883.)

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1883

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62

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.12.1883

Date Data Seite

761-773

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10 012 125

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